Verordnung des Justizministeriums über Gebühren und Auslagen für die Juristischen Staatsprüfungen Vom 7. Juli 2005
§ 1
§ 2
stuttgart, den 7. Juli 2005 |
Prof. Dr. Goll |
Anlage
Nr. |
Gegenstand |
Gebühr EUR |
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1 |
Prüfungsgebühren |
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1.1 |
Versuch zur Notenverbesserung bei der Staatsprüfung der Ersten Juristischen Prüfung bis einschließlich Prüfungskampagne Frühjahr 2022 |
390 |
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Versuch zur Notenverbesserung bei der Staatsprüfung der Ersten Juristischen Prüfung ab Prüfungskampagne Herbst 2022 |
490 |
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1.2 |
Versuch zur Notenverbesserung bei der Zweiten Juristischen Staatsprüfung bis einschließlich Prüfungskampagne Herbst 2022 |
500 |
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Versuch zur Notenverbesserung bei der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ab Prüfungskampagne Frühjahr 2023 |
650 |
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1.3 |
Fälligkeit, Ausnahmen, Ermäßigung |
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1.3.1 |
Die Prüfungsgebühr wird mit der Einreichung des Zulassungsantrags fällig. |
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1.3.2 |
Eine Gebühr wird nicht erhoben bei |
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Rücknahme des Zulassungsantrags |
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- |
Versagung oder Rücknahme der Zulassung |
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- |
Rücktritt oder Verzicht, der vor dem Tag der ersten Aufsichtsarbeit in Textform erklärt wird |
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1.3.3 |
Die Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte bei |
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Rücktritt von der schriftlichen Prüfung ab dem Tag der ersten Aufsichtsarbeit |
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Verzicht spätestens drei Werktage nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung |
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Nichtbestehen nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung |
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2 |
Zeugnisse |
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2.1 |
Ausstellen von Zeugnissen, Platzzifferzeugnissen oder sonstigen Bescheinigungen, einschließlich Beglaubigungen |
4-175 |
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2.2 |
Gebührenfrei ist die erstmalige Ausstellung eines Zeugnisses und eines Platzzifferzeugnisses. |
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3 |
Widerspruchsgebühren Die konkrete Höhe der Gebühren ist abhängig von der Anzahl der angegriffenen Bewertungen und geltend gemachten Verfahrensfehler sowie der sonstigen im Widerspruchsverfahren erhobenen Einwendungen. |
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3.1 |
Zurückweisung des Widerspruchs bis einschließlich Prüfungskampagne Frühjahr 2022 |
10 - 1 000 |
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Zurückweisung des Widerspruchs ab Prüfungskampagne Herbst 2022 |
20 - 1 300 |
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3.2 |
Zurücknahme des Widerspruchs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war, bis einschließlich Prüfungskampagne Frühjahr 2022 |
5 - 500 |
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Zurücknahme des Widerspruchs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war, ab Prüfungskampagne Herbst 2022 |
10 - 650 |
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4 |
Schreibgebühren und Ablichtungen |
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4.1 |
Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite. |
6 |
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Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet. |
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4.2 |
Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, je Seite |
12 |
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4.3 |
Für Ablichtungen und mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellte Mehrstücke werden erhoben |
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4.3.1 |
bei einem Format bis zu DIN B 4 |
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für die erste Seite |
1 |
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für jede weitere Seite |
0,75 |
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4.3.2 |
bei einem größeren Format |
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für die erste Seite |
1,5 |
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für jede weitere Seite |
1,25 |
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5 |
Sonstige Gebühren und Auslagen |
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5.1 |
Maßnahmen des Landesjustizprüfungsamtes zum Ausgleich von schuldhaften Verfahrensverstößen eines Kandidaten im Rahmen durchgeführter Prüfungen |
10-650 |
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5.2 |
Pauschale für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung |
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Die Hin- und Rücksendung der Akten durch das Landesjustizprüfungsamt oder andere Behörden gelten zusammen als eine Sendung. |
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