Verordnung des Sozialministeriums, des Innenministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens gegenüber Hebammen und die Gewährung weiterer Leistungen an die Hebammen (Hebammen-Mindesteinkommensverordnung) Vom 19. Juli 1979
§ 1
(1) Hebammen, denen gemäß § 10
Abs. 1
des
Hebammengesetzes die Niederlassungserlaubnis in Baden-Württemberg erteilt worden ist, wird ein jährliches Mindesteinkommen von 9700,- DM gewährleistet.
(2) Dieser Betrag erhöht sich für jede Geburt, bei der die Hebamme Geburtshilfe geleistet hat, um einen Ausgleichsbetrag von 45,- DM.
§ 2
(1) Auf Grund der Gewährleistung wird den Hebammen ein Zuschuß gewährt, der dem Betrag entspricht, um den ihr jährliches Einkommen aus der Berufstätigkeit hinter dem gewährleisteten jährlichen Mindesteinkommen (§ 1) zurückbleibt.
(2) Bei Feststellung des für die Höhe des Zuschusses maßgebenden Berufseinkommens der Hebammen sind abzusetzen:
1.
25 v.H. des Einkommens aus der Hebammentätigkeit als Abgeltung für die laufenden Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Hebammenberufs entstehen, höchstens jedoch 4200,- DM,
2.
Pflichtbeiträge zur Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung aus dem Berufseinkommen der Hebamme.
§ 3
(1) Bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall wird das Mindesteinkommen bis zu sechs Wochen weitergewährt. Von der siebenten Woche ab wird das Mindesteinkommen um 22,50- DM für jeden Krankheitstag gekürzt.
(2) Ist die Hebamme aus anderen Gründen ihren Berufspflichten mehr als zwei Monate im Kalenderjahr nicht nachgekommen, so kann das Mindesteinkommen für jeden Tag der Versäumung der Berufspflichten um 22,50- DM gekürzt werden, falls sie die Gründe zu vertreten hat.
§ 4
(1) Der Zuschuß kann um den Betrag gekürzt werden, um den das Reineinkommen, das nicht aus der Hebammentätigkeit stammt, das Eineinhalbfache des Mindesteinkommens übersteigt.
(2) Das Reineinkommen wird für jeden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Einkommen um jährlich 900,- DM vermindert.
(3) Ist der gekürzte Zuschuß niedriger als die abzugsfähigen Ausgaben (§ 2 Abs. 2), so wird ein Zuschuß in Höhe dieser Ausgaben, jedoch höchstens in Höhe des nach §§ 2 und 3 festgestellten Zuschusses gewährt.
§ 5
(1) Der Zuschuß wird auf Antrag jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres gewährt. Der Antrag ist beim zuständigen Stadt- oder Landkreis einzureichen und muß die zur Berechnung des Mindesteinkommens erforderlichen Angaben enthalten. Die Richtigkeit der Angaben ist zu versichern.
(2) Zu Beginn eines Kalenderjahres wird auf Antrag eine Abschlagszahlung in Höhe von einem Drittel des zu erwartenden Zuschusses gewährt. Im Falle der Bedürftigkeit können jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahres weitere Abschlagszahlungen auf den zu erwartenden Zuschuß gewährt werden.
§ 6
(1) Hebammen mit Niederlassungserlaubnis wird ein Zuschuß zur Beschaffung eines privaten Kraftfahrzeuges gewährt, wenn die niedergelassene Hebamme jährlich bei mindestens 40 Geburten zugezogen wird und bei mindestens zehn dieser Geburten für vorgeburtliche Hilfeleistungen, Entbindungen und Wochenbesuche eine einfache Wegstrecke von mehr als drei Kilometern zurückgelegt wird. In besonderen Fällen können die Mindestgeburtenzahlen unterschritten werden.
(2) Der Zuschuß beträgt 45 v.H. des Anschaffungspreises, höchstens jedoch 4300,- DM. Übersteigt der Anschaffungspreis bei gebrauchten Kraftfahrzeugen den amtlichen Schätzwert, so wird der Zuschuß aus dem amtlichen Schätzwert berechnet.
(3) Für die Wiederbeschaffung eines Kraftfahrzeuges wird ein Zuschuß frühestens fünf Jahre nach der Erstbeschaffung gewährt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums und des Finanzministeriums über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens gegenüber Hebammen und die Gewährung weiterer Leistungen an die Hebammen vom 18. Januar 1963 (GBl. S. 23), zuletzt geändert durch! die Sechste Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung, des Innenministeriums und des Finanzministeriums vom 24. März 1977 (GBl. S. 118), außer Kraft.
Stuttgart, den 19. Juli 1979
Ministerium für
Arbeit, Gesundheit
und Sozialordnung
Griesinger
Innenministerium
Dr. Palm
Finanzministerium
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