Württ. Verordnung des Staatsministeriums über die Staatsleistungen zu dem kirchlichen Besoldungs- und Pensionsbedarf Vom 28. März 1924
§ 1
1. |
für die Grundgehalte der Pfarreien . . . . . . . . . . . . . |
2750000 Goldmark, |
2. |
für die Grundvergütungen der Hilfsgeistlichenstellen . . . . . . |
136000 Goldmark, |
3. |
für die Frauen- und Kinderzuschläge der Pfarrer und Hilfsgeistlichen |
340000 Goldmark, |
4. |
für die Ruhestandsgeistlichen samt den Prälaten, den Geistlichen an Anstalten der Inneren Mission und den Geistlichen der Brüdergemeinden Korntal und Wilhelmsdorf . . . . . . . . . . . |
442000 Goldmark, |
5. |
für die Hinterbliebenen der Geistlichen (Nr. 4) . . . . . . . . . |
439000 Goldmark. |
§ 2
1. |
für die Pfarreien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
1590000 Goldmark, |
2. |
für die Kaplaneien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
140000 Goldmark, |
3. |
für die Hilfsgeistlichenstellen . . . . . . . . . . . . . . . . |
60000 Goldmark, |
4. |
für die Ruhestandsgeistlichen samt den Domgeistlichen, den Geistlichen an dem Priesterseminar und den Konvikten und den Geistlichen an charitativen Anstalten, ohne die Präzeptoratskapläne . . |
207000 Goldmark. |
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
1. |
zu den Grundgehalten, Frauen- und Kinderzuschlägen . . . . . . |
15000 Goldmark, |
2. |
zu den Ruhegehalten und Hinterbliebenenpensionen . . . . . . . . |
3000 Goldmark. |