Verordnung des Justizministeriums über die Gewährung von Prüfungsvergütungen an Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung (PrVergHVO) Vom 15. Juni 2021
§ 1 Höhe der Vergütung
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne von § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1204) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhalten für ihre Mitwirkung bei der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung folgende Vergütung:
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537,00 Euro |
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17,90 Euro |
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13,50 Euro |
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17,20 Euro |
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12,30 Euro. |
§ 2 Stellungnahmen
Für die Abgabe einer Stellungnahme zur Begutachtung einer Aufsichtsarbeit oder zur Begründung einer mündlichen Prüfungsentscheidung auf Anforderung des Landesjustizprüfungsamts wird die für die Erstbegutachtung der Aufsichtsarbeit vorgesehene Vergütung gewährt.
§ 3 Sonstige Aufwendungen
Mit den Prüfungsvergütungen sind alle Aufwendungen, die üblicherweise durch die Mitwirkung an der Prüfung entstehen, zum Beispiel Kosten der Niederschrift der Gutachten, Porto, Spesen, sowie Verwaltungstätigkeiten der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und die Schriftführungstätigkeit abgegolten.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft.
STUTTGART, den 15. Juni 2021 |
GENTGES |
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