3. HRÄG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Drittes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Drittes Hochschulrechtsänderungsgesetz - 3. HRÄG) Vom 1. April 2014

Übergangsbestimmungen

Teil 1 Organisatorische Regelungen

§ 1 Findung von hauptamtlichen Rektoratsmitgliedern und Hochschulratsmitgliedern; Anpassung von Grundordnungen; Wahlen von Gremien und Organen; Erlass und Anpassung von Satzungen

(1) Sofern vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das Verfahren nach § 17
Absatz 5 LHG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder das Verfahren nach § 20
Absatz 4 LHG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde, wird es nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen zu Ende geführt.
(2) Die Hochschulen haben Anpassungen ihrer Grundordnungen, deren Erforderlichkeit sich aus § 2
Absatz 3 Satz 2, § 9 Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 2, § 18
Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 3 Satz 5, § 19
Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 20
Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2, Absatz 5 Satz 1 Teilsatz 1 und Satz 3 Halbsatz 1, § 27a
Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 1 sowie § 48 Absatz 3 Satz 7 Halbsatz 2 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ergibt, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. März 2015 vorzunehmen.
(3) Wahlen zum Senat erfolgen bis zur nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 LHG in der Fassung dieses Gesetzes erforderlichen Anpassung der Regelungen in den Grundordnungen nach den Vorschriften des LHG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes. Ist bis zu einer Wahl von Gremien oder Organen keine Regelung nach § 61
Absatz 2 Satz 2 LHG in der Fassung dieses Gesetzes getroffen, sind solche Studierende nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Bis die Hochschulen eine Regelung nach § 9
Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 2 LHG in der Fassung dieses Gesetzes getroffen haben, finden § 9
Absatz 7 Sätze 3 und 4 LHG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.
(4) Die nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erforderlichen Satzungen über die Eignungsprüfung sind von den Hochschulen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 1. Januar 2015 zu erlassen. Die nach § 4
Absatz 9 Satz 4, § 41 a Absatz 5 Satz 3, § 58 Absatz 2 Nummern 4 und 7 sowie § 61
Absatz 2 Satz 2 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erforderlichen Satzungen sind von den Hochschulen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. März 2015 zu erlassen.
(5) Studien- und Prüfungsordnungen sind spätestens bis zum Wintersemester 2015/2016 an die Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes anzupassen. Soweit Studien- und Prüfungsordnungen bereits der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage inhaltlich entsprechen, findet Satz 1 keine Anwendung. Einem Wintersemester steht ein Studienhalbjahr gleich, dessen Ende in der Zeit zwischen dem 1. Oktober eines Jahres und dem 31. März des darauffolgenden Jahres liegt.

§ 2 Chancengleichheit

(1) Die Amtszeiten der Gleichstellungsbeauftragten und der Beauftragten für Chancengleichheit enden einheitlich zu einem von der Hochschule in der Grundordnung festzulegenden Zeitpunkt, sofern die Hochschule in ihrer Grundordnung von § 4
Absatz 8 Satz 1 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Gebrauch gemacht hat. Bis zu diesem Zeitpunkt finden für das nichtwissenschaftliche Personal die Regelungen des Chancengleichheitsgesetzes und für das wissenschaftliche Personal die Regelungen des Landeshochschulgesetzes Anwendung.
(2) Die Regelungen über die Gleichstellungspläne in § 4
Absatz 5 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung finden erstmals Anwendung, sobald entweder ein neuer Gleichstellungsplan nach § 4
Absatz 1 Satz 2 LHG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein Chancengleichheitsplan nach § 5
ChancenG zu erstellen wäre. Der jeweils andere Plan verliert mit Genehmigung des Gleichstellungsplans nach § 4
Absatz 5 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung seine Gültigkeit.

§ 3 Doktorandinnen und Doktoranden; Juniorprofessorinnen und -professoren

(1) Sofern Doktorandinnen und Doktoranden entgegen § 10
Absatz 1 Satz 3 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in einem Gremium der Hochschule einer anderen Mitgliedergruppe zugeordnet wurden, bleiben sie bis zum Ablauf ihrer Amtszeit Mitglieder der bisherigen Mitgliedergruppe.
(2) Auf Juniorprofessuren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschrieben worden sind, findet § 48
Absatz 2 Satz 4 LHG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

§ 4 Unternehmen der Hochschulen (§ 13 a LHG)

Für Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen der Hochschulen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden, gilt weiterhin § 2
Absatz 5 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 5 Hochschulrat (§ 20 LHG); Örtlicher Hochschulrat (§ 27 b LHG); Örtlicher Senat (§ 27 c LHG)

(1) Sofern nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzelne Mitglieder für den Hochschulrat zu bestellen sind, werden so lange geeignete und den Anforderungen des § 20
Absatz 4 Satz 8 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung entsprechende Frauen bestellt, bis der Anteil von 40 Prozent gemäß § 20
Absatz 3 Satz 1 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erreicht ist.
(2) Bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindliche Mitglieder eines Hochschulrats, deren Zugehörigkeit zum Hochschulrat während der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Amtszeit eine Dauer von neun Jahren erreicht hat, erreichen oder überschreiten wird, führen ihre Amtszeit zu Ende; sie werden nicht erneut bestellt. Als Hochschulrat im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Aufsichtsrat nach § 20
LHG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Satz 1 gilt entsprechend für den Örtlichen Hochschulrat an den Studienakademien der DHBW.
(3) Wollen Hochschulen von einem System persönlicher Amtszeiten der Hochschulratsmitglieder auf das System der Amtsperiode des Hochschulrats als Kollegium umstellen und enden die persönlichen Amtszeiten der vorhandenen Hochschulratsmitglieder zu unterschiedlichen Zeiten, so können die Hochschulen durch Grundordnungsregelung die Amtszeiten der vorhandenen Hochschulratsmitglieder auf einen kalendermäßig festgelegten Zeitpunkt verkürzen oder verlängern, wobei eine Verlängerung zwölf Monate nicht überschreiten darf. Satz 1 gilt entsprechend für den Örtlichen Hochschulrat an den Studienakademien der DHBW.
(4) Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der DHBW sind für den Örtlichen Senat nach § 27 c
Absatz 2 Nummer 9 LHG bei der ersten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindenden Wahl als solche wahlberechtigt und wählbar.

§ 6 Externenprüfung

Für Externenprüfungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingerichtet waren und aufgrund derer mindestens einmal ein Hochschulgrad verliehen wurde, gilt § 33
LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erst ab dem 1. April 2017; bis dahin sind die Externenprüfungen an die Anforderungen des § 33
LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzupassen; andernfalls enden sie ohne weitere behördliche Anordnung.

§ 7 Promotionsvereinbarungen, Konvent (§ 38 LHG)

Auf Doktorandinnen oder Doktoranden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits als Doktorandinnen oder Doktoranden angenommen waren, findet § 38
Absatz 5 Satz 3 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung keine Anwendung. Der Konvent nach § 38
Absatz 7 LHG ist bis zum 1. April 2015 einzurichten. Die erste Einberufung obliegt dem Rektorat, sofern die Konvente auf Fakultätsebene eingerichtet werden, dem Dekanat.

§ 8 Auskunft über Drittmittelforschung (§ 41 a LHG)

Das Vorhabenregister nach § 41 a Absatz 2 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung muss bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichtet sein. Bis dahin erstreckt sich das Auskunftsrecht nach § 41 a
Absatz 4 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung lediglich auf die im Vorhabenregister bereits verzeichneten Vorhaben. Zu erfassen sind die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligten Vorhaben. Der hochschulöffentliche Zugang zu verzeichneten Daten nach § 41 a
Absatz 3 Satz 3 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung muss ab dem 1. April 2017 gewährleistet sein.

§ 9 Vertretungsversammlung und Verwaltungsrat der Studierendenwerke

Die Amtszeit der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Verwaltungsräten und Vertreterversammlungen angehörenden Wahlmitglieder verlängert sich kraft Gesetzes bis zu dem auf das Ende der Amtszeit folgenden 14. Oktober, sofern die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber der Verlängerung nicht widerspricht.

Teil 2 Besoldungsrechtliche Regelungen

§ 10 Überleitungsvorschriften

Die am Tag vor Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Beamtinnen und Beamten, bei denen sich aufgrund dieses Gesetzes die Amtsbezeichnung oder der Funktionszusatz ändert, sind nach Maßgabe der als Anlage zu Artikel 19 § 10 angeschlossenen Übersicht übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten führen die neuen Amtsbezeichnungen.

Teil 3 Sonstige Regelungen

§ 11 Hochschulzugang; Diplom- und Magistergrade

(1) Die Satzungsregelungen auf der Grundlage von § 58
Absatz 2 Nummer 4 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung über die Deltaprüfung finden erstmalig auf Bewerbungen zum Wintersemester 2015/2016 Anwendung. § 58
Absatz 2 Satz 5 LHG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung findet letztmalig für Bewerbungen zum Sommersemester 2015 Anwendung.
(2) Die Satzungsregelungen auf der Grundlage von § 58
Absatz 2 Nummer 6 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung finden erstmalig auf Bewerbungen zum Wintersemester 2015/2016 Anwendung. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Satzungen nach § 58
Absatz 4 oder § 59 Absatz 4 LHG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung finden letztmalig auf Bewerbungen zum Sommersemester 2015 Anwendung; mit Ende des Sommersemesters 2015 treten sie außer Kraft.
(3) Die Regelungen über die Eignungsprüfung nach § 59
Absatz 2 LHG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 7 bis 16
der Berufstätigenhochschulzugangsverordnung in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung finden letztmalig auf Bewerbungen für das Sommersemester 2015 Anwendung.
(4) In Diplom- und Magisterstudiengängen im Sinne des § 29
Absatz 3 Satz 1 LHG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung können weiterhin der Diplomgrad sowie die Grade »Magister« oder »Magistra« verliehen werden. An den Hochschulen für Angewandte Wissenschaften wird beim Diplomgrad der Zusatz »Fachhochschule« (»FH«) beigefügt.

§ 12 Sonstige Einrichtungen (§ 72 a LHG)

(1) Niederlassungen nach § 72 a Absatz 1 Sätze 1 und 4 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und Einrichtungen nach § 72 a
Absatz 2 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichtet wurden und den Betrieb aufgenommen haben, haben der Anzeigepflicht binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzukommen.
(2) Niederlassungen nach § 72 a Absatz 1 Sätze 1 und 4 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichtet wurden und den Betrieb aufgenommen haben, haben den Nachweis der staatlichen Anerkennung im Herkunftsstaat oder Herkunftsland binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erbringen.
(3) Einrichtungen nach § 72 a Absatz 2 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichtet wurden und den Betrieb aufgenommen haben, haben den Nachweis der Voraussetzungen nach § 72 a
Absatz 2 Satz 2 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bis zum 1. Januar 2017 zu erbringen.
(4) Auf Niederlassungen nach § 72 a Absatz 3 Satz 1 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichtet wurden, den Betrieb aufgenommen und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wenigstens ein Jahr ununterbrochen und nachhaltig fortgeführt haben, findet die Gestattungspflicht erst ab dem 1. Januar 2017 Anwendung. Niederlassungen nach Satz 1 haben ihre Tätigkeit binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen.
(5) Einrichtungen, die unter § 72 a Absatz 3 Satz 7 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung fallen und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichtet wurden, den Betrieb aufgenommen und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wenigstens ein Jahr ununterbrochen und nachhaltig fortgeführt haben, können den Betrieb bis zum 31. Dezember 2017 fortführen; danach können sie ihren Betrieb fortführen, sofern das Wissenschaftsministerium ihnen die Fortführung gestattet hat; Voraussetzung hierfür ist, dass die Anforderungen des § 72 a
Absatz 2 Satz 2 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllt werden; § 72 a
Absatz 3 Sätze 3 bis 5 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung findet Anwendung.
(6) In Ausnahmefällen kann das Wissenschaftsministerium die in den Absätzen 1 bis 5 geregelten Fristen auf Antrag verlängern. Die Pflichten aus § 72 a
Absätze 5 und 6 Satz 1 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bleiben von diesen Übergangsbestimmungen unberührt.

Anlage

(zu Artikel 19 § 10)
Überleitungsübersicht

Lfd.
Nr.

Bisherige Amtsbezeichnung
mit Funktionszusatz

Bisherige
Besoldungs-
gruppe

Neue Amtsbezeichnung
mit Funktionszusatz

Neue
Besoldungsgruppe

1

Professor an einer Fachhochschule 1)

W 2

Professor 1)

W 2

 

an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften

2

Professor an einer Fachhochschule 1) 3)

W 3

Professor 1) 3)

W 3

 

an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften

3

Professor 1)

W 2 kw

Professor 1)

W 2

 

 

an einer Fachhochschule

 

 

an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften

 

4

Professor 1)

W 3 kw

Professor 1) 3)

W 3

 

 

an einer Fachhochschule

 

 

an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften

 

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