Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Pflicht zum Besuch einer Heimsonderschule Vom 28. Juli 1976
§ 1
Zuständig für die Entscheidung über die Pflicht zum Besuch einer Heimsonderschule ist das Staatliche Schulamt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 1976 in Kraft.
Stuttgart, den 28. Juli 1976
In Vertretung
Dr. Steinle
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