LVVO KHS
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Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Lehrverpflichtung an Kunsthochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen - LVVO KHS) Vom 8. März 2021

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Kunsthochschulen.

§ 2 Begriff der Lehrverpflichtung

(1) Die Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden ausgedrückt.
(2) Eine Lehrveranstaltungsstunde in einem wissenschaftlichen Fach umfasst 45 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit eines Semesters. Dasselbe gilt für ein Seminar oder eine Vorlesung in einem künstlerisch-theoretischen Fach.
(3) Eine Lehrveranstaltungsstunde im künstlerischen Einzel- und Gruppenunterricht der Hochschulen für Musik einschließlich der künstlerisch-theoretischen Fächer umfasst 60 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit eines Semesters.
(4) Eine Lehrveranstaltungsstunde im künstlerischen Unterricht der Kunstakademien und der Hochschule für Gestaltung Karlsruhe in Form einer Einzel- und Gruppenkorrektur, Demonstration, Übung oder eines Werkstattgesprächs umfasst 60 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit eines Semesters.

§ 3 Umrechnung

Lehrveranstaltungen, die nicht in Stunden je Woche der Vorlesungszeit eines Semesters nach § 2 ausgedrückt werden, sind entsprechend umzurechnen. In gleicher Weise sind Lehrveranstaltungen umzurechnen, die sich nicht auf alle Unterrichtswochen der Vorlesungszeit eines Semesters erstrecken.

§ 4 Arten der Lehrveranstaltungen

(1) In wissenschaftlichen Fächern werden Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien und Repetitorien auf die Lehrverpflichtung voll, alle übrigen Lehrveranstaltungen, insbesondere Praktika, zur Hälfte angerechnet.
(2) Gemeinschaftliche Lehrveranstaltungen werden nach dem Maß der jeweiligen Lehrbeteiligung, gegebenenfalls bis zur vollen Höhe angerechnet. Über die Anrechnung entscheidet das Rektorat.
(3) Die Lehrveranstaltungen künstlerischen Inhalts an den Hochschulen für Musik finden im Regelfall als Einzelunterricht oder als Unterricht in Gruppen statt. Soweit in künstlerischen und künstlerisch-theoretischen Fächern Hochschullehrkräfte mit einer Lehrverpflichtung von 20 Lehrverpflichtungsstunden (§ 5 Absatz 2 und 3) oder Akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter Lehrerveranstaltungen in Form von Vorlesungen oder Seminaren abhalten, können diese mit dem Anrechnungsfaktor 2 für Vorlesungen und 1,5 für Seminare berechnet werden. Über die Anrechnung eines Faktors entscheidet das Rektorat.
(4) Die Lehrveranstaltungen künstlerischen Inhalts an den Kunstakademien und an der Hochschule für Gestaltung Karlsruhe finden im Regelfall als Unterricht in einer Klasse, in Form von Projekten oder als sonstiger Einzel- oder Gruppenunterricht statt. Soweit in künstlerischen und künstlerisch-theoretischen Fächern Hochschullehrkräfte mit einer Lehrverpflichtung von 20 Lehrverpflichtungsstunden (§ 5 Absatz 2 und 3) oder Akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter Lehrerveranstaltungen in Form von Vorlesungen oder Seminaren abhalten, können diese mit dem Anrechnungsfaktor 2 für Vorlesungen und 1,5 für Seminare berechnet werden. Über die Anrechnung eines Faktors entscheidet das Rektorat.
(5) Moderne, insbesondere internetbasierte Ausgestaltungen von Lehrveranstaltungen, die mit Betreuungsaufwand verbunden sind, sind Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Verordnung. Sie können auf die Lehrverpflichtung in derselben Höhe angerechnet werden wie vergleichbare Präsenzlehrveranstaltungen. Zur Feststellung der Vergleichbarkeit mit Präsenzlehrveranstaltungen sind insbesondere der Zeitaufwand für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung heranzuziehen. Hat die Lehrperson die Lehrveranstaltung im Sinne von Absatz 6 nicht erstellt, so ist die Anrechnung entsprechend zu verringern. Über die Höhe der Anrechnung entscheidet das Rektorat.
(6) Die Erstellung von internetbasierten Ausgestaltungen von Lehrveranstaltungen kann in einem dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang, jedoch höchstens bis zu 25 Prozent der festgelegten Lehrverpflichtung angerechnet werden. Keine Anrechnung nach dieser Vorschrift kann erfolgen, wenn die Erstellung bereits nach Absatz 5 auf die Lehrverpflichtung angerechnet wird. Die Dauer der Anrechnung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Voraussetzung für die Anrechnung auf die Lehrverpflichtung ist die Sicherung des nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen für das jeweilige Semester vorgesehene Studien- und Weiterbildungsangebot (Gesamtlehrangebot) im jeweiligen Fach. § 7 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 5 Umfang der Lehrverpflichtung

(1) Die Lehrverpflichtung beträgt 1.
für Professorinnen und Professoren mit Lehrtätigkeit in den wissenschaftlichen Fächern in der Regel neun Lehrveranstaltungsstunden,
2.
bei Professorinnen und Professoren mit Lehrtätigkeit in den wissenschaftlichen Fächern, die nach § 46
Absatz 1 Satz 3 LHG überwiegend außerhalb der Lehre tätig sind, zwei bis acht Lehrveranstaltungsstunden,
3.
für Professorinnen und Professoren mit Lehrtätigkeit in den wissenschaftlichen Fächern, die nach § 46
Absatz 1 Satz 6 LHG einen Schwerpunkt in der Lehre haben, zehn bis zwölf Lehrveranstaltungsstunden.
Professorinnen und Professoren, die nach § 46 Absatz 1 Satz 3 LHG ausschließlich außerhalb der Lehre tätig sind, unterliegen keiner Lehrverpflichtung. Überträgt eine Hochschule einer Professur nach § 46
Absatz 1 Satz 3 LHG ausschließlich oder überwiegend Aufgaben außerhalb der Lehre, so hat sie die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der Lehreinheit durch geeignete Maßnahmen auszugleichen. Die Ausgleichspflicht gilt nicht bei Professuren, denen Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden, sofern sie aus Mitteln Dritter finanziert werden oder der Gesetzgeber dies im Staatshaushaltsplan so festlegt.
(2) Für Professorinnen und Professoren mit Lehrtätigkeit in den künstlerischen Fächern an den Hochschulen für Musik beträgt die Lehrverpflichtung 20 Lehrveranstaltungsstunden Einzelunterricht oder Unterricht in Gruppen. Für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Hochschulen für Musik beträgt die Lehrverpflichtung 24 bis 28 Lehrveranstaltungsstunden Einzelunterricht oder Unterricht in Gruppen. Für Tanzkorrepetitorinnen und Tanzkorrepetitoren an der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 30 Lehrveranstaltungsstunden.
(3) Unbeschadet des § 6 beträgt die Lehrverpflichtung für Professorinnen und Professoren in den künstlerischen Fächern und für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in künstlerischen Fächern an den Kunstakademien und an der Hochschule für Gestaltung Karlsruhe 20 Lehrveranstaltungsstunden. Die Lehrverpflichtung gilt in der Regel auch als erfüllt, wenn die Lehrkraft eine Klasse von mindestens 15 ordentlichen Studierenden als Klassenleiter betreut.
(4) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit Lehrtätigkeit in den wissenschaftlichen Fächern beträgt die Lehrverpflichtung nach positiver Evaluierung sechs Lehrveranstaltungsstunden, im Übrigen vier Lehrveranstaltungsstunden. Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit Lehrtätigkeit in den künstlerischen Fächern beträgt die Lehrverpflichtung nach positiver Evaluierung 16 Lehrveranstaltungsstunden, im Übrigen 14 Lehrveranstaltungsstunden.
(5) Bei einer Lehrtätigkeit in den wissenschaftlichen Fächern beträgt die Lehrverpflichtung
1.
für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihre Dienstaufgaben
a)
zu gleichen Anteilen in Forschung und Lehre erbringen, sieben bis 13 Lehrveranstaltungsstunden,
b)
überwiegend im Bereich der Forschung erbringen, fünf bis zwölf Lehrveranstaltungsstunden,
c)
überwiegend im Bereich der Lehre erbringen, 13 bis 19 Lehrveranstaltungsstunden,
d)
ausschließlich im Bereich der Lehre erbringen, 20 bis 25 Lehrveranstaltungsstunden,
2.
für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit bis zu vier Lehrveranstaltungsstunden, sofern ihnen nach § 52 Absätze 2 und 4
LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde; die Lehrverpflichtung erhöht sich auf sechs Lehrveranstaltungsstunden, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde,
3.
für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen vier Lehrveranstaltungsstunden, soweit ihnen nach § 52
Absatz 2 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt ist; die Lehrverpflichtung erhöht sich auf sechs Lehrveranstaltungsstunden, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde.
(6) Für die Leitung von Hochschulensembles, deren Mitglieder durch eine Studienordnung zur Mitwirkung verpflichtet sind und die unter einer Dirigentin oder einem Dirigenten konzertierend an die Öffentlichkeit treten, kann der Anrechnungsfaktor 2 berechnet werden. Über die Anrechnung des Faktors entscheidet das Rektorat.
(7) Exkursionen werden nach Entscheidung der Rektorin oder des Rektors je Tag mit höchstens sechs Lehrveranstaltungsstunden angesetzt, die nach § 3 umzurechnen sind, soweit die Exkursion von der Rektorin oder vom Rektor genehmigt ist.
(8) Die Betreuung einer Abschlussarbeit in künstlerischen und künstlerisch-theoretischen Studiengängen oder einer Abschlussarbeit in Studiengängen des künstlerischen Lehramts an einer Hochschule für Musik wird jeweils mit 0,1 Lehrveranstaltungsstunden bis zu einem Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden auf die Lehrverpflichtung angerechnet.
(9) Die Betreuung einer Abschlussarbeit in künstlerischen oder wissenschaftlichen Studiengängen an den Kunstakademien und an der Hochschule für Gestaltung Karlsruhe wird mit höchstens 0,3 Lehrveranstaltungsstunden bis zu einem Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Über die Höhe der Anrechnung entscheidet das Rektorat.
(10) Für jede Akademische Mitarbeiterin und jeden Akademischen Mitarbeiter wird eine Dienstaufgabenbeschreibung entsprechend § 52
Absatz 1 Satz 6 LHG erlassen. Entsprechend dem Unterrichtsbedürfnis kann die Erfüllung der Lehrverpflichtung auch für die unterrichtsfreie Zeit eines Semesters angeordnet werden.
(11) Die von den einzelnen Lehrpersonen erbrachten Lehrleistungen und die gewährten Ausnahmen sind in geeigneter Weise zu dokumentieren und vom Rektorat zu überwachen.

§ 6 Lehrverpflichtung der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 52 Absatz 6 LHG an den Akademien der Bildenden Künste und an der Hochschule für Gestaltung Karlsruhe

Abweichend von § 5 erfüllen die Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von § 52
Absatz 6 LHG an den Akademien der Bildenden Künste und an der Hochschule für Gestaltung Karlsruhe ihre Lehrverpflichtung nach Dienstanweisung des vorgesetzten Professors oder der vorgesetzten Professorin im Rahmen von 28 bis 30 Stunden in der Woche innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes. Entsprechend dem Unterrichtsbedürfnis kann die Erfüllung der Lehrverpflichtung auch für die unterrichtsfreie Zeit eines Semesters angeordnet werden. Die Verpflichtung der Akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach § 52
Absatz 6 Satz 2 LHG, während der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes zur Dienstleistung in den Kunstakademien und an der Hochschule für Gestaltung Karlsruhe anwesend zu sein, bleibt unberührt.

§ 7 Abweichung von der Lehrverpflichtung

Bleibt das Gesamtlehrangebot in einem Fach gewährleistet und stehen dienstliche Gründe nicht entgegen, so kann die Lehrverpflichtung auch dadurch erfüllt werden, dass
1.
eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt dreier aufeinander folgenden Studienjahre erfüllt;
2.
Lehrpersonen einer Lehreinheit ihre Lehrverpflichtung innerhalb des jeweiligen Semesters untereinander ausgleichen; Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können jeweils nur untereinander ausgleichen.
In diesen Fällen darf die Lehrtätigkeit der Lehrpersonen in jedem Semester jedoch die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. Eine Überschreitung der Lehrverpflichtung nach Satz 1 Nummer 1 ist innerhalb von fünf Studienjahren nach ihrer Entstehung auszugleichen. Die vorgesehene Art der Erfüllung der Lehrverpflichtung ist der Rektorin oder dem Rektor im Voraus anzuzeigen und bedarf der Zustimmung des Rektorats.

§ 8 Wechselnder Lehrbedarf

Zur Berücksichtigung eines wechselnden Lehrbedarfs in einem Fach kann das Rektorat den Umfang der Lehrtätigkeit einer Lehrperson so festlegen, dass bei Abweichung von der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern diese im Durchschnitt von drei aufeinanderfolgenden Studienjahren erfüllt wird. Die Lehrtätigkeit in jedem Semester soll jedoch die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.

§ 9 Abweichender Lehrbedarf

(1) Kann eine Lehrperson im Ausnahmefall in ihrem Aufgabenbereich wegen eines tatsächlichen Überangebots an Lehrkapazität trotz Einschränkung der Lehraufträge die vorgesehene Lehrverpflichtung nicht voll erfüllen, so verringert sich die Lehrverpflichtung insoweit. Über die Anrechnung entscheidet das Dekanat; sind Fakultäten nicht vorhanden, entscheidet das Rektorat. § 46
Absatz 4 LHG bleibt unberührt.
(2) Beim Vorliegen besonderer Gründe in einem Fach kann die Hochschule die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen zeitlich befristet erhöhen. Die erhöhte Lehrverpflichtung ist bei den übrigen dienstlichen Verpflichtungen zu berücksichtigen.

§ 10 Ermäßigung der Lehrverpflichtung

(1) Für nebenamtliche Rektoratsmitglieder kann die Lehrverpflichtung um bis zu 50 Prozent durch das Wissenschaftsministerium ermäßigt werden.
(2) Für Leiterinnen oder Leiter eines Hochschulinstituts kann die Lehrverpflichtung um bis zu 20 Prozent durch das Rektorat ermäßigt werden.
(3) Eine Freistellungspauschale ist die Summe der Lehrveranstaltungsstunden, bis zu der die Mitglieder eines Dekanats insgesamt für die Wahrnehmung der mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben von Lehraufgaben freigestellt werden können. Die Freistellungspauschale beträgt bis zu acht Lehrveranstaltungsstunden, wobei die Lehrverpflichtung einer Lehrperson um höchstens vier Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden kann. Über den Umfang der der einzelnen Fakultät zur Verfügung stehenden Freistellungspauschale und über die individuelle Verteilung entscheidet das Rektorat auf Vorschlag des Dekanats. § 15
Absatz 3 Satz 3 LHG findet Anwendung. Sind fachgruppenübergreifende oder übergeordnete Studienkommissionen im Sinne von § 15
Absatz 3 Satz 4 LHG auf der Ebene des Senats oder Rektorats angesiedelt, können deren Leitungen im Rahmen der Freistellungspauschale der Fachgruppen Berücksichtigung finden.
(4) Nehmen Lehrkräfte im Sinne des § 1 Aufgaben außerhalb der Hochschule im öffentlichen Interesse wahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann das Wissenschaftsministerium für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrverpflichtung ermäßigen oder von der Lehrverpflichtung freistellen. Die Vorschriften über die Gewährung von Urlaub und über die Abordnung bleiben unberührt.
(5) Vom Grundsatz der Erfüllung der Lehrverpflichtung können außer in den in §§ 7 bis 9 und in den vorstehenden Absätzen genannten Fällen vom Wissenschaftsministerium in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden.

§ 11 Teilzeit

Der Umfang der Lehrverpflichtung wird bei Teilzeitbeschäftigung auf den Anteil ermäßigt, der dem Verhältnis der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.

§ 12 Schwerbehinderte Menschen

Die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen und gleichgestellter behinderter Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann auf Antrag vom Rektorat ermäßigt werden
1.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent um bis zu zwölf Prozent,
2.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent um bis zu 18 Prozent,
3.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 Prozent um bis zu 25 Prozent.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen vom 23. Juni 2012 (GBl. S. 489) außer Kraft.

STUTTGART, den 8. März 2021

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