StudGebVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Ausführung des Landeshochschulgebührengesetzes (Studiengebührenverordnung - StudGebVO) Vom 24. Oktober 2006

ERSTER ABSCHNITT (aufgehoben)

§ 1 (aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

§ 5 (aufgehoben)

ZWEITER ABSCHNITT Inanspruchnahme des Studienfonds

§ 6 Gesicherte Darlehen

(1) Der Studienfonds nach § 9 Abs. 1 LHGebG sichert Darlehen für Studiengebühren nach § 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1
LHGebG, die von der L-Bank oder anderen Kreditinstituten gewährt geworden sind und die die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Nr.1 bis 9
LHGebG und nach den nachstehenden §§ 7 bis 12 erfüllen.
(2) Bei der Anwendung des zweiten Abschnitts auf Darlehen, die von Studierenden einer baden-württembergischen Berufsakademie vor Errichtung der Dualen Hochschule aufgenommen wurden, stehen Studienhalbjahre Semestern, die Zulassung der Einschreibung und ein Widerruf der Zulassung einer Exmatrikulation gleich.

§ 7 Auszahlung des Darlehens

Das Darlehen wird semesterweise in Raten von je 500 Euro (Studiengebührenrate) unmittelbar an die Hochschule, an der der Darlehensnehmer eingeschrieben ist, ausgezahlt.

§ 8 Fälligkeit; Beginn der Karenzzeit

(1) Die Rückzahlung des Darlehens ist nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit fällig, die nach Beendigung des Studiums, spätestens zehn Jahre nach erstmaliger Aufnahme eines Studiums beginnt.
(2) Die Karenzzeit beginnt im Fall der Exmatrikulation während oder zum Ende eines Sommersemesters an dem auf das letzte Sommersemester, in dem der Darlehensnehmer an einer Hochschule eingeschrieben war, folgenden 1. Oktober. Sie beginnt im Fall der Exmatrikulation während oder zum Ende eines Wintersemesters an dem auf das letzte Wintersemester, in dem der Darlehensnehmer an einer Hochschule eingeschrieben war, folgenden 1. April.
(3) (aufgehoben)
(4) (aufgehoben)
(5) Nimmt der Darlehensnehmer nach Abschluss eines grundständigen Studiengangs erst nach einer Unterbrechung, aber noch während der Karenzzeit oder unmittelbar im Anschluss an die Karenzzeit, einen konsekutiven Masterstudiengang auf, wird ungeachtet dessen, dass die Karenzzeit bereits begonnen hatte oder schon beendet war, der Beginn der Karenzzeit neu bestimmt. Entsprechendes gilt bei Aufnahme eines Zweitstudiums oder eines Erweiterungsstudiums nach § 7
Absatz 5 Satz 2 LHGebG in der bis zum 30. Dezember 2011 geltenden Fassung.
(6) Nimmt der Darlehensnehmer nach Abschluss eines grundständigen Studiengangs erst nach Ablauf der Karenzzeit des ersten Darlehens, jedoch nicht unmittelbar im Anschluss an diese, einen konsekutiven Masterstudiengang an einer baden-württembergischen Hochschule auf und erhält der Darlehensnehmer ein zweites Studiengebührendarlehen, beginnt die Karenzzeit dieses Darlehens mit Abschluss des Masterstudiums. Entsprechendes gilt bei Aufnahme eines Zweitstudiums oder eines Erweiterungsstudiums nach § 7 Abs. 5 Satz 2
LHGebG in der bis zum 30. Dezember 2011 geltenden Fassung.
(7) Einem Wintersemester steht ein Studienhalbjahr gleich, dessen Ende in der Zeit zwischen dem 1. Oktober eines Jahres und dem 31. März des darauf folgenden Jahres liegt. Einem Sommersemester steht ein Studienhalbjahr gleich, dessen Ende in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 30. September eines Jahres liegt.

§ 9 Verzinsung; Fälligkeit der Zinsen; Zinssatz

(1) Die Verzinsung des Darlehens beginnt frühestens mit der Auszahlung des Darlehens.
(2) Die Zinsen sind frühestens nach Ablauf der Karenzzeit nach § 8 fällig. Es werden keine Zinseszinsen erhoben.
(3) Der Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag darf die European Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von sechs Monaten nach dem Stand vom 31. Oktober für die Zinsperiode vom 1. November bis zum 30. April und nach dem Stand vom 30. April für die Zinsperiode vom 1. Mai bis zum 31. Oktober zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlages von 2,9 Prozent nicht übersteigen. Wird am 31. Oktober oder am 30. April kein EURIBOR-Zinssatz mit einer Laufzeit von sechs Monaten ermittelt, so gilt der jeweils letzte zuvor ermittelte EURIBOR-Zinssatz mit einer Laufzeit von sechs Monaten.

§ 10 Rückzahlungsraten; Zahlungsweise

Das Darlehen ist nach Ablauf der Karenzzeit in monatlichen Rückzahlungsraten von mindestens 50 Euro und höchstens 150 Euro zurückzuzahlen. Im Darlehensvertrag kann die Zahlung der Rückzahlungsraten für jeweils drei aufeinander folgende Monate in einem Betrag vereinbart werden.

§ 11 Sonderzahlung

Das Darlehen kann vorzeitig ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. Der Betrag muss sich mindestens auf 50 Euro belaufen. Die Sonderzahlungen sind dem Darlehensgeber vorher anzukündigen.

§ 12 Stundung; einkommensabhängige Rückzahlung

(1) Dem Darlehensnehmer sind die Rückzahlungsraten auf Antrag für mindestens jeweils ein Jahr zu stunden, solange das zu berücksichtigende monatliche Einkommen den Betrag nach § 18 a Abs. 1 Satz 1 und 2
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zuzüglich 100 Euro nicht übersteigt. Stundungszinsen werden hierfür nicht erhoben.
(2) Als Einkommen gilt die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2
des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzüglich 24 Prozent, bei Personen im Sinne des § 10 c Abs. 3
EStG 19 Prozent und der Entgeltersatzleistungen. Der Betrag nach § 18 a
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BAföG mindert sich um das Einkommen des Kindes. Zur Ermittlung der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit werden die Einnahmen um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß § 9 a
EStG vermindert. Höhere Werbungskosten können nicht geltend gemacht werden. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und der sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22
EStG ist die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten auf die in § 9 a
EStG festgelegten Pauschbeträge begrenzt. Vom Einkommen werden abgezogen:
1.
Unterhaltsleistungen an Personen, die in die Berechnung des Einkommens nach Abs. 1 nicht einbezogen werden, soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder § 33 a Abs. 1
EStG berücksichtigt werden, 2.
bei Behinderten der Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 3
EStG.
Entgeltersatzleistungen im Sinne von Satz 1 sind Arbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld oder eine vergleichbare Entgeltersatzleistung des Dritten, Fünften, Sechsten oder Siebten Buches Sozialgesetzbuch, des Bundesversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes oder einer aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierten vergleichbaren Entgeltersatzleistung.
(3) Für die Feststellung des Einkommens ist das durchschnittliche Monatseinkommen des Kalenderjahres vor Antragstellung auf Stundung maßgeblich. Soweit ein ausreichender Nachweis der Einkünfte in dem maßgebenden Kalenderjahr nicht möglich ist, werden der Ermittlung die Einkünfte in dem Kalenderjahr davor zugrunde gelegt.
Ist das Einkommen in dem Kalenderjahr vor Antragstellung auf Stundung höher als das Einkommen in dem Kalenderjahr, in dem die Antragstellung erfolgt, kann für die Einkommensberechnung das durchschnittliche Monatseinkommen der letzten drei Monate vor Antragstellung herangezogen werden.
(4) Zu berücksichtigen ist das Einkommen des Darlehensnehmers und seines Ehegatten oder Lebenspartners im Sinne des § 1
des Lebenspartnerschaftsgesetzes, soweit sie nicht dauernd getrennt leben. Lebt der Darlehensnehmer in eheähnlicher Lebensgemeinschaft, ist auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen.
(5) Bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, die allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, ist von dem um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9 a
EStG verminderten Bruttobetrag auszugehen. Andere Einkünfte, die allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, sind entsprechend § 2 Abs. 1 und 2
EStG zu ermitteln. Beträge in ausländischer Währung werden in Euro umgerechnet.

§ 13 Kappungsgrenze; Maßgeblicher Zeitpunkt

(1) Soweit das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 Satz 1
BAföG und das Darlehen für Studiengebühren zuzüglich Zinsen zusammen die Höchstgrenze von 15000 Euro überschreiten, kann der Darlehensgeber auf Antrag des Darlehensnehmers die Ansprüche aus dem Darlehen in Höhe des die Höchstgrenze überschreitenden Betrages an den Studienfonds Zug um Zug gegen eine entsprechende Ausgleichszahlung abtreten. Der Studienfonds erlässt die an ihn abgetretene Schuld.
(2) Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 1 wird das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 Satz 1
BAföG höchstens bis zu dem maximalen Rückzahlungsbetrag von 10000 Euro in Ansatz gebracht. Ein Nachlass von der Darlehensschuld nach § 18 Abs. 5 b
BAföG und etwaige Teilerlasse nach § 18 b BAföG bleiben unberücksichtigt. Der Darlehensnehmer hat den Nachweis über den anzurechnenden Betrag des Staatsdarlehens nach § 17 Abs. 2 Satz 1
BAföG zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 1 wird der Stand des unverzinslichen Staatsdarlehens nach Absatz 2 und der Gesamtbetrag des Studiengebührendarlehens am Tag nach dem Ablauf der zweijährigen Karenzzeit angesetzt. Wird die Höchstgrenze nach Absatz 1 erstmals zu einem späteren als dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt überschritten, findet die Kappung zu diesem Zeitpunkt statt. Weitere Kappungen finden statt, sobald und soweit die Höchstgrenze erneut überschritten wird.
(4) Der Antrag nach Absatz 1 ist frühestens nach dem Ablauf der Karenzzeit und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Karenzzeit bei dem Darlehensgeber zu stellen. Wird die Höchstgrenze nach Absatz 1 erstmals zu einem späteren Zeitpunkt überschritten, ist der Antrag unverzüglich nach Kenntnis der Überschreitung der Höchstgrenze nach Absatz 1 zu stellen. Die Anträge nach Satz 1 und 2 gelten gleichzeitig als Antrag auf weitere Kappungen nach Absatz 3 Satz 3 und als Antrag auf Erlass des abgetretenen Rückerstattungsanspruchs gegenüber dem Studienfonds.
(5) Der Darlehensgeber hat den Studienfonds binnen drei Monaten über seine Kenntnis darüber zu unterrichten, dass der Darlehensnehmer einen Antrag nach Absatz 1 gestellt hat. Im Fall der späteren Unterrichtung entfällt der Anspruch des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen durch den Studienfonds über den in Satz 1 genannten Zeitpunkt hinaus. Der Studienfonds kann jederzeit die Abtretung des fälligen Rückzahlungsanspruchs gegen Bezahlung der Darlehens- und Zinsschuld verlangen. Verweigert der Darlehensgeber die Abtretung des fälligen Rückzahlungsanspruchs, entfällt der Anspruch des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen durch den Studienfonds ab Zugang des Verlangens des Studienfonds beim Darlehensgeber.

§ 13 a Weitere Anwendung des Landeshochschulgebührengesetzes in der vor Inkrafttreten des Studiengebührenabschaffungsgesetzes geltenden Fassung

Auf die §§ 6 bis 13 findet weiterhin das Landeshochschulgebührengesetz in der vor Inkrafttreten des Studiengebührenabschaffungsgesetzes geltenden Fassung Anwendung.

DRITTER ABSCHNITT Schlussvorschriften

§ 14 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Die Bildungsguthaben-Verordnung vom 5. Februar 2000 (GBl. S. 119) tritt am 1. April 2007 außer Kraft.
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