Verordnung des Justizministeriums über die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung und Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst im Justizvollzug (Zusatzausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Verwaltungsdienst im Justizvollzug - ZaPrOmVwJV) Vom 7. September 2017
ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Befähigung und Berufsbezeichnung
(1) Die in § 14
Absatz 1 Nummer 2 der Laufbahnverordnung-Justizministerium (LVO-JuM) genannten Beschäftigten erwerben die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes im Justizvollzug durch die erfolgreiche Ableistung der laufbahnqualifizierenden Zusatzausbildung im Justizvollzug (Zusatzausbildung).
(2) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Zusatzausbildung wird die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung »Justizvollzugsfachwirtin« oder »Justizvollzugsfachwirt« erworben.
§ 2 Ziel und Grundsätze der Zusatzausbildung
(1) Ziel der Zusatzausbildung ist es, die im Rahmen der bisherigen Ausbildung sowie in der beruflichen Praxis erworbenen Kenntnisse der Nachwuchskräfte nach § 1 Absatz 1 zu vertiefen und zu festigen. Weiter sollen die für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes im Justizvollzug erforderlichen zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt und das Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche, psychologische sowie soziale und politische Fragen gefördert werden. Die Nachwuchskräfte sollen befähigt werden, alle Aufgaben des mittleren Verwaltungsdienstes im Justizvollzug selbstständig wahrzunehmen.
(2) Bei der Ausgestaltung der Zusatzausbildung sind die im Rahmen der bisherigen Ausbildung vermittelten Ausbildungsinhalte sowie die im jeweiligen Einzelfall vorhandenen berufspraktischen Erfahrungen zu berücksichtigen. Überschneidungen der Ausbildungsinhalte sollen, soweit sie nicht der Wiederholung dienen, vermieden werden.
ABSCHNITT 2 Zulassungsverfahren
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Zusatzausbildung kann durch das Justizministerium zugelassen werden, wer
1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
die in § 14
Absatz 1 Nummer 2 LVO-JuM geregelten Ausbildungs- und Tätigkeitsvoraussetzungen erfüllt
3.
nach ihrer oder seiner Persönlichkeit und ihrer oder seiner bisherigen Leistungen für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes im Justizvollzug geeignet erscheint.
(2) Beschäftigte mit einer verwaltungsnahen Berufsausbildung können zur Zusatzausbildung nur zugelassen werden, wenn im Einzelfall ein dienstliches Interesse am Erwerb der Laufbahnbefähigung besteht.
§ 4 Auswahlverfahren
(1) Das Auswahlverfahren wird bei den Justizvollzugseinrichtungen ausgeschrieben. Die Zulassung zur Zusatzausbildung ist auf dem Dienstweg beim Justizministerium zu beantragen.
(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
1.
ein ausführlicher Lebenslauf,
2.
ein aktuelles Lichtbild in Passbildgröße,
3.
eine Kopie des Schulabschlusszeugnisses,
4.
Kopien von Zeugnissen und Nachweisen über Beschäftigungen seit der Schulentlassung und
5.
eine beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde und eine Kopie der Ausweispapiere.
(3) Soweit sich die nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen bereits bei den Personalaktendaten befinden, kann auf sie Bezug genommen werden.
(4) Die Beschäftigungsbehörde legt den Zulassungsantrag unter Beifügung einer Stellungnahme zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung sowie zur voraussichtlichen Eignung der Nachwuchskraft für den mittleren Verwaltungsdienst im Justizvollzug dem Justizministerium vor. Die Beschäftigungsbehörde gibt bei Bewerbungen von Beschäftigten mit einer verwaltungsnahen Berufsausbildung zudem eine Stellungnahme zum dienstlichen Interesse am Erwerb der Laufbahnbefähigung durch die Nachwuchskraft ab. Die Stellungnahmen können binnen einer Frist von vier Wochen nachgereicht werden.
(5) Auf Verlangen des Justizministeriums sind ferner von den Nachwuchskräften, deren Zulassung beabsichtigt ist, vorzulegen:
1.
ein aktuelles Zeugnis über die gesundheitliche Eignung, das durch eine Ärztin oder einen Arzt mit der Ermächtigung zur Durchführung der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung in ein Beamtenverhältnis erstellt wurde,
2.
eine schriftliche Erklärung über etwaige strafrechtliche Ermittlungs- oder Strafverfahren und
3.
eine Erklärung, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.
(6) Die Nachwuchskräfte sind davon in Kenntnis zu setzen, dass die Beschäftigungsbehörde auf Anforderung des Justizministeriums unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister über sie einholt.
(7) Über den Zulassungsantrag entscheidet das Justizministerium auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. Durch das Auswahlverfahren soll festgestellt werden, ob und in welchem Maße die Nachwuchskraft aufgrund ihrer Fähigkeiten und Leistungen sowie ihrer Persönlichkeit für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes im Justizvollzug geeignet erscheint.
ABSCHNITT 3 Zusatzausbildung
§ 5 Rechtsstellung der Nachwuchskräfte
Für die Dauer der Zusatzausbildung behalten die Nachwuchskräfte ihre bisherige Rechtsstellung.
§ 6 Dauer und Gliederung der Zusatzausbildung
(1) Die Zusatzausbildung dauert einschließlich der Prüfung insgesamt sechs Monate und setzt sich aus einem fachtheoretischen Lehrgang sowie einer praktischen Ausbildungsphase zusammen, deren Ausbildungszeiträume das Bildungszentrum Justizvollzug im Einvernehmen mit dem Justizministerium festlegt.
(2) Die Zusatzausbildung endet spätestens mit Bestehen oder nicht Bestehen der Zusatzausbildung. Vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung durch den Vorgesetzten setzen die Nachwuchskräfte nach Beendigung der Zusatzausbildung ihre bisherige Tätigkeit fort.
§ 7 Leitung der Ausbildung
(1) Die Leiterin oder der Leiter des Bildungszentrums Justizvollzug leitet die gesamte Zusatzausbildung und bestimmt die Ausbildungsstelle der Praxisphase.
(2) Für die Ausbildung innerhalb der Praxisphase ist die Leitung der Ausbildungsstelle verantwortlich. Sie setzt den konkreten Ausbildungsverlauf nach den Vorgaben des Bildungszentrums Justizvollzug fest und bestimmt die Ausbilderinnen und Ausbilder. Mit der Ausbildung sollen nur solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betraut werden, die über die nötigen Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind.
§ 8 Fachtheoretischer Lehrgang
(1) Der fachtheoretische Lehrgang soll den Nachwuchskräften die theoretischen Kenntnisse vermitteln, die für eine Tätigkeit im mittleren Verwaltungsdienst im Justizvollzug erforderlich sind.
(2) Die Organisation des fachtheoretischen Lehrgangs obliegt dem Bildungszentrum Justizvollzug. Dieses stellt mit Zustimmung des Justizministeriums einen Lehrplan auf, der, soweit für die Aufgabenbereiche des mittleren Verwaltungsdienstes im Justizvollzug erforderlich, folgende Themen umfasst:
1.
Vollzugskunde, einschließlich der rechtlichen Grundlagen, der Organisation des Justizvollzugs und der vollzugsdienstlichen Praxis,
2.
Allgemeine Rechtskunde
a)
Bürgerliches Recht und Strafrecht,
b)
Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht, Strafprozessrecht einschließlich Gerichtsverfassungs- und Gnadenrecht,
c)
Allgemeines Verwaltungsrecht und Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht,
d)
Öffentliches Dienstrecht (Beamten- und Disziplinarrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Besoldung, Versorgung und Dienstunfallfürsorge, Tarifrecht),
3.
Vollzugsverwaltung
a)
Aufgaben der Vollzugsgeschäftsstelle,
b)
Aufgaben der Hauptgeschäftsstelle,
c)
Vollzugliches Arbeitswesen,
d)
Vollzugliches Versorgungsmanagement,
e)
Aufgaben der Zahlstelle, insbesondere Gelder der Gefangenen,
f)
Haushalts- und Finanzwesen einschließlich rechtlicher Grundlagen sowie Zahlungsverkehr
g)
Datenschutz,
h)
Grundzüge der Elektronischen Datenverarbeitung und Bürokommunikation,
i)
Betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse, einschließlich kaufmännischer Buchhaltung, Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung,
j)
Elektronische Datenverarbeitung - Fachanwendungen,
4.
Gesundheitswesen und Unfallverhütung,
5.
Psychologie und Soziale Kompetenz,
6.
Staatsbürgerkunde sowie Grundbegriffe des Verfassungsrechts des Bundes und des Landes,
7.
Kriminologie,
8.
Sport sowie Abwehr- und Zugriffstechniken,
9.
Gesundheitsmanagement,
10.
Berufsethik und
11.
Interkulturelle Kompetenz.
(3) Der Unterricht ist praxisnah und möglichst handlungsorientiert zu gestalten. Er ist inhaltlich und methodisch so durchzuführen, dass die Eigenständigkeit und Teamfähigkeit sowie das Verantwortungsbewusstsein der Nachwuchskräfte gestärkt wird. Das bereits erworbene Fachwissen sowie die beruflichen Erfahrungen der Nachwuchskräfte sind zu berücksichtigen. Insgesamt sind mindestens 480 Stunden Unterricht zu erteilen. Die Nachwuchskräfte haben ihr Wissen durch Nacharbeit und Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.
(4) Die Bestellung der Lehrkräfte erfolgt durch das Justizministerium. Die Lehrkräfte sollen vorrangig aus den Einrichtungen stammen, die Nachwuchskräfte zur Ausbildung entsenden.
§ 9 Leistungsnachweise
(1) Während des fachtheoretischen Lehrgangs sind in den Themen des § 8 Absatz 2 insgesamt fünf schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen (Leistungsnachweise). In den Leistungsnachweisen können verschiedene Themen zusammengefasst werden.
(2) Die Aufgabenstellungen der Leistungsnachweise werden auf Anforderung des Bildungszentrums Justizvollzug durch Lehrkräfte des fachtheoretischen Lehrgangs erstellt und mit Musterlösungen versehen. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens zwei, höchstens drei Stunden. Zu jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.
(3) Die Leistungsnachweise sind anstelle des Namens mit einer Kennzahl zu versehen. Die Kennzahlen werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung ausgelost oder zugeteilt. Bei der Prüfung ist der mit der Kennzahl versehene Platz einzunehmen.
(4) Die Leistungsnachweise sollen nicht vor Ablauf der Bearbeitungsfrist an die aufsichtsführende Person abgegeben werden. Diese fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit.
§ 10 Bewertung der Leistungsnachweise
(1) Die Leistungsnachweise werden jeweils von zwei prüfenden Personen, die durch das Justizministerium bestimmt werden, unabhängig voneinander mit einer Note und Punktzahl wie folgt bewertet:
1. |
sehr gut = 1 (13 bis 15 Punkte) |
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|
2. |
gut = 2 (10 bis 12 Punkte) |
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3. |
befriedigend = 3 (7 bis 9 Punkte) |
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4. |
ausreichend = 4 (4 bis 6 Punkte) |
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5. |
mangelhaft = 5 (1 bis 3 Punkte) |
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6. |
ungenügend = 6 (0 Punkte) |
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Die Vergabe von Zwischenpunktzahlen ist unzulässig.
(2) Weichen die Bewertungen der Prüfenden eines Leistungsnachweises um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Punktzahl. Bei größeren Abweichungen legt eine oder ein durch das Justizministerium bestimmte dritte Prüferin oder ein dritter Prüfer die Bewertung fest, wenn sich die Prüfenden nicht einigen oder bis auf drei Punkte annähern können.
(3) Das Bildungszentrum Justizvollzug erstellt über die Ergebnisse der Leistungsnachweise eine Übersicht, die der Nachwuchskraft auszuhändigen ist. Die Übersicht weist die Durchschnittspunktzahl aus, die aus den nach Absatz 2 ermittelnden Punktzahlen aller Leistungsnachweise bis auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechnet wird.
(4) Unternimmt es eine Nachwuchskraft, das Ergebnis eines Leistungsnachweises durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder macht sie sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, kann die Leiterin oder der Leiter des Bildungszentrums Justizvollzug für den Leistungsnachweis die Note »ungenügend« (0 Punkte) festsetzen. Das gleiche gilt, wenn die Nachwuchskraft ohne wichtigen Grund einen Leistungsnachweis versäumt.
§ 11 Fernbleiben
Versäumt eine Nachwuchskraft einen Leistungsnachweis aus wichtigem Grund, ist ein vergleichbarer Leistungsnachweis bis zu Beginn der mündlichen Prüfung nachzuholen. Der Nachweis eines wichtigen Grundes ist gegenüber der Leiterin oder dem Leiter des Bildungszentrums Justizvollzug unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist das Attest einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14
Absatz 5 des Gesundheitsdienstgesetzes, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, einzuholen und vorzulegen. In begründeten Einzelfällen, insbesondere nach wiederholtem Fernbleiben von der Prüfung, kann ein amtsärztliches Attest über die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit verlangt werden.
§ 12 Praxisphase
(1) In der Praxisphase sollen die Nachwuchskräfte lernen, ihre im Rahmen des fachtheoretischen Lehrgangs erworbenen Kenntnisse in der beruflichen Praxis selbständig umzusetzen. Aufbauend auf den bereits erworbenen Fertigkeiten sind ihnen die hierfür erforderlichen Methoden und Techniken zu vermitteln. Ablauf und Inhalt der Praxisphase werden für jede Nachwuchskraft gesondert durch die Ausbildungsbehörde festgelegt. Soweit beabsichtigt ist, der Nachwuchskraft im Falle der erfolgreichen Ableistung der Zusatzausbildung neue Tätigkeiten zu übertragen, soll die Praxisphase schwerpunktmäßig hieran ausgerichtet werden.
(2) Ausbildungsstelle soll die Justizvollzugseinrichtung sein, bei der die Nachwuchskraft während der Zusatzausbildung beschäftigt ist.
(3) Die Ausbildungsstelle hat dem Bildungszentrum Justizvollzug umgehend zu berichten, wenn die Nachwuchskraft in ihrer Zusatzausbildung nicht hinreichend fortschreitet.
(4) Die Ausbildungsstelle teilt dem Bildungszentrum Justizvollzug mit, wenn Bedenken gegen die Zulassung der Nachwuchskraft zur mündlichen Prüfung bestehen.
§ 13 Urlaub; Fehlzeiten
(1) Bei der Erteilung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Zusatzausbildung zu berücksichtigen. Während des fachtheoretischen Lehrgangs soll Erholungsurlaub nicht erteilt werden.
(2) Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten, werden in einem Umfang von bis zu 15 Arbeitstagen auf die Zusatzausbildung angerechnet. Das Bildungszentrum Justizvollzug kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Der Erfolg der Zusatzausbildung darf nicht beeinträchtigt werden.
(3) Wird die Zusatzausbildung durch Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund länger als 15 Arbeitstage unterbrochen, kann das Bildungszentrum Justizvollzug im Einvernehmen mit dem Justizministerium bestimmen, dass die Zusatzausbildung unterbrochen und in einer künftigen Zusatzausbildung teilweise oder vollständig fortgesetzt wird. Bis zur Fortsetzung der Zusatzausbildung wird die bisherige Tätigkeit fortgesetzt.
§ 14 Beendigung der Zusatzausbildung
Die Zulassung der Nachwuchskraft zur Zusatzausbildung ist zu widerrufen, wenn
1.
die Leistungen erkennen lassen, dass das Ausbildungsziel voraussichtlich nicht erreicht wird oder
2.
ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
ABSCHNITT 4 Abschlussprüfung
§ 15 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung findet nach Beendigung des fachtheoretischen Lehrgangs im letzten Monat der Zusatzausbildung statt.
(2) Mündlich geprüft wird, wer
1.
alle Leistungsnachweise erbracht hat,
2.
in den Leistungsnachweisen eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,60 Punkten und
3.
in mindestens drei Leistungsnachweisen 4,0 oder mehr Punkte erreicht hat.
Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Zusatzausbildung nicht bestanden.
(3) Die mündliche Prüfung besteht aus drei Prüfungsabschnitten, welche sich auf die in § 8 Absatz 2 genannten Themen erstrecken. Sie wird von einer Prüfungskommission abgenommen, deren Mitglieder vom Justizministerium bestellt werden. Der Prüfungskommission steht eine zum Richteramt befähigte Vorsitzende oder ein zum Richteramt befähigter Vorsitzender vor. Ihr soll mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Verwaltungsdienstes im Justizvollzug und mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren Verwaltungsdienstes im Justizvollzug angehören. Jeder Prüfungsabschnitt wird von der Prüfungskommission mit einer Note und Punktzahl nach § 10 Absatz 1 bewertet. Weichen die Bewertungen der Prüferinnen und Prüfer voneinander ab, so entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jede Nachwuchskraft etwa 30 Minuten entfallen. Mehr als vier Nachwuchskräfte sollen nicht gleichzeitig geprüft werden.
§ 16 Gesamtnote
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Gesamtnote fest. Grundlage der Festsetzung ist die jeweils auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechnete Durchschnittspunktzahl der Leistungsnachweise und der mündlichen Prüfung. Dabei wird die Durchschnittspunktzahl der Leistungsnachweise verdoppelt und der in der mündlichen Prüfung erzielten Durchschnittspunktzahl hinzuaddiert. Die Gesamtsumme wird durch drei geteilt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechnet (Endpunktzahl).
(2) Die Zusatzausbildung ist bestanden, wenn die Nachwuchskraft mindestens die Endpunktzahl 4,0 erzielt hat.
(3) Bei bestandener Zusatzausbildung ergibt sich die Gesamtnote aus der Endpunktzahl wie folgt:
1.
4,00 bis 6,49 Punkte = ausreichend,
2.
6,50 bis 9,49 Punkte = befriedigend,
3.
9,50 bis 12,49 Punkte = gut,
4.
12,50 bis 15,00 Punkte = sehr gut.
§ 17 Niederschrift
(1) Über den Ablauf der Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der festgestellt werden:
1.
die Besetzung der Prüfungskommission und die Namen der Prüflinge,
2.
die Durschnittspunktzahl der Leistungsnachweise,
3.
die Themen und Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung,
4.
die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung
5.
die Endpunktzahl.
(2) Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
§ 18 Täuschung, Fernbleiben, Rücktritt
(1) Begeht eine Nachwuchskraft in der mündlichen Prüfung einen Täuschungsversuch oder nach Abmahnung einen Verstoß gegen die Ordnung, gilt § 10 Absatz 4 Satz 1 entsprechend; anstelle der Leiterin oder des Leiters des Bildungszentrums Justizvollzug entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(2) Wer ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission der mündlichen Prüfung fernbleibt oder von ihr zurücktritt, dessen Prüfung gilt als nicht bestanden. Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Fernbleiben oder den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn die Nachwuchskraft durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. § 11 Satz 2 bis 4 findet entsprechend Anwendung. Im Fall des Satzes 2 kann das Bildungszentrum Justizvollzug im Einvernehmen mit dem Justizministerium bestimmen, dass die Zusatzausbildung unterbrochen und die Nachwuchskraft in einer künftigen Zusatzausbildung die mündliche Prüfung vollständig wiederholt. Bis zur Fortsetzung der Zusatzausbildung wird die bisherige Tätigkeit fortgesetzt.
§ 19 Wiederholung
Wer die Zusatzausbildung nicht bestanden hat, kann diese auf Antrag einmal wiederholen. Die Zusatzausbildung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.
§ 20 Ausbildungszeugnis und Laufbahnbefähigung
Das Justizministerium erteilt bei Bestehen der Zusatzausbildung ein Zeugnis mit den in den Leistungsnachweisen und in der mündlichen Prüfung erzielten Punktzahlen sowie der erreichten Gesamtnote. Im Rahmen des Ausbildungszeugnisses wird die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes im Justizvollzug festgestellt. Durch die Feststellung der Befähigung wird kein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis begründet.
§ 21 Prüfungsakten
Die Nachwuchskräfte können nach Abschluss der mündlichen Prüfung ihre Prüfungsakte einsehen.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
STUTTGART, den 7. September 2017 |
WOLF |
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