GebVO IM
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Innenministeriums (Gebührenverordnung Innenministerium - GebVO IM) Vom 12. Juli 2011

§ 1 Geltungsbereich

Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, im Geschäftsbereich des Innenministeriums erbringen, werden in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz IM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.

§ 2 Umsatzsteuer

Die im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten, sofern die zugrundeliegende öffentliche Leistung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

§ 3 Übergangsvorschrift

Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten einer Verordnung zur Änderung dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die bis zum Tag vor dem Inkrafttreten der Änderung geltende Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zu diesem Zeitpunkt überwiegend durchgeführt worden waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung Innenministerium vom 26. September 2006 (GBl. S. 300), geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 2008 (GBl. S. 402), außer Kraft.

Anlage

(zu § 1)
Gebührenverzeichnis (GebVerz IM)

1. Übersicht zum Gebührenverzeichnis

Gegenstand

GebVerzNr.

A. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

 

Ablehnung eines Antrags

1

Allgemeine Verwaltungsgebühr

2

Befreiungen

3

Beglaubigungen

4

Besondere Verwaltungsgebühr

5

Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente

6

Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch)

7

Zeugnisse

8

Zurücknahme eines Antrags

9

B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände

 

Ausgangsstoffgesetz (AusgStG)

10

Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke


11

(aufgehoben)

12

Legalisation, Apostille, Eheaufhebung

13

Glücksspielwesen

14

Polizeivollzugsdienst

15

Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

16

Stiftung

17

Waffenrecht

18

Geldwäschegesetz (GwG)

19

Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

20

Landesfeuerwehrschule

21

2. Gebührenverzeichnis

A. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

Nummer

Gegenstand

Gebühr EURO

1

Ablehnung eines Antrags

 

1.1

Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 1 /10 bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 10 Euro, erhoben.

 

1.2

§ 11 Absatz 2 LGebG bleibt unberührt.

 

Eine niedrigere Festsetzung der Gebühr oder ein Absehen von der Gebührenfestsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird.

2

Allgemeine Verwaltungsgebühr

 

Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen gemäß § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr von 3 - 10 000 Euro erhoben werden.

3

Befreiungen

 

3.1

Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist

10 - 5000

3.2

Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr

25 - 75

 

Für die ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen an öffentlichen Schulen werden keine Gebühren erhoben.

 

4

Beglaubigungen

4.1

Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln

3 - 150

4.2

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen,

 

4.2.1

die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

10

4.2.2

in anderen Fällen für jede angefangene Seite

3

4.2.3

bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl

3

4.3

Anmerkungen:

 

4.3.1

Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (Nummer 6) hinzu.

 

4.3.2

Für die Beglaubigung von Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien von Urkunden werden keine Gebühren erhoben, wenn

 

4.3.2.1

die um die Beglaubigung angegangene Behörde die Urkunden in Verwahrung hat und der Antragsteller nicht bereits im Besitz beglaubigter Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien ist oder war,

 

4.3.2.2

die beglaubigten Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien anstelle zurückzugebender Urkunden zu den Akten der Behörden ausgefertigt werden oder

 

4.3.2.3

die Urkunden bei der Behörde verbleiben und dem Antragsteller anstelle der Urkunden beglaubigte Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden.

 

5

Besondere Verwaltungsgebühr

 

Für die Vornahme einer öffentlichen Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wird, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wird, eine besondere Gebühr bis zu 1500 Euro, mindestens 10 Euro, erhoben. Dies gilt nicht in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit vorsieht. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben.

6

Akteneinsicht, Schreibgebühren, Herstellung und Überlassung von Kopien, Ausdrucke oder Übersendung elektronischer Dokumente und Auslagen

 

6.1

Akteneinsicht

 

Die Gebühr für eine Akteneinsicht wird nur erhoben, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird. Sie wird nach dem konkreten Zeitaufwand berechnet und beträgt für jede angefangene Viertelstunde

10

6.2

Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden,

 

je Seite

7,50

 

Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet.

 

6.3

Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind,

 

 

je Seite

15

6.4

Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde

10

6.5

Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben:

 

6.5.1

bei einem Format bis zu DIN A 4

 

für die erste Seite

1,20

für jede weitere Seite

0,80

6.5.2

bei einem größeren Format

 

für die erste Seite

1,60

für jede weitere Seite

1,20

6.6

Abschriften und Fotokopien von Schulzeugnissen sowie Ausdrucke elektronischer Mehrfertigungen, unabhängig von der Seitenzahl, je Fertigung

1,20

Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der entsprechenden Schule gebührenfrei zu erteilen.

 

6.7

Herstellung und Überlassung von einfachen elektronischen Kopien

gebührenfrei

6.8

Für die Herstellung und Überlassung von aufwändigen elektronischen Kopien, insbesondere Scans auf Datenträgern wie CD wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde

10

6.9

Auslagen für besondere Verpackung und besondere Beförderung, wenn diese das übliche Maß erheblich übersteigen (§ 14 Absatz 2 LGebG)

in tatsächlich entstandener Höhe

7

Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch)

 

7.1

Zurückweisung des Rechtsbehelfs

20 - 5000

7.2

Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war

10 - 1500

8

Zeugnisse

 

8.1

Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für in Verlust geratene Originalzeugnisse

5 - 175

8.2

Gebührenfrei sind:

 

8.2.1

Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, für die eine Gebühr zu entrichten oder ausdrücklich Gebührenfreiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigung verlangt werden.

 

8.2.2

Die erstmalige Ausstellung von Zeugnissen an öffentlichen Schulen.

 

9

Zurücknahme eines Antrags

 

Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von 1 /10 bis 3 /4 der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr erhoben, mindestens 10 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Erbringen der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war.

B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände

Nummer

Gegenstand

Gebühr EURO

Ein besonderer Prüfungsaufwand oder eine umfangreiche Beratung liegt vor, wenn die zeitliche Inanspruchnahme mehr als vier Arbeitsstunden beträgt.

 

10

Ausgangsstoffgesetz (AusgStG)

 

10.1

Anordnungen nach § 6 Absätze 4 und 5 AusgStG

je angefangene halbe Stunde und eingesetzter mitarbeitender Person

44

 

Anmerkungen:

Kosten, die durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten.

 

10.2

Inspektionen und Kontrollen nach § 6 Absätze 1 und 2 AusgStG, sofern ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1, ber. L 231 vom 6.9.2019, S. 30) oder das Ausgangsstoffgesetz festgestellt wird.

je angefangene halbe Stunde und eingesetzter mitarbeitender Person

42

 

Anmerkungen:

Kosten, die durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. Sofern eine Anordnung erlassen wird, erfolgt die Gebührenerhebung ausschließlich nach Nummer 10.1.

 

10.3

Inspektionen und Kontrollen nach § 6 Absätze 1 und 2 AusgStG, sofern kein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1148 oder das Ausgangsstoffgesetz festgestellt wird.

gebührenfrei

 

Anmerkungen:

Kosten für Prüfungen von Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die bei Unklarheiten über den Inhalt von Behältnissen durch einen von der Behörde bestimmten Sachverständigen erfolgen (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AusgStG), können nach § 14 LGebG als Auslagen geltend gemacht werden.

 

11

Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken einschließlich Entschädigungen sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke

 

 

(Landesenteignungsgesetz und andere Enteignungsvorschriften)

 

 

Jede notwendige Entscheidung (auch Ablehnung) im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisungen und Einigungsbeurkundungen

100 - 10 000

12

(aufgehoben)

 

13

Legalisation, Apostille, Eheaufhebung

 

13.1

Beglaubigung im Rahmen einer Legalisation, Erteilung einer Apostille

 

13.1.1

Beglaubigung im Rahmender Legalisation von Urkunden zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland

15 - 250

13.1.2

Erteilung einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation

15 - 250

13.2

Anmerkungen:

 

13.2.1

Sind für die Legalisation von Urkunden zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland mehrere Beglaubigungen erforderlich, wird die Gebühr nur durch die Behörde erhoben, die die erste Beglaubigung vollzieht.

 

13.2.2

Bei von den Jugendämtern erstellten Urkunden werden für die Beglaubigung zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland und für die Erteilung der Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sowie für die sonstigen öffentlichen Leistungen, die auf Grund dieses Abkommens erbracht werden, keine Gebühren erhoben.

 

13.3

Entscheidung über den Verzicht auf die Stellung eines Antrags nach § 1316 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

100 - 1 000

14

Glücksspielwesen

 

 

nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Erster GlüÄndStV) und dem Landesglücksspielgesetz (LGlüG)

 

14.1

Erlaubnisse

 

14.1.1

Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen nach Artikel 1 § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Erster GlüÄndStV und §§ 2 und 10 Absatz 1 LGlüG

1,5 Promille
des Spielkapitals,
höchstens
250 000 Euro pro
Erlaubnisjahr

 

Als Spielkapital gilt die Gesamtsumme der geschätzten Spieleinsätze im Erlaubniszeitraum, abzüglich der Lotteriesteuer. Wird die Erlaubnis für mehrere Jahre erteilt, kann die Fälligkeit der Gebühren auf die Jahre verteilt werden. Eine lineare Verteilung ist zulässig.

 

14.1.2

Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential nach Artikel 1 § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 Erster GlüÄndStV und § 15 Absatz 1 LGlüG

75-100 000

14.1.3

Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle nach § 13 LGlüG

20-1 000

14.1.4

Erlaubnis für die Lotterieeinnahme (§ 19 Absatz 2 LGlüG) und die Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer (§ 19 Absatz 4 LGlüG) sowie für die gewerbliche Spielvermittlung (§ 18 Absatz 1 LGlüG)

50-100 000

14.1.5

Änderungen und Erweiterungen für erteilte Erlaubnisse

20-10 000

14.1.6

Erlaubnis für die Teilnahmebedingungen zur Veranstaltung eines Glücksspiels sowie für die Änderung der Teilnahmebedingungen nach § 2 Absatz 6 LGlüG

100-1 000

14.1.7

Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nach § 20 LGlüG

50-100 000

14.1.8

Änderung und Erweiterung einer Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle nach § 20 LGlüG

20-5 000

14.1.9

Ermächtigung eines anderen Landes zur Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 1 §§ 4 und 12 Absatz 3 Satz 2 Erster GlüÄndStV

50-5 000

14.2

Widerrufe

 

14.2.1

Widerruf einer nach §§ 2 und 10 LGlüG erteilten Erlaubnis (Lotterien oder Ausspielungen)

1 000-10 000

14.2.2

Widerruf einer Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle

20-1 000

14.2.3

Widerruf einer Erlaubnis für die Lotterieeinnahme sowie für die gewerbliche Spielvermittlung

50-1 000

14.2.4

Widerruf einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle

500-25 000

14.3

Untersagungen

 

14.3.1

Untersagung des Betriebs einer Annahmestelle

50-1 000

14.3.2

Untersagung der Tätigkeit für die Lotterieeinnahme sowie für die gewerbliche Spielvermittlung

500-25 000

14.3.3

Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel (Veranstaltung, Durchführung, Vermittlung und Mitwirkung einschließlich der Werbung) nach Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und 4 Erster GlüÄndStV

200-100 000

14.3.4

Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle

500-25 000

14.4

Weitere Anordnungen

 

 

Anordnungen nach Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 Erster GlüÄndStV und wegen der Erlaubniserteilungen, Prüfungen, Beratungen, Untersagungsverfügungen, Vollstreckungen nach LGlüG

100-5000

14.5

Spielbanken

 

14.5.1

Erlaubnis für eine Spielbank

20 000-100 000

14.5.2

Erlaubnis für eine Gesamtkonzession

50 000-250 000

14.5.3

Änderung der Spielordnung

25-10 000

14.5.4

Erlaubnis von Spielgeräte-Hard- und -Software

25-10 000

14.5.5

Maßnahmen und Anordnungen im Rahmen der Aufsicht nach § 31 LGlüG

50-5 000

15

Polizeivollzugsdienst

 

15.1

Polizeiliche Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen oder gefährdeten Transporten sowie von verkehrs- oder betriebsunsicheren Fahrzeugen zu einem geeigneten Abstellort sowie polizeiliche Verkehrsregelungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen oder gefährdeten Transporten sowie von verkehrs- oder betriebsunsicheren Fahrzeugen.

 

Anmerkungen:

Fahrzeuge in diesem Sinne sind motorisierte und unmotorisierte Fahrzeuge. Kosten, die durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten.

15.1.1

Für die Planung und Vorbereitung der Maßnahmen anlässlich des für den Transport erforderlichen Polizeieinsatzes

 

je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten

36

 

Anmerkungen:

Diese Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn

1.

der Transport nicht durchgeführt oder

2.

der Antrag zurückgenommen wird und die Aufwände für Planung und Vorbereitung bereits entstanden sind.

 

15.1.2

Auf Straßen und Wasserstraßen

je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten

36

15.1.3

Einweisung von Verwaltungshelfern oder Beliehenen in die Aufgabe der Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen oder gefährdeten Transporten sowie von verkehrs- oder betriebsunsicheren Fahrzeugen

je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten

36

15.2

Ingewahrsamnahme unter Einwirkung alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehender Personen sowie in den Fällen des § 33 Absatz 1 Nummer 1 des Polizeigesetzes (PolG).

 

15.2.1

Transport mit Polizeifahrzeug

 

 

je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten

36

15.2.2

Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtung

 

 

je angefangene 12 Stunden

190

 

Anmerkungen:

In der Gebühr ist der allgemeine Aufwand für die Benutzung der Gewahrsamseinrichtung eingeschlossen. Kosten der Verpflegung und ärztlichen Untersuchung auf Haftfähigkeit sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten.

 

15.2.3

Beaufsichtigung einer Person außerhalb einer Gewahrsamseinrichtung zur Verhinderung oder Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die beaufsichtigte Person

je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten

 

36

15.3

Transport und Begleitung von Personen, Transport von Tieren und Sachen, Suchen nach oder Einfangen von Tieren sowie Suchen und Einfangen von Tieren.

 

 

Anmerkungen:

Kosten, die durch die notwendige Inanspruchnahme Dritter bei den Nummern 15.3.1 bis 15.3.3 entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten.

 

15.3.1

Transport von Personen, Tieren und Sachen mit Polizeifahrzeug

je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten

 

36

15.3.2

Begleitung von Personen zu Fuß, wenn die begleitete Person sich durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in eine schutzbedürftige Lage versetzt hat

je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten

36

15.3.3

Begleitung von Personen beim Transport durch Dritte, zur Verhinderung oder Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die begleitete Person

je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten

36

15.3.4

Suchen nach oder Einfangen von Tieren sowie Suchen und Einfangen von Tieren

je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten

36

15.4

Reinigung von Gebäuden, Fahrzeugen, Bekleidungsstücken und sonstigen Gegenständen im Falle der Nummern 15.2.1 bis 15.3.4

je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten

36

 

Anmerkungen:

Bei Reinigung durch Dritte sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten.

 

15.5

Verwahrung sichergestellter und beschlagnahmter Fahrzeuge und anderer Sachen.

 

 

Anmerkungen:

Bei nach der Strafprozessordnung oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten beschlagnahmten Sachen können nach Ablauf von fünf Tagen ab Freigabe der Sache und Hinweis gegenüber der Betroffenen oder dem Betroffenen für die Verwahrung der nunmehr auf der Grundlage des Polizeigesetzes sichergestellten Sache nach den Nummern 15.5.1 bis 15.5.2.3 Gebühren erhoben werden.

 

15.5.1

Grundgebühr

 

 

Mit der Grundgebühr sind alle öffentlichen Leistungen abgegolten, die mit der Verwahrung im Zusammenhang stehen, insbesondere Sicherstellung nach § 37 PolG, Beschlagnahme nach § 38 PolG, die Aufforderung, die Sache abzuholen und die Herausgabe der Sache. Sie beträgt je halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten

36

 

Zuzüglich Tagesgebühr nach Nummer 15.5.2

 

15.5.2

Tagesgebühr

 

15.5.2.1

Verwahrung von Fahrzeugen im Freien

 

 

-

je Fahrrad (auch mit Hilfsmotor, Moped)

1

 

-

je Kraftrad

2

 

-

je Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 Tonnen, Zugmaschine und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe

3

 

-

je Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 Tonnen, Anhänger und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe

4,50

15.5.2.2

Verwahrung von Fahrzeugen im geschlossenen Raum

 

 

-

je Fahrrad (auch mit Hilfsmotor, Moped)

2

 

-

je Kraftrad

4

 

-

je Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 Tonnen, Zugmaschine und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe

8

 

-

je Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 Tonnen, Anhänger und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe

16

15.5.2.3

Verwahrung anderer Sachen je nach Größe

1 - 16

 

Anmerkung zu den Nummern 15.5.2.1 bis 15.5.2.3:

Bei Verwahrung durch Dritte sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten.

 

15.6

Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8 PolG

 

 

-

je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten

36

 

-

führt ein Dritter die Maßnahme im Auftrag durch, wird zur Abgeltung der eigenen Aufwendungen eine Gebühr erhoben in Höhe von

10 Prozent des Betrags, der an die beauftragte Person zu zahlen ist, jedoch mindestens 36
höchstens 2 500

 

Anmerkungen:

Die im Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme entstandenen Kosten durch Leistungen Dritter sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten.

 

15.7

Bergung von Wasserfahrzeugen aus vom Bootsführer leichtfertig herbeigeführter Seenot sowie Bergung von Personen aus von diesen leichtfertig herbeigeführter Seenot

je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten

36

15.8

Einsatz von Polizeikräften bei ungerechtfertigtem Anfordern sowie vorgetäuschter Gefahrenlage oder vorgetäuschter Straftat

 

15.8.1

Ungerechtfertigtes Anfordern von Polizeikräften oder mindestens fahrlässiges Veranlassen eines ungerechtfertigten Anforderns durch Dritte

je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten

36, insgesamt
höchstens
50 000 je Einsatz

 

Anmerkungen:

Ein Anfordern ist ungerechtfertigt, wenn die Person, die die Polizei alarmiert hat oder Dritte dazu veranlasst hat, hätte erkennen können, dass keine Gründe für ein polizeiliches Einschreiten vorlagen, das bedeutet mindestens fahrlässiges Verursachen einer Anscheinsgefahr oder eines Gefahrenverdachts. Zu den eingesetzten Beamten gehören auch die Einsatzsachbearbeiter, die entsprechende Anforderungen entgegennehmen.

 

15.8.2

Einsatz von Polizeikräften auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage oder vorgetäuschten Straftat

je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten

36

 

Anmerkung zu den Nummern 15.8.1 und 15.8.2:

Kosten, die durch die notwendige Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten.

 

15.9

Einsatz von Polizeikräften auf Grund einer Alarmierung durch eine Alarm- und Brandmeldeanlage, einschließlich einer durch technische Störungen, oder auf Grund des Auslösens einer solchen Alarm- und Brandmeldeanlage durch Dritte veranlasste Alarmierung, es sei denn, es sind, abgesehen von der Alarmgebung der Anlage, Anhaltspunkte für eine begründete Alarmauslösung vorhanden

je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten

36

 

Anmerkungen:

Zur Abrechnung der Gebühr muss die Alarmanlage nicht an die Polizei angebunden oder bei der Polizei aufgeschaltet sein. Gebührenschuldner ist bei Anlagen, deren Betrieb in der Verantwortung Dritter, beispielsweise Sicherheitsunternehmen oder Alarmzentralen, liegt, regelmäßig der Dritte. Dies gilt auch, wenn der Dritte den Alarm ausgelöst oder den Alarm an die Polizei weitergeleitet hat. In den übrigen Fällen ist regelmäßig der Anlagenbesitzer Gebührenschuldner.

 

15.10

Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr oder ihres Auffindens, wenn dies der Polizei nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird

je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten

36

 

Anmerkungen:

Bei notwendiger Inanspruchnahme Dritter sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten.

 

15.11

Zusätzliche Aufwendungen für den Einsatz von bestimmten Einsatzmitteln.

 

 

Anmerkungen:

Die Nummern 15.11.1 bis 15.11.6 gelten bei zusätzlichen Aufwendungen für den Einsatz eines oder mehrerer der genannten Einsatzmittel im Zusammenhang mit der Verwirklichung eines anderen Tatbestandes der Nummer 15, insbesondere 15.1, 15.2, 15.3.1, 15.3.4, 15.7, 15.8, 15.10, 15.12. oder 15.13. Die mit den Einsatzmitteln eingesetzten Beamtinnen und Beamten sind unter der jeweiligen Nummer abzurechnen, dies gilt nicht im Falle der Nummer 15.11.2.

 

15.11.1

Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeidiensthundes

je angefangene halbe Stunde und je Polizeidiensthund

11

15.11.2

Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeihubschraubers

je Viertelstunde und je Hubschrauber

1 240

15.11.3

Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeipferdes

je angefangene halbe Stunde und je Polizeipferd

5

15.11.4

Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz einer Drohne als unbemanntes Luftfahrtsystem (ULS)

je angefangene halbe Stunde und je Drohne (ULS)

32

15.11.5

Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeibootes

je angefangene Stunde und je Polizeiboot

70

15.11.6

Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Dienstfahrzeugs

je gefahrenen Kilometer

0,45

15.12

Einsatz von Polizeikräften bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten, soweit ein wiederholtes Einschreiten in der gleichen Angelegenheit erforderlich ist

je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten

36

 

Anmerkungen:

Es handelt sich um ein wiederholtes Einschreiten in der gleichen Angelegenheit, wenn den Einsätzen ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt und zwischen ihnen ein innerer und zeitlicher Zusammenhang besteht.

 

15.13

Einsatz von Polizeikräften wegen einer öffentlichen Ansammlung auf Grund eines Aufrufes oder dessen Weiterverbreitung im Internet, wenn die Ansammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt je angefangene halbe Stunde und

je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten

36, insgesamt höchstens 50 000 je Einsatz

 

Anmerkungen:

Ein Aufruf oder dessen Weiterverbreitung im Internet umfasst Handlungen mittels der Nutzung sozialer Netzwerke sowie mittels Messenger-Diensten. Kosten, die durch die notwendige Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten.

 

15.14

Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen, Abnahme von Fingerabdrücken auf Antrag und Beantwortung von schriftlichen Auskunftsersuchen

je angefangene Viertelstunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten

18

15.15

Polizeiliche Maßnahmen zur Beitreibung von nicht beglichenen Geldstrafen und Geldbußen

je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten

36

 

Anmerkungen:

Kosten, die durch die notwendige Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten.

 

15.16

Polizeiliche Maßnahmen zur kurzfristigen Bewachung von Gebäuden, Grundstücken, Wohnwagen oder Fahrzeugen zum Zweck der Eigentumssicherung wegen nicht verschlossener Türen und Fenster

je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten

36

 

Anmerkungen:

Bei notwendiger Inanspruchnahme von Dritten sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten.

 

15.17

Amtshandlungen des Polizeivollzugsdienstes, soweit für sie eine Gebühr in dieser Verordnung, in der Vollstreckungskostenordnung, im Polizeigesetz oder anderen Vorschriften nicht vorgeschrieben ist

gebührenfrei

 

Anmerkungen:

Sonstige Auslagen können nach § 14 LGebG festgesetzt werden, soweit diese nicht schon im Rahmen eines konkreten Gebührentatbestandes berücksichtigt wurden oder die öffentliche Leistung gebührenfrei war.

 

16

Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

 

Feststellung des Familiennamens (§ 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen)

50 - 3 000

17

Stiftung

17.1

Anerkennung einer Stiftung oder Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit an eine Stiftung

50 - 10 000

17.2

Genehmigung einer Satzungsänderung, einer Änderung des Stiftungszwecks oder der Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung

25 - 1 500

17.3

Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis

20

17.4

Ausstellung einer Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung einer Stiftung

25

Anmerkung:

 

Bei Stiftungen, die ausschließlich kommunalen, kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, wird keine Gebühr erhoben. Dies gilt auch für die Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis und die Ausstellung einer Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung einer Stiftung. Die Pflicht dieser Stiftungen, die Kosten der Bekanntmachung nach § 16 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg zu tragen, bleibt hiervon unberührt.

 

18

Waffenrecht

Abnahme der Waffensachkundeprüfung (§ 7 Absatz 1 des Waffengesetzes)

Eine Gebühr wird auch bei Rücktritt von der Prüfung erhoben.

30 - 300

19

Geldwäschegesetz (GwG)

19.1

Maßnahmen und Anordnungen zur Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen (§ 51 Absatz 2 Satz 1 GwG)

100 - 10 000

19.2

Entscheidungen über die Untersagung der Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen nach vorheriger Anzeige durch die Verpflichteten nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen (§ 6 Absatz 7 Satz 2 GwG)

100 - 10 000

19.3

Anordnungen im Einzelfall, um interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen (§ 6 Absatz 8 GwG)

50 - 3 000

19.4

Maßnahmen zur Überwachung der Sicherheitsvorkehrungen sowie zur Vermeidung geldwäscherechtlicher Risiken im Bereich des Glücksspiels

50 - 5 000

19.5

Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG)

50 - 3 000

19.6

Entscheidung über Anträge auf Freistellung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Absatz 2 GwG)

50 - 3 000

19.7

Anordnungen zur risiko-angemessenen Anwendung von internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Absätze 1 bis 6 GwG (§ 6 Absatz 9 GwG)

100 - 10 000

19.8

Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse (§ 5 Absatz 4 GwG)

50 - 3 000

19.9

Anordnung der ver- stärkten Überwachung von Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen sowie der Erfüllung zusätzlicher risikoange- messener Sorgfalts- pflichten (§ 15 Absatz 8 GwG)

100 - 10 000

19.10

Anordnung von Maßnahmen nach § 9 Absatz 3 Satz 3 GwG

100 - 10 000

19.11

Anordnung und Aus- gestaltung verstärkter Sorgfaltspflichten durch Anordnung von Maßnahmen nach § 15 Absatz 5a GwG

100 - 10 000

20

Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

 

Anmerkung:

 

 

 

Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.

 

 

20.1

Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG

gebührenfrei

 

20.2

Auskünfte

 

 

20.2.1

Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

gebührenfrei

 

 

Anmerkung:

 

 

 

Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist.

 

 

20.2.2

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

30 bis 200

20.2.3

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 bis 500

 

20.3

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

 

 

20.3.1

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

15 bis 200

 

20.3.2

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 bis 500

 

20.4

Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

15 bis 500

 

Anmerkung zu Nummern 20.2 bis 20.4:

 

 

Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.

 

 

20.5

Veröffentlichungen nach § 11 LIFG

gebührenfrei

 

20.6

Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs

bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30

 

21

Landesfeuerwehrschule

 

21.1

Lehrgangsbetrieb

 

21.1.1

Tagessatz für die Aus- und Fortbildung an der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg

171,80

 

Darin enthalten sind für Übernachtung und Verpflegung:

 

 

-

Übernachtung

19,40 Euro

 

 

-

Frühstück

5,50 Euro

 

 

-

Mittagessen

9,10 Euro

 

 

-

Abendessen

6,60 Euro

 

21.1.2

Anmerkungen

 

21.1.2.1

Sofern Aus- und Fortbildungen ohne Übernachtung oder vollständige Verpflegung durchgeführt werden, ist der anteilige Tagessatz festzusetzen.

 

21.1.2.2

Der Tagessatz für die Aus- und Fortbildung wird bei folgenden Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern nicht erhoben:

-

Ehrenamtliche und hauptamtliche Angehörige der Gemeindefeuerwehren des Landes Baden-Württemberg,

-

Angehörige der Werkfeuerwehren,

-

Angehörige von Feuerwehren der Bundeswehr und der NATO-Streitkräfte, die in Baden-Württemberg tätig sind,

-

feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte nach § 23 des Feuerwehrgesetzes,

-

Angehörige des Rettungsdienstes, die in einer Integrierten Leitstelle in Baden-Württemberg tätig sind oder eingesetzt werden und an Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule für die Qualifikation zum Disponenten in einer Integrierten Leitstelle teilnehmen.

Bei anderen Angehörigen der Landesverwaltung Baden-Württemberg kann die Landesfeuerwehrschule im Einzelfall auf eine Gebührenerhebung verzichten.

 

21.1.2.3

Für Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer, an deren Ausbildung ein besonderes Interesse des Landes Baden-Württemberg besteht (zum Beispiel von anderen Landesfeuerwehrschulen, von auswärtigen Berufsfeuerwehren, Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes anderer Bundesländer, Feuerwehrangehörige oder Bedienstete öffentlicher Verwaltungen anderer Bundesländer oder aus dem Ausland) können im Einzelfall 65 Prozent des Tagessatzes nach Nummer 21.1.1 ohne Übernachtung und Verpflegung festgesetzt werden. Die anteiligen Tagessätze für Übernachtung und Verpflegung sind in voller Höhe zu erheben.

 

21.1.2.4

Soweit Vereinbarungen mit anderen Ausbildungseinrichtungen über die gegenseitige Verrechnung beziehungsweise Nichtverrechnung von Gebühren bestehen, kann von den Tagessätzen nach Nummer 21.1.1 abgewichen werden.

 

21.1.2.5

Für Besucherinnen und Besucher der Landesfeuerwehrschule und Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Arbeitstagungen sind grundsätzlich nur die Tagessätze für Übernachtung und Verpflegung nach Nummer 21.1.1 zu erheben. Davon ist ein anteiliger Tagessatz festzusetzen, wenn keine Übernachtung beziehungsweise vollständige Verpflegung vorgesehen ist. Die Landesfeuerwehrschule kann bei Arbeitstagungen oder Besuchen, die im dienstlichen Interesse des Landes Baden-Württemberg erfolgen, auf eine Erhebung des Tagessatzes für Übernachtung und Verpflegung verzichten.

 

21.2

Akademie für Gefahrenabwehr

 

21.2.1

Tagessatz für Seminare an der Akademie für Gefahrenabwehr

171,80

 

Darin enthalten sind für Übernachtung und Verpflegung:

 

 

-

Übernachtung

19,40 Euro

 

 

-

Frühstück

5,50 Euro

 

 

-

Mittagessen

9,10 Euro

 

 

-

Abendessen

6,60 Euro

 

21.2.2

Anmerkungen

 

21.2.2.1

Sofern Aus- und Fortbildungen ohne Übernachtung oder vollständige Verpflegung durchgeführt werden, ist der anteilige Tagessatz festzusetzen.

 

21.2.2.2

Der Tagessatz für Seminare der Akademie für Gefahrenabwehr wird bei Feuerwehrangehörigen von Stellen innerhalb des Landes Baden-Württemberg nicht erhoben.

 

21.2.2.3

Bei besonderem Landesinteresse kann die Landesfeuerwehrschule im Einvernehmen mit dem Innenministerium auf eine Gebührenerhebung verzichten.

 

21.3

Zentralprüfstelle für Funkgeräte

 

 

Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeit- und Sachaufwand; sie beträgt je angefangene halbe Stunde

58,50

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