KIT-ErrichtG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Errichtung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT-Errichtungsgesetz - KIT-ErrichtG) Vom 14. Juli 2009

§ 1 Errichtung des Karlsruher Instituts für Technologie

Das Land errichtet mit Wirkung zum 1. Oktober 2009 das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) als Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtung. Dieses erfüllt die Aufgaben der Universität Karlsruhe und einer Großforschungseinrichtung nach Artikel 91 b
Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe des KIT-Gesetzes (KITG). Das KIT ist hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgabe einer Universität nach § 2
KITG rechtsidentisch mit der Universität Karlsruhe; es nimmt deren bisherige Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten weiter wahr.

§ 2 Vermögensübernahme

Zur Erfüllung der Aufgabe einer Einrichtung der Großforschung nach § 1 Satz 2 durch das KIT übernimmt das Land im Wege der Vermögensübertragung nach § 174
des Umwandlungsgesetzes das Vermögen der Forschungszentrum Karlsruhe GmbH (FZK GmbH). Das auf das Land übertragene Vermögen geht in das Sondervermögen Großforschung nach § 18
KITG über.

§ 3 Gründungsorgane des KIT; Amtsbeendigung zentraler Universitätsorgane

(1) Der Wissenschaftsminister bestellt für den Gründungsvorstand die Vorstandsmitglieder nach § 5
Abs. 1 Satz 1 KITG. Er kann eine Position im Gründungsvorstand zwei Personen zur gemeinsamen Wahrnehmung übertragen. Die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Bildung und Forschung. Auf die Mitglieder des Gründungsvorstandes finden § 6
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Amtszeit vier Jahre beträgt, sowie Satz 3 bis 5, ferner Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie Abs. 4 und 7 KITG Anwendung.
(2) Der Gründungsaufsichtsrat setzt sich zusammen aus dem vom Wissenschaftsminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Bildung und Forschung zu bestellenden Vorsitzenden, je einem Vertreter des Bundes und des Landes sowie vier Personen, die der Aufsichtsrat der Universität Karlsruhe und vier Personen, die der Aufsichtsrat der FZK GmbH nach dem Mehrheitswahlrecht wählt; die Mitglieder des Aufsichtsrats werden durch den Wissenschaftsminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Bildung und Forschung bestellt.
(3) Der Gründungssenat besteht 1.
aus den Mitgliedern des Gründungsvorstandes, 2.
aus den vorläufigen Gleichstellungsbeauftragten des KIT nach § 6 Abs. 7 Satz 4,
3.
für den Universitätsteil aus a)
elf Dekanen, b)
sechs Professoren nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG),
c)
drei akademischen Mitarbeitern nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHG,
d)
drei Studierenden nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LHG sowie
e)
zwei sonstigen Mitarbeitern nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LHG;
die Mitglieder nach den Buchstaben b bis e werden vom Senat der Universität aus seinen Reihen nach dem Mehrheitswahlrecht gewählt,
4.
für den Großforschungsteil aus 23 Mitgliedern, die vom Wissenschaftlich-Technischen Rat der FZK GmbH aus seiner Mitte nach dem Mehrheitswahlrecht gewählt werden; dabei sind alle bisher im Wissenschaftlich-Technischen Rat der FZK GmbH vertretenen Gruppen zu berücksichtigen. Ferner wählt der Wissenschaftlich-Technische Rat aus dem Kreis des nicht-wissenschaftlichen Personals der FZK GmbH nach dem Mehrheitswahlrecht zwei weitere Senatsmitglieder für den Großforschungsteil. Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder des Wissenschaftlich-Technischen Rats.
Hochschullehrer im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHG, die sowohl dem Senat der Universität als auch dem Wissenschaftlich-Technischen Rat der FZK GmbH angehören, nehmen ihr aktives und passives Wahlrecht im Senat der Universität wahr.
(4) Die Amtszeit von Gründungsaufsichtsrat und Gründungssenat endet mit Ablauf des 30. September 2011. Bis dahin treffen sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Maßnahmen, die für die Arbeitsaufnahme des KIT erforderlich sind; insbesondere sind die Gemeinsame Satzung und die Wahlordnung zu erlassen und die für die Konstituierung der regulären Organe erforderlichen Wahlen durchzuführen. Im Übrigen bemessen sich Zuständigkeiten, Aufgaben und Verfahren des Gründungsvorstands, des Gründungsaufsichtsrats und des Gründungssenats nach den Regelungen des KIT-Gesetzes für den Vorstand, den Aufsichtsrat und den KIT-Senat. Die Amtszeit der Studierendenvertreter im Gründungssenat beträgt ein Jahr. Nachwahlen, die wegen Ablaufs der Amtszeit oder sonstigem Ausscheiden eines Studierendenvertreters erforderlich werden, nimmt der Fachschaftsrat nach § 25
Abs. 4 Satz 5 LHG nach dem Mehrheitswahlrecht vor.
(5) Der Vorsitzende des Gründungsvorstands trägt dafür Sorge, dass die nach Absatz 2 erforderlichen Wahlakte bis spätestens einen Monat, die nach Absatz 3 erforderlichen Wahlakte bis spätestens am Tag vor Errichtung des KIT vorgenommen worden sind. Die konstituierenden Sitzungen der Gründungsorgane finden unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern Wahlakte nach den Absätzen 2 und 3 vorzunehmen sind, unverzüglich nach der Wahl statt. Gründungsvorstand und Gründungssenat werden vom Vorsitzenden des Gründungsvorstands, der Gründungsaufsichtsrat von dessen Vorsitzenden einberufen. Der Gründungssenat gibt sich in der konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung.
(6) Die Amtszeit des Vorstands, des Senats und des Aufsichtsrats der Universität Karlsruhe und ihrer Mitglieder endet mit Errichtung des KIT nach § 1 Abs. 1 Satz 1.

§ 4 Personalrechtliche Übergangsregelungen

(1) Das Beamtenverhältnis auf Zeit eines hauptamtlichen Mitglieds des Vorstands der Universität Karlsruhe endet mit der Errichtung des KIT kraft Gesetzes. Gehört es nicht als hauptberuflicher Professor einer Hochschule des Landes an, tritt es mit Errichtung des KIT für den Rest seiner Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn das hauptamtliche Mitglied des Vorstands der Universität Karlsruhe vom Wissenschaftsminister nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zum hauptberuflichen Mitglied des Gründungsvorstands des KIT bestellt wird; in diesem Fall endet das Beamtenverhältnis auf Zeit erst nach Ablauf der Zeit, für die es begründet worden ist. Endet die Bestellung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zum hauptberuflichen Mitglied des Gründungsvorstands des KIT vor dem Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit, gelten Sätze 1 und 2 entsprechend; endet das Beamtenverhältnis auf Zeit vor dem Ablauf der Dauer der Bestellung zum hauptberuflichen Mitglied des Gründungsvorstands des KIT nach § 3 Abs. 1 Satz 1, so wird auf Antrag des Bestellten das Beamtenverhältnis auf Zeit entsprechend verlängert, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres.
(2) Sind an der Universität Karlsruhe tätige Professoren im Sinne von § 44
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHG vor Errichtung des KIT zur Wahrnehmung einer leitenden Tätigkeit an der FZK GmbH beurlaubt worden, so gilt diese Beurlaubung nach Errichtung des KIT als Beurlaubung nach § 15
Abs. 2 Satz 4 bis 6 KITG weiter.
(3) Nebentätigkeitsgenehmigungen, die an der Universität Karlsruhe tätige Professoren im Sinne von § 44
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHG vor Errichtung des KIT zur Wahrnehmung einer leitenden Tätigkeit an der FZK GmbH erhalten haben, gelten nach Errichtung des KIT als Übertragung der Aufgaben eines leitenden Wissenschaftlers im Großforschungsbereich des KIT im Sinne von § 15
Abs. 3 Satz 1 KITG. Endet eine Nebentätigkeitsgenehmigung nach Satz 1 nach Errichtung des KIT und soll die Tätigkeit des Professors im Großforschungsbereich fortgesetzt werden, so ist nach § 15
Abs. 3 KITG zu verfahren.
(4) § 12 Abs. 3 KITG ist nicht anwendbar auf Hochschullehrer im Sinne von § 44
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHG, die vor Errichtung des KIT an die Universität Karlsruhe berufen wurden, es sei denn, die Pflicht nach § 12
Abs. 3 KITG wird in einem Verfahren zur Änderung der Dienstaufgaben (§ 46
Abs. 3 LHG) zum Gegenstand der Dienstaufgaben gemacht.

§ 5 Überleitungsregelungen hinsichtlich der Forschungszentrum Karlsruhe GmbH

(1) Die von der FZK GmbH auf das Land übergehenden Arbeitnehmer erfüllen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten am KIT. Sofern sie zum wissenschaftlichen Personal zählen, ordnet sie der Vorstand den organisationsrechtlichen Personalkategorien nach § 14
Abs. 3 KITG zu.
(2) Der Geschäftsbereich Forschung der FZK GmbH, insbesondere Institute, Projekte, Programme, bildet, soweit er auf das KIT übergeht, mit Errichtung des KIT den Großforschungsbereich des KIT; die in diesem Bereich in der FZK GmbH bestehende Gliederung und Organisation bleibt im Großforschungsbereich des KIT bestehen, bis die nach dem KIT-Gesetz dafür zuständigen Organe sie ändern. Regelungen, Richtlinien und Beschlüsse der FZK GmbH für den wissenschaftlichen Bereich gelten im Großforschungsbereich des KIT weiter, bis sie von den nach dem KIT-Gesetz zuständigen Organen im dort vorgesehenen Verfahren geändert, ersetzt oder aufgehoben werden.

§ 6 Personalvertretungsrechtliche Übergangsregelungen; Chancengleichheit

(1) Bei der Dienststelle des KIT nach § 94c Nr.1 Buchst.b des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) werden ein Übergangspersonalrat und eine Übergangs-Jugend -und Auszubildendenvertretung gebildet.
(2) Der Übergangspersonalrat nach Absatz 1 besteht aus
1.
den Mitgliedern des Personalrats bei der Universität Karlsruhe und
2.
einer der Gruppe der Arbeitnehmer im Personalrat bei der Universität Karlsruhe entsprechenden Anzahl von Arbeitnehmern, die am Tag vor der Errichtung des KIT Mitglied im Betriebsrat der FZK GmbH mit Ausnahme der Außenstelle in Garmisch-Partenkirchen waren.
Die Mitglieder des Betriebsrats der FZK GmbH wählen die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 aus ihrer Mitte. Ersatzmitglieder sind
1.
für die Mitglieder des Übergangspersonalrats nach Satz 1 Nr. 1 deren bisherige Ersatzmitglieder und
2.
für die Mitglieder des Übergangspersonalrats nach Satz 1 Nr. 2 die nicht in den Übergangspersonalrat eingetretenen Mitglieder des Betriebsrats sowie im Übrigen die bisherigen Ersatzmitglieder nach § 25
Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes.
(3) Die Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung nach Absatz 1 besteht aus
1.
den fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Universität Karlsruhe und
2.
den neun Jugend- und Auszubildendenvertretern der FZK GmbH.
Für Ersatzmitglieder gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
(4) Bei der Dienststelle des KIT nach § 94 c Nr. 1 Buchst. a LPVG besteht der am Tag vor der Errichtung des KIT in der Außenstelle der FZK GmbH in Garmisch-Partenkirchen vorhandene Betriebsrat als Übergangspersonalrat fort.
(5) Für die Übergangspersonalräte gelten die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes mit folgenden Abweichungen entsprechend:
1.
§ 34 Abs. 1 LPVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das lebensälteste Mitglied des Übergangspersonalrats nach Absatz 1 die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt;
2.
zu der Beratung und der Beschlussfassung über Angelegenheiten, die nicht lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, treten in den Übergangspersonalrat nach Absatz 1 so viele Ersatzmitglieder nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 zusätzlich ein, wie der Gruppe der Beamten im Personalrat bei der Universität Karlsruhe entsprechen;
3.
für die Freistellung der Mitglieder des Übergangspersonalrats gilt § 47
Abs. 3 LPVG; § 47 Abs. 4 LPVG findet keine Anwendung.
Satz 1 Nr. 1 und 3 gilt für die Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend.
(6) Die Amtszeiten der Übergangspersonalräte und der Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung enden mit der Neuwahl des Personalrats, spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2010. Bei dieser Wahl findet § 12
Abs. 1 Nr. 1 und 2 LPVG keine Anwendung.
(7) Die zum Zeitpunkt der Errichtung des KIT amtierende Gleichstellungsbeauftragte der Universität Karlsruhe nimmt ab diesem Zeitpunkt im Universitätsbereich die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten wahr. Die zum Zeitpunkt der Errichtung des KIT amtierende Beauftragte für Chancengleichheit der Universität Karlsruhe und die Gleichstellungsbeauftragte der FZK GmbH nehmen ab diesem Zeitpunkt für ihren jeweiligen Bereich die Aufgaben einer Beauftragten für Chancengleichheit nach dem Chancengleichheitsgesetz wahr. Die bestehenden Vertretungsregeln bleiben unberührt. Die Gleichstellungsbeauftragten des Universitäts- und des Großforschungsbereichs sind vorläufige Gleichstellungsbeauftragte im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2. Die Amtszeiten nach Satz 2 und 3 enden einheitlich, spätestens mit Ablauf des 31. Oktober 2012.

§ 7 Körperschaftsvermögen der Universität

Das Körperschaftsvermögen der Universität Karlsruhe ist mit Errichtung des KIT Körperschaftsvermögen des KIT. Es dient der Erfüllung der Universitätsaufgabe des KIT.
Markierungen
Leseansicht