HMG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Reform der Hochschulmedizin (Hochschulmedizinreform-Gesetz - HMG) Vom 24. November 1997

Artikel 1 Gesetz über die Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (Universitätsklinika-Gesetz - UKG)

Artikel 2 Änderung des Universitätsgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 3 Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 4 Änderung des Landeskrankenhausgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 5 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 6 Übergangsvorschriften

(1) Bis zur Bildung des Aufsichtsrats und der Bestellung der Mehrheit der Mitglieder des Klinikumsvorstands nach § 9 Abs. 3 sowie § 10
Abs. 2 UKG und der §§ 6 und 8 der aufgrund von § 13
UKG erlassenen Satzungen gelten die bisherigen Bestimmungen für das Universitätsklinikum fort. Sind in diesem Zeitpunkt noch nicht alle Positionen des Klinikumsvorstands neu besetzt, gehören ihm die entsprechenden bisherigen Mitglieder an.
(2) Der Vertreter des Personals im Aufsichtsrat gemäß § 9
Abs. 3 Nr. 4 UKG wird erstmals im Zeitpunkt der nächsten regelmäßigen Personalratswahl gewählt. Bis dahin wird er vom Personalrat benannt.
(3) Der Personalrat des bisherigen Universitätsklinikums besteht bis zur nächsten regelmäßigen Personalratswahl fort; § 19 Abs. 2
des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) bleibt unberührt. Satz 1 gilt für Ersatzmitglieder des Personalrats entsprechend. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Die beim bisherigen Universitätsklinikum getroffenen Dienstvereinbarungen gelten fort.
(4) Die Angehörigen des wissenschaftlichen Personals der Universität Tübingen mit Aufgaben im Universitätsklinikum gelten als Beschäftigte der nach § 9
Abs. 2 Satz 2 LPVG gebildeten Dienststelle "Theoretische Medizin". Die Amtszeit des Personalrats dieser Dienststelle endet abweichend von § 26
Abs. 1 LPVG am 30. Juni 1998. Die Bezeichnung der bisherigen Dienststelle "Theoretische Medizin" lautet ab 1. Juli 1998 "Medizin".
(5) Für Rechtshandlungen, die bei der Übertragung des Vermögens und der Übertragung der Rechte und Pflichten nach § 1
Abs. 2 UKG erforderlich sind, werden Abgaben und Kosten des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben. Auslagen werden nicht erstattet.
(6) Die Mitglieder des Fakultätsrats und die Wahlmitglieder des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät gemäß §§ 25 c und 25 d
UG werden unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, spätestens bis 31. März 1998, gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder des bisherigen Fakultätsrats endet mit der Bildung des neuen Fakultätsrats, die Amtszeiten des bisherigen Dekans, des Prodekans und des für das Studium der Humanmedizin zuständigen Studiendekans enden mit der Bildung des Fakultätsvorstands. Im übrigen gelten die bisherigen Bestimmungen für die Medizinische Fakultät bis zum gleichen Zeitpunkt fort.
(7) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 37
LKHG getroffenen Regelungen gelten fort, soweit ein Universitätsklinikum keine neuen Bestimmungen gemäß § 37 a
LKHG trifft.

Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft mit Ausnahme von Artikel 1 § 13
Abs. 2 Satz 1 UKG, der am Tage nach der Verkündung in Kraft tritt.
(2) Die Klinikumsverordnung vom 26. September 1986 (GBl. S. 373), geändert durch Artikel 92 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533), tritt für das jeweilige Universitätsklinikum mit dem Inkrafttreten der nach § 13
Abs. 2 Satz 1 UKG erlassenen Satzung außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 24. November 1997

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel
Dr. Döring
Dr. Schavan
Dr. Goll
Dr. Vetter
Dr. Schäuble
von Trotha
Staiblin
Schaufler
Dr. Mehrländer
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