KirchBesPensV WÜ
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Württ. Verordnung des Staatsministeriums über die Staatsleistungen zu dem kirchlichen Besoldungs- und Pensionsbedarf Vom 28. März 1924

§ 1

(1) Der evangelischen Kirche werden im Rechnungsjahr 1924 für die Dienst- und Pensionsbezüge der Geistlichen folgende Staatsleistungen gewährt:

1.

für die Grundgehalte der Pfarreien . . . . . . . . . . . . .

2750000 Goldmark,

2.

für die Grundvergütungen der Hilfsgeistlichenstellen . . . . . .

136000 Goldmark,

3.

für die Frauen- und Kinderzuschläge der Pfarrer und Hilfsgeistlichen

340000 Goldmark,

4.

für die Ruhestandsgeistlichen samt den Prälaten, den Geistlichen an Anstalten der Inneren Mission und den Geistlichen der Brüdergemeinden Korntal und Wilhelmsdorf . . . . . . . . . . .

442000 Goldmark,

5.

für die Hinterbliebenen der Geistlichen (Nr. 4) . . . . . . . . .

439000 Goldmark.

(2) Die Staatsleistung zum Grundgehalt des Leiters der Lehrgänge für Predigtamtsbewerber ist in die Staatsleistung zu den Grundgehalten der Pfarreien nicht eingerechnet.

§ 2

(1) Der katholischen Kirche werden im Rechnungsjahr 1924 für die Dienst- und Pensionsbezüge der Geistlichen folgende Staatsleistungen gewährt:

1.

für die Pfarreien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1590000 Goldmark,

2.

für die Kaplaneien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

140000 Goldmark,

3.

für die Hilfsgeistlichenstellen . . . . . . . . . . . . . . . .

60000 Goldmark,

4.

für die Ruhestandsgeistlichen samt den Domgeistlichen, den Geistlichen an dem Priesterseminar und den Konvikten und den Geistlichen an charitativen Anstalten, ohne die Präzeptoratskapläne . .

207000 Goldmark.

(2) Die Staatsleistungen für die Pfarreien, Kaplaneien und Hilfsgeistlichenstellen schließen diejenigen Leistungen zum Einkommen der Kirchenstellen in sich, die der Staat zum Ersatz der von ihm erworbenen Pfründbestandteile der beteiligten Stelle oder aus anderen Gründen in rechtlich bindender Weise übernommen hat. Die Scheidung dieser Leistungen und der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 enthaltenen Zuschüsse bleibt dem Staatshaushaltsplan vorbehalten.

§ 3

(1) Das Kultministerium wird ermächtigt, in den Monaten April bis Juni 1924 im Bedarfsfall auf Ansuchen der Oberkirchenbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Vorauszahlungen auf die Staatsleistungen späterer Monate des Rechnungsjahres 1924 zu gewähren.
(2) Die in Kap. 48 a des Staatshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1924 vorgesehenen Beihilfen werden auf den Zuschußbedarf für das Diensteinkommen der evangelischen und katholischen Kirchenstellen, die Frauenzuschläge, Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen der evangelischen Geistlichen und die Pensionen der evangelischen und katholischen Geistlichen während dieses ganzen Rechnungsjahres ausgedehnt. Wenn jedoch die Frucht-, Wein- oder Holzbesoldungsleistungen der Kirchengemeinden oder Kirchenpflegen für Kirchenstellen im Rechnungsjahr 1923 hinter dem Soll der Vorkriegsleistungen zurückbleiben, werden die Beihilfen um den Wert der ausgefallenen Leistungen gekürzt.

§ 4

(1) Wenn sich im Rechnungsjahr 1924 der Goldmarkbetrag der Beamtenbezüge nach der auf 1. April 1924 zu erwartenden Aufbesserung wiederholt ändert, so kann das Kultministerium mit Zustimmung des Finanzministeriums die in den §§ 1 und 2 festgesetzten Staatsleistungen für dieses Rechnungsjahr in demselben Verhältnis ändern, in dem die Goldmarkbeträge der entsprechenden Bezüge der Beamten geändert werden.
(2) Eine Erhöhung der Staatsleistung für die evangelischen und katholischen Pfarreien kann aus der Summe der Staatsleistung und des Betrags berechnet werden, mit dem die Einnahmen der kirchlichen Besoldungskasse und das Pfründeinkommen der katholischen Pfarreien bei der Festsetzung der Staatsleistung veranschlagt worden sind.
(3) Die Staatsleistung für die Kaplaneien kann von den Ministerien nicht über den Betrag erhöht werden, der in Kap. 51 Tit. 1 und 2 des Staatshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1918 für die Kaplaneien verabschiedet worden ist.

§ 5

(1) Die Gehalts- und Pensionsordnungen der Pfarrer und Kapläne sind dem Kultministerium vorzulegen. Zu diesen Ordnungen gehören auch die Vorschriften über die Ermittlung und Festsetzung des Pfründeinkommens bei der Berechnung der Ergänzungszulagen der katholischen Pfarrer und Kapläne.
(2) Innerhalb eines Monats nach der Vorlegung kann das Kult- oder Finanzministerium Erinnerungen erheben. § 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Kirchen findet entsprechende Anwendung.

§ 6

Der israelitischen Religionsgemeinschaft werden im Rechnungsjahr 1924 für die Rabbiner, Vorsänger und Religionslehrer folgende Staatszuschüsse gewährt:

1.

zu den Grundgehalten, Frauen- und Kinderzuschlägen . . . . . .

15000 Goldmark,

2.

zu den Ruhegehalten und Hinterbliebenenpensionen . . . . . . . .

3000 Goldmark.

§ 7

(1) Die Art. 3 und 5 des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 31. Mai 1920 (Reg.Bl. S. 367) werden aufgehoben.
(2) Für Besoldungsverpflichtungen des Staats gegenüber Kirchengemeinden gilt Art. 7 der Verordnung der Reichsregierung über die 12. Ergänzung des Besoldungsgesetzes vom 12. Dezember 1923 (Reichs-Gesetzbl. I S. 1181), auch soweit sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig geworden sind.
(3) Soweit eine Kirche durch Vereinbarung mit dem Kultministerium die Verpflichtungen des Staats zu Besoldungsleistungen für Organisten, Mesner und andere Beamte oder Angestellte der Kirchengemeinden oder für den sachlichen oder vermischten Aufwand der Kirchengemeinden oder Kirchenstellen übernimmt, kann sie für die Dauer der Vereinbarung die Aufwertung der Leistungen regeln und die Verpflichtungen ändern. Das Kultministerium wird ermächtigt, bei dem Abschluß einer solchen Vereinbarung der Kirche eine Pauschvergütung im Goldmarkbetrag der Vorkriegsleistungen für diese Zwecke (zu vergl. Kap. 48 Tit. 4, 50 Tit. 4 und Tit. 10 Nr. 1, 51 Tit. 4 und 54 Tit. 1 Nr. 1 des Staatshaushaltsplans für die Rechnungsjahre 1913/14) zu gewähren; die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Finanzministeriums.

§ 8

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1924 an in Kraft, soweit nicht in § 7 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.
Stuttgart, den 28. März 1924.

Das Staatsministerium:

Hieber.
Bolz.
Schall.
Beyerle.
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