LHG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) Vom 1. Januar 2005 1)

TEIL 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Baden-Württemberg, für die Hochschulen in freier Trägerschaft sowie die sonstigen Einrichtungen nach § 72 a, soweit dies im Neunten Teil bestimmt ist, und für die besonderen staatlichen Hochschulen nach Maßgabe von § 69.
(2) Staatliche Hochschulen sind 1.
die Universitäten Freiburg, Heidelberg, Hohenheim, Konstanz, Mannheim, Stuttgart, Tübingen, Ulm sowie das Karlsruher Institut für Technologie, soweit es die Aufgabe einer Universität nach § 2
des KIT-Gesetzes wahrnimmt, 2.
die Pädagogischen Hochschulen Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Ludwigsburg, Schwäbisch Gmünd und Weingarten; sie sind bildungswissenschaftliche Hochschulen universitären Profils mit Promotions- und Habilitationsrecht,
3.
folgende Kunsthochschulen:
die Hochschulen für Musik Freiburg, Karlsruhe und Trossingen,
die Hochschulen für Musik und Darstellende Kunst Mannheim und Stuttgart,
die Akademien der Bildenden Künste Karlsruhe und Stuttgart sowie
die Hochschule für Gestaltung Karlsruhe, 4.
folgende Hochschulen für angewandte Wissenschaften:
die Hochschulen Aalen, Albstadt-Sigmaringen,
Biberach, Esslingen, Furtwangen, Heilbronn, Karlsruhe,
Konstanz, Mannheim, Nürtingen-Geislingen, Offenburg,
Pforzheim, Ravensburg-Weingarten, Reutlingen, Rottenburg,
Schwäbisch Gmünd, Stuttgart (Medien), Stuttgart (Technik) und
Ulm;
in der Grundordnung ist die gesetzliche Bezeichnung der Hochschule durch mindestens eine profilbildende Kernkompetenz zu ergänzen; sie sind Fachhochschulen im Sinne des § 1
des Hochschulrahmengesetzes, 5.
die Duale Hochschule Baden-Württemberg (Duale Hochschule, DHBW) mit Sitz in Stuttgart,
6.
die nach § 69 errichteten besonderen Hochschulen für den öffentlichen Dienst, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen; sie sind Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Sinne der Nummer 4.
Die Hochschulen können durch Regelung in der Grundordnung ihrem Namen nach Satz 1 geeignete Zusätze voranstellen oder anfügen.
(3) Hochschulen in freier Trägerschaft sind die kirchlichen und sonstigen nicht staatlichen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Maßgabe dieses Gesetzes staatlich anerkannt sind. Unberührt bleiben die kirchlichen Hochschulen im Sinne von Artikel 9
der Verfassung des Landes Baden-Württemberg.
(4) Staatliche Hochschulen, ausgenommen die Hochschulen nach § 69, werden durch Gesetz errichtet, zusammengelegt oder aufgehoben. Studienakademien der Dualen Hochschule werden durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums errichtet, zusammengelegt oder aufgehoben. Die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Außenstellen bedürfen eines Beschlusses der Landesregierung.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Die Hochschulen bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Hierzu tragen die Hochschulen entsprechend ihrer besonderen Aufgabenstellung wie folgt bei:
1.
Den Universitäten obliegt in der Verbindung von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften,
2.
den Pädagogischen Hochschulen obliegen lehrerbildende und auf außerschulische Bildungsprozesse bezogene wissenschaftliche Studiengänge; im Rahmen dieser Aufgaben betreiben sie Forschung,
3.
den Kunsthochschulen obliegt vor allem die Pflege der Künste auf den Gebieten der Musik, der darstellenden und der bildenden Kunst, die Entwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel und die Vermittlung künstlerischer Kenntnisse und Fähigkeiten; sie bereiten insbesondere auf kulturbezogene und künstlerische Berufe sowie auf diejenigen kunstpädagogischen Berufe vor, deren Ausübung besondere künstlerische Fähigkeiten erfordert; ihnen obliegen zudem lehrerbildende Studiengänge für künstlerisches Lehramt an Gymnasien; im Rahmen dieser Aufgaben betreiben sie Forschung,
4.
die Hochschulen für angewandte Wissenschaften vermitteln durch anwendungsbezogene Lehre und Weiterbildung eine Ausbildung, die zu selbstständiger Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder zu künstlerischen Tätigkeiten in der Berufspraxis befähigt; sie betreiben anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung,
5.
die Duale Hochschule vermittelt durch die Verbindung des Studiums an der Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung bei den beteiligten Dualen Partnern (duales System) die Fähigkeit zu selbstständiger Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis; sie betreibt im Zusammenwirken mit den Dualen Partnern auf die Erfordernisse der dualen Ausbildung bezogene Forschung (kooperative Forschung); im Rahmen ihrer Aufgaben betreibt sie Weiterbildung.
Die Hochschulen unterstützen in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und anderen Arbeitgebern die Studierenden bei der Durchführung von Praktika sowie die Absolventinnen und Absolventen beim Übergang in das Berufsleben und fördern die Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen. Aufgabe der Universitäten ist auch die Ausbildung von Lehrkräften für das Lehramt an Gymnasien und beruflichen Schulen in wissenschaftlichen Studiengängen. Die Pädagogischen Hochschulen beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung im Rahmen der staatlichen Lehrerfortbildung. Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs. Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch mit ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.
(2) Die Hochschulen beraten Studierende und studierwillige Personen über Studienmöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Die Fakultäten und Studienakademien unterstützen die Studierenden während des gesamten Studiums durch eine studienbegleitende fachliche Beratung.
(3) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Sie tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können; sie bestellen hierfür eine Beauftragte oder einen Beauftragten, deren oder dessen Aufgaben in der Grundordnung geregelt werden. Sie fördern in ihrem Bereich die geistigen, musischen und sportlichen Interessen der Studierenden.
(4) Die Hochschulen fördern die Chancengleichheit von Frauen und Männern und berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Orientierung, einer Behinderung oder der Religion und Weltanschauung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. Die Hochschulen werben im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit bei den an der Hochschule unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen für die Aufnahme eines Studiums. Sie fördern die Integration ausländischer Studierender, die einen Studienabschluss in Baden-Württemberg anstreben.
(5) Die Hochschulen tragen zum gesellschaftlichen Fortschritt bei. Dazu fördern sie im Rahmen ihrer Aufgaben unter anderem Innovation, Nachhaltigkeit einschließlich Schutz des Klimas und Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels sowie Tierschutz. Sie fördern durch Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfer die Umsetzung und Nutzung der Ergebnisse der Forschung und Entwicklung in die Praxis sowie den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen.
(6) Die Hochschulen können zum Zwecke des Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfers die berufliche Selbstständigkeit, insbesondere Unternehmensgründungen, ihrer Studierenden und befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Absolventinnen, Absolventen und ehemaligen Beschäftigten für die Dauer von bis zu drei Jahren, in begründeten Ausnahmefällen bis zu fünf Jahren, fördern. Die Förderung kann insbesondere durch die unentgeltliche oder verbilligte
1.
Bereitstellung von Räumen und Laboren für den Geschäftszweck,
2.
Bereitstellung von IT-Infrastruktur für den Geschäftszweck und
3.
Zugangsmöglichkeit zu Hochschulbibliotheken
erfolgen. Die Förderung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt auf der Basis einer vorher abzuschließenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Rektorat. Für Absolventinnen und Absolventen ist eine Förderung nach den Sätzen 1 bis 3 nur innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum des letzten Abschlusszeugnisses, für ehemalige Beschäftigte innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses möglich. Die Förderung darf die Erfüllung der anderen in diesem Gesetz genannten Aufgaben nicht beeinträchtigen. Dies gilt in besonderem Maße für Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung. Die Bereitstellung von Räumen oder Infrastrukturen im Rahmen dieser Regelung begründet keine Kompensationsansprüche hinsichtlich zusätzlicher baulicher Bedarfe.
(7) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen die Hochschulen nur dann übernehmen oder ihnen übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der neuen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit der betroffenen Hochschule und im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung solche Aufgaben zu übertragen.
(8) Zu den Aufgaben im Sinne von Absatz 7 gehören insbesondere die den Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften bereits übertragenen Aufgaben der Materialprüfung und der Studienkollegs sowie die von den Landesanstalten der Universität Hohenheim wahrgenommenen Aufgaben. Für eine Änderung findet Absatz 7 Satz 2 Anwendung.
(9) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit regelmäßig über die Erfüllung ihrer Aufgaben und die dabei erzielten Ergebnisse.

§ 3 Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium; wissenschaftliche Redlichkeit

(1) Die Hochschulen sind frei in Forschung, Lehre und Kunst. Das Land und die Hochschulen stellen sicher, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5
Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.
(2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG) umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Satz 1 gilt für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.
(3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG) umfasst im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die zuständigen Hochschulorgane können, soweit dies zur Sicherung des Studienbetriebs erforderlich ist, Vorgaben beschließen
1.
zu den elektronischen Formaten, in denen die Lehrangebote zu erbringen sind, und
2.
zur Nutzung elektronischer Übertragungsmöglichkeiten.
(4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen und an der DHBW unbeschadet des § 29 Absatz 5 Satz 3, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
(5) Alle an der Hochschule wissenschaftlich Tätigen sowie die Studierenden sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Ein Verstoß hiergegen liegt insbesondere vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder die Forschungstätigkeit Dritter erheblich beeinträchtigt wird. Im Rahmen der Selbstkontrolle in der Wissenschaft stellen die Hochschulen Regeln zur Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten auf.
(6) Sofern Hochschulen mit Dritten gemeinsam Einrichtungen betreiben oder Einrichtungen der Hochschulen von Dritten institutionell gefördert werden, gilt § 70 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

§ 4 Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung aller Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin; sie fördern aktiv die Erhöhung der Frauenanteile in allen Fächern und auf allen Ebenen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, und sorgen für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher, künstlerischer und medizinischer Tätigkeit. Bei allen Aufgaben und Entscheidungen sind die geschlechterspezifischen Auswirkungen zu beachten.
(2) Der Senat wählt in der Regel aus dem Kreis des an der Hochschule hauptberuflich tätigen weiblichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals eine Gleichstellungsbeauftragte und mindestens eine Stellvertreterin für die Dauer von zwei bis vier Jahren; die Grundordnung regelt die Anzahl der Stellvertreterinnen sowie die Dauer der Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen. Die Gleichstellungsbeauftragte legt fest, durch welche ihrer Stellvertreterinnen sie sich allgemein und im Einzelfall vertreten lässt; sie legt die Reihenfolge der Stellvertretung fest und kann ihren Stellvertreterinnen bestimmte Geschäftsbereiche übertragen.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Hochschulleitung bei der Durchsetzung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen und Männern und bei der Beseitigung bestehender Nachteile für wissenschaftlich und künstlerisch tätige Frauen sowie Studentinnen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang frühzeitig und umfassend zu informieren. Sie ist dem Rektorat unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Die Gleichstellungsbeauftragte darf wegen ihrer Tätigkeit weder allgemein noch in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden. Hält die Gleichstellungsbeauftragte eine Maßnahme für unvereinbar mit § 4 oder mit anderen Vorschriften über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, hat sie das Recht, diese Maßnahme binnen einer Woche nach ihrer Unterrichtung gegenüber dem Rektorat schriftlich zu beanstanden; bei unaufschiebbaren Maßnahmen kann das Rektorat die Frist auf zwei Arbeitstage verkürzen. Das Rektorat entscheidet über die Beanstandung innerhalb eines Monats nach Zugang. Hält das Rektorat die Beanstandung für begründet, sind die Maßnahmen und ihre Folgen zu berichtigen; hält es die Beanstandung für unbegründet, erläutert es gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten seine Entscheidung schriftlich. Die Gleichstellungsbeauftragte erstattet dem Senat einen jährlichen Bericht über ihre Arbeit; sie hat das Recht, jährlich dem Hochschulrat über ihre Arbeit zu berichten.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte gehört dem Senat nach § 19 sowie den Berufungskommissionen nach § 48 Absatz 3 und den Auswahlkommissionen nach § 51 Absatz 6 kraft Amtes an; sie kann sich in den Berufungs- und Auswahlkommissionen unbeschadet des § 10 Absatz 6 Satz 1 auch von einem von ihr zu benennenden Mitglied oder einer oder einem von ihr zu benennenden Angehörigen der Hochschule vertreten lassen. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt an den Sitzungen der Fakultäts- und Sektionsräte, der Hochschulräte, der Örtlichen Hochschulräte und der Örtlichen Senate mit beratender Stimme teil; sie kann sich von einem von ihr zu benennenden Mitglied oder einer oder einem von ihr zu benennenden Angehörigen der Hochschule vertreten lassen und ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Die Hochschule kann in der Grundordnung regeln, in welchen weiteren Gremien, Kommissionen und Ausschüssen die Gleichstellungsbeauftragte mit Stimmrecht oder beratend teilnehmen kann. Der Senat richtet eine Gleichstellungskommission als beratenden Ausschuss nach § 19 Absatz 1 Satz 5 ein. Diese berät und unterstützt die Hochschule und die Gleichstellungsbeauftragte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags. Das Nähere regelt die Grundordnung.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte hat bei Stellenbesetzungen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals das Recht auf frühzeitige Beteiligung an Stellenausschreibungen, auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen sowie auf Teilnahme an Bewerbungs- und Personalauswahlgesprächen. Für Berufungsverfahren gelten die Regelungen der §§ 48 und 51.
(6) Die Hochschule stellt der Gleichstellungsbeauftragten die zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Personal- und Sachausstattung bereit. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten; die Stellvertreterinnen können entsprechend entlastet werden. Das Wissenschaftsministerium trifft durch Rechtsverordnung, abhängig von der Größe der Hochschule, Regelungen für die Entlastung. Die Hochschule gleicht eine durch die Entlastung bedingte Verringerung des Lehrangebots in der zuständigen Lehreinheit aus.
(7) Die Hochschulen stellen für die Dauer von fünf Jahren Gleichstellungspläne für das hauptberuflich tätige Personal auf und stellen darin dar, wie sie die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern gemäß § 2 Absatz 4 fördern. Die Gleichstellungspläne enthalten konkrete Steigerungsziele und Festlegungen zu personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen, mit denen die Frauenanteile auf allen Ebenen sowie auf allen Führungs- und Entscheidungspositionen erhöht werden, bis eine paritätische Besetzung erreicht ist. Die Steigerungsziele für das wissenschaftliche und künstlerische Personal orientieren sich mindestens an dem Geschlechteranteil der vorangegangenen Qualifizierungsstufe im wissenschaftlichen und künstlerischen Dienst (Kaskadenmodell). Der Gleichstellungsplan stellt dar, inwieweit die Ziele des Vorgängerplans erreicht wurden, und bewertet die Fortschritte bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern. Das Wissenschaftsministerium kann für die Gleichstellungspläne Richtlinien vorgeben. Der Gleichstellungsplan ist nach der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums gemäß § 7 zum Struktur- und Entwicklungsplan im Internet zu veröffentlichen; personenbezogene Daten sind von der Veröffentlichung auszunehmen. Das Rektorat legt dem Senat und dem Hochschulrat nach drei Jahren einen Zwischenbericht zum Stand der Erfüllung des Gleichstellungsplans vor.
(8) Die Grundordnung kann an den Studienakademien örtliche Gleichstellungsbeauftragte vorsehen. Die Grundordnung regelt das Nähere insbesondere zu deren Wahl, deren Befugnissen unter Berücksichtigung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten der DHBW und deren Zuordnung.
(9) Die Grundordnung kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine gemeinsame Gleichstellungsbeauftragte und mindestens eine Stellvertreterin für das weibliche wissenschaftliche und künstlerische sowie nichtwissenschaftliche Personal vorsehen; die Entscheidung im Senat über die Zusammenführung der Ämter kann nicht ohne Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 5 getroffen werden. Die Grundordnung regelt das Nähere zur Ausgestaltung des Amtes, zur Durchführung der Wahl oder zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen und die Dauer der Amtszeit. Im Übrigen gelten die Gleichstellungsregelungen dieses Gesetzes und des Chancengleichheitsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit die Grundordnung keine weitergehenden, die Gleichstellung fördernden Regelungen trifft.

§ 4 a Ansprechpersonen für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung und für Antidiskriminierung

(1) Die Hochschule bestellt für ihre Mitglieder und Angehörigen jeweils eine weibliche und eine männliche Ansprechperson für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung; diese sind in dieser Funktion nicht an Weisungen gebunden. Die Hochschule wirkt darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschulen vor sexueller Belästigung geschützt werden. Die Hochschule trifft Regelungen zum weiteren Verfahren.
(2) Die Hochschule bestellt für ihre Mitglieder und Angehörigen eine Ansprechperson für Antidiskriminierung; diese ist in dieser Funktion nicht an Weisungen gebunden. Die Hochschule wirkt darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschulen vor Diskriminierungen aus rassistischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft oder der religiösen und weltanschaulichen Identität geschützt werden. Die Hochschule trifft Regelungen zum weiteren Verfahren.
(3) Die Funktionen der Ansprechpersonen nach den Absätzen 1 und 2 können miteinander verbunden werden. Möglich ist auch die Verbindung mit der Funktion anderer Beauftragter, zum Beispiel der Gleichstellungsbeauftragten und der Beauftragten für Chancengleichheit, oder die Einrichtung hochschulübergreifender Stellen. Ausgeschlossen ist die Verbindung mit der Funktion der oder des Datenschutzbeauftragten.
(4) § 7 Absatz 1, § 12 Absätze 1 bis 4 sowie § 13 Absatz 1
des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gelten für Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die keine Beschäftigten sind, entsprechend. Andere Vorschriften zur Antidiskriminierung bleiben unberührt.

§ 5 Qualitätssicherung

(1) Zur Sicherung einer hohen Qualität und Leistungsfähigkeit richten die Hochschulen unter der Gesamtverantwortung des Rektorats ein Qualitätsmanagementsystem ein; dieses umfasst auch das Promotionswesen.
(2) Zur Bewertung der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen nach § 2 nehmen die Hochschulen regelmäßig Eigenevaluationen vor. Darüber hinaus sind in angemessenen zeitlichen Abständen Fremdevaluationen durchzuführen. Die Durchführung einer Fremdevaluation ist einer externen Evaluationseinrichtung oder einer externen Gutachterkommission zu übertragen. Bei der Evaluation der Lehre sind die Studierenden zu beteiligen. Die Ergebnisse sind dem Wissenschaftsministerium im Rahmen des Jahresberichts nach § 13 Absatz 9 zu berichten und sollen veröffentlicht werden.
(3) Die Hochschulen dokumentieren und verfolgen zum Zweck der Sicherung der Qualität des Studien- und Qualifizierungsangebots und des Standorts, des gezielten und ressourcenschonenden Einsatzes von Haushaltsmitteln sowie der Hochschulplanung in pseudonymisierter oder anonymisierter Form die äußeren Verlaufsdaten der Studien- und Qualifizierungsverläufe der Studierenden und des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, insbesondere Studiendauer, Wechsel von Studiengang und Studienort, Semester des Wechsels sowie Studiengang und Studienort, zu dem gewechselt wird. Darüber hinaus wirken die Hochschulen zu den in Satz 1 genannten Zwecken an der Hochschulstatistik mit. Hierzu erheben sie die Daten nach §§ 3 bis 5
des Hochschulstatistikgesetzes und verarbeiten diese nach Abschluss der Datenaufbereitung in pseudonymisierter oder anonymisierter Form.
(4) Die Hochschulen dürfen die Kontaktdaten sowie die äußeren Verlaufsdaten ihrer ehemaligen Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die eine Zulassung erhalten haben, ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen sowie ihrer ehemaligen Doktorandinnen und Doktoranden speichern und nutzen, soweit und solange dies für Befragungen zur Verwirklichung der Zwecke nach Absatz 1 im Rahmen des Qualitätsmanagements und von Evaluationen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist und die betroffenen Personen nicht widersprechen. Die Daten nach Satz 1 von ehemaligen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die eine ihnen angebotene Immatrikulation in einen Studiengang der Hochschule nicht angenommen haben, sind spätestens zum Ende des Semesters zu löschen, das auf das Semester folgt, zu dem die Bewerbung erfolgt ist.
(5) Die betroffenen Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind gegenüber ihrer Hochschule zur Mitwirkung bei den Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 sowie § 13 Absatz 9 verpflichtet. Die Befragung von Studierenden und von Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Lehrveranstaltungen sowie die Auswertung der Antworten darf nur so erfolgen, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zugeordnet werden können. Die Tatsache, ob die oder der Studierende oder die Teilnehmerin oder der Teilnehmer gemäß Satz 2 an der Befragung mitgewirkt hat, darf Befragten nur zur elektronischen Durchführung von Befragungen zugeordnet werden, solange und soweit dies zur Durchführung der Befragung erforderlich ist. Die Nichtteilnahme an Befragungen darf nicht zu Nachteilen führen. Die Hochschulen erlassen Satzungen, in denen die zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 sowie § 13 Absatz 9 erforderlichen Regelungen getroffen werden und auch bestimmt wird, welche personenbezogenen Daten verarbeitet und in welchem Umfang und in welcher Form sie innerhalb und außerhalb der Hochschule veröffentlicht werden. Unbeschadet der Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung ist die oder der Datenschutzbeauftragte der Hochschule vor der Beschlussfassung über die Satzung zu hören.

§ 6 Zusammenwirken der Hochschulen untereinander und mit anderen Einrichtungen

(1) Zur besseren Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben haben die Hochschulen untereinander, mit Hochschulen anderer Länder und anderer Staaten, mit den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte, mit staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammenzuwirken. Das Zusammenwirken innerhalb des Kreises der Hochschulen ist von den Hochschulen zur Erfüllung ihrer durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmten Aufgaben sicherzustellen; die Einzelheiten der Zusammenarbeit können durch öffentlich-rechtliche Verträge geregelt werden. Um insbesondere eine bestmögliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen zu erreichen, kann das Wissenschaftsministerium nach Anhörung der betroffenen Hochschulen fachaufsichtliche Weisungen erteilen.
(2) Die Hochschule für Gestaltung Karlsruhe wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere mit dem Zentrum für Kunst und Medientechnologie Karlsruhe (ZKM) zusammen. Das Wissenschaftsministerium kann die Wahrnehmung von Aufgaben durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Hochschule im ZKM auf Grund von Kooperationsvereinbarungen zur Dienstaufgabe erklären, wenn dies mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vereinbar ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Durch Vereinbarung nach Absatz 1 kann geregelt werden, dass eine der beteiligten Hochschulen bestimmte Aufgaben für alle Beteiligten erfüllt, insbesondere den übrigen Beteiligten und deren Mitgliedern die Mitbenutzung ihrer Einrichtungen gestattet. Führen die Hochschulen einen Studiengang oder mehrere Studiengänge gemeinsam durch, so kann die übernehmende Hochschule die erforderlichen Satzungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten erlassen; die Satzungen sind nach § 8 Absatz 6 bekannt zu machen.
(4) Zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit und zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung, Kunst, Lehre, Studium und Weiterbildung können die Hochschulen durch die Rektorate der beteiligten Hochschulen nach Anhörung der Senate und der Hochschulräte hochschulübergreifende wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Fakultäten und Sektionen als gemeinsame Einrichtungen mehrerer Hochschulen errichten. Die beteiligten Hochschulen legen unter Berücksichtigung ihrer fortbestehenden Leitungsverantwortung durch Vereinbarungen die Organisation und Aufgaben solcher gemeinsamer Einrichtungen fest, die insbesondere auch die Personal- und Wirtschaftsverwaltung umfassen können. Die Leitung wird von den Rektoraten bestimmt. Unter Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 fällt insbesondere das Zusammenwirken lehrerbildender Hochschulen untereinander und mit anderen Einrichtungen in Form von Schools of Education.
(5) Hochschulen können mit anderen Hochschulen oder juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zur gemeinsamen Erfüllung von Hochschul- oder sonst nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben rechtsfähige Verbände in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Verband) errichten. Grundlage eines Verbandes ist eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung der zusammenschlusswilligen Beteiligten nach Satz 1 (Verwaltungsvereinbarung), die der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf; dies gilt entsprechend für die Änderung der Verwaltungsvereinbarung oder Aufhebung des Verbandes. Die Verwaltungsvereinbarung und der Zustimmungserlass werden im Gemeinsamen Amtsblatt bekanntgemacht; der Verband entsteht mit dem Tag der Bekanntmachung, sofern im Zustimmungserlass nichts anderes bestimmt ist. Die Verwaltungsvereinbarung trifft Bestimmungen zu
1.
Zweck und Aufgaben des Verbandes; § 2 Absatz 7 gilt entsprechend,
2.
Namen, Mitgliedern und Sitz des Verbandes, 3.
Organen des Verbandes sowie deren Zuständigkeit und Verfahrensregelungen; es ist mindestens eine Versammlung der Verbandsmitglieder vorzusehen, der die Entscheidung über die grundsätzlichen Angelegenheiten, der Erlass von Satzungen und die Wahl und Überwachung des Vorstands zu übertragen ist; ferner ist ein Vorstand vorzusehen, der die Vertretung des Verbandes gegenüber Dritten und die operativen Aufgaben wahrnimmt,
4.
der Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung durch den Verband,
5.
Verteilung von Personal, Vermögen und Schulden im Falle einer Auflösung.
Die für die Hochschulen geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften finden entsprechende Anwendung. Sofern der Verband Aufgaben in Forschung und Lehre wahrnehmen soll, gelten die §§ 3 und 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend; für die Gewährleistung dieser Rechte ist durch geeignete organisatorische Regelungen in der Verwaltungsvereinbarung Sorge zu tragen. Im Rahmen der Gesetze und der Verwaltungsvereinbarung in der Form des Zustimmungserlasses kann der Verband seine Angelegenheiten durch Satzung regeln. Die Mitgliedschaft in einem Verband ist dem Landesvermögen zuzurechnen, sofern sie nicht ausdrücklich für das Körperschaftsvermögen eingegangen wird (§ 14 Absatz 4 Satz 2); § 14 Absatz 4 Satz 1 findet Anwendung. Ein Verband kann weder privatrechtliche Unternehmen gründen noch sich an solchen beteiligen. Auf ihn findet § 45
Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 868), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 2002 (GBl. S. 385), keine Anwendung. Eine Haftung des Landesvermögens findet nicht statt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. § 8 Absatz 6, § 13 a Absatz 2 Satz 1 Nummern 5 und 7 und Satz 2 Halbsatz 2 sowie §§ 66 bis 68 gelten entsprechend, § 13 a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 mit der Maßgabe, dass das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium bestimmt, welche Regelungen des Public Corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg Anwendung finden.

§ 7 Struktur- und Entwicklungsplanung

(1) Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort. In den Plänen stellen die Hochschulen die für ihre Profilbildung und strategische und organisatorische Entwicklung wesentlichen Leitlinien im Vergleich zum vorangegangenen Planungszeitraum sowie den Gleichstellungsplan nach § 4 Absatz 7 dar und treffen Festlegungen für die künftige Verwendung freiwerdender Stellen von Professuren. Dabei orientieren sich die Hochschulen an ihren in § 2 festgelegten Aufgaben und an den im Rahmen von Vereinbarungen zwischen Land und Hochschulen festgelegten Zielen.
(2) Die von den Hochschulen beschlossenen Struktur- und Entwicklungspläne nach Absatz 1 sind dem Wissenschaftsministerium spätestens sechs Monate vor Beginn der Planungsperiode zur Zustimmung vorzulegen. Erfolgt eine Entscheidung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der genehmigungsfähigen Unterlagen, so gilt die Zustimmung als erteilt. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Struktur- und Entwicklungspläne nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen oder wenn sie nicht mit den Zielen und Vorgaben des Landes in struktureller, finanzieller und ausstattungsbezogener Hinsicht übereinstimmen.

TEIL 2 Aufbau und Organisation der Hochschule

Abschnitt 1 Rechtsstellung der Hochschule

§ 8 Rechtsnatur; Satzungsrecht

(1) Die Hochschulen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen, die insoweit nach Maßgabe von § 13 mit Mitteln des Landes wirtschaften. Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und erfüllen ihre Aufgaben, auch soweit es sich um Weisungsangelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung; sie handeln in eigenem Namen.
(2) In Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, handeln für die Hochschule die nach den Prüfungsordnungen zuständigen Stellen. Die Rektorin oder der Rektor oder eine von ihr oder ihm benannte vertretungsberechtigte Person ist berechtigt, bei der Abnahme von Prüfungen anwesend zu sein. Über Widersprüche entscheidet das für die Lehre zuständige Mitglied des Rektorats.
(3) Die Hochschulen führen eigene Siegel mit dem kleinen Landeswappen. Die Universitäten haben das Recht auf ihre bisherigen Wappen. Das Wissenschaftsministerium kann den Hochschulen das Recht verleihen, abweichend von Satz 1 ein anderes Wappen zu führen.
(4) Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Grundordnung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums.
(5) Die Hochschule kann ihre Angelegenheiten durch sonstige Satzungen regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. Bei Weisungsangelegenheiten können Satzungen nur erlassen werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist.
(6) Die Grundordnung und die sonstigen Satzungen sind nach Maßgabe einer besonderen Satzung bekannt zu machen. Die Grundordnung und die sonstigen Satzungen treten am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 9 Mitgliedschaft und Mitwirkung; Wahlen

(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen sowie die eingeschriebenen Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1. Mitglieder sind ferner die entpflichteten und im Ruhestand befindlichen Professorinnen und Professoren, die nach § 22 Absatz 4 Satz 2 kooptierten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anderer Hochschulen, die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, die Privatdozentinnen und Privatdozenten und die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren sowie die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger und Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren; die Grundordnung regelt deren aktives und passives Wahlrecht. Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht. Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist. Mitglieder sind auch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die nach einer gemeinsamen Berufung mit einer Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs oder im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen dienstliche Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen. Mitglieder sind auch die Dualen Partner der DHBW nach Maßgabe des § 65 c.
(1a) Die Hochschule wahrt die Glaubensfreiheit ihrer Mitglieder und Angehörigen. Ungeachtet dessen kann sie eine Verhüllung des Gesichts untersagen, wenn und soweit dies erforderlich ist
1.
zur Gefahrenabwehr, insbesondere bei der Nutzung von Laboren,
2.
zur Wahrung prüfungsrechtlicher Vorgaben, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit oder zur Identitätsfeststellung, oder
3.
zur Erreichung des Ziels einer konkreten Lehrveranstaltung.
Näheres einschließlich der Zuständigkeiten regelt die Hochschule durch Satzung.
(2) Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Organen, Gremien und beratenden Ausschüssen mit besonderen Aufgaben mitzuwirken und Ämter, Funktionen und sonstige Pflichten in der Selbstverwaltung zu übernehmen, es sei denn, dass wichtige Gründe entgegenstehen; auch der Rücktritt bedarf eines wichtigen Grundes. Hauptamtliche Amtsträger als Beamtinnen oder Beamte auf Zeit oder im befristeten Dienstverhältnis sind im Falle ihres Rücktritts, ihrer Abwahl oder nach Ablauf ihrer Amtszeit oder ihres Dienstverhältnisses verpflichtet, ihr Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen, längstens aber bis zum Eintritt in den Ruhestand oder bis zum Beginn der Entpflichtung; ihr Beamten- oder Dienstverhältnis besteht so lange weiter. Satz 2 gilt nicht, wenn bisherige Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber vor Ablauf ihrer Amtszeit oder ihres Dienstverhältnisses dem Wissenschaftsministerium schriftlich erklärt haben, dass sie die Weiterführung der Geschäfte ablehnen oder wenn das Wissenschaftsministerium die Weiterführung der Geschäfte durch die Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber ablehnt; in diesen Fällen hat die jeweilige Vertreterin oder der jeweilige Vertreter die Geschäfte weiterzuführen. Wer in anderen Fällen als denen des Satzes 2 ein Amt, die Funktion als internes Mitglied im Hochschulrat, eine Wahlmitgliedschaft in einem Gremium oder eine sonstige in diesem Gesetz oder der Grundordnung vorgesehene Funktion übernommen hat, muss diese nach einer Beendigung bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fortführen. Die Amtsfortführungspflicht endet, wenn die Mitgliedschaft an der Hochschule endet. Für die Vertreterinnen und Vertreter der Dualen Partner in den Gremien der DHBW gilt die Amtsfortführungspflicht nach Satz 4 entsprechend, es sei denn, die bisherigen Vertreterinnen oder Vertreter erklären vor Ablauf ihrer Amtszeit schriftlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten, bei örtlichen Gremien gegenüber der Rektorin oder dem Rektor, dass sie eine Amtsfortführung ablehnen. Die Amtsfortführungspflicht endet, wenn die Mitgliedschaft des Dualen Partners an der Hochschule endet oder die Vertreterin oder der Vertreter in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr zum Dualen Partner steht. Die Mitgliedschaft von Vertreterinnen und Vertretern der Dualen Partner in den Gremien der DHBW endet unabhängig vom Fortbestehen ihrer Wählbarkeit erst zum Ende ihrer Amtszeit; die Möglichkeit eines Rücktritts aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
(3) Unbeschadet des § 20 Absatz 8 Satz 1 können Mitglieder des Hochschulrats nicht Mitglieder im Senat, im Örtlichen Hochschulrat oder im Örtlichen Senat sein. Ausgeschlossen ist eine gleichzeitige Wahl- und Amtsmitgliedschaft im Senat; Entsprechendes gilt für die Mitgliedschaft im Fakultätsrat, im Örtlichen Hochschulrat und im Örtlichen Senat.
(4) Wer an der Hochschule tätig ist, ohne ihr Mitglied nach Absatz 1 zu sein, ist Angehörige oder Angehöriger der Hochschule. Die Grundordnung kann weitere Personen zu Angehörigen bestimmen. Sie regelt die Rechte und Pflichten der Angehörigen, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule mitzuwirken. Wer an der Hochschule nicht hauptberuflich im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und nicht nur vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 Satz 4, aber in einem Umfang tätig ist, der wenigstens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit oder einem Viertel des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht, besitzt, unbeschadet weiterer durch die Grundordnung gewährter Rechte, das aktive Wahlrecht; dasselbe gilt für Lehrbeauftragte an Musikhochschulen.
(5) Wer eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung übernommen hat, muss die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst führen. Mitglieder von Gremien sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten und Tatsachen verpflichtet, die ihnen in Personal- und Prüfungsangelegenheiten in nicht öffentlicher Sitzung bekannt geworden sind. Weiterhin sind alle, die eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung übernommen haben, zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder beschlossen ist, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt worden sind oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist. Die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten darf nicht unbefugt verwertet werden. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Tätigkeit fort und schließen Beratungsunterlagen ein. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner besonders beschlossen oder angeordnet werden.
(6) Bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann ein Mitglied eines Gremiums von der oder dem Vorsitzenden aus dem Sitzungsraum verwiesen werden; bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten kann ein Mitglied mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder des Gremiums vorübergehend oder für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausgeschlossen werden. Verletzen Mitglieder oder Angehörige der Hochschule schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten, sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können, die Ordnung der Hochschule gewahrt ist und niemand gehindert wird, seine Rechte, Aufgaben und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen, so haben sie den daraus entstehenden Schaden nach Maßgabe von § 48
des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und § 59 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zu ersetzen.
(7) Während einer Beurlaubung für die Dauer von mehr als sechs Monaten ruhen die Rechte und Pflichten als Mitglied; § 61 bleibt unberührt. Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Studierende der DHBW können auch während der Praxisphase ein Amt der Selbstverwaltung ausüben.
(8) Wahlen erfolgen in freier, gleicher und geheimer Wahl und in der Regel nach den Grundsätzen der Verhältniswahl; sofern nur eine Liste zur Wahl steht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Werden Wahlen mit elektronischen Mitteln durchgeführt, ist die Einhaltung der Wahlrechtsprinzipien nach Satz 1 durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen. Die Wahlmitglieder eines Gremiums, die einer bestimmten Mitgliedergruppe angehören müssen, werden von den Mitgliedern dieser Gruppe gewählt; soweit an der DHBW Vertreterinnen oder Vertreter der Dualen Partner gewählt werden, gilt dies entsprechend. Die Bildung von Wahlkreisen sowie eine Wahl in Vollversammlungen sind nicht zulässig. § 19 Absatz 2 Satz 5 Nummern 1 und 2, Satz 8 Halbsatz 2 sowie § 27c Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bleiben unberührt. Die Hochschulen erlassen eine Wahlordnung, in der insbesondere die Abstimmung, die Ermittlung des Wahlergebnisses, die Wahlprüfung sowie die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens und der Abwahlverfahren nach §§ 18a, 24a und 27e einschließlich Briefwahl geregelt werden. Die Wahlordnung soll Regelungen treffen, welche schriftlichen Erklärungen in Wahlangelegenheiten durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder in elektronischer Form abgegeben werden können. Gehören einer Mitgliedergruppe nicht mehr wählbare Mitglieder an, als Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind, so werden diese ohne Wahl Mitglieder des Gremiums.

§ 10 Gremien; Verfahrensregelungen

(1) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien und nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden
1.
die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, soweit sie hauptberuflich tätig sind und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen (Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
2.
die Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 52 sowie an Musikhochschulen die Lehrbeauftragten nach § 56; ausgenommen sind die Lehrkräfte nach § 52 Absatz 6 (Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
3.
die Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a (Gruppe der Studierenden),
4.
die Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b (Gruppe der Doktorandinnen und Doktoranden) sowie
5.
die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Gruppe der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter)
grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe von Satz 1 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Fakultätsrat können beschließen, dass hauptberufliche Dekaninnen oder Dekane, soweit sie nicht bereits der Gruppe nach Satz 2 Nummer 1 angehören, in dieser Gruppe wahlberechtigt und wählbar sind. Angenommene eingeschriebene Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule hauptberuflich tätig sind, haben ein Wahlrecht, ob sie ihre Mitwirkungsrechte in der Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Satz 2 Nummer 2) oder in der Gruppe der Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b (Satz 2 Nummer 4) ausüben. Für sonstige Fälle der Zugehörigkeit zu mehreren Mitgliedergruppen kann die Grund- oder Wahlordnung eine Regelung treffen. Die Grundordnung kann bei geringer Mitgliederzahl einer Gruppe nach Satz 2 Nummern 2 und 5 eine gemeinsame Gruppe dieser Mitglieder und bei geringer Mitgliederzahl einer Gruppe nach Satz 2 Nummern 3 und 4 eine gemeinsame Gruppe dieser Mitglieder vorsehen. Die Mitwirkung der Dualen Partner in der DHBW findet nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften im Hochschulrat, im Senat, im Örtlichen Hochschulrat, in der Kommission für Qualitätssicherung und in den Fachkommissionen statt. Im Rahmen dieser Mitwirkung führt jeder Duale Partner unabhängig von seiner Rechtsform und Größe eine Stimme.
(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen und Aufträge ihrer Gruppe nicht gebunden. Unbeschadet des § 20 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 sollen Frauen und Männer bei der Besetzung gleichberechtigt berücksichtigt werden.
(3) Für den Senat, den Fakultätsrat oder Sektionsrat und den Örtlichen Senat ist die Zahl der Mitglieder, die dem Gremium aufgrund von Wahlen angehören, in den Satzungen so zu bemessen, dass die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 in dem Gremium über eine Stimme mehr verfügen als alle anderen stimmberechtigten Mitglieder zusammen.
(4) Die Gremien tagen in präsenter Sitzung; die Hochschule kann durch Grundordnung, andere Satzung oder Geschäftsordnung der Gremien abweichende Regelungen vorsehen. Die Sitzung ist nicht öffentlich mit Ausnahme der Abstimmung in Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 2 und der Behandlung der Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummern 12 bis 14 sowie der Aussprachen nach § 18a Absatz 3 Satz 1, § 24a Absatz 3 Satz 1 und § 27e Absatz 3 Satz 1; der Senat kann darüber hinaus in anderen Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 die Hochschulöffentlichkeit zulassen. Der Senat kann den Ausschluss der Hochschulöffentlichkeit bei Störungen beschließen. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung, wenn dies von einem Gremienmitglied beantragt wird. Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind über die Tätigkeit von Senat und Fakultätsräten zu unterrichten, soweit dies mit dem Schutz personenbezogener Daten und dem Beratungsgeheimnis vereinbar ist. Näheres regeln die Hochschulen durch Satzung.
(5) Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt. Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend.
(6) Mitglieder kraft Amtes werden durch ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten. Für Wahlmitglieder legt die Wahlordnung eine Stellvertretung fest; sie kann auch eine schriftliche Übertragung des Stimmrechts innerhalb der gleichen Gruppe vorsehen.
(7) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder der Gremien beginnt jeweils am 1. Oktober, soweit in der Grundordnung nichts Anderes festgelegt ist. Findet die Wahl nach dem festgelegten Amtszeitbeginn statt, so verkürzt sich die Amtszeit entsprechend.
(8) Im Übrigen regelt die Hochschule die Verfahrensangelegenheiten ihrer Gremien und die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 1 Satz 4 in der Grundordnung oder anderen Satzungen. Die Satzungen haben Regelungen zu treffen, welche schriftlichen Erklärungen durch einfache elektronische Übermittlung oder durch elektronische Form ersetzt werden können. Die Gremien können ergänzende Regelungen in einer Geschäftsordnung treffen.

§ 10 a Online-Sitzungen

(1) Eine Einberufung als Telefon- oder Videokonferenz (Online-Sitzung) ist nur zulässig, sofern nicht die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden zu setzenden Frist widerspricht, es sei denn, Präsenzsitzungen sind aus anderen Rechtsgründen ausgeschlossen. In der Niederschrift zur Sitzung ist die Sitzungsform zu vermerken und eine Übersicht der Sitzungsteilnehmer beizufügen.
(2) Die Bild- und Tonübertragung von Sitzungen der Organe und Gremien ist zulässig, solange und soweit dies erforderlich ist
1.
zur ordnungsgemäßen Durchführung der Online-Sitzung oder
2.
im Hinblick auf eine gesetzlich vorgeschriebene Hochschulöffentlichkeit.
Eine dauerhafte Speicherung der Aufzeichnung erfolgt nicht.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für die Organe der Studierendenschaft entsprechend, sofern die Organe deren Anwendung beschließen.

§ 11 Personalverwaltung

(1) Die an der Hochschule aus Mitteln des Staatshaushaltsplans Beschäftigten stehen in einem unmittelbaren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg.
(2) Für Amtspflichtverletzungen der in Absatz 1 genannten Beschäftigten trifft die Verantwortlichkeit die Hochschule. Ansprüche auf Schadensersatz und Rückgriff nach § 48
BeamtStG und § 59 LBG gegen Beamtinnen und Beamte stehen dem Land zu, wenn diese Aufgaben im Rahmen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wahrgenommen haben. Ansprüche der Hochschule gegen Organe und Mitglieder von Organen werden im Namen der Hochschule vom Wissenschaftsministerium geltend gemacht.
(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Vorschlag der Leitung derjenigen Einrichtung eingestellt, der sie zugeordnet werden; die Hochschule regelt das Verfahren zur Bestimmung der Leitung dieser Einrichtung in der Grundordnung oder einer Satzung. Wenn Personal aus Zuwendungen Dritter bezahlt werden soll, steht dem Mitglied der Hochschule, das das Vorhaben durchführt, ein Vorschlagsrecht zu. In Fällen einer Zuordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 4 steht das Vorschlagsrecht der Hochschullehrerin oder dem Hochschullehrer zu.
(4) Akademische und sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen sollen, werden im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum eingestellt.
(5) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder ist die Wissenschaftsministerin oder der Wissenschaftsminister. Sie oder er kann bestimmte Befugnisse als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter allgemein oder im Einzelfall auf die Rektorin oder den Rektor übertragen. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der übrigen Beamtinnen und Beamten ist die Rektorin oder der Rektor. Ist die Rektorin oder der Rektor nicht Beamtin oder Beamter, so ist die Kanzlerin oder der Kanzler, ist auch diese oder dieser nicht Beamtin oder Beamter, das weitere beamtete hauptamtliche Rektoratsmitglied untere Disziplinarbehörde.
(6) Erleiden Mitglieder des sonstigen wissenschaftlichen Personals der Hochschule, die als solche weder Beamtinnen oder Beamte noch privatrechtliche Beschäftigte sind, in Ausübung oder infolge ihrer Tätigkeit an der Hochschule einen Unfall im Sinne von § 45
des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW), so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 48 bis 50
LBeamtVGBW, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben. Entsprechendes gilt für Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer im Ruhestand. Das Wissenschaftsministerium kann ihnen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium einen nach billigem Ermessen festzusetzenden Unterhaltsbeitrag bewilligen. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen.
(7) Frauen und Männer führen alle Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der jeweils ihrem Geschlecht entsprechenden Sprachform.

§ 12 Datenschutz

(1) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn und soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule erforderlich ist. Sie dürfen zur Pflege der Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 4 deren
1.
Kontaktdaten, 2.
Fakultät und Studiengang, 3.
Art und Datum des Abschlusses
speichern und nutzen, soweit die betroffenen Personen nicht widersprechen.
(2) Die Hochschulen dürfen 1.
zur Entscheidung a)
über die Zulassung zum Studium, b)
über die Gewährung von Nachteilsausgleichen bei Prüfungen und anderen Leistungsnachweisen sowie von Kompensationen und Erleichterungen in der Lehre,
c)
über Beurlaubungen und d)
über Erlass und Stundung von Studiengebühren,
2.
für die Durchführung von praktischen Studiensemestern und
3.
bei Bewerbungen für einen Auslandsaufenthalt
die dafür erforderlichen Gesundheitsdaten verarbeiten. Sie dürfen
1.
zur Durchführung von Prüfungen in kirchlichen Studiengängen, soweit dies hierfür erforderlich ist, und zur Entscheidung über die Gewährung von Kompensationen und Erleichterungen in der Lehre und Ausnahmen bei Prüfungen aufgrund von religiösen Feiertagen, die dafür erforderlichen Daten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, und
2.
zur Durchführung von Hochschulwahlen die dafür erforderlichen Daten über die Zugehörigkeit zu Kandidatenlisten, aus denen sich mittelbar politische Präferenzen ergeben können,
verarbeiten.
(3) Die Hochschulen regeln die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere die Erhebung, Nutzung, Übertragung sowie die Aufbewahrungsdauer und Löschung durch Satzung. Unbeschadet der Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ist die oder der Datenschutzbeauftragte der Hochschule vor der Beschlussfassung über die Satzung zu hören.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte, die Ansprechperson für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung, die Ansprechperson für Antidiskriminierung und die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter einschließlich der Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 Halbsatz 2 sind verpflichtet, auch innerhalb der Hochschule und über die Zeit ihrer Bestellung hinaus, Stillschweigen über die personenbezogenen Daten zu bewahren, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt werden. Hierauf weist die Hochschule die Personen nach Satz 1 bei ihrer Bestellung oder zu Beginn ihrer Tätigkeit hin. Die Weitergabe und Übermittlung von personenbezogenen Daten, die die Personen nach Satz 1 im Rahmen ihrer Tätigkeit verarbeiten, an andere Stellen innerhalb und außerhalb der Hochschule ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung zulässig.
(5) Die DHBW darf den Dualen Partnern nach § 65c Daten über die dem jeweiligen Dualen Partner zugehörigen Studierenden übermitteln, soweit es sich dabei um den Zeitpunkt der Immatrikulation oder ihrer Aufhebung, den Zeitraum einer Beurlaubung, den Zeitpunkt der Feststellung des Verlusts des Prüfungsanspruchs, den Zeitpunkt der Exmatrikulation oder die Tatsache, dass gegen diesbezügliche Entscheidungen der DHBW Rechtsbehelfe eingelegt wurden, handelt.
(6) Studierende sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung des Studiums erforderlich ist. Studienbewerber und Studienbewerberinnen sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung des Bewerbungsverfahrens erforderlich ist. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung der Prüfung erforderlich ist. Doktorandinnen und Doktoranden sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung der Promotion erforderlich ist. Personen nach § 64 sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung des Gasthörerstudiums nach § 64 Absatz 1 oder zur Durchführung von Teilnahme, Erwerb und Absolvierung nach § 64 Absatz 2 erforderlich ist. Externe Nutzerinnen und Nutzer der Hochschuleinrichtungen sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung der Nutzung erforderlich ist. Die Hochschulen regeln die Verpflichtung zur Angabe von Daten, einschließlich der anzugebenen Daten, nach den Sätzen 1 bis 6 durch Satzung. Unbeschadet der Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ist die oder der Datenschutzbeauftragte der Hochschule vor der Beschlussfassung über die Satzung zu hören.
(7) Die staatlichen und kirchlichen Prüfungsämter sind verpflichtet, der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten von Studierenden einschließlich der Angaben zur Religionszugehörigkeit sowie Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zu übermitteln.
(8) Daten von Mitgliedern und Angehörigen sind abgesehen von den Fällen des Absatzes 10 Satz 2 nach dem Ende der Mitgliedschaft oder des Angehörigenverhältnisses unverzüglich zu löschen. Ist zu diesem Zeitpunkt ein Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen, sind die Daten abweichend von Satz 1 nach Abschluss des Prüfungsverfahrens unverzüglich zu löschen. Die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes zur Anbietungspflicht sowie sonstige gesetzliche oder satzungsmäßige Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Abweichend von Satz 1 sind die Hochschulen verpflichtet, auf Wunsch einer Absolventin oder eines Absolventen deren oder dessen Daten über
1.
Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Anschrift, E-Mail-Adresse,
2.
Studiengang, Matrikelnummer, 3.
Praxissemester, Urlaubssemester oder sonstige Studienunterbrechungen,
4.
Ergebnis und Datum der Diplom-Vorprüfung oder Zwischenprüfung,
5.
Ergebnis und Datum der Abschlussprüfung des Studienabschlusses mit Gesamtnote und den die Gesamtnote tragenden Einzelnoten,
6.
Datum der Immatrikulation und Exmatrikulation sowie Exmatrikulationsgrund
für die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren, um im Bedarfsfall für die Absolventin oder den Absolventen Ersatzdokumente ausstellen zu können.
(9) § 13 des Landesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
(10) Im Übrigen gelten § 15 des Landesdatenschutzgesetzes, § 50
des Beamtenstatusgesetzes sowie die §§ 83 bis 88 des Landesbeamtengesetzes. Abweichend von Satz 1 dürfen die Hochschulen zum Zweck der Beantragung von Förder- und Drittmitteln und zum Zweck der Rechnungsprüfung beim Nachweis der Verwendung von Förder- und Drittmitteln im erforderlichen Umfang personenbezogene Daten, insbesondere auch Personalaktendaten, verarbeiten. Die oder der betroffene Beschäftigte ist über die Übermittlung, insbesondere über die übermittelten Daten, den Dritten und den Zweck der Übermittlung, zu informieren.
(11) Im Übrigen findet das Landesdatenschutzgesetz Anwendung.

§ 13 Finanz- und Berichtswesen

(1) Die Einnahmen und Ausgaben, die den Hochschulen zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben dienen, werden in den Staatshaushaltsplan eingestellt; die Hochschulen sind insoweit im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes ermächtigt, über die ihnen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu verfügen und Forderungen für das Land einzuziehen. Die Hochschulen tragen zur Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben durch Einwerbung von Mitteln Dritter und durch sonstige Einnahmen bei. Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die staatlichen Vorschriften. Die Regelungen über das Körperschaftsvermögen in § 14 bleiben unberührt.
(2) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an ihren Aufgaben, den vereinbarten Zielen und den erbrachten Leistungen.
(3) Die Hochschulen erhalten die dezentrale Finanzverantwortung für den flexiblen und eigenverantwortlichen Einsatz der im Staatshaushaltsplan ausgebrachten Stellen und veranschlagten Mittel nach § 7 a
der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) übertragen. Sie sollen die Befugnis der eigenständigen Bewirtschaftung der anteilig zugewiesenen Mittel auf solche Einrichtungen der Hochschule übertragen, die geeignete Informations- und Steuerungselemente eingeführt haben. Die Hochschulen haben die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen und des jeweils verfügbaren Ausgabevolumens durch geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente sicherzustellen. Über den Stand der Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben oder die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen ist dem Wissenschaftsministerium in regelmäßigen Abständen zu berichten. Zum Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der Stellen und Mittel ist eine Kosten- und Leistungsrechnung nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen.
(4) Die Universitäten des Landes müssen in Abstimmung mit dem Wissenschaftsministerium für ihre Wirtschaftsführung die Grundsätze des § 26
LHO anwenden. Für die anderen Hochschulen soll das Wissenschaftsministerium im vorherigen Einvernehmen mit dem Finanzministerium auf Antrag der Hochschule zulassen, dass für die Wirtschaftsführung die Grundsätze des § 26
LHO angewendet werden. Die Universitäten und die anderen Hochschulen haben bei einer Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen des § 26
LHO jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen und diesen dem Wissenschaftsministerium bis zu einem von diesem festgesetzten Termin anzuzeigen. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Hochschule und muss in Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein. Das Wissenschaftsministerium kann verlangen, dass der Wirtschaftsplan für einen längeren Zeitraum als für ein Jahr aufgestellt wird. Die Hochschule regelt die betriebliche Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen durch Satzung, die der vorherigen Zustimmung des Wissenschaftsministeriums und des Finanzministeriums bedarf. Die Bestimmungen von Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gelten auch für die betriebliche Wirtschaftsführung nach den Sätzen 1 und 2. Das Wissenschaftsministerium kann im vorherigen Einvernehmen mit dem Finanzministerium verfügen, dass Hochschulen ihre Wirtschaftsführung auf die Grundsätze des § 26
LHO umstellen.
(5) Sachen und Rechte, die allein oder überwiegend mit Mitteln des Staatshaushaltsplans erworben werden, gehen in das Eigentum des Landes über.
(6) Der den Hochschulen obliegende Auftrag zur Einwerbung von Mitteln Dritter und sonstigen Einnahmen wird von den hauptberuflich tätigen Mitgliedern der Hochschule wahrgenommen. Das Angebot von Dritten zur Bereitstellung von Mitteln ist dem Rektorat oder der von ihm beauftragten Stelle anzuzeigen. Die Annahme wird durch die Hochschule erklärt. Das Rektorat oder die von ihm beauftragte Stelle hat das Angebot abzulehnen, wenn die Annahme gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Es kann das Angebot ablehnen oder die Annahme mit Auflagen versehen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch beeinträchtigt werden oder wenn die durch die Annahme entstehenden Folgelasten nicht angemessen berücksichtigt sind. Die Erklärung der Hochschule über die Annahme umfasst zugleich die Zustimmung zur Inanspruchnahme der damit verbundenen Vorteile für die beteiligten Mitglieder der Hochschule. Geldzuwendungen für Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung kann der Zuwendungsgeber bei der Zuwendung ausdrücklich für das Körperschaftsvermögen bestimmen, es sei denn, dass die Zuwendung unmittelbar oder mittelbar überwiegend Mitteln der öffentlichen Hand entstammt.
(7) Mittel Dritter sind für den vom Drittmittelgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften. Gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen dürfen nicht entgegenstehen. Treffen die Bestimmungen keine Regelung, bestimmt die Hochschule über die Verwendung der Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der für die Wirtschaftsführung der Hochschule maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften. Das Wissenschaftsministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen, dass für die Genehmigung und Abrechnung von Dienstreisen aus Mitteln Dritter vereinfachte Verfahren zur Begründung der im Landesreisekostengesetz geforderten Notwendigkeit von dienstlich veranlassten Mehraufwendungen angewendet werden.
(8) Die Hochschulen richten ein Informationssystem ein, das die Grunddaten der Ressourcenausstattung und -nutzung für die Leistungsprozesse der Lehre, der Forschung und bei den sonstigen Aufgaben der Hochschulen sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages enthalten muss. Zu den Grunddaten gehören insbesondere Angaben über die gegenwärtige Situation, die mehrjährige fachliche, strukturelle, personelle, bauliche und finanzielle Entwicklung und die Ergebnisse der Leistungsprozesse.
(9) Aus dem Informationssystem, aus der Kosten- und Leistungsrechnung, über die Ergebnisse und Folgemaßnahmen von Evaluationen und über die Umsetzung der Hochschulverträge und Zielvereinbarungen ist in regelmäßigen Abständen an das Wissenschaftsministerium mit den dazu erforderlichen Grunddaten zu berichten; das Wissenschaftsministerium legt die strukturellen und technischen Anforderungen fest, die für eine elektronische Übermittlung und eine vergleichende Auswertung dieser Daten erforderlich sind. In einem Jahresbericht hat die Hochschule einen Überblick über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule sowie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Hochschule zu vermitteln; der Bericht muss insbesondere über die den Einrichtungen der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die bei der Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen Auskunft geben. Bei kaufmännisch geführten Hochschulen wird die Berichtspflicht nach Satz 2 im Rahmen von Jahresabschluss und Lagebericht erfüllt.
(10) Die Hochschulen setzen ein wirksames Flächenmanagementsystem ein und entwickeln in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachressorts ein Kennzahlensystem als Grundlage für eine transparente Bestimmung ihrer Unterbringungsbedarfe.

§ 13 a Unternehmen der Hochschulen; Beteiligungen

(1) Die wirtschaftliche Betätigung der Hochschulen im Rahmen der Aufgaben nach § 2 erfolgt in der Regel mit eigenen Sachmitteln und eigenem Personal als eigene Aufgabe in unmittelbarer Verantwortung des Rektorats, soweit nicht die folgenden Absätze Abweichendes zulassen.
(2) Die Hochschulen dürfen im Rahmen der Aufgaben nach § 2 ungeachtet der Rechtsform privatrechtliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn
1.
die Aufgaben der Hochschulen, die das Unternehmen wahrnehmen soll, nicht ebenso gut und wirtschaftlich von der Hochschule als eigene Aufgabe im Sinne des Absatzes 1 erfüllt werden können,
2.
das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Hochschule und zum voraussichtlichen Bedarf steht,
3.
die Hochschule einen angemessenen Einfluss in den Organen des Unternehmens, insbesondere im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält,
4.
die Einlageverpflichtung der Hochschule auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird,
5.
die Anwendung des Public Corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg bei einer Beteiligung bis einschließlich der Hälfte der Anteile im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Aktiengesellschaft verankert wird,
6.
die Prüfungsrechte des Rechnungshofs nach Absatz 4 Satz 2 im Gesellschaftsvertrag, in der Satzung der Aktiengesellschaft oder durch eine Prüfungsvereinbarung mit dem Rechnungshof sichergestellt werden,
7.
die entsprechende Anwendung des für das Land geltenden Tarifvertrags oder eines anderen, fachlich passenden Tarifvertrags nach Absatz 5 im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Aktiengesellschaft sichergestellt wird,
8.
gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht entsprechend der handelsrechtlichen Regelungen aufgestellt und geprüft werden,
9.
öffentliche Zwecke des Technologietransfers, der Verwertung von Forschungsergebnissen und der wissenschaftlichen Weiterbildung dies rechtfertigen; das Wissenschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung weitere öffentliche Zwecke im Rahmen der Aufgaben der Hochschulen nach § 2 festlegen, zu deren Erfüllung die Hochschulen Unternehmen errichten oder sich an solchen beteiligen können.
Satz 1 Nummern 5 bis 7 findet keine Anwendung bei Beteiligungen von weniger als einem Viertel der Anteile; im Übrigen bedürfen Ausnahmen von Satz 1 Nummern 5 bis 7 der vorherigen Zustimmung des Wissenschaftsministeriums, die im Falle der Nummer 6 nur im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erteilt werden darf.
(3) Privatrechtliche Unternehmen der Hochschulen sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird; der Public Corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg findet Anwendung, sofern die Hochschulen Mehrheitsbeteiligungen halten. Beteiligungen an Unternehmen sind dem Landesvermögen zuzurechnen, sofern sie nicht für das Körperschaftvermögen (§ 14 Absatz 4) eingegangen werden.
(4) Die Gründung von privatrechtlichen Unternehmen und die Beteiligung an solchen sind dem Wissenschaftsministerium vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung der Aktiengesellschaft anzuzeigen und dem Rechnungshof dann, wenn die Hochschule wenigstens ein Viertel der Anteile erwirbt. Gehört der Hochschule die Mehrheit der Anteile, prüft der Rechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung dieser Unternehmen, bei Minderheitsbeteiligung von mindestens einem Viertel der Anteile ist im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Aktiengesellschaft vorzusehen, dass der Rechnungshof auch die Haushalts- und Wirtschaftsführung dieser Unternehmen prüft oder dass eine entsprechende Prüfungsvereinbarung mit dem Rechnungshof zu treffen ist.
(5) Hält die Hochschule mindestens ein Viertel der Anteile an einem privatrechtlichen Unternehmen, so ist im Gesellschaftsvertrag festzulegen, dass für die beim Unternehmen Beschäftigten die für die Beschäftigten des Landes geltenden personal- und tarifrechtlichen Vorschriften oder die Vorschriften eines anderen, fachlich passenden Tarifvertrags entsprechend gelten. Abweichungen von der danach maßgeblichen Entgelttabelle sind zur Gewährung einer höheren Vergütung im Einzelfall zulässig, soweit das private Unternehmen alle Aufwendungen aus eigenen Erträgen decken kann und keine laufenden Zuschüsse der Hochschule, einschließlich Förderungen nach § 2 Absatz 6, und keine laufenden Zuwendungen des Landes erhält.
(6) Hält eine Hochschule zusammen mit anderen Hochschulen oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in der Summe die Mehrheit der Anteile eines privatrechtlichen Unternehmens, so gilt dies als Mehrheitsbeteiligung im Sinne dieser Vorschrift; zu den genannten Anteilen zählen auch die Beteiligungen der juristischen Personen nach Halbsatz 1. Das Wissenschaftsministerium berichtet dem Landtag einmal jährlich bis zum 1. April eines jeden Jahres über sämtliche Beteiligungen der Hochschulen.

§ 14 Körperschaftsvermögen

(1) Hat eine Hochschule Körperschaftsvermögen gebildet, werden dieses Vermögen der Hochschule und seine Erträge sowie das Vermögen der rechtlich unselbstständigen Stiftungen außerhalb des Staatshaushaltsplans gemäß Teil VI der Landeshaushaltsordnung vom Rektorat verwaltet; dieses Vermögen darf nur für Zwecke der Hochschule im Rahmen deren Aufgaben oder für den Stiftungszweck verwendet werden.
(2) Zuwendungen Dritter zur Förderung von Forschung, Kunst, Lehre oder Weiterbildung, die nicht in Geldzuwendungen bestehen, sowie sonstige Zuwendungen Dritter, die anderen Zwecken als denen der Förderung von Forschung, Kunst, Lehre oder Weiterbildung dienen, fließen in das Körperschaftsvermögen, es sei denn, dass Zuwendungsgeber etwas anderes bestimmt haben; sie dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet werden. Fehlt es an einer Zweckbestimmung, so gilt die Zuwendung als für die Förderung von Forschung, Kunst, Lehre oder Weiterbildung bestimmt (§ 13).
(3) Der Zustimmung des Hochschulrats bedürfen 1.
die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Hochschule sowie die Verpflichtung hierzu,
2.
der Erwerb, die Errichtung und der Betrieb von Unternehmen sowie die Beteiligung an Unternehmen,
3.
die Aufnahme von Darlehen sowie Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen,
4.
die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Gegenständen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, sowie die Verpflichtung hierzu,
5.
die Annahme von Zuwendungen, die mit einer den Wert der Zuwendung übersteigenden Last verknüpft ist oder Ausgaben zur Folge hat, für die der Ertrag dieser Zuwendung nicht ausreicht.
(4) Aus Rechtsgeschäften, die die Hochschule für das Körperschaftsvermögen abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet. Rechtsgeschäfte zu Lasten des Körperschaftsvermögens sind unter dem Namen der Hochschule mit dem Zusatz »für das Körperschaftsvermögen« abzuschließen.
(5) Abweichend von § 109 LHO bestimmt der Hochschulrat, welche Stelle die Rechnung über das Körperschaftsvermögen zu prüfen hat und erteilt die Entlastung über den Rechnungsabschluss. § 109 Absatz 3 Satz 2
LHO findet keine Anwendung.

Abschnitt 2 Zentrale Organisation der Hochschule

§ 15 Organe und Organisationseinheiten

(1) Zentrale Organe der Hochschule sind 1.
das Rektorat, das an der DHBW die Bezeichnung »Präsidium der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (Präsidium der DHBW)« führt,
2.
der Senat, 3.
der Hochschulrat.
(2) In der Grundordnung kann bestimmt werden, dass das Rektorat die Bezeichnung »Präsidium« mit den entsprechenden Bezeichnungen für deren Mitglieder führt. Anstelle der Bezeichnung »Hochschulrat« kann an den Universitäten die Bezeichnung »Universitätsrat« und an der DHBW die Bezeichnung »Aufsichtsrat« verwendet werden.
(3) Unbeschadet des § 27 a gliedern sich die Hochschulen nach Maßgabe der Grundordnung in Fakultäten oder Sektionen; die Grundordnung kann für die Sektion eine andere Bezeichnung vorsehen. An Kunsthochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften kann in der Grundordnung auf eine Gliederung in Fakultäten oder Sektionen verzichtet werden. Sieht die Grundordnung keine Gliederung in Fakultäten oder Sektionen vor, treten an den Kunsthochschulen an die Stelle der Fakultäten die Fachgruppen. Die Fachgruppen beraten die Organe der Kunsthochschulen und die Studienkommissionen bei der Erfüllung deren fachlicher Aufgaben. Die die Fakultäten betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Sektionen und vergleichbare Organisationseinheiten entsprechend anzuwenden; die Grundordnung kann den Sprecherinnen und Sprechern der der Sektion zugeordneten Abteilungen eine stimmberechtigte Amtsmitgliedschaft im Sektionsrat einräumen. Die weitere Untergliederung unterhalb der Fakultät in wissenschaftliche und künstlerische Einrichtungen und Betriebseinrichtungen erfolgt durch Senatsbeschluss nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7; die Zuständigkeiten der Organe der Fakultät dürfen nicht verändert werden. Durch die Grundordnung kann die Fakultät ermächtigt werden, sich in Studienbereiche zu gliedern, denen jeweils mehrere Studiengänge zugeordnet sind.
(4) Organe der Fakultät beziehungsweise der Sektion sind
1.
das Dekanat sowie 2.
der Fakultäts- oder Sektionsrat.
Die oder der Vorsitzende des Dekanats führt die Bezeichnung »Dekanin« oder »Dekan«. Ist die Hochschule nicht in Fakultäten oder Sektionen untergliedert, werden die Aufgaben des Dekanats vom Rektorat und die Aufgaben des Fakultäts- oder Sektionsrates vom Senat zusätzlich wahrgenommen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(5) Soweit an die Stelle der Fakultäten Sektionen treten, erfüllen diese als fächer- und fakultätsübergreifende Organisationseinheiten die Aufgaben der Hochschule in Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung. Die Sektionen gliedern sich abweichend von Absatz 3 unter Berücksichtigung gleicher oder fachlich verwandter Fachgebiete und der Ausbildungsbezogenheit in Abteilungen als wissenschaftliche oder künstlerische Hochschuleinrichtungen oder Betriebseinheiten. Die Grundordnung kann für die Abteilung eine andere Bezeichnung vorsehen.
(6) Für Aufgaben, die eine Zusammenarbeit mehrerer Fakultäten einer Hochschule oder mehrerer Studienakademien erfordern, können gemeinsame Einrichtungen und gemeinsame Kommissionen gebildet und zugleich deren Bezeichnung festgelegt werden. Einer gemeinsamen Kommission können Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden über Berufungsvorschläge sowie Habilitations-, Promotions- und andere Prüfungsangelegenheiten; für die Mehrheit der Stimmen gilt § 10 Absatz 3. Einer gemeinsamen Einrichtung können Entscheidungsbefugnisse insbesondere für die Organisation der Einrichtungen, die Forschung, Kunst und Lehre sowie die Personal- und Wirtschaftsverwaltung eingeräumt werden. Der Senat bestimmt, welche Dekanin oder welcher Dekan oder welche Rektorin oder welcher Rektor der Studienakademie den Vorsitz führt.
(7) Hochschuleinrichtungen werden entweder als wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen (Institut, Seminar) oder als Betriebseinrichtungen (Informationszentren, Bibliotheken, Rechenzentren, Werkstätten, Versorgungs- und Hilfsbetriebe, Güter und sonstige Wirtschaftsbetriebe und Ähnliches), die einer oder mehreren Fakultäten oder als zentrale Einrichtungen dem Rektorat zugeordnet sind, eingerichtet. Über zentrale Einrichtungen und Einrichtungen der Studienakademien führt das Rektorat die Dienstaufsicht; an der DHBW kann das Präsidium der DHBW die Wahrnehmung der Dienstaufsicht allgemein oder im Einzelfall nach § 16 Absatz 8 Satz 1 auf die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie übertragen. Das Rektorat kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass wissenschaftliche Einrichtungen auch Dienstleistungen für andere Hochschuleinrichtungen oder für einzelne Mitglieder der Hochschule zu erbringen haben. Das Rektorat informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die an der Hochschule vorhandenen Einrichtungen.
(8) Zentralen Einheiten, die Aufgaben in der Forschung wahrnehmen, insbesondere Einrichtungen nach § 40 Absatz 5, können die Hochschulen durch Regelung in der Grundordnung Aufgaben in der Lehre, einschließlich der Entwicklung und Durchführung von Studiengängen, übertragen; in diesem Fall obliegt der zentralen Einheit die Qualitätssicherung der Lehre. Die betroffenen Fakultäten sind anzuhören. Absatz 7 Satz 2 findet Anwendung. Die Zuordnung von zur Lehre verpflichtetem wissenschaftlichem Personal mit seiner vollen oder teilweisen Lehrverpflichtung zu solchen Einheiten erfolgt durch Beschluss des Senats nach Anhörung der betroffenen Fakultäten oder Studienakademien. Sofern die Grundordnung keine andere Regelung trifft, nimmt die Bestimmung der Lehraufgaben nach § 23 Absatz 3 Satz 2 das Rektorat, das Anhörungsrecht des Fakultätsrats nach § 23 Absatz 3 Satz 2 und an der DHBW das Anhörungsrecht des Örtlichen Senats nach § 17 Absatz 6 Satz 3 der Senat, die Aufgaben der Dekanin oder des Dekans nach § 24 Absatz 2 die Rektorin oder der Rektor und die Aufgaben der Studiendekanin oder des Studiendekans nach § 26 Absatz 4 die für Lehre zuständige Prorektorin oder der für Lehre zuständige Prorektor wahr. Die Grundordnung regelt die Aufgaben der zentralen Einheit und deren Organisations- und Leitungsstruktur; werden Gremien vorgesehen, ist § 10 Absatz 1 Satz 2 zu beachten. Sofern die zentrale Einheit einen Studiengang durchführt, regelt die Grundordnung die Mitgliedschaft der in diesem Studiengang immatrikulierten Studierenden in dieser Einheit und die Wahrnehmung von deren Mitgliedschaftsrechten in Hochschule und Verfasster Studierendenschaft; ferner sieht sie eine Studienkommission vor. Die Grundordnung kann regeln, dass die zentrale Einheit Aufgaben im Berufungs-, Promotions- oder Habilitationsverfahren übernimmt. Werden für solche zentralen Einheiten in der Grundordnung Gremien mit Entscheidungsbefugnissen vorgesehen, ist § 10 Absatz 3 zu beachten.

§ 16 Rektorat

(1) Das kollegiale Rektorat leitet die Hochschule. Dem Rektorat gehören hauptamtlich an
1.
die Rektorin oder der Rektor als Leitung des Rektorats,
2.
die Kanzlerin oder der Kanzler als das für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung zuständige Rektoratsmitglied,
3.
weitere Rektoratsmitglieder, soweit dies die Grundordnung vorsieht.
Die Grundordnung kann bestimmen, dass bis zu fünf weitere nebenamtliche oder nebenberufliche Rektoratsmitglieder bestellt werden; an der DHBW ist die gleiche Zahl von nebenamtlichen und nebenberuflichen Präsidiumsmitgliedern vorzusehen.
(2) Das Rektorat ist verpflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der es auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors insbesondere festlegt:
1.
bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen oder diese der Hochschulverwaltung zur Erledigung übertragen,
2.
Vertretungsregelungen für die Rektoratsmitglieder unbeschadet des Absatzes 2a,
3.
Verfahrensregelungen für das Rektorat, die die Beschlussfähigkeit und das Zustandekommen von Beschlüssen regeln; soweit nichts anderes geregelt ist, gelten die §§ 88 bis 93
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG); Beschlüsse im Rahmen von Sitzungen sind zumindest nach Maßgabe des § 93
LVwVfG zu dokumentieren.
Bis zum Erlass einer Regelung zur Vertretung der Rektorin oder des Rektors nach Satz 1 Nummer 2 nimmt die Kanzlerin oder der Kanzler die ständige Vertretung der Rektorin oder des Rektors wahr. Die Rektorin oder der Rektor legt die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben des Rektorats fest. Die Kanzlerin oder der Kanzler ist zugleich Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt nach § 9
LHO. In Haushaltsangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors gefasst werden. Erhebt die Kanzlerin oder der Kanzler Widerspruch gegen eine Maßnahme, weil sie oder er sie für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar hält, ist von der Rektorin oder vom Rektor eine Entscheidung des Wissenschaftsministeriums herbeizuführen. Dem Wissenschaftsministerium ist dabei eine fundierte Begründung des Widerspruchs durch die Kanzlerin oder den Kanzler beizufügen; die Rektorin oder der Rektor informiert den Hochschulrat. Bestätigt das Wissenschaftsministerium die Durchführung der Maßnahme, kann die Rektorin oder der Rektor durch schriftliche Weisung den Vollzug anordnen.
(2a) Das Rektorat bestellt auf Vorschlag der Kanzlerin oder des Kanzlers eine sachkundige Bedienstete oder einen sachkundigen Bediensteten der Hochschulverwaltung im Benehmen mit dem Senat und dem Hochschulrat als Vertreterin oder Vertreter für die Kanzlerin oder den Kanzler, die oder der im Falle der Verhinderung der Kanzlerin oder des Kanzlers oder auf deren oder dessen Weisung die Aufgaben und Funktionen der Kanzlerin oder des Kanzlers wahrnimmt. Das Rektorat kann die Vertreterin oder den Vertreter nach Anhörung des Senats und des Hochschulrats abberufen; die Vertreterin oder der Vertreter kann jederzeit von der Vertretung zurücktreten. Senat und Hochschulrat können im wechselseitigen Einvernehmen die Abberufung durch das Rektorat verlangen; § 18 Absatz 4 Sätze 2 bis 5 sowie § 18a Absätze 1 bis 3, Absatz 4 Sätze 1 bis 5 und Absätze 5 und 6 gelten entsprechend. Die Vertretung endet spätestens mit Beginn der Amtszeit der Nachfolgerin oder des Nachfolgers der Kanzlerin oder des Kanzlers.
(3) Das Rektorat ist neben den ihm ausdrücklich zugewiesenen Angelegenheiten für alle Angelegenheiten zuständig, für die in diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Es ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.
die Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der Personalentwicklung,
2.
die Planung der baulichen Entwicklung, 3.
die Aufstellung der Ausstattungspläne, 4.
den Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen,
5.
die kontinuierliche Bewertung und Verbesserung der Strukturen und Leistungsprozesse durch Einrichtung und Nutzung eines Qualitätsmanagementsystems,
6.
die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags oder die Aufstellung des Wirtschaftsplans,
7.
den Vollzug des Haushaltsplans oder des Wirtschaftsplans,
8.
die Verteilung der für die Hochschule verfügbaren Stellen und Mittel nach den Grundsätzen von § 13 Absatz 2,
9.
die Entscheidungen über die Grundstücks- und Raumverteilung nach den Grundsätzen des § 13 Absatz 2,
10.
die Entscheidungen über das Körperschaftsvermögen,
11.
die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,
12.
die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Absatz 1 Nummer 2 LBesGBW für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung; die Dekanate sowie die Rektorinnen und Rektoren der Studienakademien der DHBW können hierzu Vorschläge unterbreiten; das Rektorat ist an diese Vorschläge nicht gebunden,
13.
die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Absatz 1 Nummer 3 LBesGBW für die Wahrnehmung von sonstigen Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung, soweit nicht der Hochschulrat nach § 20 Absatz 9 Satz 3 Nummer 2 zuständig ist; der Hochschulrat ist über die Entscheidung zu unterrichten,
14.
die Festsetzung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 60
LBesGBW, 15.
die Gewährung von leistungsbezogenen Entgeltbestandteilen,
16.
die strategische Entwicklung der Informationsversorgung, der Digitalisierung und des Informationsmanagements,
17.
die strukturelle organisatorische und verfahrensmäßige Verankerung des Klimaschutzes innerhalb der Hochschule als Einrichtung unter Berücksichtigung rechtlicher Klimaschutzvorgaben,
18.
an der DHBW die Leitung der Studienakademien, soweit nicht dieses Gesetz oder das Präsidium der DHBW die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben allgemein oder im Einzelfall der Rektorin oder dem Rektor der Studienakademie zuweist; Absatz 8 Satz 1 findet Anwendung,
19.
an der DHBW die Berechnung und Festsetzung der Studienkapazität nach § 27 b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b Halbsatz 1 in entsprechender Anwendung von § 5
Absatz 3, Absatz 4 Sätze 1 bis 5 und Absatz 7 des Hochschulzulassungsgesetzes sowie im Einvernehmen mit dem Hochschulrat die Festlegung von Kriterien für die Entscheidung des Örtlichen Hochschulrates über die Obergrenze der Beteiligung der Dualen Partner nach § 27 b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b Halbsatz 2; das Hochschulzulassungsgesetz findet im Übrigen keine Anwendung,
20.
an der DHBW die Zulassung von Dualen Partnern nach § 65 c, sofern diese einer Zentralen Einheit nach § 15 Absatz 8 zugeordnet sind; das Rektorat kann die Entscheidung allgemein oder im Einzelfall auf die Leitung einer solchen Einrichtung übertragen.
Festsetzungen nach Satz 2 Nummern 11 bis 14 schließen nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 38
Absatz 10 und § 60 Absatz 3 LBesGBW die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Befristung nach § 38
Absätze 3 und 4 LBesGBW, über die Ruhegehaltfähigkeit nach § 38
Absatz 6 LBesGBW sowie den Widerruf nach § 38 Absatz 4 Satz 3 LBesGBW mit ein. Aufgaben nach Satz 2 Nummern 11 bis 14 gelten nicht als Aufgaben der laufenden Verwaltung. Das Rektorat kann sie auf einen Rektoratsausschuss übertragen, dem neben der Kanzlerin oder dem Kanzler mindestens ein weiteres Rektoratsmitglied angehören muss. Einzelheiten können in den Rechtsverordnungen nach § 38 Absatz 10
LBesGBW und § 60 Absatz 3 LBesGBW geregelt werden. Soweit die Medizinische Fakultät von Festsetzungen nach Satz 2 Nummern 11 bis 15 betroffen ist, erfolgen diese im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan. Das Rektorat kann die Aufgaben nach Satz 2 Nummern 11 bis 15 auch der Dekanin oder dem Dekan und einem weiteren Mitglied des Dekanats der Medizinischen Fakultät übertragen, die nach rechtlicher Prüfung durch die Kanzlerin oder den Kanzler entscheiden. Satz 6 gilt entsprechend.
(4) In den folgenden Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät ist abweichend von Absatz 3 nur eine Billigung des Rektorats der Universität erforderlich:
1.
Haushaltsvoranschlag und Wirtschaftsplan, 2.
Jahresabschluss, 3.
Struktur- und Entwicklungsplan einschließlich der Planung der baulichen Entwicklung,
4.
Grundsätze für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung sowie für die Ausstattungspläne,
5.
Grundstücks- und Raumverteilung, soweit auch andere Fakultäten betroffen sind,
6.
Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 7 Absatz 2 des Universitätsklinika-Gesetzes (UKG).
Die Dekanin oder der Dekan der Medizinischen Fakultät ist mit beratender Stimme zu beteiligen; soweit das Universitätsklinikum berührt ist, sind die Leitende Ärztliche Direktorin oder der Leitende Ärztliche Direktor sowie die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor mit beratender Stimme zu beteiligen.
(5) Das Rektorat bereitet die Sitzungen des Senats und seiner Ausschüsse vor und vollzieht deren Beschlüsse sowie die Beschlüsse des Hochschulrats. Hält die Rektorin oder der Rektor Maßnahmen, Entscheidungen oder Beschlüsse von Organen, Gremien oder Amtsträgern mit Ausnahme des Hochschulrats für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar, so hat sie oder er diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, ist der Hochschulrat zu beteiligen. Lässt sich auch nach Beteiligung des Hochschulrats keine Lösung finden, ist das Wissenschaftsministerium zu unterrichten.
(6) Das Rektorat hat den Senat und seine beschließenden Ausschüsse sowie den Hochschulrat über alle wichtigen, die Hochschule und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Die Rektorin oder der Rektor legt dem Hochschulrat jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ab; dem Senat erstattet sie oder er einen jährlichen Bericht. Das Rektorat berichtet dem Senat und dem Hochschulrat jährlich über den aktuellen Stand der Umsetzung der Gleichstellungsziele.
(7) Die Rektoratsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien teilzunehmen. Das Rektorat kann von allen Gremien der Hochschule verlangen, dass sie über bestimmte Angelegenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit beraten und entscheiden. Es ist auf sein Verlangen über jede Angelegenheit im Bereich der Hochschule unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 1 bis 3 finden hinsichtlich des Hochschulrats keine Anwendung.
(8) Die Aufgaben nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 18 überträgt das Präsidium der DHBW im Regelfall der Rektorin oder dem Rektor der Studienakademie widerruflich zur Wahrnehmung, sofern nicht übergeordnete Belange der DHBW entgegenstehen. Der Hochschulrat ist bei Entscheidungen über die Übertragung zu beteiligen. Zu den Aufgaben, die das Präsidium der DHBW nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 18 der Rektorin oder dem Rektor der Studienakademie übertragen kann, zählen insbesondere die Dienstaufsicht über die in der Studienakademie tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufstellung des auf die Studienakademie entfallenden Teils des Struktur- und Entwicklungsplans, die Aufstellung des Entwurfs des auf die Studienakademie entfallenden Teils des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans, die Entscheidung über die Verwendung der vom Präsidium der DHBW der Studienakademie zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Absatz 2, der Vorschlag zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie der Erlass der Dienstaufgabenbeschreibungen für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 17 Hauptamtliche Rektoratsmitglieder

(1) Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Hochschule. Sie oder er ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Rektorats, des Senats und seiner Ausschüsse. Sie oder er kann den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein Mitglied des Ausschusses übertragen.
(2) Die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder sind Beamtinnen oder Beamte auf Zeit, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird. Die Amtszeit beträgt sechs bis acht Jahre; die Entscheidung darüber trifft der Hochschulrat. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Im Falle der unmittelbaren Wiederernennung oder Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Tritt das hauptamtliche Rektoratsmitglied in den Ruhestand, endet auch seine Amtszeit.
(3) Zur Rektorin oder zum Rektor kann bestellt werden, wer der Hochschule hauptberuflich als Professorin oder Professor angehört oder wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Sie oder er wird, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird, zur Rektorin oder zum Rektor ernannt; die weiteren Rektoratsmitglieder werden zur Prorektorin oder zum Prorektor oder zur Kanzlerin oder zum Kanzler ernannt. Sofern die Grundordnung eine entsprechende Regelung trifft, kann die Rektorin oder der Rektor die Bezeichnung »Präsidentin« oder »Präsident« und die Prorektorinnen oder Prorektoren die Bezeichnung »Vizepräsidentin« oder »Vizepräsident« führen; an der DHBW führen die Rektorinnen oder Rektoren im Sinne dieser Vorschrift die Bezeichnung »Präsidentin« oder »Präsident« und die Prorektorinnen oder Prorektoren im Sinne dieser Vorschrift die Bezeichnung »Vizepräsidentin« oder »Vizepräsident«. § 48
LHO findet keine Anwendung. Hauptamtliche Rektoratsmitglieder können während ihrer Amtszeit kein anderes Amt in der Hochschule wahrnehmen; § 15 Absatz 4 Satz 3 bleibt unberührt.
(4) Wird eine Professorin oder ein Professor des Landes Baden-Württemberg hauptamtliches Rektoratsmitglied, bleibt das bisherige Beamtenverhältnis bestehen. Eine hauptberufliche Professorin oder ein hauptberuflicher Professor im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis bleibt in ihrem oder seinem bisherigen Dienstverhältnis; die Rechte und Pflichten als hauptamtliches Rektoratsmitglied werden in einem zusätzlichen Dienstvertrag geregelt. Die Pflichten nach § 46 ruhen während der Amtszeit als hauptamtliches Rektoratsmitglied. § 7
LBesGBW bleibt unberührt. Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 37
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LBG keine Anwendung. Hauptamtliche Rektoratsmitglieder, die zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt sind, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze aus ihrem Beamtenverhältnis auf Zeit nur dann in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt worden sind. Zeiten einer angeordneten vorübergehenden Weiterführung der Dienstgeschäfte nach Ablauf eines Beamtenverhältnisses auf Zeit bis zur erneuten Berufung in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit gelten als Dienstzeit nach Satz 6 und nach § 37
LBG. Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nicht unter Satz 1 fällt, aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land Baden-Württemberg als hauptamtliches Rektoratsmitglied berufen, gelten die Sätze 1, 5 und 6 entsprechend; in diesem Fall ruhen die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis zum Land wahrgenommenen Amt für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn eine beim Land unbefristet beschäftigte Person, die nicht Professorin oder Professor des Landes ist, hauptamtliches Rektoratsmitglied in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis wird; das Ruhen des ursprünglichen Beschäftigungsverhältnisses ist zu vereinbaren.
(5) Die Kanzlerin oder der Kanzler muss einen Hochschulabschluss haben und auf Grund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in der Personal- und Wirtschaftsverwaltung, erwarten lassen, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein.
(6) Die Rektorin oder der Rektor wirkt über die Dekanin oder den Dekan darauf hin, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit gegenüber der Dekanin oder dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Die Rektorin oder der Rektor kann dieses Recht einem anderen Rektoratsmitglied übertragen. An der DHBW bestimmt das Präsidium der DHBW nach Anhörung des Örtlichen Senats, soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist, die Lehraufgaben der zur Lehre verpflichteten Mitglieder der DHBW. Die Präsidentin oder der Präsident der DHBW wirkt darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Mitglieder der DHBW ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Ihr oder ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Das Präsidium der DHBW kann allgemein oder im Einzelfall die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie oder die Studienbereichsleiterin oder den Studienbereichsleiter mit der Wahrnehmung der Aufgaben und Rechte aus den Sätzen 3 bis 5 betrauen. § 16 Absatz 8 Satz 1 gilt entsprechend.
(7) Ein hauptamtliches Rektoratsmitglied, das zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt wurde und vorher in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg gestanden hat, ist nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, auf seinen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, die es im Zeitpunkt seiner Ernennung zum hauptamtlichen Rektoratsmitglied hatte, in den Landesdienst zu übernehmen; ein hauptamtliches Rektoratsmitglied, das vor seiner Ernennung nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig war, kann unter denselben Voraussetzungen in den öffentlichen Dienst des Landes übernommen werden. Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 37
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 LBG keine Anwendung, wenn das hauptamtliche Rektoratsmitglied bei Ablauf der Amtszeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Amtszeit als hauptamtliches Rektoratsmitglied zu stellen. Die Ernennung oder Übernahme ist abzulehnen, wenn das hauptamtliche Rektoratsmitglied ein Dienstvergehen begangen hat, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würde. Ein hauptamtliches Rektoratsmitglied, das neben seinem Beamtenverhältnis auf Zeit in keinem weiteren Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, kann nach Beendigung einer vollen Amtszeit bei herausragender Qualifikation an der Hochschule, an welcher es als Rektoratsmitglied tätig ist, auf eine Professur berufen werden, wenn die Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 erfüllt sind und das Wissenschaftsministerium zustimmt. Für die Ausschreibung der Professur und das Berufungsverfahren gilt § 48 Absatz 1 Satz 5 entsprechend.
(8) Die Rektorin oder der Rektor wahrt die Ordnung in der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Sie oder er kann die Ausübung des Hausrechts allgemein oder im Einzelfall übertragen, insbesondere Dekaninnen und Dekanen, Rektorinnen oder Rektoren der Studienakademie und denjenigen, die Hochschuleinrichtungen im Sinne von § 15 Absatz 7 oder 8 leiten oder geschäftsführend leiten, sowie Lehrpersonen in ihren Lehrveranstaltungen.

§ 18 Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder; vorzeitige Beendigung der Amtszeit; nebenamtliche und nebenberufliche Rektoratsmitglieder

(1) Zur Vorbereitung der Wahl eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds setzt die oder der Vorsitzende des Hochschulrats eine Findungskommission ein, deren Vorsitz sie oder er innehat. Der Findungskommission gehören einschließlich der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats gleich viele Mitglieder des Hochschulrats und des Senats, die nicht dem Rektorat angehören, sowie beratend eine Vertreterin oder ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums an; die Grundordnung regelt die konkrete Zusammensetzung der Kommission im Einvernehmen mit dem Hochschulrat. Die oder der Vorsitzende des Hochschulrats stimmt die Stellenausschreibung für das hauptamtliche Rektoratsmitglied mit der Findungskommission ab und schreibt die Stelle öffentlich aus.
(2) Die Findungskommission beschließt einen Wahlvorschlag mit bis zu drei Namen; der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. Auf Verlangen des Hochschulrats oder des Senats (Wahlgremien) werden weitere Kandidatinnen oder Kandidaten in den Wahlvorschlag aufgenommen, sofern das Wissenschaftsministerium dazu das Einvernehmen erteilt. Die Wahlgremien wählen in einer gemeinsamen Sitzung unter der Leitung der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder. Gewählt ist, wer die erforderliche Mehrheit in beiden Wahlgremien erreicht. Im ersten Wahlgang ist die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, im zweiten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder und im dritten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird auch im dritten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist das Wahlverfahren zu beenden und die Stelle erneut auszuschreiben.
(3) Für die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 hat die Rektorin oder der Rektor ein die Wahlgremien nicht bindendes Vorschlagsrecht; die Rektorin oder der Rektor darf zur Wahrnehmung dieses Rechts die Bewerbungsunterlagen einsehen und an den Vorstellungsgesprächen teilnehmen. Bewerberinnen und Bewerber um das Amt als hauptamtliches Rektoratsmitglied sind von der Mitwirkung am Verfahren im Rektorat, in der Findungskommission, im Senat, im Hochschulrat und im Wahlpersonengremium ausgeschlossen. Ist die Stelle eines Amtsmitglieds im Senat unbesetzt oder ist ein Mitglied im Senat ausgeschlossen oder verhindert, findet eine Stellvertretung nach § 10 Absatz 6 statt. Ist die Stelle eines Mitglieds im Hochschulrat unbesetzt oder ist ein Hochschulratsmitglied ausgeschlossen oder nicht anwesend, findet eine Stellvertretung nicht statt.
(4) Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium (Beteiligte) können das Amt eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds im wechselseitigen Einvernehmen vorzeitig beenden. Jeder Beteiligte hat das Recht, den beiden anderen Beteiligten eine vorzeitige Beendigung vorzuschlagen. Der Vorschlag eines Beteiligten ist angenommen, wenn die beiden anderen Beteiligten zustimmen. Die Beschlüsse nach den Sätzen 2 und 3 bedürfen in Hochschulrat und Senat jeweils der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Im Falle der vorzeitigen Beendigung ist das betroffene hauptamtliche Rektoratsmitglied aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen oder sein Dienstvertrag zu kündigen, soweit in Satz 7 nichts anderes bestimmt ist. Gehört ein hauptamtliches Rektoratsmitglied nicht als hauptberufliche Professorin oder als hauptberuflicher Professor einer Hochschule des Landes Baden-Württemberg an, tritt es mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die vorzeitige Beendigung der Amtszeit erfolgte, für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit kraft Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand. Dies gilt nicht bei Beamtinnen und Beamten, die unter § 17 Absatz 4 Satz 8 fallen; bei diesen leben mit Wirksamwerden der vorzeitigen Beendigung des Amtes die nach § 17 Absatz 4 Satz 8 Halbsatz 2 ruhenden Rechte und Pflichten wieder auf.
(5) Die nebenamtlichen Rektoratsmitglieder werden vom Senat aus den der Hochschule angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Die Amtszeit der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder beträgt drei bis vier Jahre, endet jedoch stets mit der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors; die Entscheidung über die Amtszeit trifft der Senat. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Die nebenamtlichen Rektoratsmitglieder können während ihrer Amtszeit kein anderes Wahlamt in der Hochschule wahrnehmen. Der Senat kann auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors ein nebenamtliches Rektoratsmitglied mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen.
(6) An der DHBW können auch Angehörige von Dualen Partnern nach § 65 c zu nebenberuflichen Präsidiumsmitgliedern gewählt werden. Absatz 5 gilt entsprechend. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Hochschulrat der DHBW. Nach Ablauf der Amtszeit können nebenberufliche Rektoratsmitglieder ihr Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium fortführen. Über die Vergütung entscheidet der Personalausschuss nach § 20 Absatz 9.

§ 18 a Abwahl durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

(1) Die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 können das Amt eines Rektoratsmitglieds durch Abwahl vorzeitig beenden, wenn sie das Vertrauen in seine Amtsführung verloren haben. Der Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Mehrheit nach Absatz 4 erreicht wird. Zur vorzeitigen Beendigung bedarf es eines Antrags (Abwahlbegehren), der von mindestens 25 Prozent der wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Hochschule angehören, unterzeichnet sein muss. Das Datum der Unterschrift ist jeweils zu erfassen. Zwischen erster Unterschrift und Einreichung des Abwahlbegehrens dürfen nicht mehr als vier Wochen liegen. Das Abwahlbegehren ist binnen drei Wochen nach seinem Eingang zuzulassen, wenn es vorschriftsmäßig gestellt ist.
(2) Ist das Abwahlbegehren zugelassen worden, sind drei aufeinanderfolgende Werktage als Abstimmungstage festzusetzen, die unter Berücksichtigung des Verfahrens nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach der Bekanntmachung der Zulassung liegen müssen.
(3) Vor der Durchführung der Abstimmung ist eine hochschulöffentliche Aussprache in einer gemeinsamen Sitzung des Senats und des Hochschulrats anzuberaumen, die die oder der Vorsitzende des Hochschulrats leitet. In dieser Sitzung muss das Rektoratsmitglied, gegen das sich der Antrag richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Senat und dem Hochschulrat erhalten. Äußerungen aus der Hochschulöffentlichkeit können zugelassen werden. Senat und Hochschulrat beschließen jeweils eine Stellungnahme zum Abwahlbegehren, die hochschulöffentlich bekannt gegeben werden.
(4) Die Abstimmung erfolgt in freier, gleicher und geheimer Abstimmung. Ist die Hochschule in Fakultäten oder Sektionen gegliedert, ist die Abwahl erfolgreich, wenn die Mehrheit der an der Hochschule vorhandenen wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 für die Abwahl stimmt und diese Mehrheit an mindestens der Hälfte aller Fakultäten oder Sektionen erreicht wird. An der DHBW ist anstelle der Fakultäten oder Sektionen auf die Studienakademien abzustellen. Ist eine Hochschule nicht in Fakultäten oder Sektionen gegliedert, ist die Abwahl erfolgreich, wenn zwei Drittel der an der Hochschule vorhandenen wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 für die Abwahl stimmen. Die Hochschulen können in der Satzung nach Absatz 6 strengere Voraussetzungen festlegen. Im Falle der vorzeitigen Beendigung gilt § 18 Absatz 4 Sätze 6 bis 8 entsprechend.
(5) Die Entscheidung über die Zulassung des Abwahlbegehrens und die Durchführung des Verfahrens obliegen einem Abwahlausschuss. Der Abwahlausschuss setzt sich zusammen aus der oder dem Hochschulratsvorsitzenden als Vorsitzende oder Vorsitzender und zwei weiteren Hochschulratsmitgliedern als Beisitzer, die der Hochschulrat bestimmt. Die Mitglieder des Abwahlausschusses sind hinsichtlich der Durchführung des Verfahrens den Mitgliedern der Verwaltung der Hochschule und deren Einrichtungen gegenüber weisungsbefugt. Der Abwahlausschuss kann die Durchführung des Verfahrens einer Beamtin oder einem Beamten des Landes mit Befähigung zum Richteramt, die oder der nicht der Hochschule angehören muss, übertragen. Für sie oder ihn gilt Satz 3 entsprechend.
(6) Eine Satzung der Hochschule regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Briefwahl. Die Zulassung des Abwahlbegehrens, die Abstimmungstage und das Ergebnis der Abstimmung sind jeweils unverzüglich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe einer besonderen Satzung gemäß § 8 Absatz 6 Satz 1. Ein Abwahlbegehren gegen dasselbe Rektoratsmitglied ist frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung oder der Nichtzulassung eines Abwahlbegehrens erneut möglich.

§ 19 Senat

(1) Der Senat entscheidet in Angelegenheiten von Forschung, Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Studium, dualer Ausbildung und Weiterbildung, soweit diese nicht durch Gesetz einem anderen zentralen Organ, den Fakultäten oder Studienakademien zugewiesen sind. Der Senat ist insbesondere zuständig für die
1.
Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder gemeinsam mit dem Hochschulrat nach Maßgabe von § 18 Absätze 1 und 2 und die Mitwirkung nach § 18 Absatz 4,
2.
Wahl der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder nach Maßgabe von § 18 Absatz 5,
3.
Zustimmung zu Struktur- und Entwicklungsplänen, 4.
Stellungnahme zu Entwürfen des Haushaltsvoranschlags oder zum Wirtschaftsplan,
5.
Stellungnahme zum Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen,
6.
Stellungnahme zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer; die Stellungnahme entfällt bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan,
7.
Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, Hochschuleinrichtungen, Fachgruppen sowie gemeinsamen Einrichtungen und Kommissionen im Sinne von § 15 Absatz 6,
8.
Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen,
9.
Beschlussfassung auf Grund der Vorschläge der Fakultäten oder der Studienakademien auf der Grundlage der Empfehlungen der Fachkommissionen über die Satzungen für Hochschulprüfungen oder Stellungnahme zu Prüfungsverordnungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, an der DHBW ferner die Regelungen über die Studieninhalte und die Ausbildungsrichtlinien sowie über Eignungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren von Dualen Partnern,
10.
Beschlussfassung über Satzungen, insbesondere für die Verwaltung und Benutzung der Hochschuleinrichtungen einschließlich Gebühren und Entgelte, für die Wahlen sowie über die Aufnahmeprüfung, Studienjahreinteilung, Zugang, Zulassung, Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation von Studierenden,
11.
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Kunstausübung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben, der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie des Technologietransfers,
12.
Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderungen,
13.
Erörterung des Jahresberichts der Rektorin oder des Rektors in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Hochschulrat,
14.
Erörterung des Jahresberichts der Gleichstellungsbeauftragten,
15.
Erörterung des Zwischenberichts zum Gleichstellungsplan.
Auf Antrag eines Viertels der Senatsmitglieder ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Senats zu setzen. Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Senat oder dessen Gruppen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Sprecherinnen oder Sprecher wählen. Der Senat kann beschließende und beratende Ausschüsse bilden. Die stimmberechtigten Mitglieder der beschließenden Ausschüsse müssen Mitglieder des Senats sein; die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer müssen in diesen Ausschüssen die Mehrheit haben. Die in Satz 2 Nummern 1 bis 3, 7 und 10 sowie 12 bis 15 aufgeführten Angelegenheiten können beschließenden Ausschüssen nicht übertragen werden. Der Senat der DHBW kann Vertreterinnen und Vertreter von Dualen Partnern anhören; eine Anhörung muss stattfinden, soweit sich Duale Partner in Angelegenheiten, die sie betreffen, an den Senat wenden, sofern die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Senats fällt.
(2) Die Zusammensetzung des Senats wird in der Grundordnung geregelt mit der Maßgabe, dass
1.
die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 über die Mehrheit der Stimmen nach § 10 Absatz 3 verfügen müssen; an Hochschulen, an denen der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 maximal 35 Personen angehören, sollen, an allen anderen Hochschulen müssen dabei Zahl der Sitze und Zahl der Stimmen identisch sein,
2.
den gewählten Vertreterinnen und Vertretern der Gruppen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummern 2 bis 5 an den Hochschulen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mindestens 40 Prozent, an den Hochschulen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 5 mindestens 33 Prozent der Sitze und Stimmen zukommen,
3.
die Rektorin oder der Rektor, das Rektoratsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung sowie die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule stimmberechtigte Mitglieder kraft Amtes sind und
4.
der Senat die Zahl von 45 stimmberechtigten Mitgliedern nicht überschreiten soll; eine höhere Mitgliederzahl ist mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums zulässig.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 können in der Grundordnung weitere stimmberechtigte Amtsmitgliedschaften vorgesehen werden. Mitglieder kraft Amtes mit beratender Stimme sind:
1.
die weiteren Rektoratsmitglieder nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, soweit keine stimmberechtigte Amtsmitgliedschaft nach Satz 2 vorgesehen ist,
2.
die Leitende Ärztliche Direktorin oder der Leitende Ärztliche Direktor und die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor, soweit das Universitätsklinikum berührt ist,
3.
die Dekanin oder der Dekan der medizinischen Fakultät, soweit sie oder er nicht aufgrund der Wahl nach Satz 1 Nummer 1 oder einer stimmberechtigten Amtsmitgliedschaft nach Satz 2 dem Senat angehört.
Die Grundordnung kann weitere beratende Amtsmitgliedschaften vorsehen. Wahlmitglieder sind:
1.
mindestens ein Mitglied jeder Fakultät oder Sektion der Hochschule, das der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 angehört und von den fakultäts- oder sektionsangehörigen Mitgliedern dieser Gruppe nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird; Mitglieder der Hochschule, die keiner Fakultät oder mehreren Fakultäten angehören, legen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Rektorat fest, in welcher Fakultät sie ihre Mitwirkungsrechte wahrnehmen wollen; ist die Hochschule nicht in Fakultäten oder Sektionen gegliedert, werden die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 von den Mitgliedern dieser Gruppe an der Hochschule nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt,
2.
an der DHBW abweichend hiervon a)
ein Mitglied jeder Studienakademie, das der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 angehört und von den Mitgliedern dieser Gruppe an der Studienakademie nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird,
b)
ein Mitglied jedes Studienbereichs, das der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 angehört und von den Mitgliedern dieser Gruppe im Studienbereich nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird, und
c)
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dualen Partner jedes Studienbereichs, die oder der von den verantwortlichen Personen des Studienbereichs gemäß § 65c Absatz 3 aus dem Kreis dieser Personen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird,
3.
weitere stimmberechtigte Mitglieder der übrigen Gruppen nach § 10 Absatz 1 Satz 2, deren zahlenmäßige Zusammensetzung die Grundordnung bestimmt und die nach Gruppen direkt gewählt werden.
Die Grundordnung legt die Zahl der Mitglieder jeder Fakultät oder Sektion fest, die gemäß Satz 5 Nummer 1 in den Senat gewählt werden. An der DHBW kann die Grundordnung festlegen, dass entsprechend der Größe der Studienakademien und Studienbereiche bis zu drei Mitglieder der Studienakademie und bis zu zwei Mitglieder des Studienbereichs gemäß Satz 5 Nummer 2 Buchstaben a und b in den Senat gewählt werden. Das Nähere zur Wahl der Mitglieder nach Satz 5 regelt die Wahlordnung; abweichend von § 9 Absatz 8 Satz 4 ist für die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 die Wahl in einer Versammlung zulässig. Die Amtszeit der Wahlmitglieder wird durch die Grundordnung festgelegt.
(3) Ein Viertel der Senatsmitglieder kann in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Senats fallen, verlangen, dass das Rektorat den Senat unterrichtet. Jedes Mitglied des Senats kann an das Rektorat schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung des Senats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten im Sinne von Satz 1 richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind; das Nähere regelt die Grundordnung. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn Gegenstände betroffen sind, die unter § 41 a fallen, der eine abschließende Sonderregelung trifft. Personenbezogene Daten werden nur mitgeteilt, wenn das Auskunftsinteresse nach den Sätzen 1 und 2 das Interesse am Schutz der personenbezogenen Daten überwiegt; § 9 Absatz 5 Sätze 2 bis 6 ist bei der Abwägung zu berücksichtigen.

§ 20 Hochschulrat

(1) Der Hochschulrat begleitet die Hochschule, nimmt Verantwortung in strategischer Hinsicht wahr, entscheidet über die Struktur- und Entwicklungsplanung und schlägt Maßnahmen vor, die der Profilbildung und der Erhöhung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dienen. Er beaufsichtigt die Geschäftsführung des Rektorats. Der Hochschulrat kann jederzeit zu strategischen Angelegenheiten der Hochschule gegenüber dem Wissenschaftsministerium Stellung nehmen; das Wissenschaftsministerium kann Stellungnahmen des Hochschulrats einholen. Zu den Aufgaben des Hochschulrats gehören insbesondere:
1.
die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder gemeinsam mit dem Senat nach Maßgabe von § 18 Absätze 1 und 2 und die Mitwirkung nach § 18 Absatz 4,
2.
die Beschlussfassung über Struktur- und Entwicklungspläne sowie über die Planung der baulichen Entwicklung,
3.
die Beschlussfassung über den Entwurf des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans,
4.
die Zustimmung zum Abschluss von Hochschulverträgen und Vereinbarungen gemäß § 7
Absatz 2 UKG, 5.
die Zustimmung zur Gründung von Unternehmen und Beteiligung an Unternehmen,
6.
die Beschlussfassung auf Vorschlag des Rektorats über Grundsätze für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung, Kunstausübung, künstlerische Entwicklungsvorhaben und Lehre auf der Grundlage von § 13 Absatz 2; soweit die Medizinische Fakultät betroffen ist, erfolgt der Vorschlag durch deren Dekanat,
7.
die Feststellung des Jahresabschlusses bei Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen des § 26
LHO, 8.
die Zustimmung zu hochschulübergreifenden Kooperationen von besonderer Reichweite,
9.
die Stellungnahme, an der DHBW das Einvernehmen zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs; Stellungnahme und Einvernehmen entfallen bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan,
10.
die Stellungnahme zum Entwurf der Grundordnung und deren Änderungen, soweit nicht in diesem Gesetz die Zustimmung oder das Einvernehmen des Hochschulrats vorgeschrieben ist,
11.
die Erörterung des Jahresberichts der Rektorin oder des Rektors und der Bericht über die Erfüllung der Aufgaben des Hochschulrats in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Senat,
12.
an der DHBW die Abwahl einer Rektorin oder eines Rektors der Studienakademie, einer Prorektorin oder eines Prorektors der Studienakademie und einer weiteren Prorektorin oder eines weiteren Prorektors der Studienakademie, soweit ernannt, sowie der Leiterin oder des Leiters der Außenstelle und der Studienbereichsleiterin oder des Studienbereichsleiters,
13.
an der DHBW die Sicherung der Qualität des Studiums an der Studienakademie und beim Dualen Partner,
14.
an der DHBW die Zustimmung zu den Regelungen nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9, mit Ausnahme der Studien- und Prüfungsordnungen,
15.
an der DHBW die Aufstellung von Grundsätzen für die Ausgestaltung der Studienverträge, die für die Immatrikulation nach § 60 Absatz 2 Nummer 7 erfüllt sein müssen,
16.
Erörterung des Zwischenberichts zum Gleichstellungsplan.
(2) Das Rektorat hat dem Hochschulrat dreimal im Jahr im Überblick über die aktuelle Situation in den verschiedenen Leistungsbereichen der Hochschulen und die in diesem Zusammenhang vorgesehenen oder getroffenen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung, über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage sowie über finanzielle Auswirkungen von Berufungsvereinbarungen schriftlich zu berichten. Der Hochschulrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Rektorat jederzeit Berichterstattung verlangen und hat Zugang zu allen Unterlagen. Die Wahrnehmung des Rechts zur Einsichtnahme und Prüfung von Unterlagen kann der Hochschulrat einzelnen Hochschulratsmitgliedern oder Sachverständigen übertragen. Ergeben sich Beanstandungen, wirkt der Hochschulrat auf eine hochschulinterne Klärung hin. Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet der Hochschulrat das Wissenschaftsministerium.
(3) Unbeschadet des Absatzes 8 besteht der Hochschulrat aus mindestens sechs und höchstens zwölf Mitgliedern, die von der Wissenschaftsministerin oder vom Wissenschaftsminister bestellt werden; mindestens 40 Prozent der Mitglieder, bei der DHBW der nach Absatz 4 auszuwählenden Mitglieder, müssen Frauen sein. Die Mitglieder dürfen keine Mitglieder der Hochschule im Sinne von § 9 sein (externe Mitglieder des Hochschulrats); Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Lehrbeauftragte, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger gelten als externe Mitglieder des Hochschulrats. § 10 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Zur Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats wird eine Findungskommission aus Mitgliedern des Senats, die nicht dem Rektorat angehören, und Vertreterinnen oder Vertretern des Wissenschaftsministeriums, die in der Summe so viele Stimmen führen, wie Senatsmitglieder der Kommission angehören, gebildet; die Zahl der Senatsmitglieder legt die Grundordnung fest. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hochschulrats und die Gleichstellungsbeauftragte nehmen beratend an den Sitzungen der Findungskommission teil. Die Findungskommission stellt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mitglieder eine Liste auf. Kommt die erforderliche Mehrheit auch nach einer dritten Abstimmung, die nicht früher als zehn Tage nach der zweiten Abstimmung stattfinden darf, nicht zustande, unterbreiten die Ausschussmitglieder des Senats und des Wissenschaftsministeriums eigene Vorschläge für je die Hälfte der Mitglieder; besteht der Hochschulrat aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, vermindert sich die Zahl der zu besetzenden Sitze um einen Sitz. Die Liste insgesamt bedarf der Bestätigung des Senats mit Stimmenmehrheit. Sind nur einzelne Mitglieder auszuwählen, gelten die Sätze 1, 2, 3 und 5 entsprechend; Satz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass nach der erfolglosen dritten Abstimmung das Verfahren zur Besetzung eines Hochschulratssitzes so lange ausgesetzt ist, bis es von einem Mitglied der Findungskommission mit dem Ziel der Herbeiführung einer Einigung wieder angerufen wird; ist ein Hochschulratssitz länger als sechs Monate unbesetzt, bestellt das Wissenschaftsministerium nach Anhörung des Senats und des Hochschulrats ein neues Mitglied oder mehrere neue Mitglieder. §§ 20 und 21
LVwVfG gelten nicht. Die Mitglieder der Findungskommission, der Senat und das Wissenschaftsministerium tragen bei Auswahl, Bestätigung und Bestellung der Mitglieder dafür Sorge, dass sich der Hochschulrat aus Persönlichkeiten zusammensetzt, die zur Gewährleistung einer Perspektivenvielfalt unterschiedlichen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens angehören, mit dem Hochschulwesen vertraut sind und in Bereichen der Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft oder beruflichen Praxis tätig sind oder waren, die für die Aufgaben der Hochschule relevant sind. Hat ein Hochschulratsmitglied das Vertrauen des Senats oder des Landes verloren, kann es von der Wissenschaftsministerin oder dem Wissenschaftsminister abberufen werden. Der Beschluss des Senats, ein Hochschulratsmitglied zur Abberufung vorzuschlagen, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Beabsichtigt die Wissenschaftsministerin oder der Wissenschaftsminister ein Hochschulratsmitglied abzuberufen, bedarf sie oder er dazu des Einvernehmens des Senats; Satz 10 gilt entsprechend.
(5) Die Grundordnung trifft Regelungen über die Zahl der Mitglieder des Hochschulrats; sie kann persönliche Amtszeiten der Hochschulratsmitglieder oder feste Amtsperioden des Hochschulrats als Kollegium vorsehen; im Fall von festen Amtsperioden endet die Amtszeit der Mitglieder mit dem Ende der Amtsperiode des Hochschulrats; scheidet ein Mitglied vor dem Ende der Amtsperiode aus, so kann ein neues Mitglied für den Rest der Amtsperiode nachbestellt werden. Ein Hochschulratsmitglied kann nicht länger als neun Jahre dem Hochschulrat angehören; abweichend davon kann die oder der Vorsitzende des Hochschulrats dem Hochschulrat zwölf Jahre angehören, wobei eine Amtszeit neun Jahre nicht überschreiten darf. Die Grundordnung der Hochschule kann abweichend von Absatz 3 Satz 2 eine Zusammensetzung des Hochschulrats aus externen und internen Mitgliedern vorsehen; in diesem Fall müssen die externen Mitglieder die Mehrheit und den Vorsitz im Hochschulrat stellen. Weitere Regelungen in der Grundordnung sind nicht zulässig.
(6) Der Hochschulrat tagt in präsenter Sitzung; die Geschäftsordnung des Hochschulrats kann abweichende Regelungen vorsehen; für Online-Sitzungen gilt § 10a Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Sitzung ist nicht öffentlich mit Ausnahme der Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 4 Nummern 1 und 11. Der Hochschulrat kann darüber hinaus in anderen Angelegenheiten nach Absatz 1 die Hochschulöffentlichkeit zulassen. § 10 Absatz 4 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. Der Hochschulrat hat die Sitzungstermine, Tagesordnungen und wesentlichen Beschlüsse sowie seine Zusammensetzung rechtzeitig in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekanntzumachen. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Hochschulrats aufgeschoben werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Hochschulrats an dessen Stelle. Der Hochschulrat ist mindestens dreimal im Studienjahr einzuberufen und immer dann, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt. Die Rektoratsmitglieder, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums und die Gleichstellungsbeauftragte nehmen an den Sitzungen des Hochschulrats beratend teil, Rektoratsmitglieder mit Ausnahme der Behandlung von Angelegenheiten nach § 18 Absätze 1 und 2 und § 18 Absatz 4; sie unterliegen im Rahmen einer angemessenen Berichterstattung keiner Verschwiegenheitspflicht.
(7) Die Tätigkeit als Hochschulratsmitglied ist ehrenamtlich. Die externen Hochschulratsmitglieder erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung. Verletzt ein Hochschulratsmitglied seine Pflichten, finden, soweit es kein Mitglied der Hochschule ist, § 48
BeamtStG und § 59 LBG sinngemäß Anwendung; im Übrigen gilt § 11 Absatz 2 Sätze 2 und 3 entsprechend. Das Wissenschaftsministerium kann für den Hochschulrat und seine Mitglieder den Public Corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg für ganz oder teilweise anwendbar erklären.
(8) Abweichend von Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1 Teilsatz 1 besteht der Hochschulrat an der DHBW aus den Vorsitzenden der Örtlichen Hochschulräte und der gleichen Anzahl nach Absatz 4 auszuwählender Mitglieder sowie einer oder einem Beauftragten des Wissenschaftsministeriums. Die oder der Beauftragte des Wissenschaftsministeriums wird von einer von ihr oder ihm zu benennenden geeigneten dritten Person vertreten. Die oder der Beauftragte des Wissenschaftsministeriums wechselt sich im Vorsitz mit einer oder einem vom Hochschulrat zu wählenden Vertreterin oder Vertreter eines Dualen Partners ab; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Hochschulrats. Vertreterinnen und Vertreter der Dualen Partner nach Satz 3 sind die nach Absatz 4 ausgewählten Vertreterinnen und Vertreter der Dualen Partner sowie die Vorsitzenden der Örtlichen Hochschulräte.
(9) Für Entscheidungen über Leistungsbezüge nach § 38
LBesGBW wird von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Hochschulrats unbeschadet des Satzes 5 ein Personalausschuss aus drei externen Hochschulratsmitgliedern gebildet. Die oder der Vorsitzende des Hochschulrats gehört dem Personalausschuss an und leitet diesen. Der Personalausschuss ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 38
Absatz 10 LBesGBW zuständig für 1.
die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Absatz 1 Nummer 3 LBesGBW für die Wahrnehmung von Funktionen im Rektorat,
2.
die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Absatz 1 Nummer 3 LBesGBW für die Wahrnehmung von Funktionen im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung durch die Mitglieder der Dekanate, an der DHBW durch die Rektorinnen oder Rektoren der Studienakademie, Prorektorinnen oder Prorektoren der Studienakademie, weiteren Prorektorinnen oder Prorektoren der Studienakademie, Leiterinnen oder Leiter von Außenstellen und Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleiter; das Rektorat unterbreitet hierzu Vorschläge; der Ausschuss ist an diese Vorschläge nicht gebunden.
Soweit die Medizinische Fakultät von Festsetzungen betroffen ist, sind das Dekanat und der Vorstand des Universitätsklinikums vorher zu hören. An der DHBW wird der Personalausschuss aus drei Hochschulratsmitgliedern gebildet, die nicht den Gruppen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 angehören dürfen.
(10) Die Hochschule schafft die zur wirksamen Erfüllung der Aufgaben des Hochschulrats erforderlichen administrativen Voraussetzungen und stellt die erforderliche Personal- und Sachausstattung im Haushalt der Hochschule bereit. Bei der Auswahl des Personals steht dem Hochschulrat ein Vorschlagsrecht zu; das Personal unterliegt dem Weisungsrecht der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats.
(11) Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Regelungen insbesondere zum Vorsitz, zur Stellvertretung und zur Entscheidung über die Zulassung der Hochschulöffentlichkeit getroffen werden. Gehören dem Hochschulrat auch interne Mitglieder an, führt den Vorsitz ein externes Mitglied.
(12) In der Grundordnung kann für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit Verbänden nach § 6 Absatz 5 und Unternehmen (§ 13 a) ein Ausschuss des Hochschulrats (Beteiligungsausschuss) vorgesehen werden. Der Beteiligungsausschuss berät das Rektorat und kann Stellungnahmen zu Gründungen oder Beteiligungen an Verbänden nach § 6 Absatz 5 oder Unternehmen (§ 13 a) abgeben. Dem Beteiligungsausschuss sollen gleich viele Mitglieder des Hochschulrats und des Senats angehören; das Nähere regelt die Grundordnung.

§ 20 a Kommission für Qualitätssicherung und Fachkommissionen an der Dualen Hochschule

(1) Die Kommission für Qualitätssicherung der DHBW berät die Organe der DHBW und der Studienakademien in Fragen der Qualität der Ausbildung und der Studiengänge. Ihre Empfehlungen erstrecken sich insbesondere auf das Prüfungswesen, die akademischen Standards und die landesweite Qualitätssicherung.
(2) Für jeden Studienbereich wird eine Fachkommission gebildet. Die Empfehlungen der Fachkommissionen erstrecken sich auf die überörtlichen fachlichen Angelegenheiten der an der DHBW eingerichteten Studienbereiche, insbesondere auf die Aufstellung von Studien- und Ausbildungsplänen, die die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften nach § 32 Absatz 3 Sätze 1 und 2 und Absatz 4 erläutern.
(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeiten die Kommission für Qualitätssicherung und die Fachkommissionen eng zusammen. Das Präsidium der DHBW trägt für die Durchführung ihrer Empfehlungen Sorge, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
(4) Die Grundordnung regelt die Zusammensetzung der Kommission für Qualitätssicherung und der Fachkommissionen, die Bestellung der Mitglieder, deren Vertretung und Amtszeit sowie die nähere Ausgestaltung der Aufgaben. Dabei ist vorzusehen, dass einer Fachkommission jeweils gleich viele Professorinnen oder Professoren der DHBW wie Vertreterinnen oder Vertreter der Dualen Partner sowie mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden angehören. Bei der Besetzung der Kommission für Qualitätssicherung sind mindestens die Vorsitzenden der Fachkommissionen und aus jeder Fachkommission je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dualen Partner und der Studierenden vorzusehen. Die Kommission für Qualitätssicherung und die Fachkommissionen sind dem Präsidium der DHBW zugeordnet. Diese Kommissionen wählen jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus der Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter der Dualen Partner.

§ 21 Beauftragte für die schulpraktische Ausbildung an Pädagogischen Hochschulen

Für die Organisation der schulpraktischen Ausbildung wird vom Rektorat auf Vorschlag des Senats eine Professorin oder ein Professor der Pädagogischen Hochschule als Beauftragte oder Beauftragter und eine weitere Professorin oder ein weiterer Professor oder eine Angehörige oder ein Angehöriger des wissenschaftlichen Dienstes zur Stellvertretung bestellt. Die oder der Beauftragte regelt den Einsatz des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals, das im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung tätig wird, an den Ausbildungsschulen und Ausbildungsklassen. Sie oder er ist berechtigt, an allen Veranstaltungen im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung teilzunehmen. Sie oder er hat Empfehlungen für die Durchführung der Praktika zu erarbeiten und Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen für Ausbildungsberaterinnen und -berater sowie für betreuende Lehrerinnen und Lehrer anzubieten.

Abschnitt 3 Dezentrale Organisation der Hochschule

Unterabschnitt 1 Dezentrale Organisation der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften

Unterabschnitt 2 Dezentrale Organisation der Dualen Hochschule

Abschnitt 4 Informationsversorgung

§ 28 Informationsversorgung

(1) Die Hochschulen gewährleisten die bestmögliche Informationsversorgung aller Mitglieder und Angehörigen der Hochschule. Dabei nutzen die Hochschulen die Möglichkeiten und Veränderungen durch die Digitalisierung auf allen Ebenen und in allen Bereichen und betreiben ein entsprechendes Informationsmanagement. Die Hochschulen berücksichtigen bei der Informationsversorgung die Belange von Mitgliedern und Angehörigen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen.
(2) Informationsversorgung nach Absatz 1 umfasst die Verfügbarkeit von Informationen jeder Art, insbesondere von Literatur, anderen Medien, Diensten und Systemen, sowie die Planung, Entwicklung, Koordinierung, Verwaltung und den Betrieb von Diensten und Systemen.
(3) Zur Informationsversorgung bilden die Hochschulen
1.
ein einheitliches Informationszentrum oder 2.
eine koordinierte Struktur aus Bibliothek und Rechenzentrum.
Das Informationszentrum oder die Bibliothek und das Rechenzentrum sind zentrale Betriebseinrichtungen, deren Leitung unmittelbar dem Rektorat untersteht. Das Rektorat kann die Informationsversorgung für einzelne, abgegrenzte Bereiche und Dienste auf andere Stellen übertragen.
(4) Die Hochschulen beteiligen sich an hochschulübergreifenden Verbünden und Einrichtungen zur Informationsversorgung und nutzen die Dienstleistungen des Bibliotheksservicezentrums. Sie arbeiten in einem kooperativen Leistungsverbund mit der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe und der Württembergischen Landesbibliothek Stuttgart nach Maßgabe von § 6 zusammen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Landesbibliotheken durch die Bereitstellung von Medien zur Informationsversorgung an den Hochschulen beitragen und Aufgaben der Informationsvermittlung und der Bereitstellung von Lernorten für diese übernehmen.
(5) Die Hochschulen ermöglichen den Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals die Zweitveröffentlichung nach § 44 Absatz 6 dadurch, dass sie Repositorien vorhalten, sich an solchen beteiligen oder den Zugang zu geeigneten Repositorien Dritter sicherstellen.

TEIL 3 Studium, Lehre und Prüfungen

§ 29 Studium; gestufte Studienstruktur (Bachelor- und Masterstudiengänge)

(1) Lehre und Studium sollen Studierende nach Maßgabe der Aufgaben der Hochschule entsprechend § 2 Absatz 1 auf eine berufliche Tätigkeit vorbereiten oder in einer beruflichen Tätigkeit weiterqualifizieren; § 38 bleibt unberührt. Die dafür erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden sollen dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermittelt werden, dass die Studierenden zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortungsvollem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.
(2) Erster Abschluss eines Hochschulstudiums ist der Bachelor als Regelabschluss. Bachelorabschlüsse schließen grundständige Studiengänge ab, die wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen vermitteln. Sie verleihen dieselben Berechtigungen wie die bisherigen Diplomabschlüsse der Fachhochschulen. Masterabschlüsse schließen als weitere Abschlüsse Studiengänge ab, die erste Hochschulabschlüsse vertiefen, verbreitern, fachübergreifend erweitern oder um andere Fächer ergänzen (konsekutive Masterstudiengänge). Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie die bisherigen Diplom- und Magisterabschlüsse der Universitäten und gleichgestellter Hochschulen. Es werden unbeschadet des § 34 Absatz 1 keine Diplom- und Magisterstudiengänge mehr eingerichtet.
(3) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein Hochschulabschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten eines in den Studiengang eingeordneten Berufspraktikums, praktische Studiensemester, an der DHBW die Ausbildung bei den Dualen Partnern und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit beträgt bei Studiengängen mit dem Hochschulabschluss
1.
Bachelor mindestens drei und höchstens vier Jahre,
2.
Bachelor an der DHBW unter Einschluss der Ausbildung bei den Dualen Partnern in der Regel höchstens drei Jahre,
3.
Master mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.
Bei gestuften Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss und einem konsekutiven Masterabschluss führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden, insbesondere für Studiengänge im Bereich der Kunst und Musik an Kunsthochschulen sowie für Teilzeitstudiengänge nach § 30 Absatz 3.
(3a) Für Studierende, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 eingeschrieben sind, gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit; das Wissenschaftsministerium kann diese Regelung durch Rechtsverordnung auf weitere Semester erstrecken. Bei beurlaubten Studierenden regelt das Rektorat, abhängig von den Beurlaubungsgründen und der Situation an der Hochschule, ob die Verlängerung nach Satz 1 Anwendung findet.
(4) Das Studienjahr wird in Semester eingeteilt. Das Wissenschaftsministerium kann nach Anhörung der betroffenen Hochschulen Beginn und Ende der Vorlesungszeit festsetzen. Die Hochschulen können durch Satzung vorsehen, dass Studienanfängerinnen und Studienanfänger nur einmal im Jahr zum Studium aufgenommen werden.
(5) Die DHBW verbindet das Studium an einer Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung bei den beteiligten Dualen Partnern (duales System). Durch die Prüfung an der DHBW ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt und mit den beim Dualen Partner vermittelten wesentlichen Ausbildungsinhalten vertraut ist. Die Studierenden der DHBW sind verpflichtet, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den vorgeschriebenen Leistungskontrollen und Prüfungen zu unterziehen.

§ 30 Studiengänge

(1) Ein Studiengang ist ein durch Studien- und Prüfungsordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Abschluss (Hochschulabschluss, Staatsexamen, kirchlicher Abschluss) ausgerichtetes Studium. Grundständige Studiengänge sind Studiengänge, die zu einem ersten Abschluss im Sinne des Satzes 1 führen.
(2) Wenn Studierende auf Grund der maßgebenden Studien- und Prüfungsordnung aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium mehrere Fächer auswählen müssen, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang. Für den Teilstudiengang gelten die Bestimmungen über den Studiengang entsprechend.
(3) Teilzeitstudiengänge stellen ein besonderes organisatorisches Angebot dar, in dem insbesondere Lebensumstände von Studierenden mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen sowie von Berufstätigen Berücksichtigung finden. Die Hochschulen sollen andere Studiengänge grundsätzlich so organisieren, dass sie in Teilzeit studiert werden können (individuelle Teilzeit); die Hochschule kann durch Satzung nähere Regelungen treffen, insbesondere zum Umfang der individuellen Teilzeit und zum Kreis der Berechtigten.
(4) Die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Die Zustimmungspflicht nach Satz 1 entfällt, wenn die Maßnahme in einem Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule enthalten ist, dem das Wissenschaftsministerium zugestimmt hat. Die Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs ist nur dann zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die in dem Studiengang eingeschriebenen Studierenden an dieser oder einer anderen Hochschule ihr Studium abschließen können. Bachelor- und Masterstudiengänge sind grundsätzlich durch den Akkreditierungsrat nach Artikel 9
des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) (Akkreditierungsrat) zu akkreditieren. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Hochschule durch den Akkreditierungsrat eine Systemakkreditierung erlangt hat; Auflagen im Rahmen der Systemakkreditierung zur Akkreditierung einzelner Studiengänge sind dabei zu beachten.
(5) Die Fakultät und die Studienakademie können das Recht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen beschränken oder den Zugang zu einem Studienabschnitt von dem Erbringen bestimmter Studienleistungen, an der DHBW darüber hinaus von der Erbringung bestimmter Ausbildungsleistungen beim Dualen Partner oder dem Bestehen einer Prüfung abhängig machen, wenn ansonsten eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht gewährleistet werden könnte oder die Beschränkung aus sonstigen Gründen der Forschung, Lehre, dualen Ausbildung oder Krankenversorgung erforderlich ist. Müssen Studierende im Rahmen des Studiums auf verschiedene Ausbildungsorte verteilt werden, so findet die Verteilung nach den Ortswünschen der Studierenden und, soweit notwendig, vor allem nach den für die Ortsauswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen statt.

§ 30 a Tierschutz in der Lehre

(1) In der Lehre soll auf die Verwendung von hierfür getöteten Tieren verzichtet werden, sofern wissenschaftlich gleichwertige Lehrmethoden und -materialien zur Verfügung stehen oder die mit dem Studium bezweckte Berufsbefähigung dies zulässt.
(2) Die Hochschulen entwickeln unter Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit Lehrmethoden und -materialien, um die Verwendung von Tieren weiter zu vermeiden und zu verringern.
(3) Studiengänge sind so zu gestalten, dass Tiere zur Einübung von Fertigkeiten und zur Veranschaulichung von biologischen, chemischen und physikalischen Vorgängen nicht verwendet werden, soweit wissenschaftlich gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen. Stehen wissenschaftlich gleichwertige Methoden zur Verfügung, sind Studierende zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn sie die erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen entsprechend diesen Methoden erbracht haben. Genügt ein Studiengang nicht den Anforderungen von Satz 1, sind die Studierenden zur Abschlussprüfung zuzulassen, ohne dass sie Studien- und Prüfungsleistungen erbringen müssen, bei denen Tiere zur Einübung von Fertigkeiten und zur Veranschaulichung von biologischen, chemischen und physikalischen Vorgängen verwendet werden. Hierfür muss den Studierenden eine Möglichkeit der anderweitigen Erbringung von gleichwertigen Studien- und Prüfungsleistungen ermöglicht werden.

§ 31 Weiterbildung

(1) Die Hochschulen sollen wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung in Form von weiterbildenden Studiengängen und Kontaktstudien anbieten. Die wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung erfordert curriculare und didaktische Konzepte, die an die Berufserfahrungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer anknüpfen. Die DHBW soll zusammen mit den beteiligten Dualen Partnern Möglichkeiten einer wissenschaftsbezogenen und zugleich praxisorientierten beruflichen Weiterbildung im dualen System entwickeln.
(2) Ein weiterbildender Bachelorstudiengang ist ein grundständiger Studiengang, der
1.
sich an Personen richtet, die bereits über eine im sekundären Bildungsbereich erworbene Berufsausbildung verfügen,
2.
an in dieser Berufsausbildung erworbene Kenntnisse und Kompetenzen anknüpft, auf diese aufbaut, sie vertieft und erweitert und
3.
sich der Lernsituation dieses Personenkreises, insbesondere durch digitale Angebote, Fernstudienanteile oder Angebote in Randzeiten anpasst.
(3) Weiterbildende Masterstudiengänge und sonstige weiterbildende Studiengänge, die mindestens einen Studienabschluss in einem grundständigen Studiengang erfordern, setzen berufspraktische Erfahrungen von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus, berücksichtigen diese inhaltlich und knüpfen an sie an; § 29 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 und Satz 5 gilt entsprechend. Als weiterbildende Studiengänge im Sinne des Satzes 1 gelten an Kunsthochschulen auch solche Studien, die einer Vertiefung freikünstlerischer Fähigkeiten dienen. Studierende solcher Studiengänge an den Akademien der Bildenden Künste haben das Recht, an sämtlichen Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Der Senat der Kunsthochschule kann Studierende in Studiengängen im Sinne von Satz 2 zu Meisterschülerinnen oder Meisterschülern ernennen.
(4) Die Hochschulen können außerhochschulische Bildungseinrichtungen mit der Durchführung der Lehre im Rahmen weiterbildender Studiengänge beauftragen. Dabei ist durch einen Vertrag, der der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf, sicherzustellen, dass
1.
die von der außerhochschulischen Bildungseinrichtung verpflichteten Lehrenden mindestens die Voraussetzungen des § 56 Absatz 2 Satz 1 erfüllen,
2.
allein der Hochschule die inhaltliche, didaktische, strukturelle, kapazitäre und zeitliche Festlegung des Lehrangebots im Rahmen der maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung obliegt und
3.
die durch die außerhochschulische Bildungseinrichtung erbrachte Lehre in das Qualitätsmanagement nach § 5 Absatz 1 sowie in die Eigen- und Fremdevaluationen der Hochschule nach § 5 Absatz 2 einbezogen wird.
(5) Das Kontaktstudium dient der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen. Die Regelungen über Studiengänge finden keine Anwendung. Die Hochschulen sollen für die Teilnahme am Kontaktstudium nach erfolgreicher Ablegung einer Abschlussprüfung ein Zertifikat ausstellen. Das Kontaktstudium kann privatrechtlich ausgestaltet werden. Die Hochschulen regeln die Ausgestaltung des Kontaktstudiums; im Fall der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Kontaktstudiums erfolgt dies durch Satzung. Die Hochschulen können Veranstaltungen des Kontaktstudiums auf Grund von Kooperationsvereinbarungen auch mit Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs durchführen. Durch den Kooperationsvertrag ist sicherzustellen, dass der Hochschule die Aufgabe obliegt, das Lehrangebot inhaltlich und didaktisch zu entwickeln, Prüfungen abzunehmen und ein gemeinsames Zertifikat auszustellen. Außerdem ist sicherzustellen, dass sich die kooperierende Einrichtung verpflichtet, die Weiterbildungsveranstaltungen in eigener Verantwortung zu organisieren, anzubieten und durchzuführen sowie der Hochschule für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen solcher Kooperationsvereinbarungen gehört in der Regel nicht zu den Dienstaufgaben des Lehrpersonals der Hochschulen.

§ 32 Prüfungen; Prüfungsordnungen

(1) Das Studium wird durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen; in Bachelor- und Masterstudiengängen finden die Prüfungen studienbegleitend statt (Modulprüfungen). Zu einer Prüfung kann nur zugelassen werden, wer in dem betreffenden Studiengang eingeschrieben ist und den Prüfungsanspruch für den betreffenden Studiengang nicht verloren hat.
(2) Studien- und Prüfungsleistungen sollen auf der Grundlage eines Leistungspunktesystems bewertet werden, das die Anrechnung erbrachter Leistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen ermöglicht. Bei Kontaktstudien können für Studien- und Prüfungsleistungen Leistungspunkte (ECTS) vergeben werden.
(3) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die als Satzungen erlassen werden und die der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors bedürfen. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung
1.
gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, 2.
eine mit §§ 29, 31 oder 34 unvereinbare Regelstudienzeit vorsieht,
3.
keine Schutzbestimmungen entsprechend dem Mutterschutzgesetz sowie entsprechend den Fristen der gesetzlichen Elternzeit vorsieht und deren Inanspruchnahme nicht ermöglicht; sie muss flexible Fristen ermöglichen, wenn die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7
Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes dies erfordern, oder
4.
die besonderen Belange Studierender mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit nicht berücksichtigt.
Sie kann aus wichtigen Gründen versagt werden, insbesondere wenn die Prüfungsordnung einer von den Ländern gemeinsam beschlossenen Empfehlung oder Vereinbarung, die die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleisten soll, nicht entspricht. Das Wissenschaftsministerium kann die Änderung einer geltenden Prüfungsordnung verlangen, wenn diese nicht den Anforderungen der Sätze 2 und 3 entspricht.
(4) Die Prüfungsordnungen enthalten Regelungen zum Prüfungsverfahren und den Prüfungsanforderungen, insbesondere über
1.
die Regelstudienzeit (§§ 29, 31 und 34), die Prüfungen und die für den Abschluss des Studiums erforderlichen Module einschließlich der erforderlichen Leistungspunkte, den Abschlussgrad sowie das diploma supplement (Studiengangerläuterung),
2.
die Prüferberechtigung; an der DHBW auch über die Bestellung von Angehörigen der Dualen Partner zu Prüfern,
3.
die Bewertung von Prüfungsleistungen, die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
4.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,
5.
nachteilsausgleichende Regelungen für Studierende in besonderen Lebenslagen, insbesondere Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, im Mutterschutz, mit Kindern oder mit pflegebedürftigen Angehörigen,
6.
die Wiederholung der Prüfung und die Wiederholungsmöglichkeiten; durch studienorganisatorische Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass die Wiederholung in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten möglich ist; die Hochschule kann die Wiederholung einer Prüfung auch zur Notenverbesserung vorsehen,
7.
das Verfahren zur Anrechnung von Kompetenzen nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 auf die nach der Prüfungsordnung nachzuweisenden Kompetenzen,
8.
die praktischen Tätigkeiten und an der DHBW über die Absolvierung der vorgesehenen Ausbildungsabschnitte bei den Dualen Partnern als Zulassungsvoraussetzung für Prüfungen sowie die Anteile des Studiums in der Studienakademie im Verhältnis zu der Ausbildung bei den Dualen Partnern.
(5) Die Hochschulen tragen durch eine frühzeitige Begleitung der Studierenden, insbesondere auch in der Studieneingangsphase, für einen Studienerfolg Sorge. Die Hochschulen können in den Prüfungsordnungen Fristen für die Erbringung von Studien- oder Prüfungsleistungen festlegen. Der Prüfungsanspruch geht verloren, wenn eine Studierende oder ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden oder nicht rechtzeitig erbracht hat, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten. Die Hochschulen können in ihren Prüfungsordnungen eine Frist festlegen, bis zu der sämtliche nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studienabschluss erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht sein müssen; diese Frist darf frühestens drei Semester nach der festgesetzten Regelstudienzeit enden. Wird diese Frist überschritten, gilt Satz 3 entsprechend.
(5a) Für Studierende, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang eingeschrieben sind oder waren, verlängern sich in diesem Studiengang die Fristen für die Erbringung von fachsemestergebundenen Studien- und Prüfungsleistungen für jedes dieser Semester jeweils um ein Semester, insgesamt um höchstens drei Semester. Gleiches gilt für die Frist nach Absatz 5 Satz 4 Halbsatz 2. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Studierende an Hochschulen nach § 69. Das Wissenschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung die Verlängerung der Studien- und Prüfungsfristen entsprechend der Sätze 1 und 2 auch für Studierende anordnen, die in späteren Semestern in diesem Studiengang eingeschrieben sind oder waren.
(6) Eine Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder des Studierendenwerks während mindestens eines Jahres kann bei der Berechnung der Prüfungsfristen bis zu einem Studienjahr unberücksichtigt bleiben; die Entscheidung darüber trifft die Rektorin oder der Rektor.

§ 32 a Online-Prüfungen

(1) Prüfungen, die unter Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme erbracht werden (Online-Prüfungen), regeln die Hochschulen durch die Prüfungsordnung nach § 32. In Textform erbrachte, mündliche oder praktische Online-Prüfungen, die jeweils unter Videoaufsicht durchgeführt werden, sind nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 sowie des § 32b zulässig. Prüfungen nach Satz 2 sind, soweit sie nicht in Räumen der Hochschule oder in Testzentren durchgeführt werden, freiwillig. Die Freiwilligkeit der Teilnahme kann insbesondere dadurch sichergestellt werden, dass eine termingleiche Vor-Ort-Prüfung als Alternative angeboten wird, soweit eine solche rechtlich zulässig ist.
(2) Für die Online-Prüfung sind ausschließlich von der Hochschule oder in ihrem Auftrag von Dritten betriebene elektronische Informations- und Kommunikationssysteme zulässig. Der Einsatz privater Endgeräte im Rahmen der Online-Prüfung bleibt unberührt. Bei der Nutzung der Informations- und Kommunikationssysteme nach Satz 1 dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden, soweit dies für die Online-Prüfung erforderlich ist.
(3) Über die Durchführung von Online-Prüfungen unter Videoaufsicht sind die Studierenden zu informieren; die Information soll vor dem Zeitpunkt der Anmeldung erfolgen. Dies umfasst die Information über
1.
die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, 2.
die technischen Anforderungen an die elektronischen Informations- und Kommunikationssysteme, insbesondere eine zur Gewährleistung einer für eine Videoaufsicht oder die Videokonferenz ausreichenden Bild- und Tonübertragung, sowie an die Internetverbindung,
3.
die organisatorischen Bedingungen einer ordnungsgemäßen Prüfung und
4.
die Freiwilligkeit der Teilnahme an einer Online-Prüfung unter Videoaufsicht und den Zeitpunkt, bis zu dem von der Online-Prüfung zurückgetreten werden kann.
Die Hochschule soll der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer rechtzeitig vor der Prüfung die Möglichkeit einräumen, die Rahmenbedingungen der Online-Prüfung in Bezug auf Technik, Ausstattung und räumliche Umgebung zu erproben.
(4) Vor Beginn einer Online-Prüfung unter Videoaufsicht muss die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ihre oder seine Identität auf Aufforderung nachweisen, insbesondere durch das Zeigen eines amtlichen Lichtbildausweises oder eines Studierendenausweises mit Lichtbild.
(5) Online-Prüfungen in Textform unter Videoaufsicht werden durch in der Regel wissenschaftliches Personal der Hochschule im Sinne des § 44 durchgeführt; mündliche oder praktische Online-Prüfungen unter Videoaufsicht werden als Videokonferenz durchgeführt. Zur Unterbindung von Täuschungshandlungen ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer bei Online-Prüfungen unter Videoaufsicht verpflichtet, die Kamera- und Mikrofonfunktion der zur Aufsicht eingesetzten Kommunikationseinrichtungen zu aktivieren, soweit dies für das Prüfungsformat erforderlich ist. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben bei Prüfungen außerhalb der Hochschule und von Testzentren bei der Wahl des Prüfungsorts und der Ausrichtung von Kamera und Mikrofon dafür Sorge zu tragen, dass nicht Bilder oder Töne Dritter übertragen werden. Eine darüberhinausgehende Raumüberwachung findet nicht statt. Das kurzzeitige Verlassen des Sitzplatzes ist nach Anforderung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers zulässig. Die Videoaufsicht ist im Übrigen so einzurichten, dass der Persönlichkeitsschutz und die Privatsphäre der Betroffenen nicht mehr als zu berechtigten Kontrollzwecken erforderlich eingeschränkt werden.
(6) Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist unzulässig, soweit sie nicht zur Übertragung der Online-Prüfung unter Videoaufsicht erforderlich ist; die Verbindungsdaten sind unverzüglich zu löschen. Die Regelungen der Prüfungsordnungen zu den Prüfungsprotokollen bleiben unberührt.

§ 32 b Technische Störung

(1) Ist die Übermittlung der Prüfungsaufgabe, die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe, die Übermittlung der Prüfungsleistung oder die Videoaufsicht zum Zeitpunkt der Prüfung bei einer Online-Prüfung unter Videoaufsicht nachweislich technisch nicht durchführbar, wird die Prüfung im jeweiligen Stadium beendet und die Prüfungsleistung nicht gewertet. Der Prüfungsversuch gilt als nicht unternommen.
(2) Ist die Bild- oder Tonübertragung bei einer Online-Prüfung unter Videoaufsicht nachweislich vorübergehend gestört, wird die Prüfung nach Behebung der Störung fortgesetzt. Dauert die technische Störung an, so dass die Prüfung nach der Beurteilung durch die Prüferin oder den Prüfer nicht ordnungsmäßig fortgeführt werden kann, gilt Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 33 Externenprüfung

Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und die DHBW können Prüfungen für nicht immatrikulierte Studierende durchführen und für diese studienbegleitende Leistungsnachweise abnehmen, sofern diese Bestandteil einer solchen Prüfung sind (Externenprüfung); die Entscheidung darüber trifft das Rektorat. Voraussetzung hierfür ist
1.
eine ausreichend breite Vertretung des jeweiligen Faches einschließlich der erforderlichen fachlichen Prüfungskompetenz des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals an diesen Hochschulen,
2.
die Kooperation mit einer oder mehreren Bildungseinrichtungen, die eine ordnungsgemäße Vorbereitung der an einer Externenprüfung Interessierten gewährleisten; Externenprüfungen in Verbindung mit den jeweiligen Vorbereitungsprogrammen dieser Bildungseinrichtungen müssen vom Akkreditierungsrat oder von einer Agentur, die vom Akkreditierungsrat zugelassen ist, unter entsprechender Anwendung der Kriterien aus Artikel 2
des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und der Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2
des Studienakkreditierungsstaatsvertrags akkreditiert oder zertifiziert sein; im Kooperationsvertrag ist ein angemessenes Entgelt für die Leistungen der Hochschule zu vereinbaren; bei systemakkreditierten Hochschulen kann die Akkreditierung durch die Hochschule erfolgen,
3.
die Sicherstellung mindestens der Anforderungen des § 56 Absatz 2 Satz 1 bei den im Vorbereitungsprogramm eingesetzten Lehrpersonen.
Zur Externenprüfung wird nur zugelassen, wer ein Vorbereitungsprogramm an einer Bildungseinrichtung nach Satz 2 Nummer 2 durchlaufen hat und die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt. Für die Akkreditierung oder Zertifizierung nach Satz 2 Nummer 2 gilt § 30 Absatz 4 Satz 5 entsprechend.

§ 34 Sonderregelungen für Staatsexamensstudiengänge, kirchliche und künstlerische Studiengänge sowie Lehramtsstudiengänge

(1) § 29 Absatz 2 gilt nicht für die Studiengänge, die ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließen (Staatsexamensstudiengänge), die Studiengänge des Theologischen Vollstudiums mit kirchlichem oder akademischem Abschluss, die Studiengänge der Freien Kunst an den Kunsthochschulen, die Studiengänge des Designs an der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart sowie die Studiengänge an der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe.
(2) Abweichend von § 29 Absatz 3 richtet sich die Regelstudienzeit in Staatsexamensstudiengängen nach Maßgabe einer Verordnung nach Absatz 4. Im Übrigen beträgt die Regelstudienzeit in Studiengängen nach Absatz 1 an den Universitäten und an den Kunsthochschulen bis zu fünf Jahre. § 29 Absatz 3 Satz 5 findet Anwendung.
(3) In Studiengängen nach Absatz 1 können die Hochschulen in den Prüfungsordnungen eine Vor- oder Zwischenprüfung vorsehen, soweit eine Vor- oder Zwischenprüfung nicht nach staatlichen oder kirchlichen Prüfungsordnungen durchzuführen ist. Soweit in Studiengängen mit einem staatlichen Abschluss die Hochschulen Vor- oder Zwischenprüfungsordnungen als Satzungen erlassen, bedarf die Zustimmung der Rektorin oder des Rektors nach § 32 Absatz 3 Satz 1 des Einvernehmens des für die Abschlussprüfung zuständigen Ministeriums. Der Prüfungsanspruch für die Vor- oder Zwischenprüfung oder für einzelne Prüfungsleistungen der Vor- oder Zwischenprüfung geht verloren, wenn diese Prüfungsleistungen nicht innerhalb von zwei Semestern nach Ablauf der in den jeweiligen Prüfungsordnungen für die erstmalige Erbringung der Prüfungsleistungen festgelegten Fristen erfolgreich abgelegt worden sind, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von der oder von dem Studierenden nicht zu vertreten; § 32 Absatz 5a Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Landesrechtliche Rechtsverordnungen über staatliche Prüfungen, mit denen ein Studium abgeschlossen wird, werden im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium erlassen; § 32 Absätze 2, 3 Satz 2 Nummern 3 und 4 und Absätze 5, 5a und 6 gilt für diese Prüfungen entsprechend. Die Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(5) Rechtsverordnungen des Kultusministeriums, die Rahmenvorgaben für lehramtsbezogene Bachelor- und Masterstudiengänge festlegen, bedürfen des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. Bei Studiengängen im Rahmen der Lehrkräfteausbildung wird im Falle des § 32 Absatz 3 Satz 4 die Änderung der geltenden Prüfungsordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium verlangt.

§ 35 Anerkennung und Anrechnung von Kompetenzen

(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden; die Teilnahme an anerkannten Fernstudieneinheiten wird wie das entsprechende Präsenzstudium auf die Studienzeit angerechnet. Die Anerkennung dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion. § 15
Absätze 3 und 4 LBG bleibt unberührt. Es obliegt der Antragstellerin oder dem Antragsteller, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle, die das Anerkennungsverfahren durchführt. Bei der Entscheidung über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise sollen die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (ZAB) beachtet werden.
(2) Die an einer anderen deutschen Hochschule derselben Hochschulart in dem gleichen oder verwandten Studiengang abgelegte Vor- oder Zwischenprüfung wird anerkannt.
(3) Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn
1.
zum Zeitpunkt der Anrechnung die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind,
2.
die auf das Hochschulstudium anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind und
3.
die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen einer Akkreditierung überprüft worden sind.
Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen höchstens 50 Prozent des Hochschulstudiums ersetzen. Die Hochschulen regeln die Einzelheiten in der Prüfungsordnung, insbesondere unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, angerechnet werden können. Die Prüfungsordnung kann auch eine Einstufungsprüfung vorsehen.
(4) Für die Anrechnung von Leistungspunkten aus Kontaktstudien auf ein Hochschulstudium gelten Absätze 1 bis 3 Satz 1 Nummer 1 entsprechend. Für die Anrechnung von außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf Kontaktstudien gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Absatz 1 und § 59 Absatz 1 Satz 1 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor.

§ 36 Verleihung und Führung inländischer Grade

(1) Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Bachelorgrad. Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad. Die Hochschulen können anstelle der Bezeichnung »Bachelor« die Bezeichnung »Bakkalaureus« oder »Bakkalaurea« und anstelle der Bezeichnung »Master« die Bezeichnung »Magister« oder »Magistra« vorsehen. Abweichend von Satz 1 können die Hochschulen im Rahmen von § 34 Absatz 1 einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen.
(2) Die Hochschulen können Hochschulgrade gemäß ihren Prüfungsordnungen auch auf Grund von staatlichen oder kirchlichen Prüfungen verleihen.
(3) Die Hochschulen können für Hochschulabschlüsse in künstlerischen Studiengängen oder in Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 1 kann auch zusätzlich zu einem der in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden.
(4) Deutsch- oder fremdsprachige Hochschulgrade sowie entsprechende staatliche Grade, Titel oder Bezeichnungen (Grade) dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule auf Grund einer mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors erlassenen Prüfungsordnung oder auf Grund von besonderen landesrechtlichen Bestimmungen verliehen werden. Andere Grade, die denen nach Satz 1 zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden.
(5) Die Grade dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden. Für Ehrendoktorgrade gelten Satz 1 und Absatz 4 entsprechend. Frauen und Männer führen alle Hochschulgrade, akademischen Bezeichnungen und Titel in der jeweils ihrem Geschlecht entsprechenden Sprachform.
(6) Wer das Studium Soziale Arbeit oder Heilpädagogik erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin« oder »Staatlich anerkannter Sozialarbeiter«, »Staatlich anerkannte Sozialpädagogin« oder »Staatlich anerkannter Sozialpädagoge« oder »Staatlich anerkannte Heilpädagogin« oder »Staatlich anerkannter Heilpädagoge« zu führen. Abweichend von Satz 1 kann auch die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin« oder »Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge« geführt werden. Wer das Studium Sozialpädagogik oder Soziale Arbeit an der Berufsakademie oder der DHBW erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin« oder »Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge« zu führen. Wer das Studium im Bereich der Frühen Bildung und Erziehung erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin« oder »Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge« zu führen.
(7) Der von einer baden-württembergischen Hochschule verliehene Hochschulgrad kann unbeschadet der §§ 48 und 49
LVwVfG entzogen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber durch ihr oder sein späteres Verhalten gravierend gegen die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und Redlichkeit verstoßen hat. Über die Entziehung entscheidet die Hochschule, die den Grad verliehen hat.

§ 37 Führung ausländischer Grade, Titel und Bezeichnungen; Zeugnisbewertung nach der Lissabon-Konvention

(1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule, die zur Verleihung dieses Grades berechtigt ist, auf Grund eines tatsächlich absolvierten und durch Prüfung abgeschlossenen Studiums ordnungsgemäß verliehen worden ist, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule genehmigungsfrei geführt werden. Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad findet mit Ausnahme der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht statt.
(2) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für ausländische Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen. Für staatliche und kirchliche Grade gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Soweit Äquivalenzabkommen gemäß § 35 Absatz 5 und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK-Vereinbarungen) die Inhaber ausländischer Grade hinsichtlich der Form der Gradführung abweichend von den Absätzen 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen vor. Im Verhältnis von Äquivalenzabkommen und KMK-Vereinbarungen gilt die günstigere Regelung.
(5) Eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Grad-, Titel- oder Bezeichnungsführung ist untersagt. Entgeltlich erworbene Grade, Titel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden. Wer einen ausländischen Grad, Titel oder eine ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer öffentlichen Stelle die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.
(6) Unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG kann das Wissenschaftsministerium eine von ihm erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen Grades widerrufen und bei allgemein erteilter Genehmigung den Widerruf auch für den Einzelfall aussprechen, wenn sich die Inhaberin oder der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat.
(7) Inhaberinnen und Inhaber einer im Ausland ausgestellten Hochschulqualifikation, die nicht Voraussetzung zur Aufnahme und Ausübung eines reglementierten Berufes ist, erhalten nach Artikel III.1 der Anlage zu dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007 (BGBl. 2007 II S. 712, 713) auf Antrag eine Bewertung dieser Qualifikation (Zeugnisbewertung). Bewertung in diesem Sinne ist nach Artikel I des in Satz 1 genannten Übereinkommens eine schriftliche Einstufung oder Beurteilung der ausländischen Qualifikation durch eine zuständige Stelle. Die Bewertung ist auf der Grundlage der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu treffen. Umstände, die mit dem Wert der Qualifikation, deren Bewertung angestrebt wird, nicht zusammenhängen, dürfen nicht berücksichtigt werden. Das Wissenschaftsministerium legt die zuständige Stelle fest. Es ist berechtigt, die Bewertung ausländischer Hochschulqualifikationen auf der Basis des in Satz 1 genannten Übereinkommens auf die ZAB oder auf eine andere länderübergreifende Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und deren Sitz in einem anderen Bundesland liegen kann, durch Rechtsverordnung zu übertragen. Es wird ermächtigt, die Einzelheiten der Zuständigkeitsübertragung nach Satz 6 durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Bundesland zu regeln.

§ 37 a Reformklausel für das Zusammenwirken mit ausländischen Hochschulen

Für die Erprobung von Studiengängen, die von ausländischen Hochschulen sowie vergleichbaren Bildungseinrichtungen im Zusammenwirken mit einer oder mehreren Hochschulen durchgeführt werden, kann das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung von den Regelungen des § 29 Absatz 3 Satz 2 und 3 Nummern 2 und 3, Absatz 5, § 32 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und § 36 Absatz 1 Ausnahmen zulassen, Ausnahmen von § 58 Absatz 2 und § 60 Absatz 2 Nummern 6 bis 8, Absatz 3 Nummer 3 jedoch nur für ausländische Studierende.

§ 38 Promotion

(1) Die Universitäten haben das Promotionsrecht. Die Pädagogischen Hochschulen haben das Promotionsrecht im Rahmen ihrer Aufgabenstellung. Die Kunsthochschulen haben das Promotionsrecht auf dem Gebiet der Kunstwissenschaften, der Musikwissenschaft, der Medientheorie, der Architektur, der Kunstpädagogik, der Musikpädagogik und der Philosophie. Die Ausübung des Promotionsrechts bedarf der Verleihung durch das Wissenschaftsministerium und setzt eine ausreichend breite Vertretung des wissenschaftlichen Faches an der Hochschule voraus. Der bisherige Umfang des Promotionsrechts der Universitäten bleibt unberührt.
(2) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung, zu deren Gegenständen die Dissertation gehört. Auf Grund der Promotion verleiht die Hochschule einen Doktorgrad mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz. Die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden. Die Hochschulen sollen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Darüber hinaus sollen die Hochschulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung gesonderte Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; die Regelungen über Studiengänge finden sinngemäß Anwendung. Für Abschlüsse nach Satz 5 kann auch der Grad »Doctor of Philosophy (Ph.D.)« verliehen werden.
(3) Zur Promotion kann als Doktorandin oder Doktorand in der Regel zugelassen werden, wer
1.
einen Masterstudiengang, 2.
einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
3.
einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht
mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Für besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Satz 1 fallen, regelt die Promotionsordnung die besonderen Zulassungsvoraussetzungen. Für besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie und für Absolventinnen und Absolventen der Notarakademie Baden-Württemberg, die ihre Ausbildung dort spätestens am 31. Dezember 2017 abgeschlossen haben, soll in der Promotionsordnung als Zulassungsvoraussetzung ein besonderes Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen werden.
(4) Die Hochschule führt Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors bedarf. Die Promotionsordnung regelt die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Durchführung des Promotionsverfahrens, die Einbeziehung externer Doktorandinnen und Doktoranden und die Einsetzung von Ombudspersonen; sie kann eine Höchstdauer der Promotion vorsehen. Die Promotionsordnung legt fest, dass als Betreuerin oder Betreuer und Prüferin oder Prüfer auch Professorinnen oder Professoren der Hochschulen für angewandte Wissenschaften oder der DHBW bestellt werden können. In den Promotionsordnungen kann geregelt werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verlangen und abnehmen kann.
(5) Personen, die als Doktorandin oder Doktorand angenommen worden sind, werden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b immatrikuliert; dies gilt nicht für angenommene Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule hauptberuflich tätig sind, wenn diese zuvor schriftlich gegenüber dem Rektorat erklärt haben, dass sie nicht immatrikuliert werden wollen. Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der bei der Fakultät eingerichtete Promotionsausschuss nach Abschluss der Promotionsvereinbarung; die Annahme als Doktorandin oder Doktorand verpflichtet die Hochschule zur wissenschaftlichen Betreuung. Zwischen Doktorandinnen und Doktoranden und Betreuerinnen oder Betreuern wird eine schriftliche Promotionsvereinbarung mit folgenden Mindestinhalten geschlossen:
1.
dem Dissertationsprojekt und der Lebenssituation der Doktorandin oder des Doktoranden angepassten, jeweils fortzuschreibenden Zeitplänen für regelmäßige Betreuungsgespräche und Sachstandsberichte,
2.
Angaben über ein individuelles Studienprogramm, 3.
eine gegenseitige Verpflichtung über die Beachtung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis,
4.
Regelungen zur Lösung von Streitfällen und 5.
den bei Abgabe der Dissertation festzulegenden Begutachtungszeiten.
Beim Abschluss der Promotionsvereinbarung sind die Doktorandinnen und Doktoranden zentral zu erfassen.
(6) Wirken Hochschulen mit Promotionsrecht und Hochschulen für angewandte Wissenschaften bei Promotionsverfahren zusammen, sollen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Hochschulen für angewandte Wissenschaften als Betreuerin oder Betreuer und Prüferin oder Prüfer mit gleichen Rechten und Pflichten beteiligt werden. Dies gilt insbesondere in Promotionskollegs, in denen die Promotionsleistung gemeinsam betreut wird.
(6a) Hochschulen mit Promotionsrecht können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Hochschulen ohne Promotionsrecht, mit denen sie in Promotionsverfahren zusammenarbeiten, befristet assoziieren. Die Assoziierung setzt einen Antrag der betroffenen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer voraus. Mitwirkungsrechte an der akademischen Selbstverwaltung sind mit der Assoziierung nicht verbunden. Die Voraussetzungen einer Assoziierung, das Verfahren sowie die im Übrigen mit der Assoziierung verbundenen Rechte und Pflichten regelt die promotionsberechtigte Hochschule in der Promotionsordnung oder einer anderen Satzung.
(7) Die zur Promotion angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden bilden einen Konvent. Die Hochschule regelt, ob Konvente auf der Ebene der Fakultäten oder der zentralen Ebene eingerichtet werden. Der Konvent kann die die Doktorandinnen und Doktoranden betreffenden Fragen beraten und Empfehlungen an die Organe der Hochschule aussprechen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt einen Vorstand. Näheres zur Organisation des Konvents und zum Wahlverfahren für den Vorstand regelt die Geschäftsordnung, die der Konvent mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder beschließt. Entwürfe für Promotionsordnungen werden dem Konvent zur Stellungnahme zugeleitet; die Stellungnahme wird den Senatsunterlagen beigefügt.

§ 39 Habilitation; außerplanmäßige Professur

(1) Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Kunsthochschulen haben das Recht der Habilitation in dem Umfang, in dem ihnen das Promotionsrecht zusteht. Die Habilitation dient dem Nachweis der besonderen Befähigung, ein wissenschaftliches Gebiet in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten.
(2) Die Zulassung zur Habilitation setzt die Promotion und in der Regel eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie bei den Pädagogischen Hochschulen in der Regel eine schulpraktische Tätigkeit voraus. Für die Habilitationsangelegenheiten kann ein hochschulzentraler Habilitationsausschuss gebildet werden.
(3) Auf Grund der erfolgreichen Habilitation wird die Lehrbefugnis für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach oder Fachgebiet verliehen. Mit der Verleihung ist das Recht zur Führung der Bezeichnung »Privatdozentin« oder »Privatdozent« verbunden, wenn diese in ihrem Fachgebiet Lehrveranstaltungen von mindestens zwei Semesterwochenstunden abhalten; die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Die Verleihung der Lehrbefugnis begründet kein Beamten- oder Arbeitsverhältnis und keine Anwartschaft auf Ernennung zur Hochschullehrerin oder zum Hochschullehrer oder zur Einstellung als Akademische Mitarbeiterin oder Akademischer Mitarbeiter.
(4) Der Senat kann einer Privatdozentin oder einem Privatdozenten auf Vorschlag der Fakultät nach in der Regel zweijähriger Lehrtätigkeit die Bezeichnung »außerplanmäßige Professorin« oder »außerplanmäßiger Professor« verleihen. Sie oder er ist berechtigt, die Bezeichnung »Professorin« oder »Professor« zu führen. Die Verleihung und deren Widerruf regelt der Senat in der Grundordnung oder durch sonstige Satzung.
(5) In der vom Senat zu beschließenden Habilitationsordnung, die der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors bedarf, ist insbesondere zu regeln, dass die Habilitation in angemessener Zeit abzuschließen und während der Erstellung der Habilitationsschrift eine Zwischenevaluierung vorzunehmen ist. Für die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist der Nachweis besonderer pädagogischer Eignung zu erbringen, der insbesondere durch die erfolgreiche Teilnahme an didaktischen Fort- und Weiterbildungen erbracht werden kann. Die Grundordnung oder die Habilitationsordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen die Lehrbefugnis widerrufen werden kann.

TEIL 4 Forschung

§ 40 Aufgaben der Forschung; Forschungseinrichtungen

(1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können im Rahmen ihrer Aufgabenstellung alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.
(2) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Personen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.
(3) Die Vorschriften dieses Teils gelten für anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben entsprechend.
(4) Zur Zusammenarbeit von Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern im Rahmen eines Forschungsprogramms können die Hochschulen Sonderforschungsbereiche als langfristige, aber nicht auf Dauer angelegte Forschungsschwerpunkte einrichten. An einem Sonderforschungsbereich können sich andere Hochschulen und wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Hochschulen beteiligen. Näheres über die Organisation und das Verfahren eines Sonderforschungsbereichs regelt die Hochschule durch Satzung. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für interdisziplinäre Forschungsschwerpunkte.
(5) Auf Vorschlag des Rektorats beschließt der Hochschulrat die Einrichtung fakultäts-, sektions- und hochschulübergreifender Zentren für die Forschung; die Beschlussfassung entfällt bei Übereinstimmung mit dem Struktur- und Entwicklungsplan. Zentren sind themenorientierte Zusammenschlüsse von Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern, Professuren und wissenschaftlichen Einrichtungen, die interdisziplinär zusammenarbeiten. Zentren sollen zeitlich befristet sein und periodisch evaluiert werden. Sie sollen eine eigene Infrastruktur und Ressourcenverantwortung haben. Die Bildung von Sonderforschungsbereichen und Forschungsschwerpunkten nach Absatz 4 bleibt unberührt.

§ 41 Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Die Einwerbung und Verwendung von Mitteln Dritter für die Durchführung von Forschungsvorhaben gehören zu den Dienstaufgaben der in der Forschung tätigen Mitglieder der Hochschule. Die Ergebnisse der Forschung sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden. Für die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen gilt im Übrigen § 40 Absatz 2; Vorschriften des Urheber- und Arbeitnehmererfindungsrechts bleiben unberührt. Für die Erteilung notwendiger Zustimmungen ist die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Hochschuleinrichtung zuständig.
(2) Die Mittel Dritter für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sind nach § 13 Absätze 6 und 7 zu verwalten.
(3) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sind vorbehaltlich Satz 2 als Personal der Hochschule im Arbeitnehmerverhältnis einzustellen. Sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann das Mitglied der Hochschule in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abschließen. In diesem Falle verbleibt die Verwaltung der gesamten Mittel für das Forschungsvorhaben bei dem Mitglied der Hochschule; das Land wird aus dem Arbeitnehmerverhältnis nicht verpflichtet.
(4) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
(5) Bei Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten müssen die Drittmittel entstehende unmittelbare Kosten sowie die Verwaltungskosten nach § 2
Absatz 6 des Landesgebührengesetzes decken. Bei einem überwiegenden Interesse der Hochschule an der Durchführung des Forschungsauftrags kann der Kostenersatz ermäßigt, in besonderen Ausnahmefällen von ihm abgesehen werden. Werden bei der Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten Leistungen erbracht, die auch gewerblich angeboten werden, so müssen die Drittmittel für diese Leistungen entsprechend der im gewerblichen Bereich üblichen Entgelte bemessen sein.
(6) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.

§ 41 a Transparenz der Drittmittelforschung

(1) Die Hochschule und die beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler stellen für bewilligte Forschungsvorhaben aus Drittmitteln im Sinne des § 41 und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und Anwendungshinweise Transparenz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sicher.
(2) Die Hochschule richtet ein Register ein, in dem die Forschungsvorhaben nach Absatz 1 erfasst werden (Vorhabenregister). Im Vorhabenregister sind folgende Daten zu verzeichnen:
1.
Bezeichnung des Forschungsvorhabens, 2.
Name der beteiligten Einrichtungen in der Hochschule (Fakultät, Institut), bei der DHBW auch die dualen Kooperationspartner,
3.
Name der Projektleitenden, 4.
Fachgebiet und beteiligte Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
5.
Kurzbeschreibung des Projekts, 6.
Projektdauer oder Projektlaufzeit, 7.
Höhe der Drittmittel, in der Regel pro Jahr, 8.
Benennung der Drittmittelgeber, getrennt nach öffentlichen und privaten Drittmittelgebern,
9.
Angaben zu vereinbarten Geheimhaltungsverpflichtungen und Publikationsbeschränkungen sowie
10.
Angabe der Themen der Dissertationen, die im Rahmen eines Drittmittelvorhabens in Kooperation mit Unternehmen angefertigt werden.
(3) Das Vorhabenregister dient dem Diskurs im Senat als der akademischen Vertretung der Mitglieder der Hochschule. Die Rektorin oder der Rektor berichtet dem Senat alle zwei Jahre allgemein über den Stand des Vorhabenregisters mit folgenden Daten:
1.
Zahl der verzeichneten Drittmittelprojekte, 2.
Gesamtsumme der Drittmittelförderungen, 3.
Vorhaben aus öffentlichen Drittmitteln a)
Zahl der verzeichneten Vorhaben, b)
Gesamtsumme der darauf entfallenden Drittmittelförderung,
4.
Vorhaben aus privaten Drittmitteln a)
Zahl der verzeichneten Vorhaben, b)
Gesamtsumme der darauf entfallenden Drittmittelförderung sowie
5.
Angaben zu Geheimhaltungsvereinbarungen oder Publikationsbeschränkungen
a)
Zahl der Vorhaben, für die entsprechende Vereinbarungen bestehen,
b)
Gesamtsumme der auf diese Projekte entfallenden Drittmittel.
Die Hochschulen tragen dafür Sorge, dass die Hochschulmitglieder in die vorstehenden Daten Einblick nehmen können, beispielsweise über einen Zugang zum Vorhabenregister oder über eine Datenbank, sofern es sich um Vorhaben handelt, die überwiegend von einer öffentlichen Stelle oder von einem aus öffentlichen Mitteln finanzierten Drittmittelgeber gefördert werden und keine Hindernisse nach Absatz 4 Satz 5 entgegenstehen.
(4) Darüber hinaus können der Senat oder wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Senats Auskunft aus dem Vorhabenregister verlangen; die §§ 67 und 68 bleiben unberührt. Das Auskunftsverlangen ist an das Rektorat zu richten. Das Rektorat entscheidet über die Auskunft und deren Umfang. Vorbehaltlich des Satzes 5 wird Auskunft über die im Vorhabenregister zum jeweiligen Vorhaben verzeichneten Daten erteilt. Die Auskunft unterbleibt oder wird beschränkt erteilt, sofern, solange und soweit
1.
durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart würde,
2.
die Anmeldung eines Schutzrechts gefährdet würde oder geistiges Eigentum entgegensteht,
3.
durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten, die im Rahmen der Forschung erhoben wurden, offenbart würden, es sei denn, dass
a)
die betroffene Person eingewilligt hat oder b)
die Offenbarung durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt ist oder
c)
die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und es offensichtlich ist, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt, oder
d)
die Auskunftsbegehrenden ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend machen und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen der Offenbarung nicht entgegen stehen oder
e)
durch die Abtrennung oder Anonymisierung der personenbezogenen Daten ein Rückschluss auf konkrete Personen ausgeschlossen ist, sofern eine solche Abtrennung oder Anonymisierung mit vertretbarem Aufwand zu leisten ist,
4.
durch das Bekanntwerden der Information Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes oder eines anderen Landes ohne deren Einwilligung offenbart würden.
Sofern und soweit nach dieser Vorschrift Auskunft zu erteilen ist, entfällt für das Rektorat die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.
(5) Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass betroffene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, betroffene Drittmittelgeber oder Personen nach Absatz 4 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a oder öffentliche Stellen im Sinne des Absatzes 4 Satz 5 Nummer 4 ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass die Auskunft nicht erteilt wird, gibt das Rektorat ihnen schriftlich oder elektronisch Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Erteilung ihrer Einwilligung in die Auskunftserteilung innerhalb eines Monats. Soweit dem Rektorat im Zeitpunkt seiner Entscheidung eine Einwilligung nicht zugegangen ist, gilt die Einwilligung als verweigert. In diesem Fall bestimmt sich die Auskunftserteilung nach Absatz 4 Satz 5 Nummern 1 und 2 sowie Nummer 3 Buchstaben b bis e. Die Entscheidung über das Auskunftsverlangen ergeht schriftlich oder elektronisch und ist auch den Personen nach Satz 1 bekanntzugeben. Die Auskunft darf erst erteilt werden, wenn die Entscheidung allen geschützten Personen und Stellen gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an alle geschützten Personen zwei Wochen verstrichen sind.

TEIL 5 Mitwirkung an der sozialen Betreuung und Förderung der Studierenden

§ 42 Wahrnehmung der sozialen Betreuung und Förderung

(1) Die soziale Betreuung und Förderung von Studierenden werden von Studierendenwerken als rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts wahrgenommen. Sie richten sich nach dem Studierendenwerksgesetz (StWG).
(2) Die sozialen Betreuungsaufgaben von Studierenden können auf Antrag einer Hochschule dieser selbst oder einem anderen Studierendenwerk zugewiesen werden. Für den Fall, dass eine Hochschule die sozialen Betreuungsaufgaben selbst wahrnehmen möchte, schlägt sie vor, wie soziale Betreuungsaufgaben anderer Hochschulen des bisher zuständigen Studierendenwerks in Zukunft wahrgenommen werden sollen.

§ 43 Wahrnehmung sozialer Betreuungs- und Förderungsaufgaben durch die Hochschule

(1) Nimmt eine Hochschule die Aufgaben sozialer Betreuung und Förderung von Studierenden wahr, ist ein Mitglied des Rektorats mit der Aufsicht zu betrauen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Hochschule kann auf Grund von Vereinbarungen auch Betreuungs- und Förderungsaufgaben anderer Hochschulen wahrnehmen. Sie kann sich zur Erfüllung der Betreuungs- und Förderungsaufgaben Dritter bedienen, an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen.
(3) Im Übrigen gelten § 2 Absätze 2, 3, 5 und 6 StWG, § 6
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 StWG, §§ 11 bis 13 sowie 14
Absatz 3 StWG für die soziale Betreuung und Förderung von Studierenden durch die Hochschule entsprechend. Die Aufsicht über die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden führt das Rektorat.

TEIL 6 Mitglieder

Abschnitt 1 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

§ 44 Personal

(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Hochschule besteht aus den
1.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und Dozentinnen und Dozenten),
2.
Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Sind Akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter korporationsrechtlich zugleich Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren, Privatdozentinnen oder Privatdozenten oder außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren, ändert dies nicht ihre dienstrechtliche Stellung.
(2) Das sonstige wissenschaftliche Personal besteht aus den
1.
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, 2.
Privatdozentinnen und Privatdozenten, 3.
Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, 4.
Seniorprofessorinnen und Seniorprofessoren, 5.
Lehrbeauftragten, 6.
wissenschaftlichen Hilfskräften sowie den studentischen Hilfskräften.
(3) Die personalrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes für wissenschaftliches Personal gelten für künstlerisches Personal entsprechend.
(4) Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufgabenstellung der Hochschularten und Dienstverhältnisse, die Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten sowie besondere Betreuungspflichten durch Rechtsverordnung zu regeln. Der Umfang der Freistellung von Lehraufgaben kann für die Mitglieder der Dekanate durch Ausweisung einer Hochschulpauschale erfolgen. Dem im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis beschäftigten Personal sind entsprechende Verpflichtungen durch Vertrag aufzuerlegen.
(5) Für ein Dienstvergehen nach § 3 Absatz 5 dürfen abweichend von § 35
Absatz 1 des Landesdisziplinargesetzes ein Verweis vier und eine Geldbuße fünf Jahre nach der Vollendung des Dienstvergehens nicht mehr ausgesprochen werden.
(6) Die Hochschulen sollen die Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals durch Satzung verpflichten, das Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung nach einer Frist von einem Jahr nach Erstveröffentlichung für wissenschaftliche Beiträge wahrzunehmen, die im Rahmen der Dienstaufgaben entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind. Die Satzung regelt die Fälle, in denen von der Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ausnahmsweise abgesehen werden kann. Sie kann regeln, dass die Zweitveröffentlichung auf einem Repositorium nach § 28 Absatz 5 zu erfolgen hat.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet auf Qualifikationsnachweise, die nach diesem Abschnitt zu erbringen sind, keine Anwendung.

§ 45 Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften

(1) Auf beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Die Vorschriften über die Arbeitszeit (§ 67
LBG, 2. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung) sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, so kann die Arbeitszeit nach § 67
LBG vom Rektorat geregelt werden. § 39 LBG gilt für Professorinnen und Professoren mit der Maßgabe, dass der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bis zum Ablauf des Semesters, in dem die Professorin oder der Professor das 70. Lebensjahr vollendet, jeweils auch für länger als ein Jahr, hinausgeschoben werden kann. Der Antrag soll spätestens ein Jahr vor dem Erreichen der Altersgrenze gestellt werden. Die Hochschulen können in begründeten Fällen eine Frist von bis zu zwei Jahren vorsehen; hierüber ist die betroffene Professorin oder der betroffene Professor rechtzeitig zu informieren.
(3) Hauptberuflich tätige Mitglieder der Hochschule mit Lehrverpflichtungen haben ihren Erholungsurlaub während der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen, es sei denn, dass dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern; das Gleiche gilt für Heilkuren.
(4) Beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung zu einer gleichwertigen Tätigkeit oder Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung oder die Studienakademie, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule oder Studienakademie zusammengeschlossen wird, oder wenn der Studiengang oder die Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer ist vorher zu hören. In diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern auf eine Anhörung.
(5) Für nichtbeamtete Mitglieder des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, die im Interesse ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit oder eines künstlerischen Entwicklungsvorhabens beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall erleiden, kann Unfallfürsorge entsprechend § 45
Absatz 5 LBeamtVGBW gewährt werden, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.
(6) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:
1.
Beurlaubung nach § 72 LBG, 2.
Beurlaubung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zur Ausübung eines mit dem Amt zu vereinbarenden Mandats,
3.
Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
4.
Grundwehr- und Zivildienst, 5.
Beschäftigungsverbote nach dem 4. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung sowie Elternzeit nach dem 5. Abschnitt und Pflegezeit nach dem 6. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist oder
6.
Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung.
Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer 1.
Teilzeitbeschäftigung nach §§ 69 und 70 LBG, 2.
Ermäßigung der Arbeitszeit im Sinne von Satz 2 Nummer 2 oder
3.
Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten,
wenn die Verringerung der Arbeitszeit mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nummern 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nummern 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nummern 5 und 6 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Sätze 5 und 6 gelten nicht für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Unabhängig von den vorgenannten Verlängerungsmöglichkeiten kann das Beamtenverhältnis auf Zeit von Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren, Juniordozentinnen oder Juniordozenten und Akademischen Mitarbeiterinnen oder Akademischen Mitarbeitern nach §§ 51 bis 52 bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 14 Jahren auf Antrag um zwei Jahre je Kind, insgesamt um maximal vier Jahre, verlängert werden, wenn die Verlängerung notwendig ist, um das nach § 51 Absatz 7, § 51a Absatz 3 oder § 51b bestimmte Qualifizierungsziel oder ein sonstiges mit dem Dienstverhältnis verbundenes Qualifizierungsziel zu erreichen. Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Ausgestaltung der Verlängerung im Einzelnen, regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Sätze 8 und 9 gelten entsprechend bei der Betreuung oder Pflege pflegebedürftiger Angehöriger. Verlängerungen nach den Sätzen 8 bis 10 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen nach diesem Absatz zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.
(6a) Unbeschadet des Absatzes 6 können Beamtenverhältnisse auf Zeit nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, § 51 Absatz 7 Satz 1, § 51a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie § 52 Absatz 4 Sätze 1 und 3, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 28. Februar 2022 begründet worden sind oder begründet werden, auf Antrag um bis zu zwölf Monate verlängert werden, soweit dies aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie geboten erscheint.
(7) Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein befristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist, gelten die Absätze 6 und 6a entsprechend.
(8) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie ihre Dienstaufgaben nach § 46 Absatz 1 und § 51 Absatz 1, insbesondere in Lehre, Forschung, Weiterbildung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Studienberatung und Fachbetreuung sowie in Gremien der Selbstverwaltung, ordnungsgemäß wahrnehmen können. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind verpflichtet, während der Vorlesungszeit an den Hochschulen anwesend zu sein, damit die ordnungsgemäße Erfüllung der Lehrverpflichtung sowie der Prüfungs- und Beratungsaufgaben und anderer Dienstaufgaben gewährleistet ist. Auch in der vorlesungsfreien Zeit sind sie zu angemessener Anwesenheit und Erreichbarkeit verpflichtet. Im Übrigen richtet sich die Anwesenheitspflicht der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach den ihnen obliegenden Dienstaufgaben.
(9) Bei einer Beurlaubung von beamteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur übergangsweisen Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors an einer Hochschule nach § 31
der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung findet § 31
Absatz 1 Sätze 4 und 5 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung keine Anwendung.

§ 46 Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils nach § 2 obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch,
1.
beim Hochschulzugang und bei der Zulassung der Studienbewerberinnen und Studienbewerber an Aufnahmeprüfungs- und Auswahlverfahren mitzuwirken,
2.
sich an Aufgaben der Qualitätsentwicklung von Studium und Lehre und der Studienberatung zu beteiligen, insbesondere auch durch Teilnahme an Fortbildungen,
3.
die Studierenden auch außerhalb der Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang fachlich zu betreuen,
4.
an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, 5.
in den Hochschuleinrichtungen ihres Fachgebiets Leitungsaufgaben zu übernehmen,
6.
an der schulpraktischen Ausbildung mitzuwirken, 7.
bei Hochschulprüfungen sowie bei den staatlichen und kirchlichen Prüfungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, mitzuwirken und
8.
Aufgaben nach § 2 Absätze 7 und 8 wahrzunehmen.
Den Professorinnen und Professoren können für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in der Forschung, in der Kunstausübung, im Rahmen von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise sowohl die Verringerung des bisherigen Lehrangebots ausgeglichen wird als auch die Wahrnehmung der sonstigen Verpflichtungen sichergestellt ist. Eine Ausgleichspflicht nach Satz 3 gilt nicht bei Professuren, denen Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden, sofern sie aus Mitteln Dritter finanziert werden oder der Gesetzgeber dies im Staatshaushaltsplan so festlegt. Verlängerungen um jeweils bis zu fünf Jahren sind möglich. Professuren können auch mit einem Schwerpunkt in der Lehre ausgewiesen werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 3, 5 und 6 trifft das Rektorat im Benehmen mit dem Dekanat und nach Anhörung der oder des Betroffenen. Je nach der Funktionsbeschreibung der Stelle sind die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Erfüllung der nach § 2 Absätze 7 und 8 übertragenen Aufgaben weisungsgebunden; dies gilt auch für Tätigkeiten in einem Universitätsklinikum nach § 53.
(2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen.
(3) Wird die Stelle einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers frei, prüft die Hochschule, ob deren Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll; der Fakultätsrat, die Fachgruppe oder die Studienakademie ist vor der Entscheidung zu hören. Bei der Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist eine angemessene Breite der zu betreuenden Fächer vorzusehen. Die Festlegung der Dienstaufgaben steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Die Entscheidung über die Funktionsbeschreibung der Stelle oder deren Änderung sowie über die Festlegung der Dienstaufgaben trifft bei Professuren und Hochschuldozenturen sowie bei Tenure-Track-Professuren und Tenure-Track-Dozenturen das Wissenschaftsministerium auf Antrag der Hochschule, soweit die Funktionsbeschreibung geändert werden soll, im Übrigen die Hochschule. Die jeweilige Fakultät, Fachgruppe oder Studienakademie und die oder der Betroffene sind vorher zu hören. Eine Beteiligung des Wissenschaftsministeriums nach Satz 4 entfällt, wenn das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 mit einem Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule übereinstimmt, dem das Wissenschaftsministerium zugestimmt hat. Funktionsbeschreibungen, über die das Wissenschaftsministerium nach Satz 4 zu entscheiden hat, sind vor der Vorlage an das Wissenschaftsministerium der oder dem Vorsitzenden des Hochschulrats zur Kenntnis zu geben; diese oder dieser entscheidet, ob die Funktionsbeschreibung zuerst dem Hochschulrat zur Befassung vorzulegen ist, oder ob sie an das Wissenschaftsministerium weitergeleitet werden kann. Das Wissenschaftsministerium kann seine Zuständigkeit nach Satz 4 allgemein oder im Einzelfall auf die Hochschule übertragen; in diesen Fällen ist die Änderung der Funktionsbeschreibung dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen.
(4) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal kann durch das Wissenschaftsministerium verpflichtet werden, auch an anderen staatlichen Hochschulen, gemeinsamen Fakultäten gemäß § 6 Absatz 4 und an Verbänden nach § 6 Absatz 5 Lehrveranstaltungen durchzuführen und an Prüfungen mitzuwirken, wenn dies zur Gewährleistung eines gemeinsam veranstalteten oder von dem Verband nach § 6 Absatz 5 getragenen Lehrangebots erforderlich ist oder an ihrer Hochschule ein ihrer Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht.
(5) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind verpflichtet, ohne besondere Vergütung auf Anforderung des Wissenschaftsministeriums oder für ihre Hochschule Gutachten unter Einschluss der hierfür erforderlichen Untersuchungen zu erstatten und als Sachverständige tätig zu werden; dies gilt auch für Gutachten in Berufungsverfahren. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Kunsthochschulen sind verpflichtet, an künstlerischen Veranstaltungen ihrer Hochschule mitzuwirken.
(6) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Lehrtätigkeiten in der Weiterbildung ausüben, die über die in der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 4 festgelegte Lehrverpflichtung hinausgehen, können diese auch in Nebentätigkeit wahrgenommen werden. Die Hochschulen werden ermächtigt, die Höhe der Vergütung für diese Lehrtätigkeiten durch Satzung festzulegen. Bei der Festlegung der Vergütung sind insbesondere das Fach, der Schwierigkeitsgrad, die erforderliche Vor- und Nachbereitung, die Bedeutung der Lehrveranstaltung, die Nachfrage und die örtlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Die Lehrvergütung darf nur aus Einnahmen aus Weiterbildungsangeboten gezahlt werden.
(7) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der DHBW an anderen Studienakademien nach § 27a Absatz 1 Lehrtätigkeiten ausüben, die über die in der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 4 festgelegte Lehrverpflichtung hinausgehen und die zur Sicherstellung des Lehrangebots an dieser Studienakademie erforderlich sind, können diese auch in Nebentätigkeit wahrgenommen werden. Absatz 6 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 47 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2.
pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrung in der Lehre oder Ausbildung oder durch Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen in Hochschuldidaktik nachzuweisen ist,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
4.
darüber hinaus je nach der Aufgabenstellung der Hochschule und den Anforderungen der Stelle
a)
zusätzliche wissenschaftliche Leistungen in Forschung und Lehre (Absatz 2),
b)
zusätzliche künstlerische Leistungen, die auch in der künstlerischen Praxis außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, oder
c)
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b werden in der Regel durch eine Habilitation, im Rahmen einer Juniorprofessur oder einer Dozentur, im Übrigen insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als Akademische Mitarbeiterin oder als Akademischer Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen werden umfassend im Berufungsverfahren bewertet.
(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll in der Regel nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und an der DHBW müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c erfüllen. Professorinnen und Professoren nach Satz 2 können in besonders begründeten Ausnahmefällen berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b erfüllen; dies gilt insbesondere, wenn Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Übereinstimmung mit einem Struktur- und Entwicklungsplan, dem das Wissenschaftsministerium zugestimmt hat, aus besonderen Gründen, insbesondere zur Einrichtung von Forschungsschwerpunkten, bereits in der Ausschreibung ein entsprechendes Profil festgelegt haben. Professorinnen und Professoren nach Satz 2 können auch berufen werden, wenn sie das Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder die Einstellungsvoraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c nicht erfüllen, sofern die Berufung auch dazu dient, die fehlende Einstellungsvoraussetzung zu erwerben, und eine in diesem Zusammenhang bei Dritten ausgeübte Tätigkeit aus Mitteln Dritter finanziert wird (Tandem-Professur). Professorinnen und Professoren nach Satz 4 werden für die Förderdauer als Professorinnen und Professoren auf Zeit im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 ernannt oder bestellt.
(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle, insbesondere einer Professur auf Zeit, entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 3 als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
(5) Professorinnen und Professoren, die auch ärztliche oder zahnärztliche Aufgaben wahrnehmen, müssen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.

§ 48 Berufung von Professorinnen und Professoren

(1) Professuren sind in der Regel international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. Von der Ausschreibung einer Professur und der Durchführung des Berufungsverfahrens kann abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis berufen wird. Ferner kann von der Ausschreibung abgesehen und das Berufungsverfahren angemessen vereinfacht werden, wenn eine Tenure-Track-Professorin oder ein Tenure-Track-Professor oder eine Tenure-Track-Dozentin oder ein Tenure-Track-Dozent der eigenen Hochschule auf eine Professur vergleichbarer Denomination in einer höheren Besoldungsgruppe berufen werden soll. Weiterhin kann im Hinblick auf die Qualität und Profilbildung der Hochschule von der Ausschreibung einer Professur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums abgesehen werden, wenn nur eine herausragend qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht; in diesem Fall kann die Hochschule das Berufungsverfahren angemessen vereinfachen. Zur Förderung und Entwicklung des wissenschaftlichen Nachwuchses kann das Wissenschaftsministerium weitere Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht und der Durchführung des Berufungsverfahrens zulassen; Grundlage ist ein mit dem Wissenschaftsministerium abgestimmtes Qualitätssicherungskonzept der Hochschule.
(2) Die Professorinnen und Professoren werden von der Rektorin oder vom Rektor der Hochschule im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des Berufungsvorschlags nach Absatz 3 Satz 6 berufen; die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen von dem Berufungsvorschlag abweichen. Das Wissenschaftsministerium kann die Zuständigkeit für die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 allgemein oder im Einzelfall auf die Rektorin oder den Rektor übertragen; in diesen Fällen ist die Berufung dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen. § 74 bleibt unberührt. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Dozentinnen und Dozenten der eigenen Hochschule können in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren. An Pädagogischen Hochschulen können bei Berufungen in der Sonderpädagogik Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und Dozentinnen und Dozenten auch berücksichtigt werden, wenn sie drei Jahre außerhalb der Hochschule beruflich tätig waren. Bei der Berufung auf eine Professur können Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen und nur dann, wenn zusätzlich die Voraussetzungen von Satz 4 vorliegen, berücksichtigt werden, es sei denn das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33
Absatz 2 des Grundgesetzes gebietet die Berufung des Mitglieds der Hochschule. Die Berufung von Personen, die sich nicht beworben haben, ist zulässig. Sollen zu Berufende Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, so darf die Berufung nur erfolgen, wenn das Universitätsklinikum sein Einvernehmen erklärt hat.
(3) Unbeschadet des Satzes 11 bildet das Rektorat im Benehmen mit der Fakultät zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags eine Berufungskommission, die von einem Rektoratsmitglied oder einem Mitglied des Dekanats der Fakultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist; der betroffenen Fakultät steht ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Berufungskommission zu. In der Berufungskommission verfügen die Professorinnen und Professoren über die Mehrheit der Stimmen; ihr müssen außerdem mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person, die Gleichstellungsbeauftragte sowie eine Studierende oder ein Studierender angehören; die Kommission kann eine sachverständige Person aus dem Bereich der Fach- und Hochschuldidaktik beratend hinzuziehen. Der Berufungskommission müssen mindestens zwei fachkundige Frauen und zwei fachkundige Männer angehören; darüber hinaus findet § 10 Absatz 2 Satz 2 (Ziel der gleichberechtigten Besetzung mit Frauen und Männern) Anwendung. Auf die Pflichten nach Satz 3 ist in geeigneter Weise hinzuweisen. Sind mit der zu besetzenden Professur Aufgaben im Universitätsklinikum verbunden, so sind ein Mitglied des Klinikumsvorstands und eine von diesem bestimmte fachkundige Person berechtigt, stimmberechtigt an den Sitzungen der Berufungskommission teilzunehmen. Die Berufungskommission stellt, bei W 3-Professuren unter Einholung auswärtiger und vergleichender Gutachten, einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen enthalten soll; bei künstlerischen Professuren an Musik- und Kunsthochschulen genügen auswärtige Gutachten. Die Studiendekanin oder der Studiendekan oder die Studienbereichsleiterin oder der Studienbereichsleiter hat zu den Fähigkeiten und Erfahrungen der Bewerberinnen und Bewerber in der Lehre Stellung zu nehmen. Die einzelnen Mitglieder der Berufungskommission können ein Sondervotum abgeben, das dem Berufungsvorschlag anzufügen ist. Der Berufungsvorschlag bedarf der Zustimmung des Fakultätsrats oder des Örtlichen Senats; die Grundordnung regelt die Beteiligung des Senats. Soweit mit der zu besetzenden Professur Aufgaben im Universitätsklinikum verbunden sind, ist zudem die Zustimmung des Klinikumsvorstands erforderlich. Abweichend von Satz 1 bildet an der DHBW die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie, an der die Stelle zu besetzen ist, im Einvernehmen mit dem Präsidium der DHBW eine Berufungskommission, die sie oder er leitet, sofern nicht ein Mitglied des Präsidiums der DHBW den Vorsitz übernimmt oder sie oder er ihn auf eine Vertreterin oder einen Vertreter überträgt. Im Übrigen gelten die Sätze 2 bis 4 und 6 bis 9.
(3a) Zu den Aufgaben der Berufungskommission gehört die aktive Gewinnung von Bewerberinnen. Auf die Pflichten nach Satz 1 ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
(4) Die Hochschule darf Professorinnen und Professoren Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen. Sie stehen unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Haushaltsmittel durch den Landtag sowie staatlicher und hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln. Die Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professorinnen und Professoren sind im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen auf maximal fünf Jahre zu befristen und von der Hochschule jeweils nach Ablauf von fünf weiteren Jahren im Hinblick auf die Maßgaben von § 13 Absatz 2 zu überprüfen. Die Hochschulen haben frühere Zusagen im Sinne von Satz 3 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(5) Wird Personen übergangsweise die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors übertragen, so sind Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden. Mit dem Auftrag der Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors sind das Wahlrecht und die Wählbarkeit einer Professorin oder eines Professors nicht verbunden.

§ 48 a Gemeinsame Berufungen

(1) Die Hochschulen können unter den Voraussetzungen des § 48 mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen zur Förderung und Intensivierung ihrer Zusammenarbeit in Forschung und Lehre gemeinsame Berufungen durchführen. Die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen gemeinsamen Berufung regeln die Hochschulen mit den außeruniversitären Forschungseinrichtungen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
(2) Die nach Absatz 1 berufenen Personen haben die rechtliche Stellung von Mitgliedern der Hochschule in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer inne.

§ 49 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

(1) Die Professorinnen und Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit, auf Probe oder auf Lebenszeit ernannt.
(2) Für Professorinnen und Professoren kann auch ein befristetes oder unbefristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss eines Dienstvertrages begründet werden. Ein befristeter Dienstvertrag kann auch für eine Probezeit abgeschlossen werden. Der Dienstvertrag wird vom Wissenschaftsministerium abgeschlossen. § 7
Absatz 1 Nummer 2, § 33 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 BeamtStG gelten entsprechend. Die Befugnis zum Abschluss von Dienstverträgen kann vom Wissenschaftsministerium allgemein oder im Einzelfall auf die Rektorin oder den Rektor übertragen werden. Für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper führen die privatrechtlich beschäftigten Professorinnen und Professoren die gleiche Bezeichnung wie die entsprechenden beamteten Professorinnen oder Professoren. Professorinnen und Professoren in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis können in einem Umfang von mindestens einem Fünftel und weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Professorin oder eines entsprechenden vollbeschäftigten Professors beschäftigt werden (unterhälftige Beschäftigung); für die Berechnung der Zeiten nach Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 2 finden die Zeiten der unterhälftigen Beschäftigung keine Berücksichtigung. Unterhälftig beschäftigte Professorinnen und Professoren müssen in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Hochschulbereichs stehen. Im Beschäftigungsvertrag ist zu regeln, dass dieser ohne Kündigung endet, wenn das hauptberufliche Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Hochschulbereichs endet. Eine Erhöhung des Beschäftigungsumfangs auf oder über die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ist ausgeschlossen. § 50 Absatz 2 findet mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 1 keine Anwendung. Unterhälftig beschäftigte Professorinnen und Professoren gelten als Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1; sie sind Angehörige der Hochschule im Sinne des § 9 Absatz 4; sieht das Gesetz oder die Grundordnung ein aktives oder passives Wahlrecht vor, so wird es in der Mitgliedergruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 ausgeübt. Im Dienstvertrag ist die Lehrverpflichtung in entsprechender Anwendung der nach § 44 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung zu regeln.
(2a) Professorinnen und Professoren, die Aufgaben in der Krankenversorgung in einem Universitätsklinikum wahrnehmen, werden in der Regel in einem befristeten oder unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis im Sinne von Absatz 2 Satz 1 eingestellt.
(3) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Professorinnen und Professoren im Interesse der Forschungs- und Kunstförderung an Forschungs- oder Kunsteinrichtungen, die zumindest teilweise aus Mitteln der öffentlichen Hand finanziert werden, insbesondere im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen mit Hochschulen auf Antrag ohne Bezüge bis zu zwölf Jahren beurlaubt werden. Die Beurlaubung bedarf der Zustimmung des Dekanats oder der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie. Auf Antrag kann die Beurlaubung verlängert werden. Für die Zeit der Beurlaubung wird das Vorliegen öffentlicher Belange oder dienstlicher Interessen anerkannt. Der Senat kann in diesen Fällen auf Antrag der zuständigen Fakultät oder der zuständigen Studienakademie bestimmen, dass die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten während der Zeit der Beurlaubung nicht ruhen. Die Beurlaubung kann auch mit der Maßgabe erfolgen, dass die Pflichten nach § 46 als in entsprechendem Umfang fortbestehend erklärt werden, wenn die Tätigkeit bei einer Einrichtung nach Satz 1 nicht die volle Arbeitskraft der Professorin oder des Professors erfordert.
(4) Die Hochschulen können Professorinnen und Professoren auf Antrag zur Ausübung einer Tätigkeit bei anderen als den in Absatz 3 genannten Einrichtungen bis zu vier Jahre unter Wegfall der Bezüge beurlauben, wenn die während der Beurlaubung ausgeübte Tätigkeit dienstlichen Interessen dient. Die Beurlaubung bedarf der Zustimmung des Dekanats oder der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie. In begründeten Ausnahmefällen kann die Beurlaubung einmalig um bis zu drei Jahre verlängert werden. Absatz 3 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem die Professorin oder der Professor die Altersgrenze erreicht. Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, so soll sie zum Ende eines Semesters ausgesprochen werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des Semesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern. Die Professorinnen und Professoren können nach dem Eintritt in den Ruhestand Lehrveranstaltungen abhalten und an Prüfungsverfahren mitwirken.
(6) Die Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit oder im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis können nach ihrem Ausscheiden aus der Hochschule, bei Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Bezeichnung »Professorin« oder »Professor« als akademische Würde führen; dies gilt nur, wenn sie mindestens sechs Jahre als Professorin oder Professor an der Hochschule tätig waren und sie nicht auf Grund anderer Bestimmungen befugt sind, die Bezeichnung »Professorin« oder »Professor« zu führen. Die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung kann vom Senat der Hochschule widerrufen werden, wenn sich das frühere Mitglied des Lehrkörpers ihrer als nicht würdig erweist.
(7) Professorinnen und Professoren können für bestimmte Forschungs-, Lehr- und Entwicklungsvorhaben sowie zur Fortbildung in der Praxis unter Belassung der Bezüge ganz oder teilweise von ihren sonstigen Dienstaufgaben zeitweise freigestellt werden (Atelier-, Repertoire-, Forschungs-, Lehr- oder Praxissemester). Die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre sowie die Durchführung von Prüfungen müssen gewährleistet sein. Die Freistellung kann in der Regel nur für ein Semester und frühestens vier Jahre nach Ablauf der letzten Freistellung ausgesprochen werden. Über den Freistellungsantrag entscheidet das Rektorat der Hochschule. Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn die Professorin oder der Professor sich verpflichtet, während der Freistellung nach Satz 1 Nebentätigkeiten nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang auszuüben, wie dies nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen gestattet ist. Über das Ergebnis der Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 soll den zuständigen Hochschulgremien berichtet werden. Das erarbeitete musikalische Repertoire soll in der Musikhochschule öffentlich vorgetragen und Werke der bildenden Kunst sollen in der Akademie öffentlich ausgestellt werden.
(8) Professorinnen und Professoren der Pädagogischen Hochschulen können nach Maßgabe von Absatz 7 für ein oder zwei Semester ganz oder teilweise von ihren sonstigen Dienstaufgaben freigestellt werden, um in der Regel durch Übernahme eines Teillehrauftrages an einer Schule nach den dienstrechtlichen Regelungen für Lehrerinnen und Lehrer dieser Schulart ihre praktischen Erfahrungen erweitern und wissenschaftlich vertiefen zu können. Während dieser Zeit untersteht die Professorin oder der Professor der Dienstaufsicht der Schulverwaltung.

§ 50 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Probe und auf Zeit

(1) Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt können Professorinnen oder Professoren zu Beamtinnen oder Beamten auf Probe ernannt werden. Die Probezeit beträgt drei Jahre; § 19
Absatz 6 LBG gilt entsprechend. Bei einer Beschäftigung im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Professorinnen und Professoren können unabhängig von Absatz 1 in Ausnahmefällen auf Zeit ernannt oder bestellt werden:
1.
zur Gewinnung herausragend qualifizierter Personen aus Wissenschaft, Kunst oder Berufspraxis,
2.
zur Wahrnehmung leitender Funktionen als Oberärztin oder Oberarzt oder zur selbstständigen Vertretung eines Faches innerhalb einer Abteilung,
3.
bei vollständiger oder überwiegender Deckung der Kosten aus Mitteln Dritter,
4.
in Verbindung mit einer leitenden Tätigkeit in einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung, die im Rahmen eines gemeinsamen Berufungsverfahrens besetzt wird,
5.
zur Förderung besonders qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen oder
6.
für vorübergehend wahrzunehmende Aufgaben der Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre, der Lehrerbildung oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahe legen.
Die Beschäftigung in einem Professorenamt auf Zeit erfolgt für die Dauer von höchstens sechs Jahren, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 von höchstens zehn Jahren. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 wird ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Die Beschäftigung erfolgt im Beamtenverhältnis auf Zeit oder im befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder der Abschluss eines befristeten Dienstvertrages ist nur zulässig, wenn die Gesamtdauer der Beamtenverhältnisse auf Zeit oder der befristeten Dienstverträge nach Satz 1 sechs Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 zehn Jahre nicht übersteigt. Soll das Dienstverhältnis nach Satz 1 nach Fristablauf befristet fortgesetzt werden, bedarf es nicht der erneuten Durchführung eines Berufungsverfahrens; die Entscheidung darüber trifft das Rektorat auf Vorschlag der zuständigen Fakultät oder der zuständigen Studienakademie. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 45 Absatz 6.
(3) Beamtinnen und Beamten des Landes Baden-Württemberg, die als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer zeitlich befristet oder auf Probe beschäftigt werden sollen, kann für diesen Zeitraum Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge gewährt werden; § 73
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 LBG gilt entsprechend. Das bisherige Beamtenverhältnis bleibt bestehen. Während des Dienstverhältnisses als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer auf Zeit oder als Professorin oder Professor im Beamtenverhältnis auf Probe ruhen die Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Beamtenverhältnis.

§ 51 Juniorprofessur

(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbstständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre, Studium sowie Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren. Dies ist bei der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle zu gewährleisten.
(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2.
pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit.
Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist.
(3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als Akademische Mitarbeiterin oder Akademischer Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2
Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) bleiben hierbei außer Betracht. § 2
Absatz 3 Satz 1 WissZeitVG gilt entsprechend.
(4) Die Stellen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind in der Regel international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. § 46 Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden auf Vorschlag der Auswahlkommission nach Anhörung des Fakultätsrats von der Rektorin oder dem Rektor berufen. Bei der Berufung auf eine Juniorprofessur können Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen oder nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrem ersten Hochschulabschluss die Hochschule einmal gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren, es sei denn das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33
Absatz 2 des Grundgesetzes gebietet die Berufung des Mitglieds der Hochschule. Soll die zu berufende Person Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, so darf die Berufung nur erfolgen, wenn das Universitätsklinikum sein Einvernehmen erklärt hat.
(6) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet das Rektorat im Benehmen mit der Fakultät eine Auswahlkommission, die von einem Rektoratsmitglied oder einem Mitglied des Dekanats der Fakultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist; der betroffenen Fakultät steht ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Auswahlkommission zu. In der Auswahlkommission verfügen die Professorinnen und Professoren über die Mehrheit der Stimmen; ihr müssen außerdem mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person, zwei fachkundige Frauen, die Gleichstellungsbeauftragte sowie eine Studierende oder ein Studierender angehören. Im Übrigen gilt § 48 Absatz 3 entsprechend.
(7) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu sechs Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Die Leistungen der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors sind am Ende ihrer oder seiner Dienstzeit zur Feststellung ihrer oder seiner Eignung und Befähigung als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer zu evaluieren. Wird das Dienstverhältnis zunächst auf eine Dauer von bis zu vier Jahren befristet, erfolgt am Ende dieses Dienstverhältnisses eine Zwischenevaluation; in diesem Fall soll das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors mit ihrer oder seiner Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät von der Rektorin oder vom Rektor auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich nach den Ergebnissen der Zwischenevaluation bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Weitere Verlängerungen sind abgesehen von den Fällen des § 45 Absätze 6 und 6a nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor, es sei denn, dass die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor vor Ablauf von vier Jahren des Beamtenverhältnisses und unter Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit eingestellt wird. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. Evaluationen im Sinne dieses Absatzes sind keine Evaluationen im Sinne des § 5.
(8) Für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann auch ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet werden; Absatz 7 gilt entsprechend. Sie führen während ihres privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses die Bezeichnung »Juniorprofessorin« oder »Juniorprofessor«.
(9) Der Senat kann einer Juniorprofessorin oder einem Juniorprofessor nach vollständigem Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder des befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses auf Vorschlag der Fakultät die Bezeichnung »außerplanmäßige Professorin« oder »außerplanmäßiger Professor« verleihen, wenn sie oder er sich nach Maßgabe von Absatz 7 weiterhin bewährt hat und solange sie oder er Aufgaben in der Lehre im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden wahrnimmt; die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. § 39 Absatz 4 Satz 3 gilt für den Widerruf der Befugnis zur Führung der Bezeichnung entsprechend.

§ 51 a Dozentinnen und Dozenten

(1) Dozentinnen und Dozenten sind, unbeschadet der weiteren Dienstaufgaben nach § 46, schwerpunktmäßig in der Lehre tätig.
(2) Einstellungsvoraussetzungen für Dozentinnen und Dozenten sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2.
besondere pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist,
3.
eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. § 51 Absätze 4 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Die erste Berufung erfolgt, vorbehaltlich des Satzes 8, in das Amt der Juniordozentin oder des Juniordozenten. Das Dienstverhältnis der Juniordozentin oder des Juniordozenten ist auf bis zu sechs Jahre zu befristen. Die Leistungen der Juniordozentin oder des Juniordozenten sind am Ende ihrer oder seiner Dienstzeit zur Feststellung seiner oder ihrer Eignung und Befähigung als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer insbesondere in der Lehre zu evaluieren. Wird das Dienstverhältnis zunächst auf eine Dauer von bis zu vier Jahren befristet, erfolgt am Ende dieses Dienstverhältnisses eine Zwischenevaluation; in diesem Fall soll das Dienstverhältnis mit ihrer oder seiner Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät von der Rektorin oder vom Rektor auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich nach den Ergebnissen der Zwischenevaluation bewährt hat; anderenfalls kann das Dienstverhältnis mit Zustimmung der Juniordozentin oder des Juniordozenten um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 45 Absätze 6 und 6a nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniordozentin oder als Juniordozent. Hat sich die Juniordozentin oder der Juniordozent nach Satz 3 bewährt, kann sie oder er in ein unbefristetes Dienstverhältnis übernommen werden (Hochschuldozentin oder Hochschuldozent). In diesem Fall findet Absatz 2 Satz 3 keine Anwendung. Als Hochschuldozentin oder als Hochschuldozent kann ferner berufen werden, wer neben den Voraussetzungen nach Absatz 2 eine Habilitation, den erfolgreichen Abschluss einer Tätigkeit als Juniorprofessorin oder als Juniorprofessor oder die Voraussetzungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c sowie eine weitere, über das Maß nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 hinausgehende Erfahrung und Eignung für die Lehre nachweist. Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten führen die hochschulrechtliche Bezeichnung »Professorin mit Schwerpunkt Lehre« oder »Professor mit Schwerpunkt Lehre«; Juniordozentinnen und Juniordozenten führen die hochschulrechtliche Bezeichnung »Juniorprofessorin mit Schwerpunkt Lehre« oder »Juniorprofessor mit Schwerpunkt Lehre«. § 51 Absatz 7 Satz 6 gilt entsprechend.
(4) Die Beschäftigung als Juniordozentin oder als Juniordozent erfolgt im Beamtenverhältnis auf Zeit oder im befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis. Die Beschäftigung als Hochschuldozentin oder als Hochschuldozent erfolgt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis; Ausnahmen sind entsprechend § 50 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie 4 bis 8 möglich. Der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit als Juniordozentin oder als Juniordozent ist ausgeschlossen. Für die Hochschuldozentin oder den Hochschuldozenten gilt § 49 Absätze 5 bis 8 entsprechend. Dozentinnen und Dozenten im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis führen die Bezeichnung »Juniordozentin« oder »Juniordozent« oder »Hochschuldozentin« oder »Hochschuldozent«; Absatz 3 Satz 9 gilt für Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis entsprechend. § 51 Absatz 9 gilt für die Juniordozentur entsprechend.

§ 51 b Tenure-Track-Professur; Tenure-Track-Dozentur

(1) Tenure-Track-Professorinnen und Tenure-Track-Professoren sind Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren nach § 51, deren Berufung mit der Zusage einer späteren Übernahme auf eine Professur vergleichbarer Denomination in einer höheren Besoldungsgruppe im Falle der Bewährung verbunden ist (Tenure-Track-Professur). Voraussetzung einer Tenure-Track-Professur ist, dass bereits in der Ausschreibung zur Tenure-Track-Professur die in einem mit dem Wissenschaftsministerium abgestimmten Qualitätssicherungskonzept der Hochschule ausgewiesenen Anforderungen, insbesondere der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung im Falle der späteren Übernahme gemäß § 48 Absatz 1 Satz 4, und die Zusage auf Übernahme im Falle der Bewährung benannt sind. § 51 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass im Berufungsverfahren zur Besetzung der Tenure-Track-Professur international ausgewiesene Gutachterinnen und Gutachter zu beteiligen sind. Verfahren, Anforderungen, Kriterien und Maßstäbe der Evaluation nach § 51 Absatz 7 Satz 2 sind im Rahmen der Berufungsvereinbarung zur Tenure-Track-Professur schriftlich mitzuteilen. § 48 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Das Qualitätssicherungskonzept nach Absatz 1 Satz 2, das insbesondere das Nähere zu Strukturen, Verfahren und Qualitätskriterien enthält, einschließlich des Verfahrens, der Anforderungen, Kriterien und Maßstäbe der Evaluation nach § 51 Absatz 7 Satz 2 sowie der Zahl und Zusammensetzung der Evaluierungsgremien, regeln die Hochschulen durch Satzung. Im Qualitätssicherungskonzept sind eine Zwischenevaluierung oder andere geeignete Maßnahmen zur Rückmeldung zu den bisherigen Leistungen während der Qualifizierungszeit sowie eine Statusberatung vor Einleitung der Evaluation nach § 51 Absatz 7 Satz 2 vorzusehen. Zumindest ein Evaluierungsgremium muss die Mindestanforderungen an die Besetzung von Berufungskommissionen nach diesem Gesetz erfüllen. An der Evaluation sind in geeigneter Weise externe Mitglieder zu beteiligen. Hat sich die Tenure-Track-Professorin oder der Tenure-Track-Professor nach den Ergebnissen der Evaluation nach § 51 Absatz 7 Satz 2 nicht bewährt, kann das Beamtenverhältnis mit ihrer oder seiner Zustimmung um bis zu ein Jahr verlängert werden.
(3) Wird für die Tenure-Track-Professorinnen und Tenure-Track-Professoren ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet, führen sie während ihres privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses die Bezeichnung »Tenure-Track-Professorin« oder »Tenure-Track-Professor«. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.
(4) Die Berufung einer Juniordozentin oder eines Juniordozenten nach § 51a Absatz 3 Satz 1 kann mit der Zusage einer späteren Übernahme in eine Dozentur oder Professur einer höheren Besoldungsgruppe im Falle der Bewährung verbunden werden (Tenure-Track-Dozentur). Für Tenure-Track-Dozenturen gelten Absatz 1 Sätze 2 bis 4 und Absatz 2 entsprechend. Tenure-Track-Dozentinnen und Tenure-Track-Dozenten führen die hochschulrechtliche Bezeichnung »Tenure-Track-Professorin mit Schwerpunkt Lehre« oder »Tenure-Track-Professor mit Schwerpunkt Lehre«. Satz 3 gilt für Tenure-Track-Dozentinnen und Tenure-Track-Dozenten im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis entsprechend.

§ 52 Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Beamtinnen und Beamten und privatrechtlich Beschäftigten, denen weisungsgebunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung, wissenschaftliche Dienstleistungen nach Maßgabe ihrer Dienstaufgabenbeschreibung obliegen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört auch die Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Soweit Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern zugeordnet sind, erbringen sie ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung. Ist Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Satz 6 Halbsatz 2 auch die Prüfungsbefugnis übertragen, gehört die Mitwirkung an Prüfungen zu ihren Dienstaufgaben. Die Dienstaufgabenbeschreibung wird vom Rektorat auf Vorschlag des Dekanats oder der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie erlassen, wobei diese Aufgabe vom Rektorat auf das Dekanat oder die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie übertragen werden kann; in begründeten Fällen kann Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Vorschlag des Dekanats oder der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie vom Rektorat auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Anspruch auf die Erstellung einer Dienstaufgabenbeschreibung, die auch den Umfang der Lehrverpflichtung festlegt. Dienstaufgabenbeschreibungen stehen unter dem Vorbehalt der Änderung nach den Bedürfnissen der Hochschule.
(2) Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die befristet beschäftigt werden, können Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind. Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener vertiefter wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.
(3) Einstellungsvoraussetzung für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Sollen Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes beschäftigt werden, so wird ihnen ein Amt der Laufbahn der Akademischen Rätin oder des Akademischen Rates der Landesbesoldungsordnung A in Anlage 1
zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg übertragen, sofern sie die dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Werden Beamtinnen oder Beamte oder Richterinnen oder Richter an die Hochschule als Akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter abgeordnet, soll die Abordnung in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten.
(4) Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit qualifizierter Promotion sowie Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte mit der Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, mit dem Nachweis einer ärztlichen Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung können zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren ernannt werden; bei Wahrnehmung von Aufgaben einer Oberärztin oder eines Oberarztes im Bereich der Medizin erfolgt die Ernennung zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat. Ihnen ist die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung zu übertragen und Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Weiterbildung zu geben. Das Dienstverhältnis kann um drei Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses oder eine erneute Ernennung zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat oder zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ist unzulässig. Der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.
(5) Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Leiterin oder der Leiter der Hochschuleinrichtung, der sie zugeordnet sind, bei ausschließlicher Zuordnung zu einer Fakultät die Dekanin oder der Dekan. Soweit Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Aufgabenbereich einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt.
(6) Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind ferner die an Akademien der Bildenden Künste und der Hochschule für Gestaltung tätigen Künstlerisch-technischen Lehrerinnen und Lehrer, Künstlerisch-technischen Oberlehrerinnen und Oberlehrer, Ersten Künstlerisch-technischen Oberlehrerinnen und Oberlehrer sowie privatrechtlich beschäftigte Lehrkräfte mit gleichartigen Aufgaben an diesen Hochschulen. Ihnen obliegen im Rahmen ihres Faches auch Dienstleistungen in praktisch-technischer Hinsicht bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben und bei der Wartung von Einrichtungsgegenständen und Geräten. Abweichend von Absatz 3 und von §§ 15 und 16
LBG kann auch eingestellt werden, wer über eine Meisterprüfung, pädagogische Eignung und die Fähigkeit zur selbstständigen Wahrnehmung des Amtes verfügt.
(7) Hauptberuflich tätigen Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit der Verpflichtung zu selbstständigem Unterricht an Musikhochschulen verleiht die Hochschule für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper die hochschulrechtliche Bezeichnung »Dozentin an einer Musikhochschule« oder »Dozent an einer Musikhochschule«. Sie müssen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie gute fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweisen.
(8) Lektorinnen und Lektoren sind hauptberuflich tätige Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lehrveranstaltungen, insbesondere in den lebenden Fremdsprachen und zur Landeskunde, durchführen. Sie sollen ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen und eine zu vermittelnde lebende Fremdsprache als Muttersprache sprechen.

§ 53 Personal mit Aufgaben im Universitätsklinikum

(1) Das wissenschaftliche Personal der Universität ist gemäß seinem Dienstverhältnis verpflichtet, im Universitätsklinikum Aufgaben der Krankenversorgung und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe zu erfüllen. Dies gilt nicht für die Professorinnen und Professoren, die nach Maßgabe des § 49 Absatz 2a in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt werden; die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung in einem Universitätsklinikum wird im Rahmen eines befristeten oder unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses geregelt.
(2) Hauptberuflich an einer Universität oder einem Universitätsklinikum tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die keine Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind, gehören dienst- und mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie zugleich Aufgaben in Forschung und Lehre zu erfüllen haben.

§ 54 Dienstaufgaben an den rechtsmedizinischen Instituten an den Universitätsklinika

Tätigkeiten und Leistungen der Leiterinnen und Leiter sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der rechtsmedizinischen Institute an den Universitätsklinika, die auf Anforderung von öffentlicher Stelle erbracht werden, zählen zu den Dienstaufgaben. Dies sind insbesondere Blutalkoholuntersuchungen, toxikologische Untersuchungen, Leichenöffnungen, molekularbiologische Gutachten und forensische Spurenanalysen. Über die Abgeltung der in Anspruch genommenen Tätigkeiten und Leistungen im Rahmen der Dienstaufgaben werden zwischen dem Wissenschaftsministerium und den anfordernden Ressorts Vereinbarungen getroffen.

§ 55 Honorarprofessur; Gastprofessur; Seniorprofessur

(1) Die Hochschule kann Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bestellen. Diese müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 erfüllen, eine mindestens dreijährige selbstständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule vorweisen und dürfen nicht im Hauptamt dieser Hochschule als Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer angehören oder Privatdozentinnen oder Privatdozenten dieser Hochschule sein. Sie sollen Lehrveranstaltungen in ihrem Fachgebiet von mindestens zwei Semesterwochenstunden durchführen; die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden; sie können an Prüfungen und an der Forschung beteiligt werden. Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule und sind berechtigt, die Bezeichnung »Professorin« oder »Professor« zu führen. Die Bestellung und deren Widerruf regelt der Senat in der Grundordnung oder durch sonstige Satzung. Mit der Bestellung zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor wird ein Beamten- oder Arbeitsverhältnis nicht begründet. Die Hochschulen berichten dem Wissenschaftsministerium jährlich über die Anzahl und über die Lehrtätigkeit ihrer Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren.
(2) Die Hochschule kann jeweils für einen im Voraus begrenzten Zeitraum für bestimmte Aufgaben in Forschung, Lehre, Kunst und Weiterbildung Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anderer Hochschulen oder Persönlichkeiten aus der wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis, die die Voraussetzungen für eine Professur erfüllen, als Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren bestellen. § 33
Absatz 2 BeamtStG gilt entsprechend. Sie führen für die Dauer ihrer Bestellung die Bezeichnung »Gastprofessorin« oder »Gastprofessor«; mit Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme der Bestellung zur Gastprofessorin oder zum Gastprofessor erlischt auch die Befugnis zur Führung der Bezeichnung »Gastprofessorin« oder »Gastprofessor«.
(3) Die Hochschulen sind berechtigt, Professorinnen oder Professoren im Ruhestand die Bezeichnung »Seniorprofessorin« oder »Seniorprofessor« als akademische Würde zu verleihen. Das Verfahren regelt die Grundordnung. Ein Dienstverhältnis wird dadurch nicht begründet.

§ 56 Lehrbeauftragte

(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. An Kunsthochschulen können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichten oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben bei hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird.
(2) Lehrbeauftragte müssen mindestens die Voraussetzungen des § 47 Absatz 1 Nummern 1 und 2 oder Absatz 4 erfüllen und nach Vorbildung, Fähigkeit und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen Aufgabengebiet entsprechen. Die Lehrbeauftragten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg; § 46 Absatz 6 Sätze 2 und 3 gilt für die Vergütung der Lehraufträge entsprechend.

§ 57 Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte; Lehrassistentinnen und Lehrassistenten

Personen mit einem ersten Hochschulabschluss können als wissenschaftliche Hilfskraft eingestellt werden. Als studentische Hilfskraft kann eingestellt werden, wer an einer Hochschule in einem Studiengang immatrikuliert ist; das Beschäftigungsverhältnis ist spätestens mit der Exmatrikulation aufzulösen. Die Beschäftigung ist bis zur Dauer von sechs Jahren zulässig und erfolgt in befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen mit weniger als der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer oder eines Tarifbeschäftigten des Landes. Wissenschaftliche sowie studentische Hilfskräfte üben Hilfstätigkeiten für Forschung und Lehre aus und unterstützen Studierende in Tutorien. Wissenschaftlichen Hilfskräften, die ihre Hilfstätigkeiten überwiegend im Bereich der Lehre erfüllen, kann das Dekanat die Bezeichnung »Lehrassistentin« oder »Lehrassistent« verleihen.

Abschnitt 2 Studierende

§ 58 Zugang zu grundständigen Studiengängen

(1) Zu einem Studium in einem grundständigen Studiengang ist berechtigt, wer die dafür erforderliche Qualifikation besitzt, sofern keine Immatrikulationshindernisse vorliegen. Angehörige ausländischer Staaten und Staatenlose haben außerdem die für den Studiengang erforderlichen Sprachkenntnisse nachzuweisen.
(2) Die Qualifikation für ein Studium in einem grundständigen Studiengang wird nachgewiesen durch
1.
die allgemeine Hochschulreife;
sie berechtigt zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen; sie wird nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erworben,
2.
die fachgebundene Hochschulreife;
sie berechtigt zu einem Studium der entsprechenden Fachrichtung an einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule, einer Kunsthochschule und an der DHBW sowie zum Studium aller Fachrichtungen an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften; sie wird nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erworben,
3.
die Fachhochschulreife;
sie berechtigt zu einem Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften und des Studiengangs Frühe Bildung und Erziehung (Elementarpädagogik) an einer Pädagogischen Hochschule; sie wird nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erworben; der erfolgreiche Abschluss der letzten Klasse einer Fachoberschule vermittelt die gleichen Berechtigungen,
4.
eine schulische Qualifikation und eine Aufbauprüfung (Deltaprüfung);
sie berechtigt zum Studium eines Bachelorstudiengangs an allen Hochschulen; zur Deltaprüfung wird zugelassen, wer eine fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife besitzt und die Aufnahme eines Studiums in einem Bachelorstudiengang anstrebt, zu dem die erworbene Hochschulreife nicht berechtigt; das Nähere zur Deltaprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung nach Maßgabe des Absatzes 3,
5.
eine anerkannte berufliche Aufstiegsfortbildungsprüfung;
sie berechtigt zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen; als Qualifikation anerkannt ist eine Meisterprüfung oder eine andere öffentlich-rechtlich geregelte berufliche Aufstiegsfortbildung, insbesondere nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung oder nach § 14
des Schulgesetzes für Baden-Württemberg, die grundsätzlich auf einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung aufbaut und deren Lehrgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst, oder ein Abschluss entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung; daneben ist ein schriftlicher Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule nach § 2 Absatz 2 zu erbringen; das Wissenschaftsministerium kann im Einvernehmen mit dem Kultusministerium, dem Wirtschaftsministerium, dem Ministerium Ländlicher Raum sowie dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung weitere Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit festlegen sowie sonstige berufliche Fortbildungen gleichstellen,
6.
eine berufliche Qualifikation und eine Eignungsprüfung;
sie berechtigt zu einem Studium eines der Berufsausbildung und Berufserfahrung fachlich entsprechenden Studiengangs; zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer eine mindestens zweijährige, dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechende Berufsausbildung abgeschlossen hat und einen schriftlichen Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule nach § 2 Absatz 2 erbringt; zur Zulassung zur Eignungsprüfung soll eine Berufserfahrung von bis zu drei Jahren in einem dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechenden Bereich verlangt werden; in besonders begründeten Einzelfällen kann auch beim Nachweis einer mehrjährigen herausgehobenen oder inhaltlich besonders anspruchsvollen Tätigkeit zur Eignungsprüfung für ein Studium in einem dieser Tätigkeit fachlich entsprechenden Studiengang zugelassen werden; Einzelheiten über die Eignungsprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung nach Maßgabe des Absatzes 3,
7.
eine erfolgreiche Begabtenprüfung in geeigneten künstlerischen Studiengängen;
sie berechtigt zu einem Studium künstlerischer Studiengänge an Kunsthochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften, mit Ausnahme von wissenschaftlichen Studiengängen und von Studiengängen, die mit einer Prüfung für ein staatliches Lehramt abschließen; Zulassungsvoraussetzungen für die Begabtenprüfung können die Hochschulen durch Satzung regeln; Einzelheiten über die Begabtenprüfung regeln sie durch Satzung nach Maßgabe des Absatzes 3,
8.
ein erfolgreich abgeschlossenes grundständiges Hochschulstudium;
es berechtigt zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen; ein erfolgreicher Abschluss eines künstlerischen Studiengangs berechtigt zu einem dem bisherigen Studium fachlich entsprechenden Studiengang an allen Hochschulen, darüber hinaus auch zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen, wenn nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung wissenschaftliche oder nicht rein künstlerische Studienanteile erbracht wurden, die mindestens 45 Leistungspunkten entsprechen,
9.
ein Jahr erfolgreiches Studium an einer Hochschule eines anderen Bundeslandes;
es berechtigt zu einem Studium in dem gleichen oder in einem fachlich entsprechenden Studiengang an einer Hochschule derselben Hochschulart in Baden-Württemberg; ein Probestudium aufgrund beruflicher Qualifikation in anderen Ländern, zu dem abweichend von den Voraussetzungen zur Zulassung zur Eignungsprüfung nach Nummer 6 Teilsätze 3 und 4 zugelassen wurde, wird auf die Dauer des Studiums nicht angerechnet,
10.
eine anerkannte ausländische Vorbildung;
eine ausländische Vorbildung wird als Qualifikation für ein Hochschulstudium anerkannt, wenn kein wesentlicher Unterschied zu den anderen Qualifikationsnachweisen dieses Absatzes besteht; § 35 Absatz 1 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend; bei ausländischen oder staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen entscheidet über die Anerkennung die Hochschule, bei deutschen Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium die Zuständigkeit für die Anerkennung auf die Hochschulen übertragen; eine Hochschule kann eine andere Hochschule damit beauftragen, über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise zu entscheiden,
11.
eine erfolgreiche Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg nach Maßgabe des § 73 Absatz 2 Satz 2,
12.
weitere in- und ausländische Vorbildungen, die das Kultusministerium anerkannt hat.
(3) Die Prüfungen nach Absatz 2 Nummern 4 und 6 dienen der Feststellung, ob die Person auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Vorkenntnisse, ihrer geistigen Fähigkeiten und Motivation für das Studium in dem gewählten Studiengang geeignet ist; die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 7 dient dem Nachweis einer besonderen künstlerischen Begabung und einer für das Studium hinreichenden Allgemeinbildung. Das Nähere, insbesondere die Zulassung zur Prüfung, die Anforderungen in der Prüfung, die Art und den Umfang der Prüfungsleistungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften regeln die Hochschulen durch Satzung. Eine Hochschule kann eine andere Hochschule mit der Durchführung der Prüfung beauftragen oder vereinbaren, dass eine Hochschule mit Wirkung für alle an der Vereinbarung beteiligten Hochschulen die Eignungsprüfung abnimmt; § 6 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend für die gemeinsame Durchführung der Prüfung. Die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 6 besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen und umfasst sowohl allgemeine als auch fachspezifische Prüfungsanteile. Auf die Berufserfahrung nach Absatz 2 Nummer 6 wird Familienarbeit mit selbstständiger Führung eines Haushalts und Verantwortung für mindestens eine erziehungs- oder pflegebedürftige Person bei fachlicher Entsprechung mit bis zu zwei Jahren angerechnet.
(4) In Studiengängen, die neben der Qualifikation nach Absatz 2 die Feststellung der fachspezifischen Studierfähigkeit erfordern, können die Hochschulen die erfolgreiche Teilnahme an einer Aufnahmeprüfung verlangen. Die Hochschule stellt die fachspezifische Studierfähigkeit anhand von mindestens zwei der folgenden Merkmale fest:
1.
die Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,
2.
die Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit, die besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten sowie außerschulischen Leistungen und Qualifikationen, die über die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,
3.
das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests oder
4.
das Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem die Studierfähigkeit für das gewählte Studium und für den angestrebten Beruf festgestellt wird.
Führt die Hochschule Studierfähigkeitstests oder Auswahlgespräche durch, kann sie eine Vorauswahl anhand der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, eines Merkmals nach Satz 2 oder einer geeigneten Kombination dieser Vorauswahlkriterien vornehmen. Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Die Entscheidung über das Vorliegen der fachspezifischen Studierfähigkeit trifft das Rektorat der Hochschule auf der Grundlage des vom Ausschuss festgestellten Ergebnisses der Aufnahmeprüfung; das Rektorat kann seine Zuständigkeit auf das Dekanat der Fakultät, welcher der Studiengang hauptsächlich zugeordnet ist, oder auf die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie übertragen. Die Hochschulen regeln die weiteren Einzelheiten der Aufnahmeprüfung durch Satzung; in dieser kann auch festgelegt werden, dass der Studierfähigkeitstest nur einmal wiederholt werden darf. Zur Weiterentwicklung und Erprobung neuer Modelle der Feststellung der fachspezifischen Studierfähigkeit kann das Wissenschaftsministerium auf Antrag der Hochschule für einzelne Studiengänge in einer Satzung der jeweiligen Hochschule zu regelnde Abweichungen von den Sätzen 2 und 3 zulassen.
(5) Für das Studium im Fach Sport ist neben der Qualifikation nach Absatz 2 in einer Aufnahmeprüfung die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang nachzuweisen. Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Das Nähere über die Zusammensetzung des Ausschusses, die Art und das Verfahren der Aufnahmeprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung.
(6) Für das Studium in Studiengängen, die eine besondere künstlerische Begabung voraussetzen, ist neben der Qualifikation nach Absatz 2 Nummern 1 bis 6 und 8 bis 12 in einer Aufnahmeprüfung die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang nachzuweisen. Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Das Nähere über die Zusammensetzung des Ausschusses, die Art und das Verfahren der Aufnahmeprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung.
(7) Die Hochschulen können für einzelne Studiengänge durch Satzung bestimmen, dass neben der Qualifikation nach Absatz 2 eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf und eine praktische Tätigkeit von bis zu zwei Jahren nachzuweisen sind, wenn diese praktische Tätigkeit im Hinblick auf das Studienziel erforderlich ist.
(8) Bei ausländischen Studierenden, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer deutschen Hochschule studieren wollen, kann die Rektorin oder der Rektor in begründeten Fällen Ausnahmen von den Absätzen 2, 4 und 6 zulassen. Dies gilt insbesondere für Studierende von ausländischen Hochschulen, mit denen Kooperationen über einen Studierendenaustausch bestehen.

§ 59 Zugang zu nicht-grundständigen Studiengängen und zu Kontaktstudien

(1) Der Zugang zu einem Masterstudiengang setzt einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Die Hochschulen können durch Satzung weitere Voraussetzungen festlegen. § 58 Absatz 8 gilt entsprechend. Die Hochschulen erkennen ausländische Vorbildungen nach Maßgabe des § 35 an.
(2) Zugangsvoraussetzungen für weiterbildende Masterstudiengänge und sonstige weiterbildende Studiengänge nach § 31 Absatz 3 sind ein erster Hochschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss und eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel mindestens einem Jahr; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Das Erfordernis berufspraktischer Erfahrung gilt nicht an Kunsthochschulen für solche Studien, die einer Vertiefung freikünstlerischer Fähigkeiten dienen.
(3) An Kontaktstudien kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben hat. Die Zugangsvoraussetzungen im Einzelnen regeln die Hochschulen; im Fall der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Kontaktstudien erfolgt dies durch Satzung.

§ 60 Immatrikulation

(1) Die Einschreibung als Studierende oder Studierender (Immatrikulation) erfolgt
a)
in einen Studiengang oder eine in einer Prüfungsordnung vorgesehene Verbindung von Teilstudiengängen oder in vorbereitende Studien unter den Voraussetzungen des Satzes 6 oder zum Zwecke eines Forschungsaufenthaltes unter den Voraussetzungen des Satzes 7 und in der Regel nur an einer Hochschule,
b)
auf der Grundlage der Annahme als Doktorandin oder Doktorand unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 5.
Die Aufnahme des Hochschulstudiums ist nur in dem Studiengang oder Teilstudiengang zulässig, für den die oder der Studierende eingeschrieben ist. Die Immatrikulation in zwei oder mehrere zulassungsbeschränkte Studiengänge ist nur zulässig, wenn dies aus besonderen beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen erforderlich ist. In begründeten Fällen kann die Immatrikulation mit einer Befristung oder Auflage, die Zulassung darüber hinaus auch mit einer Bedingung versehen werden. Studierende, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer Hochschule des Landes studieren wollen, können in der Regel für zwei Semester befristet eingeschrieben werden; sie sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sowie nicht berechtigt, einen Hochschulabschluss zu erwerben. Die Hochschule kann durch Satzung die Immatrikulation in Studien, die der Vorbereitung auf das Studium oder die Promotion dienen, regeln; diese legt auch die mitgliedschaftlichen Rechte fest. Satz 6 gilt entsprechend für die Immatrikulation von Studierenden anderer Hochschulen zu vorübergehenden Forschungsaufenthalten ohne Erwerb von Leistungspunkten; die Immatrikulation erfolgt nur, sofern die zuständige Fakultät das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt. Bei von mehreren Hochschulen gemeinsam angebotenen Studiengängen soll eine Immatrikulation nach den Sätzen 1 bis 5 an jeder der beteiligten Hochschulen erfolgen.
(1a) Eine Hochschule kann durch Satzung regeln, dass an einer europäischen Partnerhochschule eingeschriebene Studierende (Europastudierende) für einen zeitlich begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen pro Semester ohne Immatrikulation berechtigt sind, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Die Satzung bedarf des Einvernehmens des Hochschulrats und der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Im Rahmen des Programms ›Erasmus+: European Universities‹ der Europäischen Union kann der Zeitraum nach Satz 1 auf 90 Tage pro Semester verlängert werden, soweit Gegenseitigkeit im Verhältnis zu der jeweiligen Partnerhochschule gewährleistet ist.
(2) Die Immatrikulation nach Absatz 1 Sätze 1 bis 5 ist zu versagen, wenn
1.
die in oder auf Grund von §§ 58 und 59 bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen,
2.
eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung im gleichen Studiengang endgültig nicht bestanden wurde oder der Prüfungsanspruch aus sonstigen Gründen nicht mehr besteht; durch Satzung der Hochschule kann bestimmt werden, dass dies auch für verwandte Studiengänge mit im Wesentlichen gleichem Inhalt gilt; für Studienabschnitte vor der Vor- oder Zwischenprüfung genügt eine entsprechende Vergleichbarkeit der Studiengänge in diesem Abschnitt,
3.
für den Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind und die Person keinen Studienplatz zugewiesen bekam oder von der Zuweisung nicht fristgerecht Gebrauch machte,
4.
die Person in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht oder sonst beruflich tätig ist, es sei denn, dass sie nachweist, dass sie zeitlich die Möglichkeit hat, sich dem Studium uneingeschränkt zu widmen, insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen zu besuchen,
5.
die Person einen grundständigen Studiengang im dritten oder in einem höheren Semester wechseln will und nicht den schriftlichen Nachweis über eine auf den angestrebten grundständigen Studiengang bezogene studienfachliche Beratung gemäß § 2 Absatz 2 erbringt,
6.
die Person für einen grundständigen Studiengang an Hochschulen nach § 1 Absatz 2 Nummern 1, 2 und 4 nicht den Nachweis über die Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren erbringt; das Nähere über die Ausgestaltung und Durchführung des Studienorientierungsverfahrens regeln die Hochschulen durch Satzung; für Lehramtsstudiengänge ist die Teilnahme an einem besonderen, mit dem Kultusministerium abgestimmten Lehrerorientierungstest nachzuweisen,
7.
in den Bachelorstudiengängen an der DHBW die Person keinen Studienvertrag mit einem Dualen Partner vorlegt, die bei der jeweiligen Studienakademie nach § 65 c Absatz 2 zugelassen ist; der Studienvertrag muss den von der DHBW aufgestellten Grundsätzen für die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse entsprechen,
8.
die Person fällige Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, nicht bezahlt hat oder
9.
eine sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrift oder Verfügung einer Immatrikulation entgegensteht.
(3) Die Immatrikulation nach Absatz 1 Sätze 1 bis 5 kann versagt werden, wenn
1.
die erforderlichen Sprachkenntnisse für den jeweiligen Studiengang nicht nachgewiesen sind,
2.
die für den Antrag vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten sind,
3.
an der DHBW der Zulassungsantrag nicht innerhalb des für diesen Dualen Partner nach § 27 b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b festgelegten Umfangs der Beteiligung liegt,
4.
die Person an einer Krankheit leidet, durch die sie die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich zu beeinträchtigen droht oder
5.
die Person eine Freiheitsstrafe verbüßt.

§ 61 Beurlaubung

(1) Auf ihren Antrag können Studierende aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung). Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen.
(2) Beurlaubte Studierende sind unbeschadet des Absatzes 3 nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen sowie Hochschuleinrichtungen, ausgenommen die Einrichtungen nach § 28, zu benutzen. Die Hochschulen regeln durch Satzung, ob und inwieweit beurlaubte Studierende an der Selbstverwaltung der Hochschule teilnehmen oder Prüfungsleistungen erbringen dürfen.
(3) Studierende können Schutzzeiten entsprechend § 3
Absatz 1, § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes und Elternzeit entsprechend § 15
Absätze 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen; hierfür sind sie auf Antrag zu beurlauben. Gleiches gilt für die Zeiten der Pflege einer oder eines nahen Angehörigen im Sinne von § 7
Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, die oder der pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15
des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist. Nach Sätzen 1 und 2 beurlaubte Studierende sind berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und Hochschuleinrichtungen zu nutzen. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden nicht auf die Beurlaubung nach Absatz 1 Satz 2 angerechnet.

§ 62 Exmatrikulation

(1) Die Mitgliedschaft Studierender in der Hochschule erlischt durch die Exmatrikulation. Die Exmatrikulation erfolgt auf Antrag der Studierenden oder von Amts wegen.
(2) Studierende sind von Amts wegen zu exmatrikulieren, wenn
1.
ihnen das Abschlusszeugnis ausgehändigt worden ist, bei Staatsprüfungen spätestens einen Monat nach Bestehen der Abschlussprüfung, es sei denn, dass sie noch in einem anderen Studiengang eingeschrieben sind, einen Studienaufenthalt an einer ausländischen Hochschule absolvieren oder beabsichtigen, die Prüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen und das Fortbestehen der Immatrikulation beantragen,
2.
in zulassungsbeschränkten Studiengängen die Rücknahme des Zulassungsbescheids unanfechtbar geworden oder sofort vollziehbar ist oder die Zulassung aus einem anderen Grund erloschen ist oder nicht besteht und sie in keinem anderen Studiengang mehr eingeschrieben sind,
3.
sie den Prüfungsanspruch verloren haben, 4.
sie Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nach Ablauf der für die Zahlung gesetzten Frist nicht gezahlt haben,
5.
sie nicht innerhalb einer von der Hochschule bestimmten Frist nachweisen, dass ihre gegenüber der zuständigen Krankenkasse bestehende Verpflichtung nach § 254
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt wurde, es sei denn, die Nichterfüllung ist nicht von der oder dem Studierenden zu vertreten,
6.
das Ausbildungsverhältnis beim Studium an der DHBW rechtswirksam beendet und nicht innerhalb von acht Wochen ein neuer Studienvertrag geschlossen worden ist; die genannte Frist kann ausnahmsweise auf bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn dies durch außergewöhnliche Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches des Dualen Partners oder der oder des Studierenden liegen, begründet ist,
7.
sie ihre Pflichten nach § 29 Absatz 5 Satz 3 wiederholt oder schwer verletzen oder
8.
sie mit der Ordnungsmaßnahme der Exmatrikulation nach § 62a Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 belegt worden sind.
(3) Studierende können von Amts wegen exmatrikuliert werden, wenn
1.
ein Immatrikulationshindernis nach § 60 nachträglich eintritt,
2.
eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf von 20 Semestern aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht abgelegt worden ist oder
3.
sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Grundsätze des § 3 Absatz 5 Sätze 1 bis 3 verstoßen.
(4) Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden. An der DHBW kann die Exmatrikulation zum Ende des Studienjahrs ausgesprochen werden, wenn dies durch außergewöhnliche Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches der Ausbildungsstätte oder der oder des Studierenden liegen, begründet ist.
(5) Die Erteilung von Bescheinigungen über die Exmatrikulation und die Ausgabe des Prüfungszeugnisses setzen voraus, dass Studierende die Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, gezahlt haben.

§ 62 a Ordnungsverstöße, Ordnungsverfahren

(1) Eine Studierende oder ein Studierender begeht einen Ordnungsverstoß, wenn sie oder er
1.
durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt, durch Bedrohung mit Gewalt oder durch einen schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß gegen eine rechtmäßige Anordnung im Rahmen des Hausrechts
a)
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans, die Durchführung einer Hochschulveranstaltung oder in sonstiger Weise den Studienbetrieb beeinträchtigt, verhindert oder zu verhindern versucht oder
b)
ein Mitglied oder eine Angehörige oder einen Angehörigen der Hochschule in der Ausübung ihrer oder seiner Rechte oder Pflichten erheblich beeinträchtigt oder von dieser Ausübung abhält oder abzuhalten versucht,
2.
wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die zu Lasten eines Mitglieds oder einer oder eines Angehörigen der Hochschule geschehen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist und nach Art der Straftat eine Behinderung des Studiums oder der sonstigen Tätigkeit des Mitglieds oder der oder des Angehörigen droht,
3.
im Bereich der Hochschule durch sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 4
des AGG vorsätzlich die Würde einer anderen Person verletzt.
(2) Gegen Studierende, die einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 begangen haben, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Ordnungsmaßnahmen sind:
1.
die Androhung der Exmatrikulation, 2.
der Ausschluss von der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule,
3.
der Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen bis zu einem Semester,
4.
die Exmatrikulation.
(3) Über die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme entscheidet ein Ordnungsausschuss, dem mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied aus der Gruppe der Studierenden der Hochschule angehören muss. Der Senat regelt das Nähere zur Zusammensetzung des Ordnungsausschusses und das Verfahren zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme durch Satzung, die der Genehmigung des Rektorats bedarf. Mit der Exmatrikulation ist eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an der Hochschule ausgeschlossen ist.

§ 63 Ausführungsbestimmungen; minderjährige Studierende

(1) Ein Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung findet in den Fällen der §§ 58 bis 62a nicht statt.
(2) Die Hochschulen erlassen die erforderlichen Bestimmungen über die Zulassung, die Immatrikulation, die Beurlaubung und die Exmatrikulation einschließlich der Fristen und Ausschlussfristen. Die Satzungen haben Regelungen zu treffen, in welchen Fällen, in denen durch Rechtsvorschrift Schriftform angeordnet ist, diese durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder durch elektronische Form ersetzt werden kann. Durch Satzung kann auch die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorgesehen werden; in diesem Fall sind in der Satzung Ausnahmeregelungen für Härtefälle zu treffen.
(3) Minderjährige, die eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, sind für Verfahrenshandlungen zur Aufnahme, Durchführung und Beendigung eines Studiums handlungsfähig im Sinne von § 12
Absatz 1 Nummer 2 LVwVfG; dies gilt entsprechend für Studieninteressierte, die eine Hochschulzugangsberechtigung erst durch eine Prüfung an einer Hochschule erwerben wollen (§ 58 Absatz 2 Nummern 4, 6 und 7), für die dafür erforderlichen Verfahrenshandlungen.

§ 64 Gasthörerinnen und Gasthörer; Hochbegabte; Personen, die an Kontaktstudien teilnehmen

(1) Wer eine hinreichende Bildung oder künstlerische Eignung nachweist, kann zur Teilnahme an einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen zugelassen werden (Gasthörerstudium), sofern ausreichende Kapazität vorhanden ist. Gasthörerinnen und Gasthörer werden zu Prüfungen nicht zugelassen. Im Gasthörerstudium erbrachte Studienleistungen werden im Rahmen eines Studiengangs nicht anerkannt.
(2) Schülerinnen und Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können im Einzelfall berechtigt werden, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen sowie entsprechende Leistungspunkte zu erwerben und einzelne Studienmodule zu absolvieren. Ihre erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen werden bei einem späteren Studium anerkannt, wenn die fachliche Gleichwertigkeit gegeben ist.
(3) Personen, die Kontaktstudienangebote der Hochschulen wahrnehmen, und Schülerinnen und Schüler nach Absatz 2 Satz 1 sind berechtigt, im erforderlichen Umfang die Hochschuleinrichtungen zu Studienzwecken zu nutzen.

§ 65 Studierendenschaft

(1) Die immatrikulierten Studierenden (Studierende) einer Hochschule bilden die Verfasste Studierendenschaft (Studierendenschaft). Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche eine Gliedkörperschaft der Hochschule.
(2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studierendenwerks die folgenden Aufgaben:
1.
die Wahrnehmung der hochschulpolitischen, fachlichen und fachübergreifenden sowie der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Studierenden,
2.
die Mitwirkung an den Aufgaben der Hochschulen nach den §§ 2 bis 7,
3.
die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,
4.
die Förderung der Chancengleichheit und den Abbau von Benachteiligungen innerhalb der Studierendenschaft,
5.
die Förderung der Integration ausländischer Studierender, die einen Studienabschluss in Baden-Württemberg anstreben,
6.
die Förderung der sportlichen Aktivitäten der Studierenden,
7.
die Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht die Studierendenschaft den Meinungsaustausch in der Gruppe der Studierenden und kann insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschule, ihrem Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen.
(4) Die Studierendenschaft wahrt nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen die weltanschauliche, religiöse und parteipolitische Neutralität.
(5) Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend konkrete Aufgaben oder Angebote innerhalb ihrer Zuständigkeit wahrzunehmen, die bereits von dem für die Hochschule zuständigen Studierendenwerk wahrgenommen werden, bedarf die Studierendenschaft für die Wahrnehmung der Aufgaben des Einvernehmens des Studierendenwerks. Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend die konkrete Wahrnehmung von Aufgaben und Angeboten innerhalb ihrer Zuständigkeit, die auch in den Aufgabenbereich des Studierendenwerks nach § 2
StWG fallen und von diesem derzeit nicht wahrgenommen werden, erfolgt die Aufgabenwahrnehmung im Benehmen mit dem zuständigen Studierendenwerk. Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend Sportaktivitäten anzubieten, die für sie mit erheblichen finanziellen Kosten verbunden sind, erfolgt dies im Einvernehmen mit der Hochschule.

§ 65 a Organisation der Studierendenschaft; Beiträge

(1) Die Studierendenschaft gibt sich eine Organisationssatzung; sie kann sich weitere Satzungen geben. Der Beschluss über die Organisationssatzung einschließlich ihrer Änderungen bedarf der Zustimmung von mindestens der Hälfte der an der Abstimmung teilnehmenden Studierenden. Die Organisationssatzung kann vorsehen, dass Änderungen der Organisationssatzung auch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des legislativen Organs nach Absatz 3 Satz 1 beschlossen werden können. Die Satzungen der Studierendenschaft macht das Rektorat der Hochschule in der für Hochschulsatzungen vorgesehenen Weise als Satzungen der Gliedkörperschaft bekannt.
(2) Die Organisationssatzung legt die Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und deren Zuständigkeit, die Beschlussfassung und die Bekanntgabe der Beschlüsse sowie die Grundsätze für die Wahlen fest, die frei, gleich, allgemein und geheim sind. Die Studierenden der Hochschule haben das aktive und passive Wahlrecht.
(3) Das Kollegialorgan der Studierendenschaft (legislatives Organ) organisiert sich nach demokratischen Grundprinzipien in parlamentarischen Strukturen. Dieses Organ kann an kleinen Hochschulen auch als Vollversammlung der Studierenden ausgestaltet sein. Die Organisationssatzung sieht ein exekutives Kollegialorgan vor, welches auch Teil des legislativen Organs sein kann; die Anzahl der Mitglieder des exekutiven Organs muss weniger als die Hälfte der Anzahl der Mitglieder des legislativen Organs betragen. Das exekutive Organ der Studierendenschaft hat eine oder einen Vorsitzenden, die oder der die Studierendenschaft vertritt. Die Organisationssatzung legt die Grundsätze für die Wahl der oder des Vorsitzenden fest und kann auch die Wahl von zwei Vorsitzenden vorsehen, welche die Studierendenschaft gemeinschaftlich vertreten. Sofern auf zentraler Ebene der Studierendenschaft keine unmittelbar von den Studierenden gewählten Vertreterinnen oder Vertreter handeln, ist die Legitimation dieser Vertreterinnen oder Vertreter aus anderen Organen der Hochschule oder der Studierendenschaft sicherzustellen, deren Mitglieder unmittelbar gewählt werden. Die Organisationssatzung kann vorsehen, dass die studentischen Senatsmitglieder dem legislativen Organ als stimmberechtigte Amtsmitglieder angehören; ferner soll sie vorsehen, dass die Wahlen zu den Vertreterinnen oder Vertretern der Studierendenschaft gleichzeitig mit der Wahl zu den studentischen Senatsmitgliedern stattfinden und die Wahlperiode ein Jahr beträgt; die Wahlen können sich auf mehrere Tage erstrecken.
(4) Die Studierenden einer Fakultät bilden eine Fachschaft, die eigene Organe wählen kann. Das Weitere regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft, die auch vorsehen kann, dass die jeweiligen studentischen Fakultätsratsmitglieder Organen der Fachschaft angehören. Die Organe der Fachschaft nehmen die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten und Aufgaben im Sinne des § 65 Absatz 2 auf Fakultätsebene wahr. An der DHBW wird eine Studierendenvertretung der örtlichen Studienakademie gebildet; das Weitere regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft der DHBW.
(5) Die Hochschule stellt der Studierendenschaft Räume unentgeltlich zur Verfügung. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Studierendenschaft nach Maßgabe einer Beitragsordnung angemessene Beiträge von den Studierenden. Die Beiträge der Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b sind für deren Belange zu verwenden, getrennt zu verwalten und in Abstimmung mit dem Konvent nach § 38 Absatz 7 Satz 1 zu vergeben. In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht, die Beitragshöhe und die Fälligkeit der Beiträge zu regeln; die Beitragsordnung wird als Satzung erlassen. Bei der Festsetzung der Beitragshöhe sind die sozialen Belange der Studierenden zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von der Hochschule unentgeltlich eingezogen. Die Hochschule kann aufgrund einer Vereinbarung mit der Studierendenschaft für diese in deren Namen die Abgaben-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte nach den Beschlüssen der Organe der Studierendenschaft und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erledigen. Die Vereinbarung kann vorsehen, dass die Studierendenschaft hierfür einen Finanzierungsbeitrag leistet.
(6) Die Organe der Studierendenschaft haben das Recht, im Rahmen ihrer Aufgaben Anträge an die zuständigen Kollegialorgane der Hochschule zu stellen; diese sind verpflichtet, sich mit den Anträgen zu befassen. Die Studierendenschaft kann nach Maßgabe ihrer Organisationssatzung jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter benennen, die oder der an allen Sitzungen des Senats und des Fakultätsrats mit beratender Stimme teilnehmen kann.
(7) Die Mitglieder in den Organen der Studierendenschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Das legislative Organ kann eine angemessene Aufwandsentschädigung festsetzen. Für die Tätigkeit in den Organen der Studierendenschaft gelten § 9 Absatz 7 Satz 2 und § 32 Absatz 6 entsprechend.
(8) Die Studierendenschaften der Hochschulen des Landes Baden-Württemberg bilden zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen eine landesweite Vertretung der Studierendenschaften. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung von zwei Dritteln der Studierendenschaften aller Hochschulen bedarf. In der Geschäftsordnung wird auch die Finanzierung der landesweiten Vertretung durch die Studierendenschaften geregelt.
(9) Die Organisationssatzung der Studierendenschaft soll die Einrichtung einer Schlichtungskommission vorsehen. Die Schlichtungskommission kann von jeder oder jedem Studierenden der Hochschule mit der Behauptung angerufen werden, die Studierendenschaft habe in einem konkreten Einzelfall ihre Aufgaben nach § 65 Absätze 2 bis 4 überschritten. Einzelheiten der Schlichtungskommission einschließlich ihrer Besetzung regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft.

§ 65 b Haushalt der Studierendenschaft; Aufsicht

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die für das Land Baden-Württemberg geltenden Vorschriften, insbesondere die §§ 105 bis 111
LHO, entsprechend anzuwenden; die Aufgabe des zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums im Sinne der §§ 105 bis 111
LHO übernimmt das Rektorat der Hochschule. Die Organisationssatzung legt fest, wer die Entscheidung über die Führung eines Wirtschaftsplans (§ 110
LHO) anstelle eines Haushaltsplans (§ 106 LHO) trifft. Die Beschäftigten der Studierendenschaft unterliegen derselben Tarifbindung wie Beschäftigte der Hochschule.
(2) Das exekutive Kollegialorgan nach § 65 a Absatz 3 Satz 3 bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt im Sinne des § 9
LHO, die oder der die Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst hat oder in vergleichbarer Weise über nachgewiesene Fachkenntnisse im Haushaltsrecht verfügt. Dienststelle der oder des Beauftragten für den Haushalt im Sinne des § 9
Absatz 1 Satz 1 LHO ist die Gliedkörperschaft. Sie oder er ist unmittelbar der oder dem Vorsitzenden des exekutiven Organs nach § 65 a Absatz 3 Satz 4 unterstellt; die oder der Vorsitzende gilt als Leiterin oder Leiter der Dienststelle im Sinne des § 9
Absatz 1 Satz 2 LHO. § 16 Absatz 2 Sätze 6 bis 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Aufgabe der Rektorin oder des Rektors die oder der Vorsitzende des exekutiven Organs nach § 65a Absatz 3 Satz 4 und die Funktion des Hochschulrats das legislative Organ nach § 65a Absatz 3 Satz 1 wahrnimmt. Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent der Studierendenschaft arbeitet mit der oder dem Beauftragten für den Haushalt zusammen. Die Kosten der oder des Beauftragten für den Haushalt trägt die Studierendenschaft. Von Satz 1 kann in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums abgewichen werden.
(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Studierendenschaft beauftragt zur Rechnungsprüfung darüber hinaus eine fachkundige Person mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst, die nicht mit der oder dem Beauftragten für den Haushalt gemäß Absatz 2 Satz 1 identisch ist, oder die Verwaltung der Hochschule mit deren Einvernehmen. Die Entlastung erteilt das Rektorat der Hochschule. Das exekutive Organ der Studierendenschaft hat die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach Abschluss der Rechnungslegung hochschulöffentlich bekanntzumachen. Wurde ein Wirtschaftsplan geführt, ist der Jahresabschluss hochschulöffentlich bekanntzumachen.
(4) Für Verbindlichkeiten haftet die Studierendenschaft mit ihrem Vermögen. Die Hochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft.
(5) Studierende, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, insbesondere Gelder der Studierendenschaft für die Erfüllung anderer als der in § 65 Absätze 2 bis 4 genannten Aufgaben verwenden, haben der Studierendenschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Für die Verjährung von Ansprüchen der Studierendenschaft gelten § 59
LBG und § 48 BeamtStG entsprechend.
(6) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Rektorats der Hochschule. Für die Rechtsaufsicht gelten § 67 Absatz 1 und § 68 Absätze 1, 3 und 4 entsprechend; die Aufgabe des Wissenschaftsministeriums übernimmt das Rektorat der Hochschule. Die Satzungen und der Haushaltsplan bedürfen der Genehmigung des Rektorats der Hochschule. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzung oder der Haushaltsplan rechtswidrig ist. An der DHBW kann das Rektorat die Rechtsaufsicht über die Studierendenvertretung nach § 65 a Absatz 4 Satz 4 generell oder im Einzelfall auf die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie übertragen.
(7) Eine wirtschaftliche Betätigung der Studierendenschaft ist nur innerhalb der ihr obliegenden Aufgaben und nur insoweit zulässig, als die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Studierendenschaft und zum voraussichtlichen Bedarf steht. Darlehen darf die Studierendenschaft nicht aufnehmen oder vergeben; sie darf ein Girokonto auf Guthabenbasis führen. Die Beteiligung der Studierendenschaft an wirtschaftlichen Unternehmen oder die Gründung wirtschaftlicher Unternehmen bedarf der vorherigen Zustimmung des Rektorats der Hochschule.

Abschnitt 3 Duale Partner

§ 65 c Begriff; Aufgabe; Zulassung

(1) Betriebe der Wirtschaft, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere solche der freien Berufe, sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben können im Rahmen des dualen Systems mit einer Studienakademie zusammenwirken und sich an der Ausbildung der DHBW beteiligen, wenn sie geeignet sind, die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte zu vermitteln (Duale Partner).
(2) Die Mitgliedschaft in der DHBW wird durch die Zulassung als Dualer Partner bei einer Studienakademie (§ 27 b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3) oder bei einer Zentralen Einheit nach § 15 Absatz 8 (§ 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 20) erworben, soweit mindestens eine Studierende oder ein Studierender an der DHBW immatrikuliert ist, die oder der in einem Ausbildungsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis zum Dualen Partner steht. Das Nähere zu den Eignungsvoraussetzungen und zum Zulassungsverfahren von Dualen Partnern regelt der Senat in Richtlinien, die der Zustimmung des Hochschulrats bedürfen. An mehreren Studienakademien zugelassene Duale Partner dürfen an jeder dieser Studienakademien ihre gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte wahrnehmen; dies gilt für am CAS der DHBW nach § 27a Absatz 9 zugelassene Duale Partner entsprechend. Die Mitgliedschaft endet, wenn keine Studierende oder kein Studierender an der DHBW immatrikuliert ist, die oder der in einem Ausbildungsverhältnis zum Dualen Partner steht, oder die Zulassung des Dualen Partners widerrufen wird und bei keiner anderen Studienakademie eine Zulassung besteht.
(3) Bei jedem Dualen Partner ist eine für die Ausbildung verantwortliche Person zu bestellen, die über eine Hochschulausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung und über ausreichende Berufserfahrung verfügt.

TEIL 7 Staatliche Mitwirkung, Aufsicht

§ 66 Staatliche Mitwirkungsrechte

(1) Soweit der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen oder sonstige Entscheidungen der Hochschule nach diesem Gesetz der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedürfen, ist diese aus den in Absatz 2 genannten Rechtsgründen zu versagen und kann aus den in Absatz 3 genannten Sachgründen versagt werden. Die Zustimmung kann teilweise und mit Nebenbestimmungen erteilt werden.
(2) Die Zustimmung ist zu versagen bei Verstößen 1.
gegen Rechtsvorschriften, 2.
gegen Verpflichtungen des Landes gegenüber dem Bund, gegenüber anderen Ländern oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(3) Die Zustimmung kann versagt werden bei Nichtübereinstimmung mit den Zielen und Vorgaben des Landes in struktureller, finanzieller und ausstattungsbezogener Hinsicht.
(4) Aus den in den Absätzen 2 und 3 genannten Gründen kann das Wissenschaftsministerium den Erlass oder die Änderung von Satzungen oder sonstigen Entscheidungen der Hochschule verlangen. Die zuständigen Organe der Hochschule müssen darüber beraten und beschließen. Das Verlangen wird gegenüber dem Rektorat erklärt. Mit dem Verlangen kann eine angemessene Frist gesetzt werden, in der die notwendigen Beschlüsse zu fassen sind. Kommen die zuständigen Organe der Hochschule dem Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann das Wissenschaftsministerium die notwendigen Anordnungen anstelle der Hochschule treffen.

§ 67 Aufsicht

(1) Die Hochschulen nehmen ihre Angelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Wissenschaftsministeriums wahr.
(2) Der Fachaufsicht durch das Wissenschaftsministerium unterliegen
1.
die Personalangelegenheiten, soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen bestehen,
2.
die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten; soweit diese in Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen geregelt sind, nur deren Vollzug,
3.
das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Gebührenwesen,
4.
einheitliche Grundsätze der Kosten- und Leistungsrechnung sowie das Berichtswesen,
5.
andere nach § 2 Absätze 7 und 8 übertragene Aufgaben,
6.
die Studienjahreinteilung, die Regelung des Hochschulzugangs, die Ermittlung der Ausbildungskapazität und die Festsetzung von Zulassungszahlen.
Weisungen im Rahmen der Fachaufsicht sind an das Rektorat zu richten; sie binden die Organe, Gremien und Amtsträger.

§ 68 Informationsrecht; Aufsichtsmittel

(1) Das Wissenschaftsministerium kann sich über alle Angelegenheiten der Hochschulen unterrichten. Es kann insbesondere die Hochschule und deren Einrichtungen besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie sich Berichte und Akten vorlegen lassen. Das Wissenschaftsministerium kann Sachverständige zuziehen.
(2) Das Wissenschaftsministerium kann außer den gesetzlich vorgeschriebenen Statistiken im Benehmen mit dem Finanzministerium weitere statistische Erhebungen anordnen; dabei müssen die Erhebungstatbestände hochschulbezogen sein. Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse natürlicher Personen werden nicht erhoben.
(3) Das Wissenschaftsministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden. Es kann verlangen, dass rechtswidrige Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
(4) Kommen die zuständigen Stellen der Hochschule einer Anordnung des Wissenschaftsministeriums im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht nicht innerhalb der bestimmten Frist nach oder erfüllen sie sonst binnen einer vom Wissenschaftsministerium gesetzten Frist die ihnen nach Gesetz oder Satzung obliegenden Pflichten nicht, so kann das Wissenschaftsministerium die notwendigen Anordnungen oder Maßnahmen an ihrer Stelle treffen.
(5) Soweit mildere Mittel, insbesondere die Befugnisse nach den Absätzen 3 und 4 nicht ausreichen, um die Funktionsfähigkeit der Hochschule, der Fakultäten, der Studienakademien und der Hochschuleinrichtungen zu gewährleisten, kann das Wissenschaftsministerium Beauftragte bestellen oder durch das Rektorat bestellen lassen, die die Aufgaben von Organen oder Gremien der Hochschule oder der Fakultäten, der Studienakademien sowie der Leitung der Hochschuleinrichtungen in erforderlichem Umfang wahrnehmen. Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

TEIL 8 Hochschulen für den öffentlichen Dienst

§ 69 Besondere Regelungen für die Hochschulen für den öffentlichen Dienst

(1) Hochschulen, deren Ausbildungsgänge vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 10 ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, können als besondere staatliche Hochschulen für angewandte Wissenschaften errichtet werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese staatlichen Hochschulen zu errichten und aufzuheben.
(2) Für die Hochschulen für öffentliche Verwaltung und Finanzen, für Rechtspflege sowie für Polizei kann durch Rechtsverordnung abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt werden, dass
1.
sie keine Rechtsfähigkeit besitzen, 2.
sie andere Organe und ein anderes Verfahren haben,
3.
das Verfahren über die Berufung von Professorinnen oder Professoren anders geregelt wird,
4.
nur Beamtinnen und Beamte Zugang zum Studium erhalten,
5.
die Immatrikulation mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses endet,
6.
das Studium auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 16
Absatz 2 LBG oder entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist und abgeschlossen wird; dabei kann von § 32 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 Teilsatz 2 abgewichen werden,
7.
das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium, das für die betreffende Laufbahn zuständig ist, die Aufsicht führt und Professorinnen oder Professoren für die Dauer von jeweils bis zu einem Studienjahr von ihren Lehrverpflichtungen, der Pflicht zur Teilnahme an Prüfungen und der Selbstverwaltung freistellen und zu einer praktischen Tätigkeit in der Verwaltung abordnen kann,
8.
von der Ernennung von Professorinnen und Professoren abgesehen werden kann, die Bestimmungen des § 45 Absätze 2 und 4 keine Anwendung finden und die sonstigen hauptberuflichen Lehrkräfte und die Lehrbeauftragten vom jeweils zuständigen Ministerium bestellt werden; dabei kann von § 44 Absätze 1 und 2 abgewichen werden,
9.
der Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 nur bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Übrigen besteht; Eignungsprüfungsordnungen nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 Teilsatz 6 können die in Absatz 1 genannten Hochschulen durch Satzung treffen, die der Zustimmung des aufsichtsführenden Ministeriums bedarf,
10.
sie einzelne weiterbildende Masterstudiengänge im Bereich der europäischen oder internationalen Zusammenarbeit einrichten können, die auf eine Tätigkeit sowohl innerhalb als auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgerichtet sind.
Eine Prorektorin oder ein Prorektor der Hochschule für Polizei, die oder der nicht hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung ist, kann vom Innenministerium im Einvernehmen mit der Hochschule in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Die Präsidentin oder der Präsident und die Prorektorin oder der Prorektor der Hochschule für Polizei können aus wichtigem Grund vom Innenministerium im Einvernehmen mit der Hochschule abberufen werden; § 17 Absätze 4 und 7 sowie § 18 Absatz 4 Sätze 6 und 7 gelten entsprechend. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach Satz 1.
(3) Für die Hochschulen für Rechtspflege und für Polizei kann durch Rechtsverordnung über Absatz 2 hinausgehend abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt werden, dass das für die betreffende Laufbahn zuständige Ministerium die Aufsicht führt und die Zuständigkeiten wahrnimmt, die in diesem Gesetz für das Wissenschaftsministerium vorgesehen sind, ausgenommen die Zuständigkeiten nach § 34 Absatz 4 und § 58 Absatz 2 Nummer 10.
(4) Für Hochschulen ohne Rechtsfähigkeit können die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 Absatz 2 und § 13 Absatz 9 erforderlichen Regelungen durch Rechtsverordnung getroffen werden. In dieser Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, welche der zur Durchführung der Evaluation erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet und in welchem Umfang und in welcher Form sie veröffentlicht werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Befugnisse nach § 12 Absatz 3 und Absatz 6 Satz 7. Für die Hochschulen ohne Rechtsfähigkeit erlässt das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich die jeweilige Hochschule errichtet ist, die zur Ausführung erforderlichen Rechtsverordnungen.
(5) Der bis zum 31. Dezember 2017 erworbene Abschluss der Ausbildung an der Notarakademie Baden-Württemberg (Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars) wird den berufsbefähigenden Abschlüssen an den besonderen staatlichen Hochschulen für Rechtspflege und für öffentliche Verwaltung gleichgestellt.
(6) Der Bund kann zur Ausbildung von Beamtinnen und Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes, die unmittelbar oder mittelbar im Bundesdienst stehen, Fachhochschulen und Außenstellen von Fachhochschulen in Baden-Württemberg errichten und betreiben, wenn sie den nach den Absätzen 1 bis 3 errichteten Hochschulen für öffentliche Verwaltung gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird vom Wissenschaftsministerium festgestellt. Die §§ 70 bis 72 gelten entsprechend.

TEIL 9 Hochschulen in freier Trägerschaft; sonstige Einrichtungen

§ 70 Staatliche Anerkennung

(1) Eine Bildungseinrichtung, die nicht in der Trägerschaft des Landes steht und Aufgaben nach § 2 Absatz 1 wahrnehmen will, bedarf der staatlichen Anerkennung als Hochschule. Errichtung und Betrieb nichtstaatlicher Bildungseinrichtungen als Hochschule ohne staatliche Anerkennung durch das Land Baden-Württemberg sind untersagt, sofern nicht eine Ausnahme nach § 72a Absatz 1 oder 2 oder eine Gestattung nach § 72a Absatz 3 vorliegt oder es sich nicht um kirchliche Hochschulen im Sinne von Artikel 9
der Verfassung des Landes Baden-Württemberg handelt. Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag des Trägers durch das Wissenschaftsministerium erteilt werden. Mit der staatlichen Anerkennung werden Name, Sitz und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studiengänge festgelegt. Nachträgliche wesentliche Änderungen beim Betrieb der staatlich anerkannten Hochschule bedürfen einer Anpassung der staatlichen Anerkennung durch das Wissenschaftsministerium; dies gilt insbesondere für die Erweiterung um einen Studiengang sowie für den Wechsel des Trägers oder von Betreibern der Hochschule.
(2) Träger einer nichtstaatlichen Hochschule ist, wem das Handeln der Hochschule rechtlich zuzurechnen ist. Betreiber sind die den Träger einer nichtstaatlichen Hochschule maßgeblich prägenden natürlichen oder juristischen Personen.
(3) Die staatliche Anerkennung kann kirchlichen oder sonstigen nichtstaatlichen Hochschulen erteilt werden, wenn die Hochschule den institutionellen Anspruch erfüllt, Lehre, Studium und Forschung oder Kunstausübung auf Hochschulniveau zu betreiben; dazu gehört insbesondere, dass
1.
nur solche Personen Zugang zum Studium erhalten, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule des Landes erfüllen,
2.
nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden, die die Berufungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an den staatlichen Hochschulen des Landes erfüllen und die in einem transparenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ausgewählt worden sind,
3.
nur Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten werden, deren Qualität durch eine Akkreditierung nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags nachgewiesen wird, und
4.
sichergestellt ist, dass die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gewährleisteten staatlichen Ordnung erfüllt.
Zur Sicherung der Wissenschaftsfreiheit muss die nichtstaatliche Hochschule sicherstellen, dass
1.
Betreiber, Träger und Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern; dabei sind verfassungsmäßig gewährleistete Sonderrechte bekenntnisgebundener Träger und Betreiber zu berücksichtigen,
2.
Interessenkollisionen durch die gleichzeitige Ausübung von Leitungsämtern oder -funktionen in der Hochschule und beim Betreiber ausgeschlossen sind,
3.
die Kompetenzzuweisungen an die Organe der Hochschule transparent und eindeutig geregelt sind,
4.
die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eigenverantwortlich Lehre, Forschung und Kunstausübung durchführen können,
5.
eine akademische Selbstverwaltung besteht, in der Lehre und Forschung sowie, bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule, die Künste unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt werden, und
6.
die rechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gesichert ist.
Ferner soll die nichtstaatliche Hochschule sicherstellen, dass
1.
die Hochschulgremien im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung in der Lage sind, ohne Mitwirkung von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern der Betreiber oder des Betreibers zu beraten und zu beschließen, und
2.
die Inhaberinnen und Inhaber akademischer Leitungsämter in angemessenen Zeiträumen neu benannt werden und die akademische Selbstverwaltung maßgeblichen Einfluss auf die Bestellung und Abberufung der Hochschulleitung besitzt.
Nichtstaatliche Hochschulen müssen die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung sicherstellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist. Dazu gehört insbesondere, dass die Hochschule
1.
sicherstellt, dass ihre Lehrangebote von einem der Hochschulart angemessenen Anteil von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die mit einem mindestens hälftigen Anteil ihrer Arbeitskraft an der Hochschule beschäftigt sind, sowie von einem der Hochschulart angemessenen Anteil von nichtprofessoralem Lehrpersonal erbracht werden,
2.
über eine Anzahl von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern verfügt, die eine angemessene Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ermöglicht,
3.
nach ihrer Größe und Ausstattung wissenschaftlichen und, bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule, künstlerischen Diskurs ermöglicht und
4.
nach ihren strukturellen Rahmenbedingungen und ihrer Mindestausstattung eine der Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Halbsatz 1 angemessene und auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs sowie von Forschung, Kunstausübung und Verwaltung ermöglicht; dazu gehört insbesondere der ausreichende Zugang zu fachbezogenen Medien.
Nichtstaatliche Hochschulen müssen Vorkehrungen nachweisen, mit denen sichergestellt wird, dass den aufgenommenen Studierenden eine Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden kann.
(4) Das Promotionsrecht und das Habilitationsrecht können einer kirchlichen oder sonstigen nichtstaatlichen Hochschule im Rahmen der staatlichen Anerkennung verliehen werden, wenn
1.
sie auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten ein erkennbares wissenschaftliches Profil entwickelt hat, das an andere Hochschulen anschlussfähig ist,
2.
wenn die an der Hochschule erbrachten Forschungsleistungen der Professorinnen und Professoren sowie die Forschungsbasierung der Studiengänge den für staatliche Universitäten geltenden Maßstäben entsprechen und
3.
wenn die Hochschule über ein geregeltes, transparentes Promotionsverfahren und Habilitationsverfahren verfügt.
(5) Für kirchliche Hochschulen kann die Landesregierung Ausnahmen von den Absätzen 3 und 4 zulassen, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem Studium an einer vergleichbaren staatlichen Hochschule gleichwertig ist. Absätze 3 und 4 finden bei kirchlichen Hochschulen nur Anwendung, soweit verfassungsmäßig gewährleistete Rechte der Kirchen nicht entgegenstehen.
(6) Staatlich anerkannte Hochschulen führen in ihrem Namen eine Bezeichnung, die einen auf den Träger und den Sitz hinweisenden Zusatz sowie entweder die Angabe »staatlich anerkannte Hochschule« oder die Angabe »staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften« enthalten muss.
(7) Mit der staatlichen Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen; diese vermitteln die gleichen Berechtigungen wie entsprechende Prüfungen, Grade und Zeugnisse der staatlichen Hochschulen.
(8) Die Bestimmungen des Teils 3 gelten entsprechend. Prüfungsordnungen und ihre Änderungen sind dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen, es sei denn, der Studiengang ist vom Akkreditierungsrat akkreditiert. [*]
§ 55 Absatz 1 gilt entsprechend; die Bestellung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums.
(9) Das Wissenschaftsministerium kann staatlich anerkannten Hochschulen die Einrichtung von Studienkollegs im Sinne des § 73 im Einzelfall gestatten. Regelungen nach § 73 Absatz 2 Satz 2 bedürfen in diesem Fall der Genehmigung des Wissenschaftsministeriums.
(10) Träger von staatlich anerkannten Hochschulen haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.
(11) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 9 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. Die §§ 71a bis 71e
LVwVfG finden Anwendung.
(12) Staatlich anerkannte Hochschulen haben das Recht, im Rahmen ihrer staatlichen Anerkennung die Eignungsprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 und die Begabtenprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 7 abzunehmen. § 58 Absatz 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend; Regelungen nach § 58 Absatz 3 Satz 2 bedürfen der Genehmigung des Wissenschaftsministeriums.

Fußnoten

[*]
[Red. Anm.: § 70 Abs. 8 S. 3 tritt gemäß Artikel 14 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1204, 1232) am 31. Dezember 2020 in Kraft.]

§ 70 a Verfahrensregeln

(1) Das Wissenschaftsministerium soll vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrats einholen, in der das eingereichte Konzept für die geplante nichtstaatliche Hochschule anhand der in § 70 Absatz 3 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung). Ferner soll das Wissenschaftsministerium in regelmäßigen Abständen eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrats einholen, mit der das Vorliegen der in § 70 Absatz 3 genannten Kriterien bei staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen überprüft wird (institutionelle Akkreditierung, Reakkreditierung). Bei unbefristet staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen kann das Wissenschaftsministerium eine Reakkreditierung verlangen, um auf dieser Grundlage das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen überprüfen zu können. Schließlich soll das Wissenschaftsministerium vor Verleihung des Promotionsrechts und des Habilitationsrechts an eine nichtstaatliche Hochschule eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrats zur Überprüfung der in § 70 Absatz 4 genannten Kriterien für die Verleihung des Promotionsrechts und des Habilitationsrechts einholen.
(2) Die gutachterliche Stellungnahme nach Absatz 1 wird vom Wissenschaftsministerium im Benehmen mit dem Träger der nichtstaatlichen Hochschule beim Wissenschaftsrat eingeholt. Die Beauftragung des Wissenschaftsrats durch das Wissenschaftsministerium ist abhängig zu machen von der Maßgabe, dass dieser
1.
eine Gutachterkommission einsetzt, die mehrheitlich mit unabhängigen, nicht der betroffenen Bildungseinrichtung angehörenden, fachlich einschlägig qualifizierten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzt ist, darunter mindestens ein professorales Mitglied einer nichtstaatlichen Hochschule, sowie mit einem studentischen Mitglied,
2.
der nichtstaatlichen Hochschule, ihrem Träger, ihrem Betreiber sowie dem Land Gelegenheit gibt, vor der abschließenden Entscheidung über die Akkreditierung zu dem Gutachten Stellung zu nehmen,
3.
für Streitfälle eine interne Beschwerdestelle einrichtet, die mit drei, nicht der betroffenen Bildungseinrichtung angehörenden Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern besetzt ist und
4.
das Beschwerdeverfahren einschließlich der einzuhaltenden Fristen regelt.
In den Fällen des Absatzes 1 Sätze 2 und 3 ist der wesentliche Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme nach erneuter Anhörung der Beteiligten zu veröffentlichen. Der Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist zu wahren; §§ 5 und 6
LIFG finden entsprechend Anwendung.
(3) Mit der gutachterlichen Stellungnahme berichtet der Wissenschaftsrat dem Land, ob die nichtstaatliche Hochschule im Wesentlichen den Voraussetzungen nach § 70 Absatz 3 entspricht. Er benennt hinreichend bestimmt die Punkte, in denen die nichtstaatliche Hochschule diesen Anforderungen nicht oder nur eingeschränkt gerecht wird. Er kann die Akkreditierung oder Reakkreditierung von der Behebung von Mängeln innerhalb angemessener Fristen abhängig machen. Akkreditierungen und Reakkreditierungen werden in der Regel auf mindestens fünf Jahre befristet.
(4) Die gutachterliche Stellungnahme erweitert durch die im Verfahren erbrachte sachverständige Bewertung die Erkenntnisgrundlagen des Wissenschaftsministeriums. Sie nimmt die Entscheidung des Wissenschaftsministeriums weder ganz noch teilweise vorweg.

§ 71 Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule
1.
nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Anerkennungsbescheids den Studienbetrieb aufnimmt,
2.
ohne Zustimmung des Wissenschaftsministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist oder
3.
den Studienbetrieb endgültig eingestellt hat.
Die Fristen in Satz 1 können vom Wissenschaftsministerium angemessen verlängert werden.
(2) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgemäß abgeholfen worden ist. Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung im Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgemäß abgeholfen worden ist. Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(3) Im Falle des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufs der staatlichen Anerkennung ist der Träger verpflichtet, den Studierenden die Möglichkeit zum Abschluss ihres Studiums einzuräumen.
(4) Die beabsichtigte Einstellung einzelner Studiengänge oder des gesamten Studienbetriebs ist dem Wissenschaftsministerium mindestens ein Jahr vorher anzuzeigen, damit der ordnungsgemäße Abschluss des Studiums für die Studierenden dieser Hochschule sichergestellt werden kann.

§ 71 a Gebühren; Kosten der institutionellen Akkreditierung

(1) Für die staatliche Anerkennung erhebt das Wissenschaftsministerium Gebühren. Sie umfassen auch die Auslagen des Wissenschaftsministeriums für die Begutachtung durch den Wissenschaftsrat im Rahmen des Verfahrens der institutionellen Akkreditierung einschließlich anfallender Umsatzsteuer.
(2) Die Gebühren trägt der Träger der nichtstaatlichen Bildungseinrichtung, wenn
1.
er eine staatliche Anerkennung, deren Verlängerung oder Erweiterung beantragt,
2.
seit der letzten Reakkreditierung mindestens zehn Jahre vergangen sind oder
3.
die nichtstaatliche Bildungseinrichtung Anlass zu einer erneuten Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen gegeben hat.
(3) Das Landesgebührengesetz findet ergänzend Anwendung.

§ 72 Aufsicht

(1) Das Wissenschaftsministerium überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen des § 70 Absätze 3 und 4 sowie Absatz 8 Satz 3.
(2) Die Beschäftigung von hauptberuflichen Lehrkräften, die Aufgaben von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern erfüllen sollen, ist dem Wissenschaftsministerium vorher anzuzeigen. Das Wissenschaftsministerium kann die Beschäftigung untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 70 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 6 nicht erfüllt sind oder Tatsachen vorliegen, die bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern an staatlichen Hochschulen die Entlassung oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen können. Die staatlich anerkannte Hochschule verleiht mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums für die Dauer der Beschäftigung die Bezeichnung »Professorin« oder »Professor« oder »Juniorprofessorin« oder »Juniorprofessor«. Diese Bezeichnungen können nach dem Ausscheiden aus dem Lehrkörper als akademische Würde weitergeführt werden, wenn die Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer mindestens sechs Jahre erfolgreich an der Hochschule tätig waren; im Übrigen gilt § 49 Absatz 6 Satz 2 entsprechend. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 und das Zustimmungsrecht nach Satz 3 entfallen, wenn die staatlich anerkannte Hochschule vom Wissenschaftsrat institutionell akkreditiert worden ist.
(3) Der Träger und die Leiter der staatlich anerkannten Hochschulen sind verpflichtet, dem Wissenschaftsministerium Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zugänglich zu machen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. Besichtigungen und Besuche der Lehrveranstaltungen durch Beauftragte des Wissenschaftsministeriums erfolgen im Benehmen mit der staatlich anerkannten Hochschule. § 68 findet entsprechende Anwendung.
(4) Auf Verlangen des Wissenschaftsministeriums sind auf Kosten des Trägers die bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 erbrachten Leistungen entsprechend § 5 zu bewerten.

§ 72 a Sonstige Einrichtungen

(1) Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als staatlich anerkannt, soweit sie ihre im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung in Baden-Württemberg anbieten, ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen, diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaats steht und die Qualitätssicherung durch die Hochschule des Herkunftsstaats gewährleistet ist. Die Einrichtung der Niederlassung sowie die Ausweitung ihres Studienangebots sind dem Wissenschaftsministerium mindestens sechs Monate vor Aufnahme des Studienbetriebes anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die staatliche Anerkennung durch den Herkunftsstaat und der Umfang dieser Anerkennung nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen aus anderen Bundesländern.
(2) Einrichtungen, die keine Niederlassungen nach Absatz 1 sind, haben ihre Tätigkeit sechs Monate vor Aufnahme dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen, wenn sie aufgrund von Kooperationen mit Hochschulen nach Absatz 1 Ausbildungen zur Vorbereitung auf eine Hochschulprüfung durchführen oder auf die Verleihung eines Grades durch eine Hochschule nach Absatz 1 durch die Abnahme von Prüfungen vorbereiten wollen. Diese Tätigkeit ist zulässig, wenn
1.
nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule in Baden-Württemberg oder im Herkunftsstaat oder Herkunftsland der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule erfüllen,
2.
das Studienangebot der die Ausbildung durchführenden Einrichtung, soweit dieses auf einen Bachelor- oder Mastergrad hinführt, im Rahmen einer Akkreditierung nach Artikel 3
des Studienakkreditierungsstaatsvertrags akkreditiert oder unter Mitwirkung einer vom Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur unter entsprechender Anwendung der Kriterien aus Artikel 2
des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und der Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2
des Studienakkreditierungsstaatsvertrags zertifiziert ist,
3.
die Kontrolle der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule über den Verlauf des Studiums und die Erbringung der erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen gesichert ist und
4.
diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaates oder des Herkunftslandes der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule steht, insbesondere das Studienangebot im Herkunftsstaat oder Herkunftsland anerkannt ist und zu einem dort anerkannten Grad führt.
Mit der Anzeige ist dem Wissenschaftsministerium nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen. Für Ausweitungen oder wesentliche Änderungen des Studienangebots nach Betriebsaufnahme gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. § 37 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass neben der den Grad verleihenden ausländischen Hochschule auch die Einrichtung anzugeben ist, an der die Ausbildung durchgeführt worden ist.
(3) Ausländischen Hochschulen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union kann auf Antrag der Betrieb von Niederlassungen gestattet werden, wenn
1.
es sich um staatliche Hochschulen handelt oder wenn sie im Herkunftsstaat staatlich anerkannt sind,
2.
sie ihre im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung anbieten,
3.
sie ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen,
4.
diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaats steht,
5.
sichergestellt ist, dass nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule in Baden-Württemberg oder im Herkunftsstaat der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule erfüllen,
6.
das Studienangebot der die Ausbildung durchführenden Niederlassung, soweit dieses auf einen Bachelor- oder Mastergrad hinführt, unter Mitwirkung einer vom Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur unter entsprechender Anwendung der Kriterien aus Artikel 2
des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absatz 1 und 2
des Studienakkreditierungsstaatsvertrages zertifiziert ist und
7.
die Qualitätssicherung durch die Hochschule des Herkunftsstaats gesichert ist.
Die Voraussetzungen nach Nummern 1 bis 7 sind dem Wissenschaftsministerium mit dem Antrag auf Gestattung und bei jeder Ausweitung des Studienangebots nachzuweisen. Die Gestattung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 dienen. Die Gestattung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Gestattung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgerecht abgeholfen worden ist. Die Gestattung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Gestattung im Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgemäß abgeholfen worden ist. Sofern keine staatliche Anerkennung des Herkunftsstaats vorliegt, findet § 70 Anwendung. Die Durchführung von Ausbildungen zur Vorbereitung auf eine Hochschulprüfung oder die Abnahme von Prüfungen zur Vorbereitung auf die Verleihung eines Grades durch eine Hochschule nach Satz 1 aufgrund von Kooperationen zwischen Hochschulen nach Satz 1 und inländischen Einrichtungen, die keine Niederlassungen nach Satz 1 sind, ist nicht gestattet. Wird der Austritt eines Staates aus der Europäischen Union wirksam und ist infolgedessen nach Ablauf eines etwaigen Übergangszeitraums nach Maßgabe eines Abkommens nach Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (konsolidierte Fassung), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 326 vom 26. Oktober 2012, S. 13, 43, eine bis dahin zulässige Tätigkeit nach Absatz 2 gemäß Satz 7 nicht mehr gestattet, nimmt die Einrichtung nach Satz 7 ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts oder des Ablaufs des Übergangszeitraums in den betroffenen Kooperationsprogrammen keine Studienbewerberinnen oder Studienbewerber zur Ausbildung oder zur Abnahme von Prüfungen mehr an. Die Einrichtung nach Satz 7 ist verpflichtet, denjenigen Personen, die sie vor dem Wirksamwerden des Austritts oder Ablauf eines etwaigen Übergangszeitraums aufgenommen hat, die Möglichkeit zum Abschluss einzuräumen. Diese Tätigkeit gilt abweichend von Satz 7 als gestattet.
(4) Träger von Niederlassungen nach den Absätzen 1 und 3 sowie von Bildungseinrichtungen nach Absatz 2 haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe. Studierende einer Niederlassung nach den Absätzen 1 und 3 sowie Studierende einer Bildungseinrichtung nach Absatz 2 haben keinen Anspruch gegen das Land Baden-Württemberg auf Beendigung ihres Studiums.
(5) Niederlassungen nach den Absätzen 1 und 3 sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr neben ihrem Namen und der Rechtsform ihren Herkunftsstaat oder ihr Herkunftsland zu nennen. Bildungseinrichtungen nach Absatz 2 sowie Niederlassungen nach Absatz 3 sind verpflichtet, Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen, über Art, Umfang und Reichweite ihrer Ausbildungsleistung zu informieren.
(6) Die Träger und die Leiterinnen und Leiter der Niederlassungen nach den Absätzen 1 und 3 sowie der Bildungseinrichtungen nach Absatz 2 sind verpflichtet, das Wissenschaftsministerium auf dessen Verlangen über ihre Angelegenheiten zu unterrichten. Der Wegfall der staatlichen Anerkennung durch den Herkunftsstaat oder das Herkunftsland oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung sind dem Wissenschaftsministerium unverzüglich anzuzeigen.
(7) Das Wissenschaftsministerium kann den Betrieb einer Niederlassung nach den Absätzen 1 und 3 oder die Durchführung von Ausbildungen und die Abnahme von Prüfungen durch eine Einrichtung nach Absatz 2 untersagen, wenn diese Ausbildungen zur Vorbereitung auf eine Hochschulprüfung durchführt, Hochschulprüfungen abnimmt oder akademische Grade verleiht, obwohl
1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1, des Satzes 4 in Verbindung mit Satz 1 oder des Absatzes 2 Satz 2 nicht vorliegen,
2.
die Aufnahme des Betriebs oder die Ausweitung des Studienangebots der Niederlassung entgegen Absatz 1 Satz 2, Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 nicht rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Nachweise angezeigt wurde,
3.
die Gestattung nach Absatz 3 nicht vorliegt, 4.
die Träger und die Leiterinnen und Leiter der Niederlassungen nach Absatz 1 und 3 oder der Einrichtungen nach Absatz 2 nach Aufforderung des Wissenschaftsministeriums ihrer Pflicht zur Auskunftserteilung nach Absatz 6 Satz 1 nicht nachkommen oder
5.
der Wegfall der staatlichen Anerkennung durch den Herkunftsstaat beziehungsweise durch das Herkunftsland oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung entgegen Absatz 6 Satz 2 nicht rechtzeitig angezeigt wurde.
Anstelle einer Untersagung nach Satz 1 kann die Fortführung des Betriebs einer Niederlassung nach den Absätzen 1 und 3 oder die Durchführung von Ausbildungen oder die Abnahme von Prüfungen durch Einrichtungen nach Absatz 2 unter Auflagen oder Bedingungen gestattet werden, wenn dadurch die Erreichung des Zwecks der Absätze 1 bis 3 hinreichend gewährleistet ist.
(8) Widerspruch oder Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 7 haben keine aufschiebende Wirkung.

TEIL 10 Schlussbestimmungen

§ 73 Studienkolleg

(1) Das Studienkolleg hat die Aufgabe, Personen mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung die zusätzlichen Voraussetzungen einschließlich der erforderlichen Sprachkenntnisse zu vermitteln, die für ein erfolgreiches Studium an einer Hochschule erforderlich sind.
(2) Das Studienkolleg ist einer Hochschule zugeordnet. Die Hochschulen regeln die organisatorischen Angelegenheiten des Studienkollegs sowie die Lehrinhalte, Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren durch Satzung, die der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors bedarf.

§ 74 Kirchliche Rechte

(1) Die Verträge mit den Kirchen sowie die Mitwirkung der Kirchen an Prüfungen in den Studiengängen der Kirchenmusik werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen in evangelischer oder katholischer Theologie bedürfen der Zustimmung der zuständigen Kirchenleitung unter dem Gesichtspunkt des kirchlichen Amtes und der kirchlichen Lehre. Die Hochschule für Kirchenmusik (Institutum Superius Musicae Sacrae) der Diözese Rottenburg-Stuttgart mit Sitz in Rottenburg am Neckar, die Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Baden mit Sitz in Heidelberg und die Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Württemberg mit Sitz in Tübingen sind staatlich anerkannt.

§ 75 Namensschutz; Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Bezeichnung »Universität«, »Pädagogische Hochschule«, »Kunsthochschule«, »Musikhochschule«, »Hochschule für angewandte Wissenschaften«, »Fachhochschule«, »Duale Hochschule« oder »Studienakademie« allein sowie ihre fremdsprachige Übersetzung darf nur von den in § 1 aufgeführten staatlichen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Fachhochschulen, der Dualen Hochschule und einer Studienakademie nach § 27 a geführt werden. Darüber hinaus darf die Bezeichnung »Hochschule«, »Duale Hochschule«, »Hochschule für angewandte Wissenschaften« oder »Fachhochschule« allein oder in einer Wortverbindung oder eine ähnliche Bezeichnung sowie eine entsprechende fremdsprachige Übersetzung nur von staatlich anerkannten Hochschulen oder kirchlichen Hochschulen im Sinne von Artikel 9
der Verfassung des Landes Baden-Württemberg geführt werden. Staatlich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, denen ein eigenständiges Promotionsrecht verliehen wurde, haben das Recht, die Bezeichnung »Universität« zu führen. Die Bezeichnung »Universität«, »Pädagogische Hochschule«, »Kunsthochschule«, »Musikhochschule«, »Hochschule für angewandte Wissenschaften«, »Fachhochschule«, »Duale Hochschule« oder »Studienakademie« darf weiterhin von solchen ausländischen Bildungseinrichtungen geführt werden, die nach dem Recht des Herkunftsstaates als Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fachhochschule, Duale Hochschule oder Studienakademie einschließlich ihrer Studiengänge anerkannt sind. Andere nicht staatliche Bildungseinrichtungen dürfen weder eine deutsche noch eine fremdsprachige Bezeichnung für Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fachhochschule, Duale Hochschule oder Studienakademie oder eine Bezeichnung führen, die mit diesen Bezeichnungen verwechselt werden kann. Im Übrigen darf eine auf eine Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fachhochschule, die Duale Hochschule oder Studienakademie hinweisende Bezeichnung nur mit Zustimmung der betroffenen Universität, Pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fachhochschule, der Dualen Hochschule oder Studienakademie geführt werden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer 1.
entgegen Absatz 1 für Bildungseinrichtungen nicht zugelassene Bezeichnungen oder eine auf eine Hochschule oder Studienakademie hinweisende Bezeichnung führt,
2.
entgegen § 70 eine inländische nicht staatliche Hochschule oder Studienakademie errichtet oder betreibt,
3.
entgegen § 70 einen weiteren Studiengang oder weitere Studiengänge durchführt und Hochschulprüfungen abnimmt,
4.
entgegen § 36 deutsch- oder fremdsprachige Grade oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Grade verleiht oder sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerb eines Grades zu vermitteln,
5.
die Niederlassung einer Hochschule im Sinne von § 72 a Absatz 1 oder 3 betreibt oder das Studienangebot der Niederlassung einer Hochschule im Sinne von § 72 a Absatz 1 oder 3 ausweitet, ohne dies gemäß § 72 a Absatz 1 Satz 2 oder Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 rechtzeitig angezeigt zu haben oder ohne dass eine Gestattung nach § 72 a Absatz 3 Satz 1 oder eine Anerkennung nach § 70 vorliegt,
6.
es unterlässt, den Wegfall der staatlichen Anerkennung oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung gemäß § 72 a Absatz 6 Satz 2 unverzüglich dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen,
7.
aufgrund einer Kooperation mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten ausländischen Hochschule oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Ausbildung zur Vorbereitung auf eine Hochschulprüfung anbietet oder auf die Verleihung eines Grades durch eine Hochschule im Sinne von § 72 a Absätze 1 und 3 durch die Abnahme von Prüfungen vorbereitet, obwohl die Voraussetzungen des § 72 a Absatz 2 Satz 2 nicht vorliegen oder die Tätigkeit nach § 72 a Absatz 2 nicht angezeigt wurde,
8.
entgegen § 72 a Absatz 3 Satz 7 aufgrund von Kooperationen mit ausländischen Hochschulen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union Ausbildungen zur Vorbereitung einer Hochschulprüfung anbietet und auf die Verleihung eines Grades durch eine solche Hochschule durch die Abnahme von Prüfungen vorbereitet oder
9.
den Pflichten nach § 72 a Absatz 6 Satz 1 trotz Aufforderung durch das Wissenschaftsministerium nicht nachkommt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Wissenschaftsministerium.

§ 76 Weiterentwicklungsklausel

(1) Zur Erprobung neuartiger und weiterentwickelter Hochschulstrukturen, insbesondere bei den Organisations- und Leitungsstrukturen, zur Verbesserung der Entscheidungsfähigkeit, zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen, zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit, zur Profilbildung oder zur Anpassung an legitime spezifische Erfordernisse der jeweiligen Hochschule können durch Satzung, die des Einvernehmens des Hochschulrats und der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf, Abweichungen von den Vorschriften der §§ 15 bis 28 für die Dauer von bis zu fünf Jahren zugelassen werden. Auf Antrag der Hochschule kann die Erprobungsphase nach erstmaligem Ablauf um weitere fünf Jahre verlängert werden. Besoldungsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Das Wissenschaftsministerium kann einem Zusammenschluss von Hochschulen für angewandte Wissenschaften, dessen Zweck die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Weiterentwicklung der angewandten Wissenschaften ist, nach evaluations- und qualitätsgeleiteten Kriterien das Promotionsrecht befristet und thematisch begrenzt verleihen. Das Nähere regelt das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung, die des Einvernehmens des Wissenschaftsausschusses des Landtags bedarf.
(3) Hochschulen, die im Rahmen der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder zur Förderung von Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen beziehungsweise im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1
des Grundgesetzes zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten (Exzellenzstrategie) gefördert werden, können durch Satzung, die des Einvernehmens des Hochschulrats und der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf, für die Dauer von bis zu fünf Jahren von ihren durch dieses Gesetz auferlegten Berichtspflichten und von Vorgaben dieses Gesetzes zur Struktur- und Entwicklungsplanung abweichen. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium auf Antrag einer Hochschule dieser die Bauherreneigenschaft in geeigneten Fällen für einzelne Bauvorhaben übertragen. Die Projekt- und Haushaltsverantwortung geht in diesem Fall in den Zuständigkeitsbereich des Wissenschaftsministeriums über.
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