Verordnung über die Hauptschulabschlussprüfung (Hauptschulabschlussprüfungsordnung - HSAPO)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Prüfung
Mit der Hauptschulabschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ziel des Bildungsgangs erreicht und eine grundlegende Bildung erworben wurde.
§ 2 Teile der Prüfung
Die Abschlussprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung, der Kommunikationsprüfung, der Projektarbeit und nach Maßgabe von § 12 Absatz 1 der mündlichen Prüfung.
§ 3 Ort und Zeit der Prüfung
(1) Die Abschlussprüfung wird an den öffentlichen Schulen und an den staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft abgehalten, die zum Hauptschulabschluss führen.
(2) Die Abschlussprüfung findet einmal jährlich statt.
(3) Die Termine der schriftlichen Prüfung sowie der Zeitraum der Projektarbeit, der Kommunikationsprüfung und der mündlichen Prüfung werden vom Kultusministerium festgesetzt.
(4) Die mündliche Prüfung findet nach der schriftlichen Prüfung statt.
§ 4 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
(1) Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:
1.
als Vorsitzende oder Vorsitzender eine Beauftragte oder ein Beauftragter der unteren Schulaufsichtsbehörde,
2.
als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter,
3.
die in den Prüfungsklassen unterrichtenden Lehrkräfte und weitere von der unteren Schulaufsichtsbehörde oder der oder dem Vorsitzenden bestellte Lehrkräfte.
(2) Für mündliche Prüfungen bildet die oder der Vorsitzende aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an:
1.
die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter,
2.
die Fachlehrkraft als Prüferin oder Prüfer,
3.
ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich mit der Aufgabe, das Protokoll zu führen.
(3) Für die Kommunikationsprüfung und für die Präsentation und das Prüfungsgespräch zum Abschluss der Projektarbeit wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein Fachausschuss gebildet, dem neben der Fachlehrkraft als Leiterin oder Leiter eine weitere Lehrkraft angehört, letztere zugleich mit der Aufgabe, das Protokoll zu führen.
(4) Die oder der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses können bei allen Prüfungen und Beratungen der Fachausschüsse anwesend sein. Die oder der Prüfungsvorsitzende kann darüber hinaus weitere Lehrkräfte oder Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter als Zuhörerinnen oder Zuhörer bei der Prüfung und Beratung zulassen, wenn der Prüfling sein Einverständnis erteilt hat.
§ 5 Teilnahme an der Prüfung
(1) In Klasse 9 und 10 der Werkrealschule oder Klasse 9 der Hauptschule nehmen jeweils die Schülerinnen und Schüler an der Hauptschulabschlussprüfung teil, die dieses Abschlussziel nach den Bestimmungen der Werkrealschulverordnung gewählt haben; die Projektarbeit wird in jedem Fall in Klasse 9 durchgeführt. Schülerinnen und Schüler, die den Werkrealschulabschluss am Ende von Klasse 10 anstreben, können in Klasse 9 an der Hauptschulabschlussprüfung teilnehmen.
(2) In Klasse 9 der Realschule nehmen die Schülerinnen und Schüler an der Hauptschulabschlussprüfung teil, die nach den Bestimmungen der Realschulversetzungsordnung dem grundlegenden, zum Hauptschulabschluss führenden Niveau zugewiesen sind.
(3) In Klasse 9 und 10 der Gemeinschaftsschule nehmen jeweils die Schülerinnen und Schüler an der Hauptschulabschlussprüfung teil, die dieses Abschlussziel nach den Bestimmungen der Gemeinschaftsschulverordnung gewählt haben; die Projektarbeit wird in jedem Fall in Klasse 9 durchgeführt.
§ 6 Nichtteilnahme, Rücktritt
(1) Die Teile der Prüfung, an denen der Prüfling ohne wichtigen Grund nicht teilnimmt, werden jeweils mit »ungenügend« bewertet. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei der schriftlichen Prüfung die Leiterin oder der Leiter. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann diese Gründe nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(3) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die nicht abgelegten Prüfungsteile können in einem Nachtermin nachgeholt werden. Kann der Prüfling an der Nachprüfung aus wichtigem Grund ganz oder teilweise nicht teilnehmen, gilt die Prüfung als nicht unternommen; Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 2 gelten entsprechend.
(4) Vor Beginn der Abschlussprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
§ 7 Protokollführung
(1) Über die jeweilige Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt.
(2) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung enthält insbesondere Angaben über
1.
die Aufsicht führenden Lehrkräfte,
2.
den Beginn und das Ende der Prüfung,
3.
das Verlassen des Prüfungsraums durch Prüflinge sowie
4.
besondere Vorkommnisse.
Sie ist von der Leiterin oder dem Leiter der Prüfung und den Aufsicht führenden Lehrkräften zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings enthält insbesondere Angaben über
1.
die Zusammensetzung des Fachausschusses,
2.
die Prüfungsthemen und -aufgaben,
3.
den Beginn, den wesentlichen Verlauf und das Ende der Prüfung sowie
4.
das Prüfungsergebnis.
Sie ist von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen.
(4) Für die Niederschrift über die Präsentation und das Prüfungsgespräch zum Abschluss der Projektarbeit sowie die Kommunikationsprüfung gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 8 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung oder ein entsprechender Verdacht festgestellt, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei der schriftlichen Prüfung die Leiterin oder der Leiter fest, dass eine Täuschungshandlung vorliegt, wird der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die untere Schulaufsichtsbehörde das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Zeugnis erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Für die Zuständigkeit gilt Absatz 3 Satz 1, für die Entscheidung in leichten Fällen Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(6) Vor Beginn der Abschlussprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
Abschnitt 2 Ordentliche Hauptschulabschlussprüfung
§ 9 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch.
(2) Die Prüfungsinhalte folgen den Vorgaben des Bildungsplans für das zum Hauptschulabschluss führende Niveau. Sie umfassen die Bildungsstandards der Klassen 7 bis 9 sowie das erforderliche Grundlagenwissen. Die Aufgaben werden vom Kultusministerium landeseinheitlich gestellt.
(3) Als Prüfungsaufgaben sind eine oder mehrere Aufgaben aus verschiedenen Kompetenzbereichen zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt in Deutsch und Mathematik jeweils mindestens 135 Minuten und höchstens 180 Minuten, im Fach Englisch mindestens 90 Minuten und höchstens 120 Minuten.
(4) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, soweit die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Die Leitung umfasst die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, insbesondere hinsichtlich der Prüfungsaufsicht.
(5) Jede Prüfungsarbeit wird von der Fachlehrkraft der Klasse und anschließend von einer Fachlehrkraft einer anderen Schule (Zweitkorrektorin oder Zweitkorrektor) beurteilt und bewertet; hierbei kennt die Zweitkorrektorin oder der Zweitkorrektor die vorangegangene Beurteilung und Bewertung. Weichen die Bewertungen bis zu zwei Noten voneinander ab, gilt der Durchschnitt. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Noten voneinander ab und können sich die Fachlehrkraft und die Zweitkorrektorin oder der Zweitkorrektor nicht einigen, wird die Note von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertungen festgelegt.
(6) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden der Schülerin oder dem Schüler in der Regel etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung in diesem Fach bekannt gegeben.
§ 10 Kommunikationsprüfung
(1) Im Fach Englisch wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, für die das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vorgibt (Kommunikationsprüfung).
(2) Die Schülerinnen und Schüler werden vom Fachausschuss einzeln oder zu zweit geprüft. Die Kommunikationsprüfung dauert etwa 15 Minuten je Schülerin oder Schüler.
(3) Im Anschluss an die Kommunikationsprüfung setzt der Fachausschuss die Note fest und teilt sie der Schülerin oder dem Schüler auf Wunsch mit. Können sich die beiden beteiligten Fachlehrkräfte auf keine Note einigen, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen beider Mitglieder gebildet.
§ 11 Projektarbeit
(1) Die Projektarbeit umfasst
1.
die Vorbereitung mit der Themenfindung, Gruppenbildung und Projektbeschreibung,
2.
die Durchführung in der Schule im Umfang von mindestens 16 Unterrichtsstunden sowie
3.
die Präsentation des Projektergebnisses durch die Gruppe sowie ein daran anschließendes Prüfungsgespräch; Präsentation und Prüfungsgespräch dauern insgesamt für jeden Prüfling etwa 15 Minuten, wobei die zeitlichen Anteile von Präsentation und Prüfungsgespräch annährend gleich sind.
(2) Die Schülerinnen und Schüler schlagen das Thema der Projektarbeit vor, das die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Vorlage der Projektbeschreibung im Benehmen mit den beiden beteiligten Lehrkräften genehmigt. Die Projektarbeit ist dem Fach Wirtschaft/Berufs- und Studienorientierung zugeordnet und muss einen mehrperspektivischen Ansatz mit Bezug zu einem weiteren Fach aufweisen; dabei soll eine Leitperspektive berücksichtigt werden.
(3) Die Projektarbeit ist als Gruppenarbeit durchzuführen, wobei jede Schülerin oder jeder Schüler eine individuelle Note erhält. Eine Schülergruppe umfasst in der Regel drei bis fünf Schülerinnen und Schüler. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters die Projektarbeit auch als Einzelarbeit durchgeführt werden.
(4) Im Anschluss an das Prüfungsgespräch setzt der Fachausschuss die Note für die Projektarbeit fest und teilt sie der Schülerin oder dem Schüler auf Wunsch mit. Können sich die beiden beteiligten Fachlehrkräfte auf keine Note einigen, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen gebildet. Die Gesamtleistung für die Projektarbeit wird vom Fachausschuss ergänzend verbal beschrieben.
§ 12 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer der schriftlichen Prüfung mit Ausnahme des Faches Englisch, welche
1.
von der Schülerin oder dem Schüler spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannt oder
2.
von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt
wurden. Die nach Satz 1 Nummer 2 festgelegten Prüfungsfächer werden der Schülerin oder dem Schüler in der Regel etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.
(2) Die Aufgaben der mündlichen Prüfung werden von der Fachlehrkraft gestellt; die Leiterin oder der Leiter des Fachausschusses kann die Aufgaben erweitern oder einschränken.
(3) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Schülerin oder dem Schüler wird vor Beginn der Prüfung die Möglichkeit gegeben, ein Schwerpunktthema zu benennen. Das Schwerpunktthema wird in die mündliche Prüfung des jeweiligen Faches einbezogen. Jede Schülerin oder jeder Schüler wird je Fach etwa fünfzehn Minuten geprüft.
(4) Im Anschluss an die Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung fest und teilt es der Schülerin oder dem Schüler auf Wunsch mit. Der Fachausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Kann sich der Fachausschuss auf keine Note einigen, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen der Mitglieder gebildet.
§ 13 Ermittlung des Prüfungsergebnisses, Zeugnis
(1) Die Jahresleistungen in den Prüfungsfächern sowie die Leistungen in sämtlichen Prüfungsteilen werden mit Zehntelnoten bewertet und gehen ungerundet in die Berechnung der Endergebnisse in den Prüfungsfächern ein.
(2) Die Endergebnisse in den Prüfungsfächern errechnen sich jeweils aus dem Durchschnitt der Jahres- und der Prüfungsleistung. Der Durchschnitt wird bis zu einem Zehntel berechnet, wobei in der üblichen Weise gerundet wird (Beispiel: 2,5 bis 3,4 befriedigend).
(3) Für die Berechnung der Prüfungsleistung in den Prüfungsfächern werden die Prüfungsteile wie folgt gewichtet:
1.
die schriftliche Prüfung dreifach,
2.
die Kommunikationsprüfung zweifach,
3.
die mündliche Prüfung einfach.
(4) In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, gelten die Jahresleistungen als Endergebnisse. Das Gleiche gilt für die Note für die Projektarbeit, auch dann, wenn die Prüfung in Klasse 10 abgelegt wird.
(5) Die Endergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern ermittelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie oder er stellt fest, wer die Prüfung bestanden hat. Die Prüfung ist bestanden, wenn
1.
der Durchschnitt der Gesamtleistungen der maßgebenden Fächer besser als 4,5 ist,
2.
die Gesamtleistungen in nicht mehr als einem Prüfungsfach geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; sind die Gesamtleistungen in zwei Prüfungsfächern geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, ist die Prüfung bestanden, wenn für eines dieser Fächer ein Ausgleich gegeben ist; ausgeglichen werden können
a)
die Note »ungenügend« in einem Prüfungsfach durch die Note »sehr gut« in einem Prüfungsfach oder die Note »gut« in zwei Prüfungsfächern;
b)
die Note »mangelhaft« in einem Prüfungsfach durch die Note »gut« in einem Prüfungsfach oder die Note »befriedigend« in zwei Prüfungsfächern; und
3.
die Gesamtleistungen in nicht mehr als drei maßgebenden Fächern geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind, wobei ein »ungenügend« wie zwei »mangelhaft« gewertet wird.
Für die Feststellung nach Satz 2 gilt die Projektarbeit als maßgebendes Fach und als Prüfungsfach; dies gilt auch, wenn die Prüfung in Klasse 10 abgelegt wird. Ist das Bestehen der Prüfung auf Grund der Gesamtleistung im Fach Englisch, in der gewählten Wahlpflichtfremdsprache oder im Wahlfach Informatik nicht möglich, bleibt die Gesamtleistung in diesem Fach bei der Feststellung nach Satz 2 unberücksichtigt; erforderlichenfalls legt die Schülerin oder der Schüler fest, welche Gesamtleistung unberücksichtigt bleibt. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers wird für das nach Satz 5 nicht berücksichtigte Fach im Abschlusszeugnis keine Note ausgebracht. Ist das Bestehen der Prüfung auf Grund der Gesamtleistung im Fach Sport, Musik oder Bildende Kunst nicht möglich, wird von diesen Fächern nur das mit der besten Note bei der Feststellung nach Satz 2 berücksichtigt.
(6) Über die Feststellung der Ergebnisse ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen.
(7) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit den nach Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 ermittelten Endnoten. In das Abschlusszeugnis sind der Durchschnitt der Gesamtleistungen, soweit diese bei der Feststellung nach Absatz 5 Satz 2 berücksichtigt werden, und die Gesamtnote aufzunehmen; die Gesamtleistung im Wahlfach Informatik wird im Übrigen nur berücksichtigt, wenn dies die Schülerin oder der Schüler spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter verlangt. Im Zeugnis wird vermerkt, welche Gesamtleistungen für die Feststellung nach Absatz 5 Satz 2 oder den Durchschnitt nach Satz 2 nicht berücksichtigt werden.
Die Gesamtnote lautet
bei einem Durchschnitt bis 1,4 |
sehr gut, |
bei einem Durchschnitt von 1,5 bis 2,4 |
gut, |
bei einem Durchschnitt von 2,5 bis 3,4 |
befriedigend, |
bei einem Durchschnitt von 3,5 bis 4,4 |
ausreichend. |
§ 14 Wiederholung der Prüfung
Wird die Prüfung nicht bestanden, kann sie nach dem Besuch einer Klasse, in der die Prüfung abgelegt wird, einmal wiederholt werden.
Abschnitt 3 Hauptschulabschlussprüfung für Schulfremde
§ 15 Zweck der Prüfung
(1) Die Prüfung dient dem Erwerb des Zeugnisses über den Hauptschulabschluss für Bewerberinnen und Bewerber, die keine öffentliche oder staatlich anerkannte allgemein bildende allgemeine Schule oder kein öffentliches oder staatlich anerkanntes sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit entsprechendem Bildungsgang besuchen.
(2) Wer den Hauptschulabschluss ohne Note in der Fremdsprache Englisch erworben hat, kann sich im Fach Englisch einer Prüfung unterziehen.
§ 16 Zeitpunkt der Prüfung
Die Abschlussprüfung für Schulfremde findet in der Regel einmal jährlich zusammen mit der ordentlichen Abschlussprüfung statt.
§ 17 Meldung zur Prüfung
(1) Die Meldung zur Abschlussprüfung ist bis zum 1. März jeden Jahres an die für den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zu richten.
(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
1.
in Baden-Württemberg den ständigen Wohnsitz hat,
2.
die Abschlussprüfung nicht eher ablegt, als es bei normalem Schulbesuch möglich wäre,
3.
nicht bereits die ordentliche Hauptschulabschlussprüfung oder die entsprechende Abschlussprüfung für Schulfremde mit Erfolg abgelegt hat,
4.
nicht mehr als einmal erfolglos an der ordentlichen Hauptschulabschlussprüfung oder der entsprechenden Abschlussprüfung für Schulfremde teilgenommen hat und
5.
keine öffentliche oder staatlich anerkannte Hauptschule, Werkrealschule, Realschule oder Gemeinschaftsschule und kein öffentliches oder staatlich anerkanntes Gymnasium oder sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit entsprechendem Bildungsgang besucht.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann in besonders begründeten Einzelfällen zugelassen werden, wer an einer genehmigten Ersatzschule oder an einer sonstigen Unterrichtseinrichtung in Baden-Württemberg auf die Hauptschulabschlussprüfung für Schulfremde vorbereitet wurde. Abweichend von Satz 1 Nummer 5 werden Schülerinnen und Schüler der Klasse 9 des Gymnasiums zugelassen, wenn ihre Versetzung gefährdet ist und sie im Falle einer Nichtversetzung ihre bisherige Schule verlassen müssten.
(3) Der Meldung sind beizufügen
1.
ein Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Bildungsgang und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
ein von einer öffentlichen Stelle ausgestellter Identitätsnachweis, etwa ein Personalausweis, Reisepass oder eine Geburtsurkunde (beglaubigte Abschrift oder Ablichtung),
3.
die Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen),
4.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg schon einmal an der Hauptschulabschlussprüfung teilgenommen wurde,
5.
die Benennung des Wahlfachs der mündlichen Prüfung sowie die Benennung und Beschreibung des Themas der Präsentationsprüfung,
6.
Angaben über die Art der Vorbereitung auf die Prüfung und
7.
in Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die letzte Halbjahresinformation und eine Bescheinigung der Schulleitung über die Versetzungsgefährdung.
§ 18 Zulassung zur Prüfung
(1) Die untere Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und unterrichtet die Bewerberin oder den Bewerber über die getroffene Entscheidung. Die Versagung der Zulassung ist schriftlich zu begründen.
(2) Wer zugelassen wurde, wird einer öffentlichen Schule zum Ablegen der Prüfung zugewiesen.
§ 19 Prüfungsgegenstände
(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch.
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer der schriftlichen Prüfung, im Fach Englisch in Form der Kommunikationsprüfung, sowie nach Wahl des Prüflings auf ein Fach aus den Naturwissenschaften (Biologie, Chemie oder Physik) oder ein gesellschaftswissenschaftliches Fach (Geschichte, Gemeinschaftskunde oder Geographie).
(3) Eine Präsentationsprüfung ersetzt die Projektarbeit und besteht aus folgenden Prüfungsteilen:
1.
Hausarbeit,
2.
Präsentation und
3.
Prüfungsgespräch.
Das gewählte Thema der Hausarbeit reichen die Bewerberinnen und Bewerber über das Staatliche Schulamt ein. Das Fach Wirtschaft/Berufs- und Studienorientierung ist hierzu Leitfach. Das Thema muss einen mehrperspektivischen Ansatz mit Bezug zu einem weiteren Fach aufweisen und den Bildungsstandards der Klassen 7 bis 9 entnommen werden; dabei soll eine Leitperspektive berücksichtigt werden.
(4) Die Kommunikationsprüfung findet in der Schulfremdenprüfung nach der schriftlichen Prüfung statt. Die Prüflinge werden in der Regel einzeln geprüft. Die Kommunikationsprüfung dauert etwa 15 Minuten je Prüfling. Wer die Prüfung nur im Fach Englisch ablegt (§ 15 Absatz 2), wird in diesem Fach schriftlich und mündlich in Form der Kommunikationsprüfung geprüft.
(5) Vor Beginn der mündlichen Prüfungen wird den Prüflingen das Ergebnis der schriftlichen Prüfung im jeweiligen Fach mitgeteilt.
§ 20 Durchführung der Prüfung
(1) Für die Prüfung gelten die Regelungen für die ordentliche Hauptschulabschlussprüfung, soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
(2) Fachlehrkraft im Sinne dieser Regelungen ist die von der Leiterin oder dem Leiter der beauftragten Schule bestimmte Lehrkraft. Bei Schülerinnen und Schülern des sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums wird der Fachausschuss für die Präsentationsprüfung und die mündlichen Prüfungen um eine vom sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum zu benennende Lehrkraft erweitert;
(3) Bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses zählen allein die Prüfungsleistungen nach § 19. Die Note in den Prüfungsfächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, wird aus dem Durchschnitt der Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gebildet.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn
1.
der Durchschnitt der Gesamtleistungen der geprüften Fächer sowie der Präsentationsprüfung besser als 4,5 ist und
2.
die Gesamtleistungen in keinem der geprüften Fächer oder der Präsentationsprüfung mit der Note »ungenügend« bewertet sind und
3.
die Gesamtleistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch mit der Note »mangelhaft« bewertet sind.
Der Hauptschulabschluss kann auf Wunsch ohne Fremdsprache erteilt werden, wenn das Bestehen der Prüfung auf Grund der Gesamtleistung im Fach Englisch nicht möglich ist; in diesem Fall wird für das Fach Englisch im Abschlusszeugnis keine Note ausgebracht.
(5) Die Prüfung im Fach Englisch nach § 15 Absatz 2 ist bestanden, wenn auf Grund der schriftlichen und mündlichen Prüfung mindestens die Note »ausreichend« erreicht wurde, wobei diese aus dem Durchschnitt der Noten für die schriftliche und mündliche Prüfungsleistung gebildet wird.
(6) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal, frühestens nach einem Jahr, wiederholen. § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bleibt unberührt.
(7) Nehmen Schülerinnen und Schüler des sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums an der Prüfung teil, hat der Fachausschuss vor der Präsentationsprüfung und der mündlichen Prüfung ein Informationsgespräch mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu führen.
Abschnitt 4 Sonderbestimmungen
§ 21 Realschulen mit Französisch als Pflichtfremdsprache
Für Schülerinnen und Schüler, die in der Realschule ab Klasse 5 Französisch als Pflichtfremdsprache haben, tritt in der ordentlichen Hauptschulabschlussprüfung das Fach Französisch an die Stelle des Fachs Englisch; für die schriftliche Prüfung und die Kommunikationsprüfung im Fach Französisch gelten in diesem Fall die Bestimmungen für das Fach Englisch in Abschnitt 1 und 2 entsprechend. Satz 1 gilt nicht, falls die Schülerin oder Schüler in Klasse 9 innerhalb einer von der Schule bestimmten Frist erklärt, die Prüfung mit dem Fach Englisch abzulegen.
§ 22 Übergangsbestimmungen für die ordentliche Hauptschulabschlussprüfung im Schuljahr 2019/2020
(1) Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2018/2019 die Klasse 9 der Werkrealschule und Hauptschule oder der Gemeinschaftsschule besucht und zum Ende des ersten Schulhalbjahres das Fach Englisch durch Erklärung der Erziehungsberechtigten abgewählt haben, legen die Prüfung in Klasse 9 oder in Klasse 10 ohne Prüfung im Fach Englisch ab.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2018/2019 die Klasse 9 der Werkrealschule und Hauptschule oder der Gemeinschaftsschule besucht und an der themenorientierten Projektprüfung (§ 31
Werkrealschulverordnung in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung) teilgenommen haben, ist die Projektarbeit (§ 11) abweichend von den Bestimmungen des Abschnitts 1 und 2 nicht Teil der Prüfung. Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses (§ 13) wird die für die themenorientierte Projektprüfung erteilte Note zu Grunde gelegt.
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