Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Hauswirtschaftlichen Förderberufsfachschulen Vom 11. Dezember 1979
1. Abschnitt Allgemeines
§ 1 Zweck und Dauer der Ausbildung
(1) Die Ausbildung an der Hauswirtschaftlichen Förderberufsfachschule vertieft und erweitert die allgemeine Bildung der Schüler und vermittelt hauswirtschaftliches Grundwissen mit dem Ziel, auf die Übernahme von Aufgaben im privaten Haushalt vorzubereiten. Die Schüler sollen einen Überblick über diese Aufgaben erhalten und die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten hierfür erwerben.
(2) Die Ausbildung an der Hauswirtschaftlichen Förderberufsfachschule dauert ein Schuljahr und endet mit einer Abschlußprüfung.
§ 2 Bildungsplan, Stundentafel, Praktikum
(1) Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungs- und Lehrplänen und nach der als Anlage beigefügten Stundentafel.
(2) Zur Ergänzung der schulischen Ausbildung können die Schüler an einem in der Regel zweiwöchigen Praktikum in einschlägigen Einrichtungen der Hauswirtschaft, des Sozialwesens oder des Gesundheitswesens teilnehmen. Für das Praktikum kann auch ein Teil der Schulferien in Anspruch genommen werden.
§ 3 Maßgebende Fächer
Maßgebende Fächer sind alle Pflichtfächer mit Ausnahme von Religionslehre und Sport/Bewegungserziehung.
2. Abschnitt Aufnahmeverfahren
§ 4 Aufnahmevoraussetzung
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Hauswirtschaftliche Förderberufsfachschule ist das Abschlußzeugnis der Förderschule oder das Abgangszeugnis der Hauptschule aus Klasse 9 oder ein gleichwertiger Bildungsstand.
(2) In besonders begründeten Fällen können vom Oberschulamt auch Bewerber zugelassen werden, die ein Abgangszeugnis der Förderschule oder Hauptschule aus Klasse 8 erhalten haben und erwarten lassen, daß sie den Anforderungen der Hauswirtschaftlichen Förderberufsfachschule voraussichtlich genügen werden.
§ 5 Aufnahmeantrag
(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Förderberufsfachschule zu richten, an der die Ausbildung erfolgen soll. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingegangen sein muß, wird vom Schulleiter bestimmt und auf geeignete Weise bekanntgegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
eine beglaubigte Abschrift des Nachweises gemäß § 4,
3.
eine Erklärung des Bewerbers darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis er bereits die Hauswirtschaftliche Förderberufsfachschule besucht hat.
Sofern das Zeugnis nach § 4 Abs. 1 zum Anmeldetermin noch nicht vorliegt, ist die beglaubigte Abschrift unverzüglich nachzureichen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Schulleiter. Er kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb der sich der Bewerber erklären muß, ob er die zugesagte Aufnahme annimmt.
3. Abschnitt Ordentliche Abschlußprüfung
§ 6 Zweck der Prüfung
In der Abschlußprüfung soll der Schüler nachweisen, daß er das Ausbildungsziel erreicht hat und die geforderten allgemeinen und fachtheoretischen Kenntnisse und fachpraktischen Fertigkeiten besitzt.
§ 7 Teile der Prüfung
Die Abschlußprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung, der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung. Sie ist nicht öffentlich.
§ 8 Ort und Zeitpunkt der Prüfung
(1) Die Abschlußprüfung wird an der Förderberufsfachschule abgenommen.
(2) Der Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung wird vom Oberschulamt festgelegt. Der Zeitpunkt der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Die Prüfungstermine sind den Schülern rechtzeitig bekanntzugeben.
§ 9 Zulassung zur Prüfung, Anmeldenoten
(1) Zur Abschlußprüfung sind alle Schüler zugelassen, welche die zur Bildung von Anmeldenoten erforderlichen Einzelleistungen erbracht haben. Die Feststellung der Nichtzulassung trifft der Schulleiter; sie ist dem Schüler unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Für alle Fächer werden Anmeldenoten (volle Noten) gebildet. Sie sind aus den während des Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln. Die Anmeldenoten sind dem Schüler für die Fächer der schriftlichen Prüfung und für die Fächer der praktischen Prüfung jeweils fünf bis sieben Schultage vor Beginn des betreffenden Prüfungsteils und für die übrigen Fächer fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit den Noten der schriftlichen und praktischen Prüfung bekanntzugeben.
§ 10 Prüfungsausschuß, Fachausschüsse
(1) Für die Abschlußprüfung wird an jeder Förderberufsfachschule ein Prüfungsausschuß gebildet. Diesem gehören an:
1.
als Vorsitzender der Schulleiter oder ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer, soweit das Oberschulamt vor Beginn der Prüfung nichts anderes bestimmt,
2.
als stellvertretender Vorsitzender ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer,
3.
sämtliche Lehrer, die in den maßgebenden Fächern unterrichten,
4.
gegebenenfalls weitere vom Oberschulamt oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragte Mitglieder.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.
(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Für die praktische Prüfung und für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern bildet der Vorsitzende oder der von ihm Beauftragte aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuß gehören an:
1.
der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter,
2.
der Fachlehrer der Klasse oder bei dessen Verhinderung ein in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrener Lehrer als Prüfer,
3.
ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses zugleich als Protokollführer.
Davon abweichend besteht jeder Fachausschuß für die praktische Prüfung aus den in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Mitgliedern. In Fächern, in denen die Klasse von verschiedenen Fachlehrern für Teilbereiche unterrichtet wird, gehören alle Fachlehrer dem Fachausschuß als Mitglieder an. Sie sind jeweils für ihren Teilbereich Prüfer nach Satz 2 Nr. 2. Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung; er kann selbst prüfen.
§ 11 Schriftliche Prüfung
(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter.
(2) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in folgenden Fächern zu fertigen:
1. Erziehungslehre |
(Arbeitszeit 60 Minuten), |
2. Ernährungslehre |
(Arbeitszeit 60 Minuten). |
(3) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne von der Schule gestellt. Das Oberschulamt hat darauf hinzuwirken, daß Schwierigkeitsgrad und Umfang der Prüfungsaufgaben aller Schulen vergleichbar sind.
(4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schulleiter und den aufsichtführenden Lehrern unterschrieben wird.
(5) Jede schriftliche Arbeit wird vom Fachlehrer der Klasse und von einem weiteren Fachlehrer, den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnittswert der beiden Bewertungen, der in der üblichen Weise auf eine volle oder halbe Note zu runden ist (Beispiele: 2,7 auf 2,5; 3,2 auf 3,0). Weichen die Bewertungen um mehr als eine volle Note voneinander ab und können sich die beiden Korrektoren nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die schriftliche Prüfung festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Korrektoren als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen.
(6) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden dem Schüler fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.
§ 12 Praktische Prüfung
(1) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf das Fach Nahrungszubereitung oder auf das Fach Textilarbeit. Der Schüler hat das von ihm gewählte Fach bis zu einem vom Schulleiter festgelegten Termin diesem schriftlich mitzuteilen. Die Arbeitszeit beträgt je nach Art und Umfang der Arbeit 120 bis 180 Minuten; sie wird vom Leiter des Fachausschusses festgelegt.
(2) Die Aufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne vom Leiter des Fachausschusses auf Grund von Vorschlägen des Fachlehrers gestellt.
(3) Die praktische Prüfung wird vom Fachausschuß abgenommen und bewertet. Kann sich der Fachausschuß für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der beiden Bewertungen gebildet, der in der üblichen Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist (Beispiel: 2,7 auf 2,5; 3,2 auf 3,0).
(4) Über die praktische Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.
(5) Die Note der praktischen Prüfung wird dem Schüler fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.
§ 13 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll keine Wiederholung, sondern eine Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein. Sie soll in der Regel zehn Minuten je Schüler und Fach dauern.
(2) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfung können bis zu drei Schüler zusammen geprüft werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Mündliche Prüfungsfächer sind alle Fächer außer Religionslehre, Sport/Bewegungserziehung und die fachpraktischen Fächer Nahrungszubereitung, Textilarbeit und Werken.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, ob und in welchen Fächern mündlich zu prüfen ist. Die zu prüfenden Fächer sind fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. Darüber hinaus kann der Schüler bis zum nächsten Schultag dem Schulleiter schriftlich bis zu zwei weitere Fächer nach Absatz 3 benennen, in denen er mündlich zu prüfen ist.
(5) Im Anschluß an die mündliche Prüfung setzt der Fachausschuß das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag des Prüfers fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuß mehrheitlich mit der Stimme des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist (Beispiele: 2,7 auf 2,5; 3,2 auf 3,0).
(6) Über die mündliche Prüfung des einzelnen Schülers oder der Gruppe ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.
§ 14 Ermittlung des Prüfungsergebnisses
(1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern werden in einer Schlußsitzung des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und der Prüfungsleistungen ermittelt, wobei der Durchschnitt auf die erste Dezimale zu errechnen und in der üblichen Weise auf eine ganze Note zu runden ist (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«).
(2) Die Anmeldenote und das Prüfungsergebnis werden gleich gewichtet; in Fächern, in denen mündlich und schriftlich geprüft wurde, ergibt sich die Note für die Prüfungsleistungen aus dem auf eine Dezimale errechneten Durchschnitt.
(3) In Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen.
(4) Der Prüfungsausschuß stellt in der Schlußsitzung fest, wer die Abschlußprüfung bestanden und wer sie nicht bestanden hat. Die Abschlußprüfung ist nicht bestanden,
1.
wenn der Durchschnitt aus den Endnoten aller maßgebenden Fächer schlechter als 4,0 ist oder
2.
wenn mehr als zwei maßgebende Fächer schlechter als mit der Endnote "ausreichend" bewertet sind oder
3.
wenn zwei maßgebende Fächer schlechter als mit der Endnote "ausreichend" bewertet sind und nicht für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist, wobei ausgeglichen werden können
a)
die Endnote "mangelhaft" durch die Endnote mindestens "gut" in einem anderen maßgebenden Fach oder durch die Endnote "befriedigend" in zwei anderen maßgebenden Fächern,
b)
die Endnote "ungenügend" durch die Endnote "sehr gut" in einem anderen maßgebenden Fach oder durch die Endnote "gut" in zwei anderen maßgebenden Fächern.
Dem Schüler ist nach der Schlußsitzung unverzüglich mitzuteilen, ob er die Prüfung bestanden hat.
(5) Über die Schlußsitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.
(6) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und über die Schlußsitzung des Prüfungsausschusses, die Prüfungsliste und die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlußsitzung des Prüfungsausschusses vernichtet werden.
§ 15 Zeugnis
(1) Wer die Abschlußprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlußzeugnis nach näherer Bestimmung.
(2) Wer an der Abschlußprüfung teilgenommen und nicht bestanden hat und die Schule verläßt, erhält ein Abgangszeugnis nach näherer Bestimmung mit den nach § 14 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(3) Schüler, die an der Abschlußprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen haben, erhalten ein Zeugnis über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen oder, sofern sie bereits vorliegen, mit den Anmeldenoten nach § 9 Abs. 2; Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt.
§ 16 Wiederholung der Prüfung, Entlassung
(1) Wer die Abschlußprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Sonderberufsfachschule einmal wiederholen.
(2) Bei bestandener Abschlußprüfung ist weder eine Wiederholung der Ausbildung noch eine Wiederholung der Abschlußprüfung zulässig. Im übrigen gilt die freiwillige Wiederholung sowohl innerhalb wie nach Beendigung des Schuljahres als Nichtbestehen der Abschlußprüfung. Das gleiche gilt bei Nichtzulassung zur Abschlußprüfung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2.
(3) Schüler, welche die Abschlußprüfung auch bei der Wiederholung nicht bestanden haben, müssen die Sonderberufsfachschule verlassen.
§ 17 Nichtteilnahme, Rücktritt
(1) Nimmt ein Schüler ohne wichtigen Grund an einem der Prüfungsteile (§ 7) ganz oder teilweise nicht teil, gilt dies als Nichtbestehen der Abschlußprüfung. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, sofern der Schüler den Grund unverzüglich dem Schulleiter oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt hat; dabei ist auch zu entscheiden, inwieweit bereits erbrachte Prüfungsleistungen angerechnet werden.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Hat sich ein Schüler in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Schüler beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.
(3) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Für die Schüler kann ein besonderer Nachprüfungstermin gemäß § 8 Abs. 2 angesetzt werden.
(4) Die Schüler sind vor Beginn des ersten Prüfungsteils auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
§ 18 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
(1) Unternimmt es ein Schüler, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder führt er nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, daß ein Schüler eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von einem aufsichtführenden Lehrer festzustellen und zu protokollieren. Der Schüler setzt die Prüfung bis zur Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewertet. In schweren Fällen kann das Oberschulamt den Schüler von der Prüfung ausschließen; der Ausschluß gilt als Nichtbestehen der Abschlußprüfung.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann das Oberschulamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlußzeugnis erteilen oder die Abschlußprüfung für nicht bestanden erklären. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Behindert ein Schüler durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlußprüfung. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Schulleiter und bei der mündlichen und praktischen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(6) Die Schüler sind vor Beginn des ersten Prüfungsteils auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
4. Abschnitt Prüfung für Schulfremde
§ 19 Teilnehmer
Wer das Abschlußzeugnis erwerben will, ohne Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Hauswirtschaftlichen Förderberufsfachschule zu sein, kann als außerordentlicher Teilnehmer (Schulfremder) die Abschlußprüfung ablegen.
§ 20 Zeitpunkt
Die Prüfung für Schulfremde findet einmal jährlich, in der Regel zusammen mit der Abschlußprüfung an den öffentlichen Hauswirtschaftlichen Förderberufsfachschulen, statt.
§ 21 Meldung
(1) Die Meldung zur Prüfung ist bis zum 1. Dezember für die Prüfung im darauffolgenden Jahr an das für den Wohnsitz des Bewerbers zuständige Oberschulamt zu richten. Für die Schüler der staatlich genehmigten privaten Schulen ist das Oberschulamt zuständig, in dessen Bezirk die Schule liegt.
(2) Der Meldung sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
die Geburtsurkunde und ein Lichtbild,
3.
die Abschluß- bzw. Abgangszeugnisse der besuchten Schulen (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen),
4.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber bereits an einer Prüfung der Hauswirtschaftlichen Förderberufsfachschule teilgenommen hat,
5.
Angaben über die schulische Vorbereitung auf die Prüfung oder über den Selbstunterricht des Bewerbers sowie des in allen Prüfungsfächern durchgearbeiteten Lehrstoffes und der benutzten Literatur.
(3) Für Schüler der staatlich genehmigten privaten Schulen kann anstelle der Meldung durch den einzelnen Bewerber die Sammelmeldung der Schule treten, die Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift des Bewerbers enthalten muß. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen gemäß Absatz 2 beizufügen.
§ 22 Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei normalem Schulbesuch möglich wäre.
(2) Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer
1.
die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Hauswirtschaftliche Förderberufsfachschule gemäß § 4 erfüllt,
2.
den Nachweis erbringt, daß er sich auf die Prüfung vorbereitet hat,
3.
die Prüfung an einer Hauswirtschaftlichen Förderberufsfachschule noch nicht wiederholt als ordentlicher und außerordentlicher Teilnehmer abgelegt hat.
(3) Zur Prüfung werden in der Regel nur solche Bewerber zugelassen, die in Baden-Württemberg eine staatlich genehmigte private Schule besuchen oder ihren ständigen Wohnsitz haben.
§ 23 Entscheidung über die Zulassung
(1) Das Oberschulamt entscheidet über die Zulassung und benachrichtigt darüber den Bewerber, gegebenenfalls über die private Schule. Die Versagung der Zulassung ist schriftlich zu begründen.
(2) Die zugelassenen Bewerber werden vom Oberschulamt einer öffentlichen Förderberufsfachschule zur Ablegung der Prüfung zugewiesen.
§ 24 Durchführung der Prüfung
(1) Für die zugelassenen Bewerber gelten die §§ 7, 8, 10 bis 14, 16 bis 18 entsprechend mit folgender Maßgabe:
1.
Fachlehrer im Sinne von § 10 Abs. 4 Nr. 2 und § 11 Abs. 5 sind die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrer einer öffentlichen Schule, in der Regel der Förderberufsfachschule, welcher der Bewerber zur Ablegung der Prüfung zugewiesen ist.
2.
Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf alle in § 11 Abs. 2 genannten Fächer.
3.
Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Nahrungszubereitung und Textilarbeit; § 12 Abs. 1 Satz 2 gilt für jedes dieser Fächer.
4.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Gemeinschaftskunde, Wirtschaftslehre des Haushalts, Mathematik mit Fachrechnen, Biologie mit Gesundheitslehre und Haushaltstechnologie mit Übungen. Schriftlich geprüfte Fächer werden zusätzlich in die mündliche Prüfung einbezogen, wenn dies der Bewerber spätestens vier Schultage vor der mündlichen Prüfung schriftlich verlangt.
5.
Bei der Feststellung des Ergebnisses der Prüfung zählen allein die Prüfungsleistungen.
6.
Bei Schülern von staatlich genehmigten privaten Schulen kann das Oberschulamt zulassen, daß die Prüfung ganz oder teilweise im Gebäude der betreffenden Schule abgenommen wird. Die Leitung und Beaufsichtigung regelt in diesem Fall das Oberschulamt.
(2) Die Bewerber haben sich bei Beginn der Prüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Wer die Abschlußprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlußzeugnis nach näherer Bestimmung. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Verlangen eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung, das Ergebnis der Prüfung und die ermittelten Einzelnoten.
5. Abschnitt Zusatzprüfung
§ 25 Allgemeines
(1) Schüler der Hauswirtschaftlichen Förderberufsfachschule können durch Ablegung der Zusatzprüfung einen dem Hauptschulabschluß gleichwertigen Bildungsstand erwerben. Voraussetzung für den Erwerb ist, daß der Schüler die ordentliche Abschlußprüfung und die Zusatzprüfung besteht. Die Zusatzprüfung im Fach Englisch kann nur ablegen, wer den angebotenen Unterricht besucht hat.
(2) Wer an der Zusatzprüfung teilnehmen will, muß dies bis zum nächsten Schultag nach Bekanntgabe der Anmeldenote gegenüber dem Schulleiter schriftlich erklären; dabei ist auch zu erklären, ob eine Teilnahme an der Zusatzprüfung im Fach Englisch gewünscht wird.
§ 26 Durchführung der Zusatzprüfung
(1) Die Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die Prüfungsaufgaben entsprechen denen des Berufsvorbereitungsjahres.
(2) Die Termine der schriftlichen Prüfung werden vom Kultusministerium festgelegt, die der mündlichen Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(3) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in folgenden Fächern zu fertigen:
Deutsch |
(Arbeitszeit 135 Minuten), |
Mathematik mit Fachrechnen |
(Arbeitszeit 135 Minuten), |
auf Antrag des Schülers |
(Arbeitszeit 120 Minuten). |
(4) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Fächer der schriftlichen Prüfung erstrecken. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auf Grund der Anmeldenoten und des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchen Fächern mündlich zu prüfen ist.
(5) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten im übrigen § 8 Abs. 1, §§ 9, 10, 11 Abs. 1, 3 bis 6, § 13 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 14 Abs. 1, 2, 4 Satz 1 und 3, 5 und 6, §§ 17, 18 entsprechend.
(6) Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn Leistungen in keinem Fach der Zusatzprüfung geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind. Sind die Leistungen in einem Fach mit »mangelhaft« bewertet, so ist die Zusatzprüfung bestanden, wenn in einem anderen Fach der Zusatzprüfung oder in einem der Fächer der schriftlichen oder der praktischen Prüfung mindestens die Note »befriedigend« erreicht wurde. Sind diese Voraussetzungen auf Grund der Leistungen im Fach Englisch nicht gegeben, so bleibt diese Note unberücksichtigt.
(7) In das Zeugnis nach § 15 Abs. 1 werden bei den Schülern, die die Zusatzprüfung bestanden haben, die Endnoten der Fächer der Zusatzprüfung zusätzlich mit Klammerzusatz »Zusatzprüfung« aufgenommen; das Abschlußzeugnis erhält die Bemerkung: »Dieses Zeugnis schließt den Nachweis eines dem Hauptschulabschluß gleichwertigen Bildungsstandes ein.
§ 27 Wiederholung der Zusatzprüfung
Die Zusatzprüfung kann nur wiederholen, wer nach § 16 das Schuljahr insgesamt wiederholt.
6. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1980 in Kraft. Gleichzeitig treten alle Vorschriften, die dieser Verordnung widersprechen oder entsprechen, außer Kraft.
Stuttgart, den 11. Dezember 1979 |
Professor Dr. HERZOG |
Anlage
(Zu § 2)
Stundentafel für die Hauswirtschaftliche Förderberufsfachschule
(durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)
1. |
Pflichtfächer |
|
1.1 |
Allgemeiner Bereich |
|
|
Religionslehre |
1 |
|
Sport/Bewegungserziehung |
1 |
|
Deutsch |
3 |
|
Gemeinschaftskunde |
1 |
1.2 |
Fachlicher Bereich |
|
|
Wirtschaftslehre des Haushalts |
2 |
|
Mathematik mit Fachrechnen |
3 |
|
Erziehungslehre |
2 |
|
Biologie mit Gesundheitslehre |
2 |
|
Ernährungslehre |
2 |
|
Haushaltstechnologie mit Übungen |
2 |
|
Nahrungszubereitung |
7 |
|
Textilarbeit |
4 |
|
Werken |
3 |
|
Summe |
33 |
2. |
Wahlfächer |
|
|
Sport/Bewegungserziehung |
|
|
Englisch |
|
|
S/E-Programm |
|
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