HebGebO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums über die Gebühren für die Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (Hebammengebührenordnung - HebGebO) Vom 28. April 2010

§ 1 Geltungsbereich

Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger dürfen für ihre berufsmäßigen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber Selbstzahlerinnen Gebühren, Wegegeld und Auslagen erheben.

§ 2 Berechnungsgrundlage

Gebühren, Wegegeld und Auslagen richten sich nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134 a
SGB V, der am 1. August 2007 in Kraft getreten ist, in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Gebührenbemessung

(1) Die Höhe der Gebühren und das Wegegeld ist nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles, insbesondere nach der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der Leistung zu bemessen und kann bis zum 1,8-fachen der in dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134 a
SGB V genannten Beträge erhoben werden.
(2) Für Auslagen und die Abrechnung der Betriebskostenpauschale ist der einfache Satz zu berechnen.
(3) Der einfache Satz der Gebühren ist ebenfalls festzulegen, wenn die Zahlung auf Grund des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495), in der jeweils geltenden Fassung oder des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 e des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856, 1875), in der jeweils geltenden Fassung erfolgt.

§ 4 Zuschläge

Zuschläge als erhöhte Gebühr dürfen allgemein oder in besonderen Fällen berechnet werden, wenn dies im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134 a
SGB V vorgesehen ist. Ein allgemeiner Zuschlag gilt für Leistungen, die zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen erbracht werden. Ein besonderer Zuschlag gilt, wenn er mit angegebener Zweckbestimmung im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134 a
SGB V aufgeführt ist.

§ 5 Auslagen

Auslagen sind Aufwendungen für angewandte Arzneimittel und verwendete Materialien. Materialien werden mit den im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134 a
SGB V festgelegten Pauschalbeträgen abgerechnet. Arzneimittel sind in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten festzulegen.

§ 6 Betriebskostenpauschale

(1) Mit der Betriebskostenpauschale bei ambulanten Geburten in von Hebammen und Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen werden alle für die notwendige Versorgung der zahlungspflichtigen Person unmittelbar vor, während und nach der Geburt sowie der Betreuung des Neugeborenen während und unmittelbar nach der Geburt notwendigen Kosten vergütet.
(2) Materialien und Arzneimittel, die die Hebamme oder der Entbindungspfleger nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134 a
SGB V abrechnen kann, sind in der Pauschale nicht enthalten.

§ 7 Gebührennachweis

(1) Die Rechnung über Gebühren nach dieser Verordnung muss mindestens enthalten
1.
das Datum der Erbringung der jeweiligen Leistung,
2.
die Nummer des Gebühren- und Leistungsverzeichnisses mit Bezeichnung und Betrag der jeweiligen Leistung sowie den jeweiligen Steigerungssatz,
3.
bei Fahrtkosten deren Berechnung und 4.
bei Auslagen deren Art.
(2) Soweit dies für die Höhe der Gebühr von Bedeutung ist, sind Zeit und Dauer der abgerechneten Leistungen anzugeben.
(3) Ist in dem Gebühren- und Leistungsverzeichnis nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134 a
SGB V eine ärztliche Anordnung vorgeschrieben, so ist auf diese in der Rechnung hinzuweisen.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsvorschrift

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hebammengebührenordnung vom 3. Dezember 1996 (GBl. S. 736), zuletzt geändert durch Artikel 118 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 264), außer Kraft.
(2) Für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung von freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspflegern außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht wurden, gilt die Hebammengebührenordnung vom 3. Dezember 1996 (GBl. S. 736), zuletzt geändert durch Artikel 118 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 264).
STUTTGART, den 28. April 2010
Dr. Stolz
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