HygBFortBV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums über die Fortbildung von Pflegefachkräften zu Hygienebeauftragten Vom 12. November 2004

§ 1 Ziel der Fortbildung

Die Fortbildung zu Hygienebeauftragten soll Pflegekräfte, die über einen Berufsabschluss, der Voraussetzung für einen Einsatz als Pflegefachkraft nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ist, und mindestens einjährige Berufserfahrung verfügen, befähigen, in Pflegeeinrichtungen an der Durchsetzung von Hygienestandards und bei der Infektionsprävention mitzuwirken. Fortgebildete Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger sollen die Aufgaben von Hygienebeauftragten nur in ambulanten Pflegeeinrichtungen wahrnehmen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen.

§ 2 Prüfungs- und Regelungsermächtigung

Das Landesgesundheitsamt wird ermächtigt, die Fortbildung von Pflegefachkräften zu Hygienebeauftragten für Pflegeeinrichtungen durch Verwaltungsvorschrift nach § 23
Abs. 3 Satz 3 LPflG zu regeln, Prüfungen nach der Fortbildung abzunehmen und bestandene Prüfungen staatlich anzuerkennen.

§ 3 Fortbildungsstätten

Das Landesgesundheitsamt kann die Fortbildung selbst durchführen sowie Weiterbildungsstätten, die bereits eine Anerkennung für eine der durch Rechtsverordnung geregelten Weiterbildungen für Pflegefachkräfte haben, mit der Erteilung des Unterrichts beauftragen. Voraussetzung dafür ist die Beschäftigung fachlich qualifizierter Lehrkräfte für Hygiene.

§ 4 Bezeichnung der geprüften Fachkraft

Wer zusätzlich zu seiner Berufsbezeichnung die Bezeichnung »Staatlich geprüfte Hygienebeauftragte für Pflegeeinrichtungen« oder »Staatlich geprüfter Hygienebeauftragter für Pflegeeinrichtungen« oder im Falle einer Ausbildung in Heilerziehungspflege die Bezeichnung »Staatlich geprüfte Hygienebeauftragte für ambulante Einrichtungen der Behindertenhilfe« oder »Staatlich geprüfter Hygienebeauftragter für ambulante Einrichtungen der Behindertenhilfe« führen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird durch das Landesgesundheitsamt erteilt, wenn die abschließende Prüfung nach der Fortbildung bestanden ist und die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung zu führen, fortbesteht. Über die Erlaubnis zu Führung der Zusatzbezeichnung wird eine Urkunde ausgestellt.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Stuttgart, den 12. November 2004

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