Verordnung der Landesregierung über die Mitarbeiterbeteiligung nach dem Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG-MAVO) Vom 21. Dezember 1987
§ 1 Finanzielle Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter
(1) Eine Verpflichtung des liquidationsberechtigten Arztes, ärztliche Mitarbeiter nach den §§ 34 bis 36
LKHG am Liquidationserlös zu beteiligen, entsteht erst, wenn der jährliche Netto-Liquidationserlös 21 000 Euro (Freibetrag) übersteigt. War der Arzt nicht das gesamte Jahr über liquidationsberechtigt, so mindert sich der Freibetrag für dieses Jahr anteilig. Für den nach Wegfall des Liquidationsrechts in den folgenden Jahren erzielten Liquidationserlös steht dem Arzt ein Freibetrag nicht zu.
(2) Aus dem jährlichen Netto-Liquidationserlös sind abzuführen
von dem den Freibetrag |
20 vom Hundert |
von dem 52 000 Euro |
30 vom Hundert |
von dem 103 000 Euro |
40 vom Hundert |
von dem 154 000 Euro |
50 vom Hundert, |
höchstens jedoch 40 vom Hundert des jährlichen Netto-Liquidationserlöses.
§ 2 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft.
(2) Die Höhe des für das Jahr 1987 von dem liquidationsberechtigten Arzt abzuführenden Betrags bemißt sich nach § 2 der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Krankenhausgesetzes vom 12. Oktober 1976 (GBl. S. 590).
Stuttgart, den 21. Dezember 1987
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Späth
Mayer-Vorfelder
Dr. Palm
Dr. Vetter
Weiser
Dr. Engler
Herzog
Ruder
Schlee
Dr. Eyrich
Schäfer
Baumhauer
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