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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Hörgeschädigte (Sonderschule) Vom 11. April 2012

§ 1 Stundentafel Bildungsgang Grundschule

Für den Bildungsgang Grundschule der Schule für Hörgeschädigte gilt die als Anlage 1 beigefügte Stundentafel.

§ 2 Stundentafel Bildungsgang Werkrealschule und Hauptschule

Für den Bildungsgang Werkrealschule und Hauptschule der Schule für Hörgeschädigte gilt die als Anlage 2 beigefügte Stundentafel.

§ 3 Stundentafel Bildungsgang Realschule

(1) Für den Bildungsgang Realschule der Schule für Hörgeschädigte gilt die als Anlage 3 beigefügte Stundentafel.
(2) Aus den Fächern des Wahlpflichtbereichs wählt jeder Schüler ein Fach, das grundsätzlich bis Ende der Klasse 10 zu besuchen ist. Abweichend davon kann ein Schüler der Klasse 7 zum Ende des ersten oder zweiten Schulhalbjahres anstelle des Wahlpflichtfaches Fremdsprache eines der beiden anderen Wahlpflichtfächer wählen.

Anlage 1

(zu § 1)

Kontingentstundentafel für den Bildungsgang Grundschule der Schule für Hörgeschädigte

Fach/Fächerverbund

Klassen
1 bis 4

Klasse 5
(optional)

Religionslehre1

8

2

Deutsch

89

23

Fremdsprache2

 

 

Mathematik

 

 

Mensch, Natur und Kultur

 

 

Bewegung, Spiel und Sport3

16

4

Themenorientierte Projekte4

 

 

Gesamtkontingent5
(inklusive 15 Wochenstunden sonderpädagogische Fördermaßnahmen in den Klassen 1 - 4, drei Wochenstunden sonderpädagogische Fördermaßnahme in Klasse 5)

128

32

Fußnoten

1
Die Wochenstunden im Fach Religionslehre werden im Einvernehmen mit den obersten Kirchenbehörden unbeschadet der Rechtslage erteilt. Die Wochenstundenzahl im Fach Religionslehre wird unter Beteiligung der zuständigen kirchlichen Beauftragten festgelegt.

Anlage 2

(zu § 2)

Kontingentstundentafel für den Bildungsgang Werkrealschule/Hauptschule der Schule für Hörgeschädigte

 

 

Klasse
5 bis 9

Klasse 10

 

 

 

Werkreal-
schul-
abschluss

Haupt-
schul-
abschluss

I.

Pflichtbereich

 

 

 

 

Religionslehre/Ethik1

9

2

2

 

Deutsch

169

28

17

 

Mathematik

 

 

 

 

Englisch

 

 

 

 

Welt-Zeit-Gesellschaft

 

 

 

 

Materie-Natur-Technik

 

 

 

 

Wirtschaft-Arbeit-Gesundheit

 

 

 

 

Musik-Sport-Gestalten

 

2

2

 

Informationstechnische Grundbildung2

 

 

 

 

Themenorientierte Projekte2

 

 

 

 

Berufsorientierende Bildung

 

2

83

 

Kompetenztraining

 

1

1 (2 - 4)4

II.

Wahlpflichtbereich5

 

 

 

 

Natur und Technik

 

 

 

 

Wirtschaft und Informationstechnik

 

 

 

 

Gesundheit und Soziales

4

2

2

III.

Ergänzende Angebote6

 

 

 

 

Zusatzunterricht Französisch

 

 

 

IV.

Gesamtkontingente7 :

Das jeweilige Gesamtkontingent enthält

-

in den Klassen 5 bis 9 15 Stunden für sonderpädagogische Fördermaßnahmen,

-

in der Klasse 10 drei Stunden für sonderpädagogische Fördermaßnahmen.

3 Umfasst die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Praktika.

Fußnoten

1
Die Wochenstunden im Fach Religionslehre werden im Einvernehmen mit den obersten Kirchenbehörden unbeschadet der Rechtslage erteilt. Die Wochenstundenzahl im Fach Religionslehre wird unter Beteiligung der zuständigen kirchlichen Beauftragten festgelegt. Für Schüler der Klassenstufen 8 bis 10, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind fünf Wochenstunden Ethik vorgesehen.

Anlage 3

(zu § 3)

Kontingentstundentafel für den Bildungsgang Realschule der Schule für Hörgeschädigte

 

Klassen 5-10

I. Pflichtbereich

 

Religionslehre/Ethik1

11

Deutsch

 

Englisch/Französisch

 

Mathematik

 

Geschichte

 

Erdkunde, Wirtschaftskunde, Gemeinschaftskunde (EWG)

182

Naturwissenschaftliches Arbeiten (NWA)

 

Künstlerischer Bereich: Musik, Bildende Kunst

 

Sport

 

II. Wahlpflichtbereich ab Klasse 7

12

Technik

Mensch und Umwelt

Französisch/Englisch2

III. Integrierter Bereich (Klassen 5 bis 10)

 

Themenorientierte Projekte3

(8)

Informationstechnische Grundbildung4

(12)

IV. Pädagogische Schwerpunkte (Klassen 5 und 6)5

4

Gesamtkontingent6

205

(inklusive 15 Wochenstunden sonderpädagogische Fördermaßnahmen)

 

V. Arbeitsgemeinschaften in den Klassen 5 und 67

Fußnoten

1
In den Klassen 8 bis 10 werden für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, fünf Jahreswochenstunden Ethik vorgesehen. Die Wochenstundenzahl im Fach Religionslehre wird unter Beteiligung der zuständigen kirchlichen Beauftragten festgelegt.
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