IfSGZustV BW 2007
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz Vom 19. Juli 2007

§ 1

(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 44, 45 Abs. 3 und 4, § 47
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, §§ 50, 51 und 53
Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2022 (BGBl. II S. 539) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist das Regierungspräsidium Tübingen. Über die Leistung einer Entschädigung nach § 65
IfSG entscheidet das örtlich zuständige Regierungspräsidium.
(2) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 11 Absatz 3 IfSG ist das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg. Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 27
Absatz 2 IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium, soweit nicht das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg zuständig ist.
(3) Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 11 Absatz 1, § 12 sowie § 13 Absatz 6
IfSG ist das Sozialministerium.
(3a) Zuständige Behörde für bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingehende Anträge nach den §§ 56, 57 und 58
IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium; für ab dem 1. Januar 2023 eingehende Anträge ist die Stadt Mannheim als Gesundheitsamt zuständig.
(4) Zuständige Behörde im Sinne von § 11 Absatz 4
IfSG ist das Gesundheitsamt.
(4a) Zuständige Behörde im Sinne von § 6 Absatz 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. September 2022 (BAnz AT 29.09.2022 V2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist das Gesundheitsamt. Zuständige Behörde im Sinne von § 11 Absatz 1
CoronaEinreiseV ist das für den Primärfall im Sinne der Corona-Verordnung Absonderung zuständige Gesundheitsamt.
(5) Zuständige Gebietskörperschaften im Sinne von § 30
Abs. 7 IfSG sind die Stadt- und Landkreise.
(6) Soweit sich die Zuständigkeit nicht aus anderen Rechtsvorschriften ergibt, ist die Ortspolizeibehörde zuständig. Zuständig im Sinne von § 43
Abs. 5 Satz 2 IfSG sind daneben auch die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden und die Gesundheitsämter.
(6a) Bis zum Ablauf des 7. April 2023 ist abweichend von Absatz 6 Satz 1 das Gesundheitsamt für Maßnahmen nach den §§ 16, 17, 28, 28a, § 28b und 31
IfSG zur Bekämpfung des Infektionsgeschehens im Rahmen des Coronavirus SARS-CoV-2 zuständig, soweit keine speziellere Regelung besteht. Die Ortspolizeibehörden der betroffenen Gemeinden und Städte sind vorher rechtzeitig zu beteiligen. Hat der Stadtkreis kein eigenes Gesundheitsamt, trifft das zuständige Gesundheitsamt die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde. Ist das Infektionsgeschehen nach Satz 1 innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gesundheitsamts auf eine Gemeinde oder Stadt begrenzt, trifft die zuständige Ortspolizeibehörde die notwendigen Maßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Die betroffenen Ortspolizeibehörden sind über Maßnahmen nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die Corona-Verordnung oder gegen aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetzes vom 19. März 2001 (GBl. S. 376) außer Kraft.

Stuttgart, den 19. Juli 2007

Dr. Stolz

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