KHPauschV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Pauschalförderung nach dem Landeskrankenhausgesetz (Krankenhaus-Pauschalförderverordnung) Vom 29. Juni 1998

§ 1 Kurzfristige Anlagegüter

(1) Kurzfristige Anlagegüter (§ 15 Abs. 1 Nr. 1
LKHG) sind die dem Krankenhausbetrieb dienenden Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände entsprechend der Abgrenzungsverordnung (AbgrV) vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2255), zuletzt geändert durch Artikel 4 a des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534, 548), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Den kurzfristigen Anlagegütern sind auch Einbaumöbel, Herde, Zentraleinrichtungen für zum Beispiel Fernsprechvermittlungsstellen, Lichtrufanlagen und Brandmeldezentralen, EDV-Geräte und Datenverarbeitungsprogramme, die Anlagegüter im Sinne der Abgrenzungsverordnung sind, zugeordnet. Dies gilt nicht für die zum Betrieb der Zentraleinrichtungen erforderlichen Installationen.
(3) Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände verlieren dadurch, daß sie eingebaut oder sonst mit dem Gebäude verbunden werden, nicht ihre Eigenschaft als kurzfristige Anlagegüter.

§ 2 Kostengrenze

(1) Die Kostengrenze für die nach § 15 Abs. 1 Nr. 2
LKHG pauschal zu fördernden Investitionen beträgt einschließlich Mehrwertsteuer bei Krankenhäusern

mit bis zu 250 Planbetten

120 000 DM

(ab dem Jahr 2002

60 000 Euro),

mit 251 bis 350 Planbetten

190 000 DM

(ab dem Jahr 2002

95 000 Euro),

mit 351 bis 650 Planbetten

240 000 DM

(ab dem Jahr 2002

120 000 Euro),

mit mehr als 651 Planbetten

310 000 DM

(ab dem Jahr 2002

155 000 Euro).«

(2) Planbetten sind die durch Aufnahmebescheid nach § 7
Abs. 1 LKHG als bedarfsgerecht festgestellten Krankenhausbetten, einschließlich Dialyseplätzen und teilstationären Plätzen.

§ 3 Bemessung der Jahrespauschale

Die Jahrespauschale im Sinne von § 15 Abs. 1 LKHG setzt sich zusammen aus einer Grundpauschale (§ 4), einer Fallmengenpauschale (§ 5) und gegebenenfalls aus Sonderpauschalen (§ 7).

§ 4 Grundpauschale

(1) Die Grundpauschale beträgt für jedes Krankenhaus 95 vom Hundert der Grundpauschale des Jahres 2004 und wird um die für 2004 gewährte Großgerätepauschale erhöht.
(2) Die Grundpauschale wird einmalig ermittelt und unverändert jährlich weitergewährt, es sei denn das Krankenhaus
1.
reduziert die Planbetten um mehr als 20 vom Hundert,
2.
scheidet mit einer ganzen bettenführenden Fachabteilung aus dem Krankenhausplan des Landes aus oder wird mit einer ganzen bettenführenden Fachabteilung in den Krankenhausplan aufgenommen,
3.
wird mit einer um mindestens 20 vom Hundert höheren Planbettenzahl in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen.
Bemessungsgrundlage für die Planbettenzahlabweichung nach den Nummern 1 und 3 ist die der Pauschalförderung 2005 zugrunde liegende Planbettenzahl beziehungsweise die nach einer erfolgten Anpassung der Grundpauschale zugrunde liegende Planbettenzahl. In den Fällen der Nummern 1 bis 3 wird für jedes Krankenhaus unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit und des Wesens der Pauschalförderung eine neue Grundpauschale festgesetzt. Gleiches gilt, wenn ein Krankenhaus erstmals in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen wird.

§ 5 Fallmengenpauschale

(1) Die Fallmengenpauschale errechnet sich durch Multiplikation der Fallzahl nach Absatz 2 mit den Fallwerten nach Absatz 3.
(2) Die Fallzahlen werden nach Fachgebieten aufgeschlüsselt der amtlichen Krankenhausstatistik entnommen, wie sie auf der Grundlage der Krankenhausstatistikverordnung jährlich von den Krankenhäusern dem Statistischen Landesamt übermittelt werden. Maßgeblich sind die gemeldeten Daten des Vorvorjahres. Die Fallzahlen werden nach den für die amtliche Krankenhausstatistik maßgeblichen Berechnungsformeln ermittelt. Die Werte werden ab 0,5 aufgerundet.
(3) Die Ermittlung der Fallwerte erfolgt auf folgender Grundlage:
1.
Die Fachabteilungen werden drei Gruppen zugeordnet, deren Fälle wie folgt gewichtet werden:
Gruppe 1
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
mit Faktor 0,6.
Gruppe 2
Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin und Neurologie
mit Faktor 1,0.
Gruppe 3
Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Herzchirurgie, Kinderchirurgie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Nuklearmedizin (Therapie), Orthopädie und Unfallchirurgie, Plastische und Ästhetische Chirurgie, Strahlentherapie, Urologie und sonstige Fachabteilungen im Sinne der Krankenhausstatistikverordnung
mit Faktor 1,4. 2.
Ausgangswert für die Ermittlung der Fallwerte ist ein Betrag in Höhe von 29,5 Millionen Euro. Dieser Betrag, dividiert durch die Gesamtsumme der nach Nummer 1 gewichteten Fallzahlen aller pauschalgeförderten Krankenhäuser, ergibt den durchschnittlichen Fallwert. Entsprechend der Gewichtung werden die für die drei Gruppen maßgeblichen Fallwerte errechnet. Die Fallwerte werden auf durch zehn teilbare Centbeträge abgerundet. Die im Kalenderjahr maßgeblichen Fallwerte werden nach Übermittlung durch das Statistische Landesamt für das betroffene Jahr im Juni eines jeden Jahres der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft bekannt gegeben.

§ 6 (aufgehoben)

§ 7 Ausbildungsplätze und teilstationäre Plätze

(1) Krankenhäuser, die eine nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderte Ausbildungsstätte betreiben, erhalten für jeden besetzten Ausbildungsplatz eine zusätzliche jährliche Pauschale in Höhe von 140 DM (ab dem Jahr 2002 75 Euro). Maßgeblich ist die amtliche Schulstatistik des Vorjahres.
(2) Krankenhäuser, die teilstationäre Behandlung durchführen, erhalten für jeden durch Feststellungsbescheid anerkannten bedarfsgerechten Platz eine jährliche Förderpauschale in Höhe von 1500 DM (ab dem Jahr 2002 770 Euro). Für neu errichtete teilstationäre Plätze wird der Förderbetrag erstmals in dem auf die Errichtung folgenden Jahr gewährt.

§ 8 Krankenhausträger mit mehreren Krankenhäusern

Ein Träger mehrerer Krankenhäuser kann die Pauschalbeträge bei Bedarf abweichend von den §§ 3 bis 7 unter seinen Krankenhäusern aufteilen. Er hat dies im Rahmen der Meldepflicht nach § 9 mitzuteilen.

§ 9 Meldepflicht

Die Krankenhausträger sind verpflichtet, der Förderbehörde bis zum 30. April eines Jahres den Kontostand der Pauschalfördermittel zum 31. Dezember des Vorjahres mitzuteilen. Soweit von der Möglichkeit nach § 8 Gebrauch gemacht worden ist, ist mitzuteilen, in welcher Höhe die Mittel unter den Krankenhäusern aufgeteilt wurden.

§ 10 Übergangsvorschrift

Abweichend von den §§ 3 bis 7 wird im Jahre 1998 für jedes geförderte Krankenhaus grundsätzlich ein Förderbetrag in Höhe des jeweils für 1997 gewährten Förderbetrages festgesetzt. Die Ausnahmeregelung nach § 4 Abs. 2 kommt zur Anwendung.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Pauschalförderung nach dem Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg vom 7. Dezember 1987 (GBl. S. 734), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Juni 1995 (GBl. S. 517), außer Kraft.
Stuttgart, den 29. Juni 1998

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel
Dr. Döring
von Trotha
Mayer-Vorfelder
Dr. Vetter
Wabro
Dr. Schäuble
Dr. Goll
Staiblin
Schaufler
Dr. Mehrländer
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