Verordnung der Landesregierung über die Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen Vom 2. Juli 1991
§ 1
Zuständige Behörde nach § 121 a
Abs. 1
SGB V ist die Landesärztekammer.
§ 2
Den in § 121 a
Abs. 1
Satz 1
Nr. 1
-
3
SGB V genannten Ärzten und Einrichtungen darf die Genehmigung nur im Benehmen mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erteilt werden.
§ 3
Das Sozialministerium kann allgemeine und für den Einzelfall bestimmte Weisungen erteilen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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