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Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung in der Heilerziehungsassistenz (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Heilerziehungsassistenz - APrOHeilErzAss) Vom 18. Juli 2017

ABSCHNITT 1 Allgemeines

§ 1 Ziel der Ausbildung

Die Ausbildung in der Heilerziehungsassistenz soll dazu befähigen, Menschen, deren personale und soziale Identität und Inklusion durch Beeinträchtigung oder Behinderung erschwert ist, unter Anleitung einer sozialpädagogischen oder pflegerischen Fachkraft, zu begleiten, zu assistieren und zu pflegen. Die Ausbildung soll den Auszubildenden ermöglichen, Fachwissen, interkulturelle Kompetenz und Sozialkompetenz in ausgewogener Weise zu verknüpfen, auf dieser Grundlage zu handeln und im Rahmen der übertragenen Aufgaben Entscheidungen zu treffen. Darüber hinaus wird die Allgemeinbildung fortgeführt mit dem Ziel des Erwerbs eines mittleren Bildungsabschlusses.

§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung zwei Jahre, bei Teilzeitausbildung drei Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht sowie fachpraktischer Ausbildung.
(2) Der theoretische und praktische Unterricht erfolgt an einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Heilerziehungsassistenz. Er kann auch an einer staatlich anerkannten Fachschule für Sozialwesen - Berufskolleg - Fachrichtung Heilerziehungspflege erfolgen. Diese gilt insoweit als staatlich anerkannte Berufsfachschule für Heilerziehungsassistenz im Sinne dieser Verordnung.
(3) Die fachpraktische Ausbildung wird schwerpunktmäßig in Einrichtungen der Behindertenhilfe, der Sozialpsychiatrie sowie in Pflegeeinrichtungen absolviert.
(4) Die Ausbildung umfasst mindestens 1280 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht sowie 1200 Stunden fachpraktische Ausbildung, von denen 300 Stunden angeleitete Fachpraxis sind. Die Ausbildung erfolgt in Modulen.
(5) Die Ausbildung endet mit einer staatlichen Prüfung.

§ 3 Gesamtverantwortung für die Ausbildung

Die Berufsfachschule für Heilerziehungsassistenz trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Dies schließt die Feststellung der Ausbildungseignung von Einrichtungen ein. Sie unterstützt und fördert die fachpraktische Ausbildung durch regelmäßige Information, Betreuung und Beratung der ausbildenden Einrichtungen.

§ 4 Eignung der Ausbildungseinrichtung und Inhalt der fachpraktischen Ausbildung

(1) Die Zulassung einer Einrichtung zur fachpraktischen Ausbildung setzt voraus:
1.
einen Tätigkeitsbereich, der sich auf einen wesentlichen Aufgabenbereich der Behindertenhilfe, Sozialpsychiatrie und Rehabilitation erstreckt und
2.
eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung für die Ausbildung. Die ausbildende Einrichtung stellt sicher, dass die fachpraktische Anleitung durch eine geeignete Fachkraft erfolgt. Geeignet sind Fachkräfte mit einer mindestens dreijährigen abgeschlossenen Berufsausbildung im Bereich Sozialwesen oder Pflege oder mit einem Studium im Bereich Sozialwesen beziehungsweise Pflegepädagogik. Diese Fachkräfte müssen ergänzend zwei Jahre geeignete Berufspraxis vorweisen können.
(2) Die fachpraktische Ausbildung erfolgt auf den Ausbildungsgrundlagen und -plänen der Berufsfachschule und dient der Anwendung und Vertiefung der im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten.

§ 5 Stundentafel und Module

(1) Der Unterricht richtet sich nach der Stundentafel (Anlage 1) und dem Modulhandbuch der Berufsfachschulen für Heilerziehungsassistenz.
(2) Module sind: 1.
Menschen in Inklusionsprozessen verstehen und sie individuell und situationsbezogenen begleiten,
2.
Lebenswelten von Menschen mit Assistenz- und beziehungsweise oder Unterstützungsbedarf erkennen und mitgestalten,
3.
Persönliche und berufliche Identität entwickeln,
4.
Kommunikation und Kooperation mit Einzelnen, Teams und Organisationen gestalten,
5.
Fachpraktische Kompetenzen erwerben und 6.
Allgemeinbildende Kompetenzen erwerben.

§ 6 Notenbildung

Für die Notenbildung sind die Regelungen der Notenbildungsverordnung
(NVO) zu Grunde zu legen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes festgelegt ist.

§ 7 Schulaufsicht

Die Schulaufsicht führen die Regierungspräsidien als obere Schulaufsichtsbehörden und das Sozialministerium als oberste Schulaufsichtsbehörde.

ABSCHNITT 2 Aufnahmeverfahren, Versetzung und vorzeitige Beendigung des Berufsfachschulbesuchs

§ 8 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Die Zulassung zur Ausbildung an der staatlichen anerkannten Berufsfachschule für Heilerziehungsassistenz setzt voraus:
1.
den Nachweis eines Hauptschulabschlusses oder eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstands,
2.
die Zusage einer Einrichtung mit einem Tätigkeitsbereich in Heilerziehungspflege, für die zur Ausbildung notwendige Beschäftigung zu sorgen, sofern die fachpraktische Ausbildung im Wechsel mit dem theoretischen und praktischen Unterricht erfolgt,
3.
den durch ärztliches Attest zu erbringenden Nachweis der gesundheitlichen Eignung für eine Tätigkeit im Beruf Heilerziehungsassistenz und
4.
ausreichende deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift.
(2) Über die Zulassung entscheidet die Berufsfachschule.

§ 9 Versetzung

(1) Die Berufsfachschule für Heilerziehungsassistenz bewertet die Leistungen der auszubildenden Person in allen Modulen durch Erhebung von Leistungsnachweisen in beiden Ausbildungsjahren. Die Anzahl der Leistungsnachweise richtet sich nach § 9 Absatz 3
NVO.
(2) Die Berufsfachschule erteilt Zeugnisse (Anlage 2) zur Entscheidung über die Versetzung. Versetzt wird, wer das erste Ausbildungsjahr mindestens mit der Durchschnittsnote »ausreichend« (4,4) abschließt. Ein Schuljahr darf nach einer Nichtversetzung einmal wiederholt werden. Wer das Schuljahresziel nach Wiederholung nicht erreicht hat, muss die Berufsfachschule verlassen.

§ 10 Vorzeitige Beendigung des Berufsfachschulbesuchs

(1) Die Schulleitung kann die auszubildende Person von der Berufsfachschule ausschließen, wenn ein Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnis in der Ausbildungseinrichtung während der Probezeit oder durch personenbezogene Kündigung aus wichtigem Grund endet.
(2) Die Schulleitung kann die auszubildende Person von der Berufsfachschule verweisen, wenn
1.
schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Einhaltung der Schulordnung und den Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Berufsfachschule gefährdet oder
2.
sich aus einer Straftat oder wiederholtem Begehen von Ordnungswidrigkeiten die Unzuverlässigkeit für die Ausübung des angestrebten Berufs ergibt.

ABSCHNITT 3 Prüfung und Prüfungszeugnis

§ 11 Teile der staatlichen Prüfung

Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, mündlichen und fachpraktischen Teil.

§ 12 Anmeldenoten

(1) In den Modulen nach § 5 werden vor der Prüfung Anmeldenoten festgestellt. Halbe Noten sind zulässig.
(2) Anmeldenoten werden aus allen nach § 9 Absatz 1 in den Modulen erbrachten Leistungsnachweisen der gesamten Ausbildungszeit ermittelt.

§ 13 Zulassung zur Prüfung

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der vorgeschriebenen Ausbildung und das Vorliegen der notwendigen Leistungsnachweise für die Feststellung von Anmeldenoten in allen Modulen. Im Modul 5 (fachpraktische Ausbildung) muss mindestens die Anmeldenote »4,0« erreicht werden.
(2) Auf die Dauer der Teilnahme an der vorgeschriebenen Ausbildung werden angerechnet:
1.
Urlaub, der während der von der Berufsfachschule vorgesehenen Ferienzeit zu nehmen ist,
2.
Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen von den Auszubildenden nicht zu vertretenen Gründen bis zu maximal 128 Stunden im theoretischen und praktischen Unterricht sowie bis zu maximal 120 Stunden in der fachpraktischen Ausbildung,
3.
Unterbrechungen wegen Schwangerschaft zusätzlich bis zu einer Gesamtdauer von 14 Wochen.
(3) Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung, soweit nicht die nachstehenden Ausnahmegenehmigungen erforderlich sind. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag auch Fehlzeiten berücksichtigen, die über die in Absatz 2 aufgeführten hinausgehen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. In anderen Fällen kann die Ausbildungsdauer auf Antrag entsprechend verlängert werden. Sie soll jedoch in der Regel einschließlich der Unterbrechungen den Zeitraum von vier Jahren nicht überschreiten.
(4) Die Entscheidung über die Zulassung ist spätestens 14 Tage vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben. Im Falle einer Ablehnung sind die maßgeblichen Gründe schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall ist das zweite Ausbildungsjahr zu wiederholen.
(5) Die Zulassung zur Prüfung enthält die Anmeldenoten. Die Berufsfachschule fügt ein Merkblatt über die Prüfungsbedingungen und einen Terminplan für die Prüfung bei.

§ 14 Prüfungsausschuss

(1) An der Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Er wird von der oberen Schulaufsichtsbehörde einberufen.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an 1.
eine von der oberen Schulaufsichtsbehörde zu bestimmende Person, die den Vorsitz führt,
2.
die Schulleitung oder die Stellvertretung und 3.
drei von der Berufsfachschule vorgeschlagene Lehrkräfte.
(3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist zur Vertretung im Verhinderungsfalle eine Stellvertretung zu berufen. Die Schulleitung kann zur Vertretung der vorsitzenden Person bestellt werden. Nimmt sie den Vorsitz wahr, gilt sie als Schulleitung als verhindert.
(4) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Sie legt im Benehmen mit der Schulleitung Zeit und Ort der Prüfung fest.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die vorsitzende Person oder ihre Stellvertretung, anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit während der Prüfung unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; die vorsitzende Person hat sie darauf hinzuweisen.
(7) Die vorsitzende Person kann im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Einzelfall Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung oder bei Beratungen des Prüfungsausschusses gestatten. Sie hat diese Personen auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hinzuweisen. Im Übrigen ist die Prüfung nicht öffentlich.

§ 15 Fachausschüsse

(1) Die fachpraktische und die mündliche Prüfung werden von Fachausschüssen abgenommen und bewertet. Die Fachausschüsse werden von der vorsitzenden Person gebildet.
(2) Dem Fachausschuss in der fachpraktischen Prüfung gehören als leitende Person die Lehrkraft, die im zu prüfenden Modul überwiegend unterrichtet hat, im Verhinderungsfall eine fachlich erfahrene Lehrkraft, als Prüferin oder Prüfer, sowie eine weitere fachkundige Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer an.
(3) Den Fachausschüssen in der mündlichen Prüfung gehören die vorsitzende Person oder eine von ihr bestimmte Vertretung als leitende Person und die Lehrkraft, die im zu prüfenden Modul überwiegend unterrichtet hat, bei deren Verhinderung eine im Fach erfahrene Lehrkraft, als Prüferin oder Prüfer, sowie eine weitere fachkundige Lehrkraft als Zweitprüferin oder -prüfer an.
(4) Die leitende Person des Fachausschusses bestimmt den Ablauf der Prüfung.
(5) Die Protokollführung wird innerhalb des Fachausschusses geregelt.

§ 16 Fachpraktische Prüfung

Die fachpraktische Prüfung (Modul 5) erstreckt sich auf die Themenbereiche der fachpraktischen Ausbildung. Sie setzt sich aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem praktischen Teil zusammen. Der praktische Teil der Durchführung soll mindestens 30 und höchstens 60 Minuten dauern. Für die Bewertung der fachpraktischen Prüfung gilt § 17 Absatz 3 entsprechend.

§ 17 Schriftliche Prüfung

(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt der Schulleitung. Die schriftliche Prüfung erfolgt im Modul 1 oder 2 und im Modul 6. Die Bearbeitungszeit beträgt im Modul 1 oder 2 120 Minuten und in Modul 6 180 Minuten.
(2) Die Prüfungsaufgaben werden von der Berufsfachschule im Rahmen des Modulhandbuchs gestellt. Die obere Schulaufsichtsbehörde achtet auf die Vergleichbarkeit der Aufgaben. Hierzu schlägt die Berufsfachschule der vorsitzenden Person für jedes der prüfbaren Module für die schriftliche Prüfung drei Themen vor. Die vorsitzende Person wählt zwei Themen aus und bestimmt im Benehmen mit der Schulleitung, ob und welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen.
(3) Die schriftlichen Arbeiten in den einzelnen Prüfungsfächern werden von einer unterrichtenden Lehrkraft und einer weiteren Lehrkraft, die beide die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Schulleitung bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu bilden. Als Note der schriftlichen Prüfungsarbeit gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; hierbei sind Dezimalen von 0,3 bis 0,7 auf eine halbe, die übrigen Dezimalen auf eine ganze Note zu runden. Besteht eine Abweichung in den Bewertungen von mehr als einer Note, wird die Note nach § 19 ermittelt.
(4) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind der zu prüfenden Person spätestens fünf Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitzuteilen.

§ 18 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Module 3 und 4 und das Modul, das bei der schriftlichen Prüfung nicht gewählt worden ist. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel zehn Minuten je Person und Modul. Noten müssen für jedes Modul gesondert gebildet werden.
(2) Weicht das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsarbeit um mehr als eine Note von der Anmeldenote in einem Modul ab, ist auf Antrag der zu prüfenden Person in diesem Modul ebenfalls mündlich zu prüfen. Der Antrag ist spätestens zwei Tage vor der mündlichen Prüfung schriftlich bei der Berufsfachschule zu stellen.
(3) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses kann hiervon abweichend die Durchführung einer Gruppenprüfung zulassen, wenn dies aus organisatorischen oder thematischen Gründen der Durchführung der Prüfung förderlich ist. Bei Gruppenprüfungen können bis zu drei zu prüfende Personen zusammen geprüft werden.
(4) Für die Bewertung gilt § 17 Absatz 3 entsprechend.

§ 19 Ermittlung der Prüfungsnoten, Niederschrift

(1) Weichen bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsteile die Vorschläge der Korrigierenden oder Prüfenden um mehr als eine Note voneinander ab, entscheidet
1.
bei der schriftlichen Prüfung die vorsitzende Person oder deren Stellvertretung,
2.
bei der mündlichen Prüfung und bei der fachpraktischen Prüfung die leitende Person des Fachausschusses.
(2) Kann sich der Fachausschuss bei der fachpraktischen Prüfung für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen gebildet, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist.
(3) Die von den Korrigierenden oder Prüfenden vorgeschlagenen Noten bilden Grenzwerte für die Entscheidung.
(4) Über alle Teile der staatlichen Prüfung ist je eine Niederschrift zu fertigen, in der Folgendes festzuhalten ist:
1.
Name der geprüften Person, 2.
Zeit und Dauer der Prüfung sowie Anzahl der geprüften Personen,
3.
Namen der Prüfenden und 4.
die wesentlichen Gegenstände der Prüfung, der Verlauf und die Bewertung.

§ 20 Ermittlung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Endnoten in den einzelnen Modulen werden in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses ermittelt.
(2) Bei der Ermittlung der Endnote pro Modul wird ein Durchschnitt aus der Anmeldenote und der Prüfungsnote errechnet. Dabei sind die Anmeldenote zu einem Drittel und die Prüfungsnote zu zwei Drittel zu gewichten. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale hinter dem Komma zu errechnen, ohne dass eine Rundung unter Berücksichtigung der nachfolgenden Dezimale erfolgt.
(3) Als Gesamtnote gilt der sich aus den nach Absatz 2 errechneten Endnoten der Module 1 bis 6 ermittelte Durchschnitt, der auf eine ganze Note zu runden ist. Eine Dezimale bis 0,4 ist auf eine ganze Note abzurunden, eine Dezimale von 0,5 oder höher ist auf eine ganze Note aufzurunden. Daneben ist der rechnerisch ermittelte Durchschnitt in einem Klammerzusatz anzugeben.
(4) Bestanden hat, wer mindestens mit der Note »4,4« in jedem der sechs Module abschließt.

§ 21 Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis mit den nach § 20 ermittelten Noten (Anlage 3). Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Wunsch eine Bescheinigung mit den durch die Prüfung ermittelten Noten (Anlage 4).
(2) Schülerinnen und Schüler, die einen Notendurchschnitt von mindestens »3,0« erreichen und einen mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht in aufeinander folgenden Klassenstufen mindestens mit der Note »ausreichend« abgeschlossen haben, erhalten zusätzlich eine Bescheinigung über einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand (Anlage 5).

§ 22 Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach Wiederholung des letzten Ausbildungsjahres einmal wiederholen. Wer auch die Wiederholungsprüfung nicht besteht, muss die Berufsfachschule verlassen.
(2) Wer nur die fachpraktische Prüfung nicht bestanden hat, kann diese frühestens nach drei Monaten wiederholen.

§ 23 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat sie nicht bestanden. Der Grund für das Fehlen ist der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen. Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses entscheidet, ob es sich um einen wichtigen Grund handelt.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Sie ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Fernbleiben oder Rücktritt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(4) Die plötzliche schwere Erkrankung oder der Tod eines nahen Angehörigen sind entsprechend Absatz 2 oder in geeigneter anderer Weise nachzuweisen.
(5) Sofern und soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet, die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Nachprüfung ist einzuräumen.
(6) Vor Beginn der Prüfung ist auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 hinzuweisen.

§ 24 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung festgestellt oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft festzustellen oder zu protokollieren. Die zu prüfende Person setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Von der weiteren Teilnahme an der Prüfung wird ausgeschlossen, bei wem eine Täuschungshandlung vorliegt; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung und der fachpraktischen Prüfung die Schulleitung, bei der mündlichen Prüfung die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlusszeugnis erteilen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die Prüfung anderer ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Vor Beginn der mündlichen Prüfung ist auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 hinzuweisen.

ABSCHNITT 4 Schulfremdenprüfung

§ 25 Zuständigkeit für die Schulfremdenprüfung

(1) Personen, die an der Ausbildung an einer Berufsfachschule für Heilerziehungsassistenz nicht teilgenommen haben, können als Schulfremde an der Abschlussprüfung einer staatlich anerkannten Berufsfachschule teilnehmen, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde sie zulässt.
(2) Es sollen nur Personen zugelassen werden, die in Baden-Württemberg
1.
an einer staatlich anerkannten Berufsfachschule auf die Schulfremdenprüfung vorbereitet worden sind oder
2.
in Einrichtungen der Behindertenhilfe praktisch tätig sind oder waren.
(3) Die Prüfung findet an der Berufsfachschule statt, die vorbereitet hat oder mit der die Beschäftigungseinrichtung zusammenarbeitet, ansonsten an der Berufsfachschule, die dem Wohnort am nächsten liegt.
(4) Die Schulleitung der zuständigen Berufsfachschule nimmt die Anmeldeunterlagen entgegen und leitet sie mit einer Bewertung an die obere Schulaufsichtsbehörde weiter.

§ 26 Fachliche Voraussetzungen der Zulassung zur Schulfremdenprüfung, Nachweise

(1) Zur Schulfremdenprüfung darf nur zugelassen werden, wer
1.
die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Berufsfachschule für Heilerziehungsassistenz erfüllt,
2.
höchstens einmal die Prüfung in der Berufsausbildung Heilerziehungsassistenz nicht bestanden hat,
3.
nicht wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 10 von einer Berufsfachschule für Heilerziehungsassistenz verwiesen werden könnte,
4.
eine angeleitete praktische Tätigkeit erbracht hat, die dem Umfang der fachpraktischen Ausbildung entspricht und
5.
den allgemein bildenden Schulabschluss zu einem Zeitpunkt erworben hat, der mindestens drei Jahre zurück liegt.
(2) Bei der Anmeldung zur Schulfremdenprüfung sind die in Absatz 1 und in § 25 Absatz 2 genannten Voraussetzungen durch Vorlage von Zeugnissen und Attesten nachzuweisen. Eine schriftliche Erklärung über frühere Prüfungsversuche und Schulverweisungen ist abzugeben. Vorzulegen ist ferner:
1.
einen Lebenslauf in tabellarischer Form, 2.
ein Personenstandsnachweis, 3.
ein Lichtbild sowie 4.
Angaben über die Lernbereiche, auf die die schulische Vorbereitung oder der Selbstunterricht ausgerichtet waren und über die hierzu benutzte Literatur.
(3) Die Anmeldung zur Schulfremdenprüfung soll entsprechend den Vorgaben der durchführenden Berufsfachschule erfolgen.

§ 27 Durchführung der Schulfremdenprüfung

(1) Für die Schulfremdenprüfung gelten die §§ 11, 14 bis 20, 21 Absatz 2 und die §§ 23 und 24 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 entsprechend.
(2) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. In den nicht schriftlich geprüften Modulen kann der Fachausschuss ganz oder teilweise anstelle einer mündlichen Prüfung eine vereinfachte schriftliche Prüfung durchführen. Es findet eine weitere mündliche Prüfung in allen Modulen statt, für die weder durch die schriftliche Prüfung noch durch die Prüfung nach Absatz 1 eine Note ermittelt worden ist.
(3) Bei der Feststellung des Ergebnisses der Prüfung zählen allein die Prüfungsleistungen. In der fachpraktischen Prüfung muss mindestens die Durchschnittsnote »4,0« erreicht werden.
(4) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis für Schulfremde (Anlage 6). Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Antrag eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung und über die ermittelten Einzelnoten (Anlage 7). Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann vor der erneuten Zulassung weitere Nachweise im Sinne von § 25 Absatz 2 verlangen.

ABSCHNITT 5 Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

§ 28 Führung der Berufsbezeichnung

(1) Wer die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Heilerziehungsassistentin« oder »Staatlich anerkannter Heilerziehungsassistent« führen will, bedarf der Erlaubnis. Über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung wird eine Urkunde (Anlage 8) ausgestellt.
(2) Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis trifft das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Prüfung abgelegt worden ist. Ist die Ausbildung und Prüfung außerhalb des Landes Baden-Württemberg durchlaufen und abgelegt worden, entscheidet das für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Regierungspräsidium über die Gleichwertigkeit der Ausbildung und Prüfung sowie die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung.

§ 29 Voraussetzungen der Erlaubniserteilung und des Erlaubnisentzugs

(1) Die Erlaubnis nach § 28 Absatz 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die den Antrag stellende Person
1.
die staatliche Prüfung bestanden hat, 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist und
4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt und dies in geeigneter Weise nachweist.
(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist.

§ 30 Verfahrensbestimmungen für die Erlaubniserteilung und den Erlaubnisentzug

(1) Dem Antrag auf die Erlaubniserteilung sind beizufügen:
1.
das Original oder eine amtlich beglaubigte Kopie des Prüfungszeugnisses nach § 21 Absatz 1 oder § 27 Absatz 4,
2.
ein Führungszeugnis nach § 30 Absätze 1 bis 4 des
Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate ist,
3.
eine Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen anhängig sind,
4.
eine Geburtsurkunde und gegebenenfalls weitere Personenstandsnachweise zur Namensführung und
5.
ein ärztliches Attest, aus dem die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs hervorgeht; das Attest soll nicht älter als drei Monate sein.
(2) Die Erlaubnis wird frühestens mit Wirkung ab dem auf die Beendigung der Ausbildung folgenden Tag ausgesprochen.
(3) Ist eine Erlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen worden, ist die Erlaubnisurkunde einzuziehen.

§ 31 Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung und Vorwarnmechanismus

Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung und der Vorwarnmechanismus nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 09. 2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24. 10. 2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24. 5. 2016, S. 135) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung richten sich nach der Pflege- und Sozialberufeanerkennungsverordnung.

ABSCHNITT 6 Schlussvorschriften

§ 32 Übergangsvorschriften

(1) Berufsfachschulausbildungen für Heilerziehungshilfe, die vor dem 1. Oktober 2014 begonnen worden sind, werden nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Prüfung an den Schulen für Arbeitserziehung und Heilerziehungshilfe und die staatliche Anerkennung von Arbeitserziehern und Heilerziehungshelfern vom 1. November 2007 (GABl. S. 669) beendet.
(2) Sofern nach § 6 Absatz 2 der Arbeitserziehungs- und Heilerziehungshilfeschulverordnung vom 30. März 2004 (GBl. S. 178), die durch Verordnung vom 30. Juni 2008 (GBl. S. 217) geändert worden ist, eine Ausbildung an einer Schule für Heilerziehungshilfe absolviert und eine Prüfung nach § 6 Absatz 3
der Arbeitserziehungs- und Heilerziehungshilfeschulverordnung in Verbindung mit den Nummern 1 bis 14 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Prüfung an den Schulen für Arbeitserziehung und Heilerziehungshilfe und die staatliche Anerkennung von Arbeitserziehern und Heilerziehungshelfern erfolgreich abgeschlossen wurde, kann auf Antrag die Schule mit Einwilligung der oberen Schulaufsichtsbehörde eine Verkürzung der Ausbildung in der Heilerziehungsassistenz um ein Jahr gewähren.

Anlage 1

(zu § 5)

Modul 1

Menschen in Inklusionsprozessen verstehen und sie individuell und situationsbezogen begleiten

240 Stunden

Modul 2

Lebenswelten von Menschen mit Assistenz- und beziehungsweise oder Unterstützungsbedarf erkennen und mitgestalten

240 Stunden

Modul 3

Persönliche und berufliche Identität entwickeln

160 Stunden

Modul 4

Kommunikation und Kooperation mit Einzelnen, Teams und Organisationen gestalten

100 Stunden

Modul 5

Fachpraktische Kompetenzen erwerben

1200 Stunden

Modul 6

Allgemeinbildende Kompetenzen erwerben

440 Stunden

100 Stunden stehen darüber hinaus zur Schwerpunktbildung zur Verfügung.

Anlage 2

(zu § 9 Absatz 2 Satz 1)
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Anlage 3

(zu § 21 Absatz 1 Satz 1)
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Anlage 4

(zu § 21 Absatz 1 Satz 2)
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Anlage 5

(zu § 21 Absatz 2)
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Anlage 6

(zu § 27 Absatz 4 Satz 1)
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Anlage 7

(zu § 27 Absatz 4 Satz 2)
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Anlage 8

(zu § 28 Absatz 1 Satz 2)
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