KfmBerKollV BW 2015
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs I und II sowie den zweijährigen Kaufmännischen Berufskollegs Fremdsprachen und den zweijährigen Kaufmännischen Berufskollegs Wirtschaftsinformatik Vom 25. August 2015

Artikel 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs I (BK-I-Verordnung)

Artikel 2 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs II (BK-II-Verordnung)

Artikel 3 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Kaufmännischen Berufskollegs Fremdsprachen und Wirtschaftsinformatik (2BKKaufVO)

Artikel 4 Übergangsregelung

1.
Die Aufnahmevoraussetzungen in das einjährige Berufskolleg II in Artikel 2 § 7 treten ab dem Schuljahr 2016/2017 in Kraft.
2.
Artikel 3 tritt für das erste Schuljahr des zweijährigen Berufskollegs Fremdsprachen und Wirtschaftsinformatik ab dem Schuljahr 2015/2016 und für das zweite Schuljahr ab dem Schuljahr 2016/2017 in Kraft.
3.
Schulen in freier Trägerschaft können die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Kaufmännischen Berufskollegs vom 24. April 1995 (GBl. S. 489) abweichend von dem in Artikel 5 vorgegebenen Inkrafttreten bis zum Ende des Schuljahres 2018/2019 wie folgt anwenden:
a)
Die Aufnahme in ein Berufskolleg das nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Kaufmännischen Berufskollegs vom 24. April 1995 (GBl. S. 489) geführt wird, ist für das Kaufmännische Berufskolleg I und das zweijährige Kaufmännische Berufskolleg Fremdsprachen letztmalig zum Schuljahr 2015/2016 und für das Kaufmännische Berufskolleg II letztmalig zum Schuljahr 2017/2018 möglich.
b)
Die Abschlussprüfung im Kaufmännischen Berufskolleg I ist letztmalig zum Schuljahr 2016/2017 möglich.
c)
Die Abschlussprüfung im Kaufmännischen Berufskolleg II und im zweijährigen Kaufmännischen Berufskolleg Fremdsprachen ist letztmalig zum Schuljahr 2018/2019 möglich.

Artikel 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft, soweit in Artikel 4 nichts Abweichendes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Kaufmännischen Berufskollegs vom 24. April 1995 (GBl. S. 489) außer Kraft.

STUTTGART, den 25. August 2015

STOCH

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