Gesetz über den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (Jugend- und Sozialverbandsgesetz - JSVG) Vom 1. Juli 2004
§ 1 Errichtung und Rechtsform
(1) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg wird als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Stuttgart errichtet. Er kann Zweigstellen errichten, deren Zuständigkeit durch Satzung geregelt wird.
(2) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Er besitzt das Recht, Beamte zu haben.
§ 2 Mitglieder
Mitglieder des Kommunalverbands für Jugend und Soziales sind alle Stadt- und Landkreise.
§ 3 Aufgaben
(1) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales ist überörtlicher Träger der Sozialhilfe nach Maßgabe des Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (AGSGBXII).
(2) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales ist überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Er errichtet ein Landesjugendamt.
(3) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales ist überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge und nimmt die Aufgaben wahr, die dem Integrationsamt nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch obliegen. Hierfür richtet er eine Hauptfürsorgestelle und ein Integrationsamt ein.
(4) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales ist zuständig für die Beratung und Unterstützung der örtlichen Träger
1.
beim Abschluss von Leistungs-, Vergütungs-, Qualitäts- und Prüfungsvereinbarungen im Rahmen des Achten, Elften und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
bei der Planung in der Alten- und Behindertenhilfe sowie der Planung der Hilfen nach dem achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
3.
im Rahmen des § 97 Absatz 5
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Der Kommunalverband für Jugend und Soziales richtet einen medizinisch-pädagogischen Fachdienst ein und ist darüber hinaus Träger von Fortbildungsstätten.
(4a) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg ist zuständig für die Beratung und Unterstützung der Träger der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch.
(5) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales kann darüber hinaus mit der Erledigung von weiteren in die Zuständigkeit des örtlichen Trägers fallenden Aufgaben und mit der Durchführung von Landesprogrammen zur Förderung kommunaler Aufgaben betraut werden, wenn diese in fachlichem Zusammenhang mit den ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben stehen und keine Rechtsvorschriften entgegenstehen. Die Übernahme der Erledigung bedarf des Beschlusses der Verbandsversammlung.
(6) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales übernimmt die zum 31. Dezember 2004 bestehenden langfristigen Darlehensverbindlichkeiten der Landeswohlfahrtsverbände.
§ 4 Satzungen
(1) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales kann die weisungsfreien Aufgaben durch Satzung regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. Bei Weisungsaufgaben können Satzungen nur erlassen werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Satzungen sind öffentlich bekannt zu machen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
(3) Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist im Einzelnen in der Verbandssatzung zu bestimmen.
§ 5 Verfassung und Verwaltung
(1) Für die Verfassung und Verwaltung des Kommunalverbands für Jugend und Soziales gilt der 3. Abschnitt des Zweiten Teils des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Für die Übernahme neuer Aufgaben gelten der 2. und der 5. Abschnitt des Zweiten Teils des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit entsprechend.
(2) Organe des Kommunalverbands für Jugend und Soziales sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende. Die Zuständigkeit der Organe ist in der Verbandssatzung zu regeln, soweit keine gesetzliche Regelung erfolgt ist.
§ 6 [1] Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Kommunalverbands für Jugend und Soziales. Sie legt die Grundsätze für die Verwaltung fest, entscheidet in den ihr durch Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten und überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse.
(2) Die Verbandsversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über
1.
den Erlass von Satzungen,
2.
die dauernde Übernahme freiwilliger Aufgaben auf den dem Kommunalverband für Jugend und Soziales durch Gesetz zugewiesenen Sachgebieten,
3.
den Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzungen sowie über die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses,
4.
die Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Einrichtungen sowie über die Grundsätze für die Festsetzung der Pflegesätze in diesen Einrichtungen,
5.
Maßnahmen, die sich erheblich auf den Haushalt des Kommunalverbands für Jugend und Soziales auswirken oder von besonderer sozialer Bedeutung sind und
6.
die ihr sonst durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben.
(3) Ein Stadtkreis wird in der Verbandsversammlung durch den Oberbürgermeister, ein Landkreis durch den Landrat vertreten; jedes Mitglied entsendet einen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung. Der Oberbürgermeister kann einen Beigeordneten oder Bediensteten des Stadtkreises, der Landrat einen Bediensteten des Landratsamts mit seiner Vertretung beauftragen.
Fußnoten
[1]
Die mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Bestimmungen über die Kommunale Doppik in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185) sind gemäß Artikel 13 Absatz 2 dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 95a GemO spätestens für die Haushaltswirtschaft ab dem Haushaltsjahr 2016 anzuwenden. Bis zur Anwendung dieser Bestimmungen gelten die bisherigen Regelungen für die Haushaltswirtschaft weiter; dabei ist an Stelle des bisherigen § 95 Abs. 3 GemO der neue § 95 b Abs. 2 GemO sinngemäß anzuwenden.
§ 7 Verbandsvorsitzender
(1) Der Verbandsvorsitzende sowie ein erster und ein zweiter Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf fünf Jahre gewählt, soweit die Verbandssatzung keine andere Regelung vorsieht. Scheidet einer der Gewählten aus der Verbandsversammlung aus, so endet auch seine Tätigkeit als Vorsitzender oder als Stellvertreter.
(2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Verbandsbediensteten. Er vertritt den Kommunalverband für Jugend und Soziales, soweit die Verbandssatzung keine andere Regelung vorsieht.
(3) Die Verbandsversammlung kann einen Leiter der Verbandsverwaltung bestellen. Dieser kann auch in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden; die Amtszeit beträgt acht Jahre. Der Leiter der Verwaltung kann auch in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis angestellt werden. Die Verbandsversammlung kann in der Verbandssatzung bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung Dienstvorgesetzter der übrigen Verbandsbediensteten ist. Die Aufgaben der obersten und höheren Disziplinarbehörde bleiben dem Verbandsvorsitzenden vorbehalten.
§ 7a Ausschuss für Eingliederungshilfe- und Integrationsgesellschaften
(1) Für alle Angelegenheiten des Kommunalverbands für Jugend und Soziales als Gesellschafter der LWV. Eingliederungshilfe GmbH und der ZEMO gGmbH sowie als Eigentümer der Grundstücke des Behindertenheims Rabenhof in Ellwangen, des Behindertenheims Markgröningen, des Behindertenheims Rappertshofen in Reutlingen und des Behindertenheims Tannenhof in Ulm, jeweils einschließlich der Personalwohnungen und der landwirtschaftlichen Grundstücke, wird ein beschließender Ausschuss der Verbandsversammlung gebildet. Ihm obliegt insbesondere die Beschlussfassung über die Veräußerung oder sonstige Verfügung über die in Satz 1 genannten Gesellschaftsanteile und Grundstücke. Er entscheidet im Rahmen der Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 anstelle der Verbandsversammlung nach § 6. Die für beschließende Ausschüsse nach § 14 Absatz 1
des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit in diesem Gesetz keine abweichende Regelung getroffen wird.
(2) Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zehn weiteren Mitgliedern. Die Vertreter der Stadt- und Landkreise der Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen in der Verbandsversammlung bestellen den Vorsitzenden, die weiteren Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall aus ihrer Mitte auf fünf Jahre. Als Stellvertreter des Vorsitzenden wird eines der weiteren Mitglieder des Ausschusses bestellt.
§ 8 [2] Wirtschaftsführung
Auf die Wirtschaftsführung des Kommunalverbands für Jugend und Soziales finden die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung des Haushaltsplanes sowie des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Fußnoten
[2]
Die mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Bestimmungen über die Kommunale Doppik in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185) sind gemäß Artikel 13 Absatz 2 dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 95a GemO spätestens für die Haushaltswirtschaft ab dem Haushaltsjahr 2016 anzuwenden. Bis zur Anwendung dieser Bestimmungen gelten die bisherigen Regelungen für die Haushaltswirtschaft weiter; dabei ist an Stelle des bisherigen § 95 Abs. 3 GemO der neue § 95 b Abs. 2 GemO sinngemäß anzuwenden.
§ 9 Deckung des Finanzbedarfs
(1) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales kann Gebühren erheben. Die für die Gemeinden geltenden Vorschriften über die Erhebung von Gebühren gelten entsprechend.
(2) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales kann, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern Umlagen erheben. Die Höhe der Umlagen ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen.
(3) Für den allen Mitgliedern nach gleichem Maßstab zurechenbaren Aufwand wird eine allgemeine Umlage erhoben. Sie wird je zur Hälfte nach der Einwohnerzahl (§ 143
der Gemeindeordnung) und nach den Steuerkraftsummen der Stadt- und Landkreise (§ 38
Abs. 2 und 3
des
Finanzausgleichsgesetzes) bemessen.
(4) Für den Aufwand des Kommunalverbands für Jugend und Soziales als Gesellschafter der LWV.Eingliederungshilfe GmbH und der ZEMO gGmbH und als Eigentümer der Grundstücke des Behindertenheims Rabenhof in Ellwangen, des Behindertenheims Markgröningen, des Behindertenheims Rappertshofen in Reutlingen und des Behindertenheims Tannenhof in Ulm, jeweils einschließlich der Personalwohnungen und der landwirtschaftlichen Grundstücke, kann eine Umlage nur von den Stadt- und Landkreisen der Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen erhoben werden. Sie wird für die Stadt- und Landkreise nach Satz 1 zu 30 Prozent nach der Einwohnerzahl (§ 143
der Gemeindeordnung), zu 30 Prozent nach den Steuerkraftsummen (§ 38 Absätze 2 und 3
des Finanzausgleichsgesetzes) und zu 40 Prozent nach den Belegungszahlen dieser Stadt- und Landkreise in den Einrichtungen der LWV.Eingliederungshilfe GmbH bemessen. Bei den Belegungszahlen wird der Durchschnitt der fünf dem Haushaltsjahr vorangegangenen abgeschlossenen Haushaltsjahre zugrunde gelegt.
(5) Daneben können weitere Umlagen festgesetzt werden, deren Maßstäbe so zu bestimmen sind, dass der Aufwand für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder verteilt wird.
§ 10 Aufsicht
(1) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales unterliegt in weisungsfreien Angelegenheiten der Rechtsaufsicht, bei der Erfüllung von Weisungsaufgaben der Fachaufsicht des Landes.
(2) Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium. Das Informationsrecht nach § 120
der Gemeindeordnung steht auch dem Sozialministerium zu.
(3) §§ 118, 120
bis 125, 127 und 129
der Gemeindeordnung gelten entsprechend.
§ 11 Übergangsbestimmungen
(1) Die Organe des Kommunalverbands für Jugend und Soziales können nach Verkündung dieses Gesetzes gebildet werden. Sie können unter Beachtung der §§ 4 bis 9 alle Beschlüsse fassen und Maßnahmen durchführen, die für die Errichtung des Kommunalverbands für Jugend und Soziales und den Übergang der Aufgaben auf ihn erforderlich sind.
(2) Die Landeswohlfahrtsverbände nehmen nach der Bildung der Organe bis zur Übernahme des Personals nach § 4
des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände durch den Kommunalverband für Jugend und Soziales in dessen Auftrag die Geschäfte wahr.
(3) Das Innenministerium beruft die erste Sitzung der Verbandsversammlung ein und leitet sie bis zur Wahl des Verbandsvorsitzenden.
(4) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales wird ermächtigt, bis zum Inkrafttreten der Haushaltssatzung Kassenkredite zur Erfüllung seiner Aufgaben aufzunehmen. Ausgaben und Einnahmen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales, die bereits vor dem 1. Januar 2005 anfallen, sind im Haushaltsplan und in der Jahresrechnung des Kommunalverbands für das Haushaltsjahr 2005 abzuwickeln.
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