Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Jubiläumgsgaben an Beamte und Richter (Jubiläumsgabenverordnung - JubGVO) Vom 5. Februar 2002
§ 1 Allgemeines
(1) Die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten anlässlich der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren nach Maßgabe des § 82
LBG und der folgenden Bestimmungen eine Jubiläumsgabe und in der Regel eine Dankurkunde.
(2) Für Richter des Landes gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.
§ 2 Jubiläumsdienstzeit
Die Jubiläumsdienstzeit nach § 82
Abs. 2 LBG ist zu berechnen und der Zeitpunkt der Dienstjubiläen (Jubiläumstage) festzusetzen; die Berechnung und die Festsetzung sind den Beamten schriftlich mitzuteilen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 82
Abs. 3 Halbsatz 2 LBG.
§ 3 Anspruch, Verfahren
(1) Der Anspruch auf die Jubiläumsgabe besteht gegenüber dem Dienstherrn, in dessen Dienst der Beamte am Jubiläumstag steht. Ein zu diesem Zeitpunkt zu einem anderen Dienstherrn abgeordneter Beamter erhält die Jubiläumsgabe vom abordnenden Dienstherrn.
(2) Die Jubiläumsgabe soll zusammen mit den Dienstbezügen für den Kalendermonat gezahlt werden, in den der Jubiläumstag (§ 2) fällt; § 4 bleibt unberührt. Fällt der Jubiläumstag nach dem 31. Dezember 2000 in die Zeit einer Beurlaubung wegen Kinderbetreuung nach § 82
Abs. 2 Nr. 3 LBG, soll abweichend von Satz 1 Halbsatz 1 die Jubiläumsgabe alsbald nach Wiederaufnahme des Dienstes gewährt werden, es sei denn, die Beurlaubung erstreckt sich bis zum Beginn des Ruhestands.
(3) Auf die Jubiläumsgabe sind die aus demselben Anlass aus öffentlichen Mitteln gewährten Geld- oder Sachzuwendungen anzurechnen.
§ 4 Hinderungsgründe
(1) Die Gewährung der Jubiläumsgabe wird hinausgeschoben,
1.
wenn die Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße von mehr als 150 Euro verhängt worden ist, bis zum Ablauf von drei Jahren,
2.
wenn die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Bezüge verhängt worden ist, bis zum Ablauf von fünf Jahren,
3.
wenn die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung verhängt worden ist, bis zum Ablauf von sieben Jahren
seit dem Tage der Verhängung der Disziplinarmaßnahme, bei späterer Abänderung seit dem Tage der Verhängung der ursprünglichen Disziplinarmaßnahme.
(2) Die Gewährung der Jubiläumsgabe wird zurückgestellt, solange gegen den Beamten strafrechtliche Ermittlungen geführt werden, gegen ihn Anklage erhoben ist oder ein gegen ihn eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist.
§ 5 Dankurkunde
(1) Die Entscheidung über die Ehrung mit einer Dankurkunde trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4 gelten entsprechend.
(2) Bei 40- und 50-jährigem Dienstjubiläum wird die Dankurkunde vom Ministerpräsidenten, bei 25-jährigen Dienstjubiläum von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausgefertigt. Die Dankurkunde soll bei 40- und 50-jährigem Dienstjubiläum und bei Beamten des Landes auch bei 25-jährigem Dienstjubiläum nach dem Muster in der Anlage ausgefertigt werden.
(3) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle legt die vorbereitete Dankurkunde spätestens sechs Wochen vor dem Tag des Dienstjubiläums der nach Absatz 2 zuständigen Stelle zur Ausfertigung vor.
§ 6 Übergangsvorschrift
Ist in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 eine Geldbuße in einem Betrag in Deutscher Mark festgesetzt worden, tritt an die Stelle des dort genannten Betrags ein Betrag von 300 Deutsche Mark.
§ 7 Änderung der Urlaubsverordnung
(Änderungsanweisungen)
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
Stuttgart, den 5. Februar 2002
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Teufel
Dr. Döring Dr. Palmer
Dr. Schäuble Dr. Schavan
Prof. Dr. Frankenberg Prof. Dr. Goll
Stratthaus Stächele
Dr. Repnik Müller
Köberle Dr. Mehrländer
Anlage
(Zu § 5 Abs. 2)
Großes Landeswappen in Blindprägung
BADEN-WÜRTTEMBERG DANKURKUNDE IM NAMEN DER LANDESREGIERUNG SPRECHE ICH
Herrn/Frau/Amtsbezeichnung
...
Vor- und Zuname
...
FÜR DIE WÄHREND
FÜNFUNDZWANZIGJÄHRIGER/VIERZIGJÄHRIGER/FÜNFZIGJÄHRIGER
TÄTIGKEIT
IM ÖFFENTLICHEN DIENST
TREU GELEISTETE ARBEIT
DANK UND ANERKENNUNG
AUS
... Ort und Datum |
... Unterschrift |
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