APrOHochbau gD
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Verordnung des Finanzministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Dienst in der Hochbauverwaltung (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener bautechnischer Dienst der Hochbauverwaltung - APrOHochbau gD) Vom 28. Oktober 2014

ABSCHNITT 1 Allgemeine Regelungen

§ 1 Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den gehobenen bautechnischen Dienst in der jeweiligen Fachrichtung geeignet sind. Besonders zu fördern sind fachübergreifendes Arbeiten und das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und ökologischen Zusammenhänge und für die Anforderungen an eine moderne Dienstleistungsverwaltung. Die jeweils bestehenden Bezüge zu Klimaschutz und Klimawandelanpassung sind in angemessener Weise zu vermitteln.

§ 2 Laufbahnbefähigung

Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in der Hochbauverwaltung nach Maßgabe des § 5
Absatz 2 der Finanzlaufbahnverordnung wird durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Staatsprüfung in einer der in § 3 genannten Fachrichtungen erworben. Ein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst wird damit nicht begründet.

§ 3 Fachrichtungen

Die Ausbildung und Staatsprüfung für den gehobenen bautechnischen Dienst wird für die folgenden Fachrichtungen durchgeführt:
1.
Architektur mit den Schwerpunkten Hochbau oder Baubetrieb,
2.
Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Baubetrieb,
3.
Maschinenwesen und Elektrotechnik.

ABSCHNITT 2 Vorbereitungsdienst

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die persönlichen, beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wobei die Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes unberührt bleiben, und
2.
ein Studium gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG in einem Studiengang mit naturwissenschaftlich-technischem Schwerpunkt, insbesondere in einer der in § 3 genannten Fachrichtungen, erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Über die Anerkennung gleichgestellter Studiengänge entscheidet die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium.

§ 5 Zulassung

(1) Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet die Ausbildungsbehörde (§ 8 Absatz 1), bei der die Bewerberinnen und Bewerber ausgebildet werden sollen.
(2) Für die Zulassung benötigt die Ausbildungsbehörde folgende Unterlagen von der Bewerberin oder dem Bewerber:
1.
ein Lebenslauf, 2.
ein Personalbogen mit einem aktuellen Lichtbild,
3.
ein geeigneter Nachweis darüber, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 7
Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, 4.
ein Schulabschlusszeugnis, 5.
ein Nachweis einer zu einem Hochschulstudium berechtigenden Schulbildung oder eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstands, soweit nicht durch das Schulabschlusszeugnis der Nachweis erbracht ist,
6.
ein Zeugnis über den Abschluss des Studiums gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2,
7.
ein aktuelles ärztliches Zeugnis, 8.
Zeugnisse und Nachweise über die bisherige Tätigkeit, insbesondere eine praktische Berufsausbildung,
9.
eine Erklärung über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren,
10.
eine Erklärung, dass sie oder er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,
11.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30
Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als 3 Monate sein soll,
12.
ein etwaiger Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst,
13.
eine Erklärung über frühere Meldungen zur Prüfung, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis,
14.
eine Erklärung über den Schwerpunkt der Ausbildung bei der Fachrichtung Architektur.

§ 6 Beamtenverhältnis

(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerber werden von der Ausbildungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Bauamtfrauanwärterin oder zum Bauamtmannanwärter ernannt.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Eröffnung, dass die Staatsprüfung für den gehobenen bautechnischen Dienst bestanden oder bei Wiederholung nicht bestanden worden ist. Bei bestandener Prüfung endet das Beamtenverhältnis jedoch nicht vor Ablauf der Dauer des Vorbereitungsdienstes nach § 7.
(3) Die Entlassung soll erfolgen, wenn 1.
in der Ausbildung kein hinreichender Fortschritt festzustellen ist oder infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate kein Dienst geleistet wurde und keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate wiederhergestellt wird,
2.
die Staatsprüfung wegen ungenehmigten Fernbleibens, Rücktritts oder Ausschlusses von der Prüfung nach einem Täuschungsversuch oder Ordnungsverstoß als nicht bestanden gilt,
3.
ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. Er wird entsprechend verlängert, wenn die Staatsprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Staatsprüfung wiederholt wird.
(2) Auf Antrag kann die Ausbildungsbehörde für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Abschluss des Studiums gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 geleistet wurden, bis zu sechs Monaten, in Ausnahmefällen bis zu zwölf Monaten, auf den Vorbereitungsdienst anrechnen.
(3) Die Ausbildungsbehörde kann den Vorbereitungsdienst verlängern, wenn die Ausbildung wegen Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen insgesamt länger als einen Monat unterbrochen wurde (Ausfallzeiten).
(4) Zeiten eines Erholungsurlaubs oder eines sonstigen Urlaubs nach der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung bleiben bei der Feststellung der Dauer der Unterbrechung außer Betracht.

§ 8 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsleitung

(1) Ausbildungsbehörde ist der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg oder die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Landesbetrieb Bundesbau Baden-Württemberg.
(2) Die Ausbildungsbehörden beauftragen persönlich und fachlich besonders geeignete Bedienstete ihrer Behörde, die die Staatsprüfung für den höheren oder gehobenen bautechnischen Dienst in der Hochbauverwaltung in der jeweiligen Fachrichtung abgelegt haben, mit der Ausbildung (Ausbildungsleitung).

§ 9 Ausbildungsstellen, Ausbildung

(1) Ausbildungsstellen sind die Ausbildungsbehörden nach § 8 Absatz 1, ihre nachgeordneten Dienststellen sowie kommunale und sonstige Dienststellen. Soweit die Ausbildung nicht bei der Ausbildungsbehörde selbst vorgenommen wird, weist diese die Anwärterinnen oder die Anwärter den Ausbildungsstellen zu.
(2) Bei der Ausbildungsstelle erfolgt die Ausbildung durch persönlich und fachlich besonders geeignete Bedienstete (Ausbilderin oder Ausbilder).
(3) Die Ausbildungsbehörde kann zulassen, dass bis zu sechs Monate des Vorbereitungsdienstes bei einer anderen Stelle abgeleistet werden, wenn dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 10 Urlaub

Bei der Erteilung von Erholungsurlaub nach den Bestimmungen der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen.

§ 11 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:

Abschnitt I
Theoretische Ausbildung

2 Monate,

Abschnitt II
Verwaltungspraxis

14 Monate,

Abschnitt III
Prüfung einschließlich Vorbereitung auf die Prüfung

2 Monate.

(2) Die Ausbildungsstellen des Abschnitts II werden in der Verwaltungsvorschrift zu dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestimmt.
(3) Die Ausbildungsbehörde kann die Reihenfolge und die Dauer der Abschnitte ändern, wenn dies aus wichtigem Grund geboten und mit dem Ziel der Ausbildung vereinbar ist.
(4) Die Ausbildungsinhalte der theoretischen Ausbildung ergeben sich aus dem nach der Verwaltungsvorschrift zu dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung aufzustellenden Fächerspiegel.

§ 12 Ausbildungsplan

Die Ausbildungsbehörde stellt einen persönlichen Ausbildungsplan auf, in dem die Reihenfolge der einzelnen Abschnitte des Vorbereitungsdienstes sowie die Dauer der Ausbildung bei den einzelnen Ausbildungsstellen festgelegt werden.

§ 13 Beurteilungen

(1) Jede Ausbildungsstelle hat gegenüber der Ausbildungsbehörde unverzüglich nach Beendigung des Ausbildungsabschnitts eine Bescheinigung über die Art und Dauer der Beschäftigung und eine Beurteilung über die Leistungen und das dienstliche Verhalten abzugeben. Die Leistungen bei den Dienststellen der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung sind mit einer Note und Punktzahl nach § 23 zu bewerten.
(2) Nach Beendigung der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsbehörde unter Berücksichtigung der Einzelbeurteilungen eine Gesamtbeurteilung (berufspraktische Beurteilung), die mit einer Note und Punktzahl nach § 23 abschließt.

ABSCHNITT 3 Staatsprüfung

§ 14 Zweck der Staatsprüfung

In der Staatsprüfung sollen die Prüflinge nachweisen, dass sie das Ausbildungsziel nach § 1 erreicht haben.

§ 15 Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden Württemberg.

§ 16 Zeitpunkt und Ort

(1) Die Prüfungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses Zeit und Ort der Prüfung.
(2) Wer bis zum Beginn der Prüfung den Vorbereitungsdienst abgeleistet hat, hat an dieser Staatsprüfung teilzunehmen.

§ 17 Prüfungsausschuss

(1) Die Staatsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Mitglieder bei der Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind.
(2) Bei der Prüfungsbehörde wird je ein Prüfungsausschuss gebildet:
1.
für die Fachrichtung Architektur mit den Schwerpunkten Hochbau oder Baubetrieb und die Fachrichtung Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Baubetrieb,
2.
für die Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik.
(3) In den Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Architektur mit dem Schwerpunkt Hochbau oder Baubetrieb und für die Fachrichtung Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Baubetrieb sind zu berufen:
1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren bautechnischen Dienstes in der Hochbauverwaltung und eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen bautechnischen Dienstes in der Hochbauverwaltung auf Vorschlag des Finanzministeriums aus seinem Geschäftsbereich,
2.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder des gehobenen Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung auf Vorschlag des Finanzministeriums aus seinem Geschäftsbereich,
3.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des für Bauordnungs- und Bauplanungsrecht zuständigen Ministeriums auf Vorschlag dieses Ministeriums,
4.
ein hauptamtliches Mitglied des Lehrkörpers einer Hochschule des Landes, an der die Fachrichtung »Baubetrieb« als Hauptstudiengang gelehrt wird.
(4) In den Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik sind zu berufen:
1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren bautechnischen Dienstes in der Hochbauverwaltung und eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen bautechnischen Dienstes in der Hochbauverwaltung auf Vorschlag des Finanzministeriums aus seinem Geschäftsbereich,
2.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder des gehobenen Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung auf Vorschlag des Finanzministeriums aus seinem Geschäftsbereich,
3.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder des gehobenen nichttechnischen oder bautechnischen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des für das Bauordnungs- und Bauplanungsrecht zuständigen Ministeriums auf Vorschlag dieses Ministeriums.
(5) Die zu berufenden Mitglieder müssen Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit sein und die Befähigung für ihre Laufbahn als Laufbahnbewerber erworben haben. Hiervon können Ausnahmen zugelassen werden.
(6) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist zur Vertretung im Verhinderungsfall eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf die Dauer von vier Jahren. Nach Ablauf der Amtszeit ist die Wiederberufung zulässig. Wird an Stelle des vorzeitig ausscheidenden Mitglieds oder einer Stellvertreterin beziehungsweise eines Stellvertreters die Bestellung eines neuen Mitglieds oder einer Stellvertreterin beziehungsweise eines Stellvertreters erforderlich, so werden diese nur für den Rest der Amtszeit berufen.
(8) Die Prüfungsbehörde bestellt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses eine Beamtin oder einen Beamten des höheren bautechnischen Dienstes in der Hochbauverwaltung zur oder zum Vorsitzenden und ein Mitglied zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden.
(9) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und bestimmt die Prüferinnen oder Prüfer für die schriftliche und mündliche Prüfung, sofern diese dem Prüfungsausschuss angehören. Der Prüfungsausschuss kann auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden weitere Prüferinnen oder Prüfer berufen.
(10) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus dem Kreis der Prüferinnen und Prüfer Prüfungsgruppen und beauftragt diese mit der Abnahme der mündlichen Prüfung in einem oder mehreren Prüfungsfächern. Die Prüfungsgruppen müssen mindestens aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Prüferinnen oder Prüfern bestehen.
(11) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 18 Schriftführung

Die Prüfungsbehörde bestellt für jeden Prüfungsausschuss eine Schriftführerin oder einen Schriftführer, die oder der über den Verlauf der Staatsprüfung eine Niederschrift führt, sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

§ 19 Schriftliche Prüfung

(1) In der Fachrichtung Architektur mit den Schwerpunkten Hochbau oder Baubetrieb und in der Fachrichtung Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Baubetrieb werden geprüft:

Prüfungsfächer

Bearbeitungszeit

1.

Entwerfen/Baubetrieb

 

 

Schwerpunkt Hochbau
Entwurfs-, Werk- und Ausführungszeichnungen für Gebäude und Gebäudeteile

8 Stunden,

 

Schwerpunkt Baubetrieb
Kosten- und Preisermittlung, Baustellenorganisation, Privates Baurecht

5 Stunden,

2.

Bautechnische Einzelgebiete

3 Stunden,

3.

Baumanagement

4 Stunden,

4.

Verwaltung, Recht und Betriebswirtschaft

8 Stunden.

(2) In der Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik werden geprüft:

Prüfungsfächer

Bearbeitungszeit

1.

Technische Gebäudeausrüstung und Versorgungstechnik

8 Stunden,

2.

Gebäudemanagement

2 Stunden,

3.

Baumanagement

4 Stunden,

4.

Verwaltung, Recht und Betriebswirtschaft

8 Stunden.

(3) In der schriftlichen Prüfung können Aufgaben zur Wahl gestellt werden.
(4) Der jeweilige Prüfungsausschuss stellt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung und bestimmt die Hilfsmittel, die die Prüflinge benutzen dürfen.
(5) Die Prüflinge versehen ihre Prüfungsarbeiten anstelle des Namens mit einer für sämtliche Prüfungsarbeiten gleichen Kennziffer. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung ausgelost. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den Prüferinnen oder Prüfern darf die Zuordnung der Kennziffern nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.

§ 20 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von jeweils zwei nach § 17 Absatz 9 bestimmten Prüferinnen oder Prüfern unabhängig voneinander nach § 23 bewertet.
(2) Weichen die Bewertungen der Prüferinnen oder Prüfer einer Prüfungsarbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen sind die Prüferinnen oder Prüfer gehalten, ihre Bewertungen bis auf zwei Punkte anzugleichen. Gelingt dies nicht, setzt die oder der Prüfungsausschussvorsitzende die Note mit einer Punktzahl fest, die zwischen den von den Prüferinnen oder den Prüfern erteilten Punktzahlen liegt.
(3) Gibt der Prüfling eine Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so erhält er für die Prüfungsaufgabe die Note »ungenügend« (null Punkte).
(4) Besteht eine Prüfungsarbeit aus mehreren Teilen, wird aus den für die einzelnen Teile erzielten Punktzahlen nach dem Verhältnis der von den Prüferinnen oder den Prüfern für die Teile angesetzten Bearbeitungszeit die Durchschnittspunktzahl gebildet. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen errechnet.

§ 21 Mündliche Prüfung

(1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird den Prüflingen vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt.
(2) In der Fachrichtung Architektur mit den Schwerpunkten Hochbau oder Baubetrieb und in der Fachrichtung Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Baubetrieb werden folgende Abschnitte geprüft:
1.
Gebäudekunde, Baukonstruktion, Bauunterhalt, Gebäude- und Immobilienmanagement,
2.
Entwurfsdiskussion, 3.
Verwaltung, Recht und Betriebswirtschaft.
(3) In der Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik werden folgende Abschnitte geprüft:
1.
Umwelt- und Arbeitsschutz im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung, Gebäudemanagement,
2.
besondere betriebstechnische Anlagen und Einrichtungen,
3.
Verwaltung, Recht und Betriebswirtschaft.
(4) Die mündliche Prüfung dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach mit Ausnahme der Entwurfsdiskussion 15 Minuten. Werden mehrere Prüflinge zusammen geprüft, verlängert sich die Prüfungszeit entsprechend. Mehr als vier Prüflinge dürfen nicht zusammen geprüft werden.
(5) Die Dauer der Entwurfsdiskussion in der mündlichen Prüfung nach Absatz 2 Nummer 2 soll zehn Minuten nicht überschreiten. Der zu diskutierende Entwurf wird dem Prüfling 30 Minuten vor Beginn der mündlichen Prüfung ausgehändigt. An die Diskussion schließt sich eine kurze Besprechung an.

§ 22 Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Die Leistungen der mündlichen Prüfung werden von der Prüfungsgruppe (§ 17 Absatz 10) nach § 23 bewertet.
(2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 23 Prüfungsnoten

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer Punktzahl und einer Note wie folgt zu bewerten:

sehr gut

(14 und 15 Punkte)

=

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut

(11 bis 13 Punkte)

=

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend

(8 bis 10 Punkte)

=

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend

(5 bis 7 Punkte)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

(2 bis 4 Punkte)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;

ungenügend

(0 und 1 Punkt)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

(2) Zwischenpunktzahlen mit zwei Dezimalstellen sind zulässig.

§ 24 Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung wird die Gesamtnote ermittelt. Hierbei werden die nach § 13 Absatz 2, §§ 20 und 22 erzielten Punkte wie folgt gewichtet:
1.
In der Fachrichtung Architektur mit den Schwerpunkten Hochbau oder Baubetrieb und in der Fachrichtung Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Baubetrieb:
###TABLE### 2.
In der Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik:
a)

Entwerfen/Baubetrieb

vierfach,

b)

Bautechnische Einzelgebiete

dreifach,

c)

Baumanagement

dreifach,

d)

Verwaltung, Recht und Betriebswirtschaft

sechsfach,

e)

mündliche Prüfungsfächer (drei Fächer je zweifach)

sechsfach,

f)

berufspraktische Gesamtbeurteilung

zweifach.

(2) Die ermittelten Werte werden zusammengezählt und durch 24 geteilt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen errechnet (Gesamtdurchschnittspunktzahl).
(3) Der Prüfungsausschuss kann nach Anhörung der Prüferinnen oder Prüfer, die den Prüfling mündlich geprüft haben, die Gesamtdurchschnittspunktzahl auf Grund des Gesamteindrucks, den er von den Leistungen des Prüflings in der Prüfung, auch unter Berücksichtigung der Leistungen im Vorbereitungsdienst, gewonnen hat, bestätigen oder von ihr bis zu einem Punkt abweichen (Endpunktzahl), wenn die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Endpunktzahl 5,00 erreicht hat.
(5) Bei bestandener Prüfung ist die Endpunktzahl bei mehr als 49 Hundertstel Punkten auf die volle Punktzahl aufzurunden, im Übrigen auf die volle Punktzahl abzurunden (gerundete Endpunktzahl).
(6) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses teilt die oder der Vorsitzende den Prüflingen das Prüfungsergebnis mit.

§ 25 Prüfungszeugnis

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote und der gerundeten Endpunktzahl. Sind die Prüfungsleistungen mit der Gesamtnote »ausreichend« bewertet worden, wird in dem Zeugnis nur angegeben, dass die Prüfung bestanden ist.

§ 26 Fernbleiben, Rücktritt, Nachteilsausgleich

(1) Bleibt der Prüfling ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde von der Prüfung fern oder tritt er ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde von der Prüfung zurück, so gilt sie als nicht bestanden.
(2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Prüfling durch Erkrankung an der Ablegung der Prüfung gehindert ist. Fernbleiben und Rücktritt im Fall einer Erkrankung können grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis der Prüfungsbehörde vorgelegt wird, welches Angaben über Art, Grad und Dauer der sich aus der medizinischen Befundtatsachen ergebenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit enthalten, sofern diese Angaben für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit erheblich sind. In begründeten Einzelfällen kann die Prüfungsbehörde die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ein begründeter Einzelfall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein wiederholtes Fernbleiben oder ein wiederholter Rücktritt vorliegt. Die Zulassungsbehörde regelt die Nachprüfung und bestimmt, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Prüfling zu leisten hat.
(3) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung unterzogen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.
(4) Prüflingen, die in ihrer Schreibfähigkeit oder ihren kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt sind, stellt die Prüfungsbehörde die barrierefreie Gestaltung der Prüfung sicher. Sofern erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen zugelassen oder weitere Nachteilsausgleiche gewährt. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

§ 27 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder macht er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, kann der Prüfungsausschuss die Prüfungsarbeit mit null Punkten bewerten oder den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann über den Ausschluss eines Prüflings eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorlag, so kann die Prüfungsbehörde die Gesamtnote zum Nachteil des Prüflings abändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit Beendigung der Prüfung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(3) Für die mündliche Prüfung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 28 Wiederholung der Prüfung

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal beim nächsten Termin wiederholen. Die Prüfungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, ob und wie lange der Prüfling vor einer Wiederholung der Prüfung weiteren Vorbereitungsdienst zu leisten hat, sofern der Prüfling nicht nach § 6 Absatz 3 Nummer 2 entlassen wird.

ABSCHNITT 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 29 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft.
(2) Für die Ausbildung und Prüfung der beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst stehenden Anwärterinnen oder Anwärter gelten die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst vom 13. Oktober 2004 (GBl. S. 801) in der am 30. November 2014 geltenden Fassung weiter. Wird die Staatsprüfung im ersten Prüfungsversuch oder bei Wiederholung im Jahr 2016 oder später abgelegt, so richtet sich die Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung.

STUTTGART, den 28. Oktober 2014

DR. SCHMID

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