Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes Vom 15. Oktober 2019
Artikel 1 Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung
[Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung mit Staatsvertrag über die Hochschulzulassung zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen1)
]
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Entsprechend der Bekanntmachung vom 28. November 2019 (GBl. S. 524) ist der Staatsvertrag am 1. Dezember 2019 in Kraft getreten.]
Artikel 2 Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes
[Änderungsanweisungen zum Hochschulzulassungsgesetz
(HZG) in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630)]
Artikel 3 Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes
[Änderungsanweisung zum Landeshochschulgebührengesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1, 56)]
Artikel 4 Neubekanntmachungsermächtigung
Das Wissenschaftsministerium kann den Wortlaut des Hochschulzulassungsgesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung, soweit erforderlich, mit neuer Inhaltsübersicht und neuer Paragrafenfolge neu bekanntmachen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
Artikel 5 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2019/2020 wird nach den bisherigen Vorschriften fortgeführt.
(2) Artikel 2 findet erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 Anwendung. Abweichend hiervon findet Artikel 2 Anwendung für das Vergabeverfahren für das erste Fachsemester
1.
in Studiengängen im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1
HZG erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2020/2021,
2.
in bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingerichteten Aufbau- und Masterstudiengängen erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2021/2022; abweichend hiervon findet Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe ff in Verbindung mit Buchstabe a Doppelbuchstabe bb in diesen Studiengängen (§ 6 Absatz 4 Satz 6 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
HZG) erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2020/2021 Anwendung.
Einem Wintersemester steht ein Studienhalbjahr gleich, dessen Ende in der Zeit zwischen dem 1. Oktober eines Jahres und dem 31. März des darauffolgenden Jahres liegt. Einem Sommersemester steht ein Studienhalbjahr gleich, dessen Ende in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 30. September eines Jahres liegt.
(3) Die nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes ergangen sind, für einen Studiengang erforderliche Satzung ist so rechtzeitig zu erlassen oder an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen, dass sie erstmals für das gemäß Absatz 2 für diesen Studiengang vorgesehene Vergabeverfahren Anwendung findet. Eine Anpassung ist nicht erforderlich, wenn Satzungen den Bestimmungen dieses Gesetzes bereits entsprechen; diese Satzungen sind dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen.
(4) Bis zur Anwendung gemäß Absatz 2 Satz 2 kommen das HZG und die aufgrund des HZG ergangenen Rechtsverordnungen sowie die aufgrund des HZG und diesen Rechtsverordnungen ergangenen Satzungen in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung zur Anwendung. Satzungen, die aufgrund des HZG und aufgrund des HZG ergangenen Rechtsverordnungen in einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ergangen sind, dürfen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nur insoweit geändert werden, als die Änderung auch mit diesem Gesetz vereinbar ist.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 15. Oktober 2019
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: |
|
KRETSCHMANN |
|
STROBL |
SITZMANN |
DR. EISENMANN |
BAUER |
UNTERSTELLER |
DR. HOFFMEISTER-KRAUT |
LUCHA |
HAUK |
WOLF |
HERMANN |
|
ERLER |
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