Gesetz zum präventiven Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in Baden-Württemberg (Kinderschutzgesetz Baden-Württemberg) Vom 3. März 2009
§ 1 Präventiver Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen
(1) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, die Teilnahme ihrer Kinder an den Früherkennungsuntersuchungen im Sinne der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (Kinder-Richtlinien) nach § 26
Abs. 2 in Verbindung mit § 25
Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sicherzustellen. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht unabhängig vom Versichertenstatus der Personensorgeberechtigten oder ihrer Kinder.
(2) Sämtliche Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes schützen und fördern die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen.
(3) Die Gesundheitsämter führen nach § 8
des Gesundheitsdienstgesetzes (ÖGDG) Einschulungsuntersuchungen sowie Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen bei Kindern und Jugendlichen durch. Sie informieren und beraten nach § 7
ÖGDG zur gesundheitlichen Prävention und Gesundheitsförderung. Hierbei weisen sie auch auf die nach Absatz 1 bestehende Verpflichtung zur Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche hin und beraten über Personen, Einrichtungen und Stellen, die vorsorgende, begleitende und nachsorgende Hilfen anbieten und gewähren können.
(4) Die Gesundheitsämter arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere mit Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, zusammen.
§ 2 Nachuntersuchung bei versäumter Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen
(1) Werden Früherkennungsuntersuchungen entgegen § 1 Abs. 1 nicht innerhalb der in den Kinder-Richtlinien festgesetzten Toleranzgrenzen durchgeführt, gelten sie als versäumt. Werden Früherkennungsuntersuchungen versäumt und kann die nächste reguläre Früherkennungsuntersuchung nach den Toleranzgrenzen der Kinder-Richtlinien erst in einem Monat oder später erfolgen, sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, die letzte für die Altersstufe des Kindes vorgesehene Früherkennungsuntersuchung nachholen zu lassen. Sie können hierzu ihr Kind dem für sie zuständigen Gesundheitsamt vorstellen.
(2) Das nach Absatz 1 von den Personensorgeberechtigten aufgesuchte Gesundheitsamt führt nach seiner Wahl entweder durch eigenes qualifiziertes Personal die Nachholung der versäumten Früherkennungsuntersuchung selbst durch oder beauftragt einen Dritten mit der Nachholung der versäumten Früherkennungsuntersuchung, wenn der Dritte die Gewähr für eine sachgerechte Wahrnehmung der Aufgabe bietet. Für den Fall der Beauftragung eines Dritten erstattet der Träger des aufgesuchten Gesundheitsamts dem Dritten die für die Nachuntersuchung entstandenen Kosten in der Höhe, wie sie der Dritte bei einer termingerecht wahrgenommenen Früherkennungsuntersuchung im Sinne der Kinder-Richtlinien nach § 26
Abs. 2 in Verbindung mit § 25
Abs. 4 Satz 2 SGB V von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet bekommen hätte.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 3. März 2009
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Oettinger |
|
Prof. Dr. Goll |
Prof. Dr. Reinhart |
Rech |
Rau |
Prof. Dr. Frankenberg |
Stächele |
Pfister |
Hauk |
Dr. Stolz |
Gönner |
Drautz |
Profin Dr. Hübner |
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