APrOGymn
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien (APrOGymn) Vom 10. März 2004

1. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel der Ausbildung, Bezeichnungen

(1) Im Vorbereitungsdienst erweitern und vertiefen die Studienreferendarinnen und -referendare in engem Bezug zur Schulpraxis die pädagogischen und fachdidaktischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die sie während der ersten Ausbildungsphase erworben haben, so dass der Erziehungs- und Bildungsauftrag als Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien erfolgreich und verantwortlich erfüllt werden kann. Die Erziehungs- und Bildungsaufgabe an Gemeinschaftsschulen wird angemessen einbezogen. Dabei werden Fragen der Berufs- und Fachethik in allen Ausbildungsfächern thematisiert.
(2) Die hohe Bedeutung der Lehrerpersönlichkeit für den Erfolg der Berufstätigkeit am Gymnasium und an der Gemeinschaftsschule wird in der Ausbildung ständig reflektiert. Neben der Arbeit am Seminar geschieht dies insbesondere bei der Beratung und bei der Beurteilung der Studienreferendarinnen und -referendare während der Ausbildung an der Schule.
(3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Begriffe wie Ausbilder, Bewerber, Direktor, Fachleiter, Fachvertreter, Lehrer, Mentor, Prüfer, Schulleiter, Studienreferendar, Vertreter, Vorsitzender und dergleichen enthalten, sind dies funktionsbezogene Beschreibungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.

2. ABSCHNITT Vorbereitungsdienst

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Vorbereitungsdienst wird zugelassen, wer 1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
ein Zeugnis besitzt, das allgemein zum Studium an einer Wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder zum Studium von Studiengängen, die mit der Prüfung nach Nummer 3 abschließen, berechtigt,
3.a)
in Baden-Württemberg die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in einer für Baden-Württemberg zugelassenen Fächerverbindung bestanden hat oder
b)
außerhalb Baden-Württembergs mit einer in Baden-Württemberg für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zulässigen Fächerverbindung eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien, an der Oberstufe, für das Amt des Studienrats, das Lehramt für die Sekundarstufe II oder eine gleichartige und gleichwertige Prüfung bestanden hat,
4.
nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst und die angestrebte Laufbahn besitzt oder als Schwerbehinderter über ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verfügt,
5.
als Bewerber mit dem Fach Sport ein Vereinspraktikum im Umfang von mindestens 24 Übungsdoppelstunden in einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten absolviert und die Rettungsfähigkeit im Schwimmunterricht nachgewiesen hat,
6.
als Bewerber ohne das Fach Sport ein Betriebs- oder Sozialpraktikum im Umfang von mindestens vier Wochen oder eine vergleichbare Tätigkeit mit Kindern oder Jugendlichen absolviert hat,
7.
in den letzten zwei Jahren vor dem Zulassungstermin an einer Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat und
8.
ein Schulpraxissemester oder eine vergleichbare sonstige Schulpraxis erfolgreich absolviert hat.
(2) Zum Vorbereitungsdienst können Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, zugelassen werden, wenn sie im Übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(3) Zum Vorbereitungsdienst können ebenfalls Personen mit einer universitären Abschlussprüfung zugelassen werden, sofern durch diese zwei Fächer in einer für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zulässigen Fächerverbindung nachgewiesen werden und sofern sie durch ihre Ausbildung sowie eine darauf aufbauende berufliche Lehrtätigkeit als besonders qualifiziert ausgewiesen sind. Über die Zulassung entscheidet das Kultusministerium erforderlichenfalls nach einer Feststellungsprüfung.
(4) Das Kultusministerium kann bei Bedarf andere Studienabschlüsse im Sinne von § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBG als die in Absatz 1 Nr. 3 Buchst. a und b genannten Prüfungen als Zulassungsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst anerkennen, sofern mindestens zwei in der Stundentafel des Gymnasiums vertretene Unterrichtsfächer in hinreichendem Umfang studiert worden sind.
(5) Wurde die in Absatz 1 Nummer 3 genannte Erste Staatsprüfung ganz oder teilweise mehr als vier Jahre vor dem Zulassungstermin abgelegt, so kann das örtlich zuständige Regierungspräsidium in einem Kolloquium überprüfen lassen, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für einen erfolgreichen Vorbereitungsdienst noch vorhanden sind. Auf die Überprüfung kann verzichtet werden, wenn der weiteren Ausbildung förderliche Tätigkeiten oder entsprechende Aus- oder Weiterbildung nachgewiesen werden. In Fächern mit fachpraktischer Prüfung kann die Überprüfung durch einen fachpraktischen Teil ergänzt werden.
(6) Das Regierungspräsidium bestimmt für die Überprüfung ein Seminar, das eine Kommission bildet. Sie besteht aus einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem und aus einem Fachvertreter des Seminars. Der Vorsitzende ist gleichzeitig Fachprüfer, wenn mehr als ein Fach geprüft wird. Die Überprüfung dauert pro Fach etwa 30 Minuten und enthält neben fachwissenschaftlichen Themen fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Elemente. Die Dauer eines fachpraktischen Teils wird durch das Seminar festgelegt.
(7) Die Leistungen werden unmittelbar nach der Überprüfung beurteilt und mit »bestanden« oder »nicht bestanden« bewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Er eröffnet dem Bewerber unmittelbar nach der Überprüfung das Ergebnis, auf Wunsch auch die tragenden Gründe der Bewertung, und unterrichtet unverzüglich das Regierungspräsidium. Die Überprüfung kann einmal binnen Jahresfrist wiederholt werden. § 16 gilt entsprechend.

§ 3 Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist jeweils spätestens am 1. September bei dem Regierungspräsidium einzureichen, in dessen Bezirk das Seminar liegt, zu dem der Bewerber vorzugsweise zugewiesen zu werden beantragt. Das Kultusministerium kann einen anderen Termin bestimmen.
(2) Der Zulassungsantrag erfolgt mit amtlichem Vordruck. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und ausgeübte Berufstätigkeiten,
2.
ein Personalbogen mit einem Lichtbild aus neuester Zeit,
3.
das Zeugnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 4.
das Zeugnis über die Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3,
5.
eine Erklärung, ob bereits in einem anderen Bundesland oder bei anderen Zulassungsbehörden ein Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt oder ein Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet worden ist,
6.
gegebenenfalls eine Bescheinigung über abgeleisteten Wehr- oder Ersatzdienst nach Artikel 12 a
des Grundgesetzes, 7.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,
8.
eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und ob wegen einer Straftat eine gerichtliche Bestrafung vorliegt, die Inhalt eines erweiterten Führungszeugnisses werden könnte,
9.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis aus neuester Zeit,
10.
der Nachweis über das Vereinspraktikum sowie den Nachweis der Rettungsfähigkeit im Schwimmunterricht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5,
11.
der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 7,
12.
der Nachweis über ein erfolgreich absolviertes Schulpraxissemester oder eine vergleichbare sonstige Schulpraxis,
13.
der Nachweis über die Teilnahme an einem Betriebs- oder Sozialpraktikum nach § 2 Abs. 1 Nr. 6.
Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Fotokopie oder Abschrift vorzulegen. Die Vorlage der Zeugnisurschriften kann verlangt werden.
(3) Das Regierungspräsidium kann für die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 einen späteren Termin bestimmen.
(4) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muss ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30
Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das erweiterte Führungszeugnis wird vom Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei dem nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Regierungspräsidium beantragt.
(5) Das amtsärztliche Zeugnis soll sich dazu äußern, ob der Bewerber gesundheitlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes gewachsen ist und ob ein Einsatz in der Schule verantwortet werden kann. Bei Schwerbehinderten wird auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens festgestellt, ob und gegebenenfalls welche Erleichterungen eingeräumt werden. Dies geschieht für den Bereich der Ausbildung durch das Regierungspräsidium im Benehmen mit dem Seminar, für den Bereich der Prüfung durch das Prüfungsamt.

§ 4 Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) Das Kultusministerium bestimmt das Seminar, zu dem im Falle der Zulassung die Zuweisung erfolgt; es kann seine Zuständigkeit auf nachgeordnete Stellen übertragen.
(2) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das nach Absatz 1 bestimmte Seminar liegt. Es weist die Bewerber dem nach Absatz 1 bestimmten Seminar zu. Die Zulassung wird für die Fächer ausgesprochen, die Prüfungsfächer der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder entsprechende Prüfungsfächer der Prüfung im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder 4 (Ausbildungsfächer) waren.
(3) Wer eine Erweiterungsprüfung in einem weiteren Fach abgelegt hat, wird auch in diesem Fach ausgebildet, wenn das Fach nach § 4
Absatz 2 der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung oder nach § 8
Absatz 3 der Gymnasiallehrerprüfungsordnung I für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendig ist. Ist das Fach nicht notwendiger Teil einer solchen Fächerverbindung, erfolgt eine Zulassung zur Ausbildung im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazität als zusätzliches Ausbildungsfach (§ 29).
(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 2 Abs. 1 genannten Voraussetzungen oder die in § 3 geforderten Unterlagen nicht vorliegen. Wer nach § 7 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 oder 5 entlassen worden ist, darf nicht wiedereingestellt werden. Nach sonstigen Entlassungen soll nicht wiedereingestellt werden, es sei denn, der Vorbereitungsdienst hat noch kein Unterrichtshalbjahr gedauert und es wurde ein wichtiger Grund anerkannt. Dies gilt entsprechend für einen nicht in Baden-Württemberg begonnenen Vorbereitungsdienst. § 7 Abs. 3 Nr. 3 bleibt unberührt.
(5) Eine Zulassung wird unwirksam, wenn der Vorbereitungsdienst nicht zu dem vom Regierungspräsidium bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer eingeräumten Nachfrist angetreten wird.
(6) Durch die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird kein Anspruch auf spätere Verwendung im öffentlichen Schuldienst erworben.

§ 5 Ausbildungsstätten

Ausbildungsstätten sind die Seminare sowie öffentliche und mit Genehmigung des Regierungspräsidiums auch staatlich anerkannte private Gymnasien und Gemeinschaftsschulen.

§ 6 Ausbildungsleiter

Ausbildungsleiter ist der Direktor des Seminars. Er ist verantwortlich für die gesamte Ausbildung.

§ 7 Ausbildungsverhältnis

(1) Wer als zugelassener Bewerber die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wird vom Regierungspräsidium unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar ernannt. Ansonsten wird in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis übernommen.
(2) Das Beamtenverhältnis oder das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis (Ausbildungsverhältnis) endet mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes. Ist die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird.
(3) Der Studienreferendar soll entlassen werden, wenn
1.
er sich in solchem Maße als ungeeignet erwiesen hat, dass er nicht länger ausgebildet oder im Unterricht eingesetzt werden kann,
2.
die Frist des § 25 Abs. 2 Satz 7 überschritten ist,
3.
der Vorbereitungsdienst krankheitsbedingt um ein Unterrichtshalbjahr verlängert und nicht wieder angetreten wurde oder wenn er um mehr als diese Zeit verlängert werden müsste; Gleiches gilt, wenn während einer solchen Zeitspanne wegen häufiger Erkrankungen eine geregelte Ausbildung nicht möglich war oder dies bereits vor ihrem Ablauf festzustellen ist; der Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung binnen vier Jahren und der Prüfungsanspruch gehen, ungeachtet der Nummer 2, durch diese Entlassung nicht verloren; Fristbeginn ist das Ende der geregelten Ausbildung; vor Wiederaufnahme des Dienstes ist ein amtsärztliches Zeugnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 vorzulegen,
4.
die Überprüfung nach § 10 Abs. 1 Satz 4 endgültig nicht bestanden ist,
5.
nach Feststellung der Schule oder des Seminars, auch nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nach § 10 Abs. 4, die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann
6.
oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

§ 8 Vorgesetzte, Dienstvorgesetzte

(1) Der Ausbildungsleiter (§ 6) ist Vorgesetzter des Studienreferendars. Die Bereichsleiter, Fachleiter und Lehrbeauftragten am Seminar, der Schulleiter der Ausbildungsschule, der der Studienreferendar zugewiesen ist, der Mentor und die ihn betreuenden Lehrer der Ausbildungsschule sind in ihrem jeweiligen Teilbereich der Ausbildung weisungsberechtigt; in Zweifelsfällen entscheidet der Ausbildungsleiter.
(2) Dienstvorgesetzter der Studienreferendare ist der Regierungspräsident.

§ 9 Pflichten der Studienreferendare

Die Studienreferendare sind verpflichtet, an den sie betreffenden Veranstaltungen des Seminars (§ 12) und des Gymnasiums, oder der Gemeinschaftsschule, denen sie zugewiesen sind (§ 13), teilzunehmen und die im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen sowie an der Zweiten Staatsprüfung teilzunehmen.

3. ABSCHNITT Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 10 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst ist ein zielgerichtetes Ausbildungsverhältnis und dauert in der Regel drei Unterrichtshalbjahre. Zeiten von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter und nach der Entbindung sowie Elternzeit nach §§ 40 und 41
der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung werden auf Verlängerungen nicht angerechnet. Bei einer Unterbrechung der Ausbildung von mehr als vier Jahren gilt § 2 Abs. 5 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass geprüft wird, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für die erfolgreiche Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes noch vorhanden sind.
(2) Der Vorbereitungsdienst beginnt einmal jährlich am ersten Schultag im Januar und endet regelmäßig mit dem Ende des folgenden Schuljahres. Im Übrigen endet er nach § 7 Abs. 2 Satz 2 oder durch Entlassung.
(3) Das Regierungspräsidium kann auf Antrag des Studienreferendars Zeiten eines anderen Vorbereitungsdienstes ganz oder teilweise anrechnen, sofern dies nach Organisation und Struktur der Ausbildung möglich ist. Wenn und soweit sie der Ausbildung förderlich sind, gilt dies auch für berufspraktische Tätigkeiten und für andere vergleichbare Ausbildungszeiten.
(4) Der erste Ausbildungsabschnitt (§ 11 Abs. 3) verlängert sich einmal um längstens sechs Monate, wenn das Seminar oder die Schule feststellt, dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist. Der Seminarleiter berichtet unverzüglich dem Regierungspräsidium, das die Verlängerung mitteilt. Wird während der Verlängerung erneut festgestellt, dass selbstständiger Unterricht nicht zu verantworten ist, berichtet der Seminarleiter in der Regel bis spätestens 15. Dezember darüber dem Regierungspräsidium.
(5) Das Regierungspräsidium kann auf Antrag des Studienreferendars, falls vom Seminar befürwortet, den Vorbereitungsdienst wegen Krankheit um bis zu einem Unterrichtshalbjahr verlängern. Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen, soll das Regierungspräsidium eine amtsärztliche Untersuchung anordnen.
(6) Ist eine Aufnahme in einen der laufenden Kurse zum Zeitpunkt der Rückkehr nur mit Schwierigkeiten möglich, wird für eine Übergangszeit nach Möglichkeit ein individueller Ausbildungsplan erstellt. Ist eine Wiedereingliederung auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich, wird der weitere Verlauf der Ausbildung individuell festgelegt.
(7) Auf Antrag kann sich der Referendar bis zur Wiedereingliederung nach Absatz 6 ohne Bezüge beurlauben lassen.
(8) Ist die Zweite Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden, kann das Regierungspräsidium auf Vorschlag des Prüfungsamts den Vorbereitungsdienst falls und soweit geboten verlängern, jedoch nur einmal und höchstens um ein Unterrichtshalbjahr. Gleiches gilt, wenn diese Prüfung erstmalig als nicht bestanden gilt. Ist eine der Lehrproben nicht bestanden und lautet die Note auf nicht schlechter als »mangelhaft« (5,0), kann dem Studienreferendar ungeachtet von § 18 Abs. 4 nach Beratung und unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles auf Antrag die Wiederholung noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes gestattet werden, wobei der entsprechend § 24 berechnete Notendurchschnitt insgesamt auf 2,50 oder besser lauten soll. Nicht bestandene fachdidaktische Kolloquien oder die mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie können während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden, falls auch eine Lehrprobe nicht bestanden ist, jedoch nur zusammen mit dieser. Eine Aufteilung von Wiederholungen auf den laufenden und einen verlängerten Vorbereitungsdienst findet nicht statt. Satz 3 bis 5 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 4.

§ 11 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst beginnt mit einer Kompaktphase, die auf der Grundlage der Inhalte und Erfahrungen des Studiums in die Ausbildung einführt. Sie dient insbesondere der fachdidaktischen Vorbereitung der Studienreferendare für eine baldige Unterrichtsaufnahme an der Schule.
(2) Der Vorbereitungsdienst ist in zwei Ausbildungsabschnitte gegliedert.
(3) Der erste Ausbildungsabschnitt dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres und dient der vertieften Einführung des Studienreferendars in die Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit. Er umfasst die Ausbildung am Seminar und an den Schulen, denen der Studienreferendar zugewiesen ist.
(4) Der zweite Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre und umfasst selbstständigen Unterricht mit eigenem Lehrauftrag sowie zusätzlichen begleiteten Unterricht an der Schule, außerdem begleitende Veranstaltungen des Seminars und die Prüfung.

§ 12 Ausbildung am Seminar

(1) Die Ausbildung am Seminar obliegt dem Ausbildungsleiter und den Ausbildern. Sie umfasst Veranstaltungen
1.
in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie, 2.
in den Didaktiken der Ausbildungsfächer unter Berücksichtigung fächerübergreifender, fächerverbindender und überfachlicher Themenstellungen sowie gegebenenfalls des bilingualen Unterrichts,
3.
in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht,
4.
ergänzender Art, die dem Ausbildungsziel dienen. Hierzu zählen vor allem der Erwerb von Schlüsselqualifikationen, die Kommunikations- und Teamfähigkeit, Diagnosefähigkeit, Evaluation des eigenen Unterrichts und multikulturelle Kompetenz.
Die vorgenannten Veranstaltungen umfassen auch ethische Fragen der Ausbildungsfächer und des Berufs.
(2) Die für ihn zuständigen Ausbilder besuchen den Studienreferendar im Unterricht, beraten ihn und geben ihm Gelegenheit, in ihrem Unterricht zu hospitieren. Während der Ausbildung werden Ausbildungsgespräche mit dem Studienreferendar geführt, in die Erfahrungen aller an der Ausbildung Beteiligten eingehen. Die Ausbilder besuchen den Studienreferendar im ersten Ausbildungsabschnitt in seinen Ausbildungsfächern jeweils in der Regel zweimal, im zweiten Ausbildungsabschnitt in jedem Ausbildungsfach mindestens einmal. Dabei sollen in jedem Ausbildungsfach alle Stufen des Gymnasiums berücksichtigt werden. Der Studienreferendar fertigt im Rahmen seiner Vorbereitungen für diese Besuche Unterrichtsentwürfe. Über die wesentlichen Aspekte des jeweiligen Gesprächs und die darin vereinbarten Ziele erhält der Studienreferendar zeitnah eine schriftliche Rückmeldung.
(3) Unter Berücksichtigung der Ausbildungsgespräche, der Rückmeldungen zu den Unterrichtsbesuchen und sonstiger dienstlicher Erkenntnisse wird mit dem Studienreferendar, falls von ihm gewünscht, vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes ein abschließendes Bilanzgespräch geführt, in dem die Qualifikationen, Leistungen und Kompetenzen des Studienreferendars sowie deren Entwicklung während des Vorbereitungsdienstes besprochen werden.

§ 13 Ausbildung an der Schule

(1) Für die schulische Ausbildung wird der Studienreferendar vom Regierungspräsidium im Einvernehmen mit dem Seminar einem Gymnasium als Ausbildungsschule zugewiesen; in Teilen kann die Ausbildung, soweit möglich, auch an einer Gemeinschaftsschule stattfinden. Der Schulleiter regelt und überwacht in Abstimmung mit dem Seminar die Ausbildung an der Schule. Ihm obliegt die Sorge für die Ausbildung in Schulkunde. Unter Ausbildungsgesichtspunkten erfolgt eine abgestimmte Begleitung und Beratung durch den Schulleiter, die Ausbilder am Seminar, den Mentor und die in den Ausbildungsfächern begleitenden Lehrkräfte. Der Studienreferendar erhält vom Schulleiter auf Nachfrage und aus gegebenem Anlass mündliche Rückmeldungen zu seinem Leistungsstand.
(2) Der Schulleiter bestellt im Einvernehmen mit dem Seminar einen Mentor. Dieser koordiniert in Abstimmung mit ihm die Ausbildung einschließlich der Zuweisung des Studienreferendars zu geeigneten Fachlehrern auf verschiedenen Stufen des Gymnasiums und gegebenenfalls der Gemeinschaftsschule für die Ausbildungsfächer. Insbesondere Schulleiter und Mentor sind Ansprechpartner des Studienreferendars, beraten ihn und besuchen ihn in seinem Unterricht, was jederzeit möglich ist. Mentoren und Fachlehrer lassen ihn bei sich hospitieren. Der Mentor steht in Kontakt mit den Ausbildern am Seminar. Der Schulleiter ist verpflichtet, den Studienreferendar in jedem Ausbildungsfach mindestens einmal im Unterricht zu besuchen. Einer dieser Unterrichtsbesuche findet in der Oberstufe statt.
(3) Während des ersten Ausbildungsabschnitts hospitiert der Studienreferendar wöchentlich in acht bis zehn Unterrichtsstunden der ihn begleitenden Lehrkräfte und unterrichtet dabei zunehmend selbst (begleiteter Ausbildungsunterricht). Er nimmt an Veranstaltungen der Schule und außerunterrichtlichen Veranstaltungen teil und lernt Aufgaben des Klassenlehrers und die Gremien der Schule kennen. Insgesamt müssen im ersten Ausbildungsabschnitt mindestens 60 Stunden selbst unterrichtet werden, wobei alle Stufen des Gymnasiums zu berücksichtigen sind.
(4) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts unterrichtet der Studienreferendar zehn bis zwölf, bei Schwerbehinderung neun bis elf, Wochenstunden selbstständig und begleitet, davon in der Regel mindestens neun, bei Schwerbehinderung acht, Stunden in Form eines kontinuierlichen selbstständigen Lehrauftrags. Der Schulleiter trägt Sorge dafür, dass der Studienreferendar nach dem Erziehungs- und Bildungsauftrag sowie in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften unterrichtet.
(5) Der Schulleiter erstellt vor Ende des Vorbereitungsdienstes eine schriftliche Beurteilung und Bewertung über die Berufsfähigkeit des Studienreferendars (Schulleiterbeurteilung) und beteiligt hierbei den Mentor. Er sucht zuvor das Gespräch insbesondere mit Ausbildern am Seminar oder veranlasst entsprechende Kontakte seiner Schule. Beurteilt werden vorrangig Qualität und Erfolg des Unterrichts, die pädagogischen, erzieherischen und didaktischen sowie methodischen Fähigkeiten und Fertigkeiten, gegebenenfalls die Wahrnehmung einzelner Aufgaben eines Klassenlehrers, daneben die schulkundlichen Kenntnisse und das gesamte dienstliche Verhalten. Maßgeblicher Zeitraum ist der bis zum Beurteilungszeitpunkt geleistete Vorbereitungsdienst mit Schwerpunkt auf dem zweiten Ausbildungsabschnitt.
(6) Die Schulleiterbeurteilung steht bis zum Ende der Ausbildung unter Änderungsvorbehalt. Sie ist zu ändern, wenn die weiteren Leistungen des Studienreferendars oder sein dienstliches Verhalten dies erfordern. Sie schließt mit einer Note nach § 23. Werden in der Schulleiterbeurteilung die pädagogischen und erzieherischen Kompetenzen oder die Lehrfähigkeit auch nur in einem Ausbildungsfach als nicht ausreichend beurteilt, darf die Note »ausreichend« (4,0) nicht mehr erteilt werden.
(7) Nach Übergabe des Zeugnisses (§ 28 Abs. 2) wird die Beurteilung auf Antrag ausgehändigt.
(8) Besitzt der Schulleiter einer Schule besonderer Art nicht die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, so tritt an seine Stelle der Leiter der Abteilung Gymnasien.

4. ABSCHNITT Zweite Staatsprüfung

§ 14 Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist das Landeslehrerprüfungsamt (Prüfungsamt). Das Prüfungsamt ist für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen zuständig, soweit in dieser Verordnung nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

§ 15 Prüfungsausschüsse und Prüfer

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse können Angehörige der Kultusverwaltung, die die Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien besitzen, sowie andere Personen bestellt werden, die nach ihrer Ausbildung befähigt sind, die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungen abzunehmen.
(2) Das Prüfungsamt bildet für jeden Prüfungstermin die Prüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht (Schulrechtsprüfung), für die mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie, für die Beurteilung und Bewertung der Dokumentation einer Unterrichtseinheit sowie der unterrichtspraktischen Fähigkeiten (Lehrproben) und der fachdidaktischen Kolloquien.
(3) Der Prüfungsausschuss für die Schulrechtsprüfung, für die mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie, für die Beurteilung und Bewertung der Dokumentation einer Unterrichtseinheit, der Lehrprobe und des fachdidaktischen Kolloquiums in diesem Ausbildungsfach (Dokumentationsfach) sowie für eine der Lehrproben im Nicht-Dokumentationsfach besteht aus einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem und dem eigenen Ausbilder des Studienreferendars. Der Prüfungsausschuss für die weitere Lehrprobe im Nicht-Dokumentationsfach besteht aus einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem und einem weiteren Prüfer, der nicht der eigene Ausbilder sein soll. Mindestens eine der Lehrproben wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem der eigene Ausbilder nicht angehört. Eigene Ausbilder im Sinne dieser Verordnung sind nur Ausbilder, die den Studienreferendar in seinem Unterricht besucht haben. Ein Anspruch auf bestimmte Prüfer besteht nicht.
(4) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften und Termine und ist befugt, selbst zu prüfen.
(5) Für die Beurteilung der Lehrprobe beziehungsweise Lehrproben und des fachdidaktischen Kolloquiums in Evangelischer Theologie/Religionspädagogik oder Katholischer Theologie/Religionspädagogik kann die zuständige Kirchenbehörde, für die Beurteilung der Lehrprobe beziehungsweise Lehrproben und des fachdidaktischen Kolloquiums in Jüdischer Religionslehre/Religionspädagogik die zuständige Religionsgemeinschaft einen weiteren Prüfer benennen. Dies gilt auch, wenn der Prüfungsteil nach § 19 ein Thema aus dem Bereich der Evangelischen Theologie/Religionspädagogik, Katholischen Theologie/Religionspädagogik oder Jüdischen Religionslehre/Religionspädagogik hat.
(6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(7) Der Leiter des Prüfungsamts, sein Vertreter und die von ihm bestimmten Mitarbeiter des Prüfungsamtes sowie die Ausbildungsleiter, ihre Vertreter sowie von ihnen bestimmte Ausbilder der Prüfungsbewerber ihres Seminars sind berechtigt, bei der Prüfung anwesend zu sein. Sofern ein dienstliches Interesse vorliegt, kann weiteren Personen die Anwesenheit gestattet werden.

§ 16 Niederschriften

Über die Prüfungsteile nach § 17 Nr. 1 bis 5 wird jeweils eine Niederschrift gefertigt. Darin sind aufzunehmen:
1.
der Tag, der Ort und der Teil der Prüfung, 2.
die Besetzung des Prüfungsausschusses, 3.
der Name des Prüfungsteilnehmers, 4.
der Beginn und das Ende der Prüfung sowie die Themen, der Verlauf des Unterrichts bei der Lehrprobe,
5.
die Prüfungsnote und, falls eröffnet, die sie tragenden Gründe sowie
6.
die Eröffnung des Prüfungsergebnisses nach § 18 Abs. 3 und
7.
besondere Vorkommnisse.
Die Niederschriften sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unmittelbar im Anschluss an die Prüfung zu unterzeichnen und unverzüglich dem Prüfungsamt zuzuleiten.

§ 17 Art und Umfang der Prüfung

Die Prüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile: 1.
die Schulrechtsprüfung (§ 18), 2.
die Dokumentation einer Unterrichtseinheit (§19),
3.
die Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie (§ 20),
4.
die Lehrproben (§ 21), 5.
die fachdidaktischen Kolloquien (§ 22), 6.
die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Abs. 5).

§ 18 Schulrechtsprüfung

(1) Die Schulrechtsprüfung findet, auch im Falle des § 10 Abs. 4, zu Ende des ersten Ausbildungshalbjahrs oder im zweiten Ausbildungshalbjahr statt. Sie soll von konkreten Unterrichtserfahrungen ausgehen und besteht aus einem etwa 20-minütigen Prüfungsgespräch.
(2) Es prüfen ein Vorsitzender und als zweiter Prüfer ein Ausbilder in Schulrecht.
(3) Die Leistung wird unmittelbar anschließend nach § 23 beurteilt und bewertet. Weichen die Bewertungen der Prüfer voneinander ab und einigen sie sich nicht, wird die Endnote über den rechnerischen Durchschnitt der Bewertungen bestimmt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet und dann in der üblichen Weise gerundet (zum Beispiel 2,25 auf 2,3). Danach ist das Ergebnis entsprechend § 23 auf eine ganze oder halbe Note festzulegen. Im Anschluss an die Prüfung eröffnet der Vorsitzende auf Wunsch die Note, auf Verlangen auch die tragenden Gründe.
(4) Bei Nichtbestehen soll diese Prüfung noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden.

§ 19 Dokumentation einer Unterrichtseinheit

(1) In der Dokumentation einer Unterrichtseinheit sollen die Fähigkeiten gezeigt werden, eine Unterrichtseinheit in einem der Ausbildungsfächer, einem Fächerverbund oder im bilingualen Unterricht über einen etwa acht Unterrichtsstunden umfassenden Zeitraum unter Berücksichtigung konzeptioneller und diagnostisch-analytischer Aspekte zu planen, durchzuführen und die Ergebnisse zu reflektieren. Die Unterrichtseinheit soll nach Möglichkeit innovative pädagogische und fachdidaktische Elemente, Themen der Fach- und Berufsethik, der Diagnostik und Förderung oder fächerverbindende Themen und Fragen berücksichtigen. Der Umfang der Dokumentation darf ohne angefügten Materialanhang 30 Seiten im üblichen Format nicht überschreiten. Die Unterrichtseinheit kann sich auch auf ein Thema des bilingualen Unterrichts beziehen, sofern der Studienreferendar an einer Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« teilnimmt. In diesem Fall wird die Unterrichtseinheit dem Sachfach zugeordnet. Die Unterrichtseinheit kann nicht in einem zusätzlichen Ausbildungsfach nach § 29 durchgeführt werden.
(2) Der Studienreferendar legt im Einvernehmen mit dem Ausbilder spätestens zu Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts dem Ausbildungsleiter das Thema der Unterrichtseinheit zur Genehmigung vor. Macht der Studienreferendar von seinem Vorschlagsrecht nicht fristgerecht Gebrauch oder wird das vorgeschlagene Thema nicht genehmigt, bestimmt der Ausbildungsleiter nach Rücksprache mit dem Ausbilder das Thema.
(3) Der Studienreferendar stimmt den Zeitraum der für die Dokumentation vorgesehenen Unterrichtseinheit mit dem Ausbilder ab. Er legt ihm seine Planung schriftlich vor und bespricht sie mit ihm. Während der Unterrichtseinheit kann der Mentor bei entsprechendem Anlass, soweit erforderlich mit einem Fachlehrer, den Unterricht des Studienreferendars besuchen und dem Ausbilder darüber berichten.
(4) Nach Abschluss der Unterrichtseinheit dokumentiert der Studienreferendar deren Verlauf sowie die Ergebnisse und analysiert das Erreichen der Unterrichtsziele. Er übergibt am Montag der zweiten Schulwoche nach den Weihnachtsferien dem Seminar ein gedrucktes Exemplar der Dokumentation pro Prüfer und eines für die Akten, jeweils nebst einer Fertigung auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format.
(5) Der Dokumentation ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt wurde. Zu allen Stellen und Materialien, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken, auch elektronischen Medien, entnommen wurden, sind die Quellen anzugeben. Materialien aus dem Internet sind durch Ausdruck der ersten Seite zu belegen, auf Nachfrage durch kompletten Ausdruck oder auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format.
(6) Die Dokumentation ist vom Ausbilder, der das Thema gestellt hat, und einem weiteren Prüfer sowie gegebenenfalls dem Prüfer nach § 15 Abs. 5 Satz 2 zu beurteilen und nach § 23 zu bewerten. Weichen die Bewertungen der Prüfer um eine ganze Note voneinander ab, gilt als Note der Dokumentation der errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen; weichen die Noten um eine halbe Note voneinander ab, gilt die schlechtere Note als Note der Dokumentation. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und einigen sich die Prüfer nicht, wird die Note vom Prüfungsamt festgesetzt. Wirkt ein Prüfer nach § 15 Abs. 5 Satz 2 mit, gelten Satz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass bei Abweichung um bis zu einer Note auf jeweils eine halbe Note gerundet wird. Das Prüfungsamt legt die Abgabetermine für die Gutachten fest. Die Note der bestandenen Dokumentation wird zusammen mit der Note der Schulleiterbeurteilung eröffnet.
(7) Wird die Dokumentation nicht fristgerecht abgegeben, so ist die Note »ungenügend« (6,0) zu erteilen. Auf Antrag kann die Bearbeitungszeit aus wichtigem Grund durch das Prüfungsamt verlängert werden, in der Regel längstens um zwei Wochen. Dies gilt insbesondere, wenn der Termin aus Krankheitsgründen nicht eingehalten werden kann.
(8) Wird die Dokumentation nicht mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet, kann dieser Prüfungsteil einmal wiederholt werden. Die Wiederholung kann auf Antrag innerhalb des laufenden Prüfungsverfahrens stattfinden und umfasst die Dokumentation einer neuen Unterrichtseinheit. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend, Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Vorschlagsrecht spätestens innerhalb von vier Wochen nach Eröffnung des Nichtbestehens auszuüben ist.

§ 20 Mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie

(1) Die mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie dauert etwa 30 Minuten. Der Studienreferendar kann ein Schwerpunktthema angeben, das er rechtzeitig vor der Prüfung dem Prüfungsamt mitteilt. Das Thema der Dokumentation gemäß § 19 kann nicht Schwerpunkt der Prüfung sein. Die Prüfung im Schwerpunkt geht von einer vertieften, über die im Ausbildungsfach behandelten Inhalte hinausgehenden Beschäftigung mit einem Thema aus. Sie umfasst etwa ein Drittel der Prüfungszeit.
(2) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 21 Beurteilung der Unterrichtspraxis

(1) Die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Studienreferendars werden im zweiten Ausbildungsabschnitt beurteilt. Diese Beurteilung findet in Form von Lehrproben statt, die sich jeweils auf eine Unterrichtsstunde oder -sequenz (bis zu zwei Unterrichtsstunden) beziehen und die an verschiedenen Tagen stattfinden. In jedem Hauptfach findet eine Lehrprobe in der Oberstufe statt, eine zweite in der Unter- oder Mittelstufe in dem Fach, in dem die Dokumentation nach § 19 nicht angefertigt wird. Bei einer zulässigen Zwei-Fächer-Verbindung aus Hauptfach und Beifach finden die zwei weiteren Lehrproben in der Unter- oder Mittelstufe statt, davon eine im Hauptfach; hierbei nimmt der eigene Ausbilder nur an einer der zwei Lehrproben im Hauptfach teil, wenn die Dokumentation in diesem Hauptfach gefertigt wird. Im Anschluss an den Unterricht nimmt der Studienreferendar, falls er es wünscht, zum Ablauf des Unterrichts aus seiner Sicht Stellung. Jede Unterrichtsstunde oder -sequenz wird jeweils in unmittelbarem Anschluss unter Beachtung der schriftlichen Unterrichtsplanung und Berücksichtigung einer eventuellen Stellungnahme des Studienreferendars mit einer Note nach § 23 bewertet. § 18 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Das Prüfungsamt legt den Zeitraum fest, in dem die Lehrprobe stattfindet. Zuvor leitet der Studienreferendar dem Prüfer und dem jeweiligen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für diesen Zeitraum seinen Stundenplan und seinen verbindlichen Themenverteilungsplan zu, der für das betreffende Ausbildungsfach die Themen der einzelnen Stunden oder Sequenzen enthält. Der Prüfer legt im Einvernehmen mit dem Prüfungsvorsitzenden entsprechend dem Lehrauftrag und dem Themenverteilungsplan des Studienreferendars das Thema, den Prüfungstermin und gegebenenfalls die Dauer der zu beurteilenden Unterrichtspraxis fest und unterrichtet darüber das Prüfungsamt, die Schule und den Vorsitzenden. Diese Festlegungen werden dem Studienreferendar am dritten Werktag vor dem Tag, an dem die jeweilige Prüfung stattfindet, von der Schulleitung bekannt gegeben.
(3) Der Studienreferendar übergibt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor Beginn der Lehrprobe seine schriftliche Unterrichtsplanung in dreifacher, im Ausbildungsfach Religionslehre in vierfacher, Ausfertigung; eine dieser Fertigungen ist zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die schriftliche Unterrichtsplanung umfasst ohne Materialien etwa zwei bis drei, bei der Beurteilung einer mehrstündigen Sequenz bis zu fünf Seiten. Sie muss auch in knapper Form soweit möglich den Zusammenhang mit den beiden vorherigen und der folgenden Unterrichtsstunde schlüssig darlegen.
(4) § 19 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 22 Fachdidaktisches Kolloquium

(1) Das fachdidaktische Kolloquium dauert in jedem Ausbildungsfach etwa 30 Minuten und erstreckt sich auf Inhalte der fachdidaktischen Ausbildung. Im Dokumentationsfach entscheidet der Studienreferendar, ob das fachdidaktische Kolloquium inhaltlich seinen Ausgang von der Unterrichtseinheit der Dokumentation oder einer anderen selbst durchgeführten Unterrichtseinheit nimmt. Im Nicht-Dokumentationsfach und gegebenenfalls einem weiteren Ausbildungsfach nimmt es seinen Ausgang von einer selbst durchgeführten Unterrichtseinheit, die möglichst einer anderen Schulstufe zugeordnet sein soll als die Lehrprobe im Nicht-Dokumentationsfach. Das jeweilige Thema der selbst durchgeführten Unterrichtseinheiten wird dem Prüfungsamt vom Studienreferendar rechtzeitig vor der Prüfung mitgeteilt.
(2) In unmittelbarem Anschluss an das Kolloquium wird die Prüfungsleistung beurteilt und mit einer Note nach § 23 bewertet. § 18 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut (1)

= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut (2)

= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend (3)

= eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend (4)

= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5)

= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;

ungenügend (6)

= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

(2) Es können Zwischennoten (halbe Noten) erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
sehr gut bis gut,
gut bis befriedigend,
befriedigend bis ausreichend,
ausreichend bis mangelhaft,
mangelhaft bis ungenügend.

§ 24 Gesamtnote

(1) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem auf eine Dezimale berechneten Mittelwert der Endnoten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet:
1.
die Schulrechtsprüfung einfach, 2.
die Dokumentation einer Unterrichtseinheit vierfach,
3.
die mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie dreifach,
4.
die Lehrproben bei Zweifächerverbindungen jeweils dreifach, bei einer notwendigen Dreifächerverbindung jeweils zweieinviertelfach,
5.
das fachdidaktische Kolloquium bei Zweifächerverbindungen jeweils dreifach, bei einer notwendigen Dreifächerverbindung jeweils zweifach,
6.
die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Abs. 5) siebenfach.
(2) Ein nach Absatz 1 errechneter Mittelwert von
1,0 bis 1,4 ergibt die Gesamtnote »mit Auszeichnung bestanden«,
1,5 bis 2,4 ergibt die Gesamtnote »gut bestanden«,
2,5 bis 3,4 ergibt die Gesamtnote »befriedigend bestanden«,
3,5 bis 4,0 ergibt die Gesamtnote »bestanden«.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung nach Absatz 1 und die Prüfung in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet worden ist.
(4) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird eine Gesamtnote nicht ermittelt.

§ 25 Fernbleiben von der Prüfung

(1) Wer ohne Genehmigung des Prüfungsamts der Prüfung oder einzelnen Prüfungsterminen fernbleibt, erhält in dem fraglichen Prüfungsteil beziehungsweise den fraglichen Prüfungsteilen die Note »ungenügend« (6,0).
(2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Ein amtsärztliches Zeugnis kann verlangt werden. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gilt auch die Inanspruchnahme der Schutzfristen von §§ 3
Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes. Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung nachzuholen ist. Die Prüfung soll spätestens nach einem halben Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.
(3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann einen nachträglichen Rücktritt wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Wenn nach Abschluss des Teils der Prüfung, für den ein Rücktritt geltend gemacht wird, ein Monat verstrichen ist, ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes in jedem Fall ausgeschlossen.

§ 26 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Wird es unternommen, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder wird in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstoßen oder entsprechen die nach § 19 Absatz 5 und § 21 Absatz 4 abgegebenen Versicherungen nicht der Wahrheit, so wird unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes vom Prüfungsamt die Note »ungenügend« (6,0) festgesetzt oder der Ausschluss von der Prüfung ausgesprochen. Im letzteren Fall gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden.
(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, so kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes die bestandene Prüfung für nicht bestanden erklären oder für die betroffene Prüfungsleistung die Note »ungenügend« (6,0) festsetzen. Dies ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

§ 27 Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil eine oder mehrere Prüfungsleistungen nach § 24 Abs. 1 mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertet worden sind, so können die entsprechenden Prüfungsleistungen einmal wiederholt werden. Wurde nach § 26 der Ausschluss von der Prüfung ausgesprochen, so erstreckt sich die Wiederholungsprüfung auf alle Prüfungsleistungen.
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil die Schulleiterbeurteilung auf schlechter als »ausreichend« (4,0) lautet, so wird entsprechend § 10 Abs. 8 verfahren. Die Lehrproben in den Pflichtfächern sind erneut abzulegen, was als Wiederholung gilt. Andere bestandene Prüfungsteile bleiben gültig. Am Ende eines verlängerten Vorbereitungsdienstes erstellt der Schulleiter eine neue Beurteilung über diesen Zeitraum.
(3) Ist der Vorbereitungsdienst aus anderen Gründen als denen des Absatzes 2 verlängert worden, so wird an dessen Ende eine neue Schulleiterbeurteilung auf der Grundlage der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes erstellt; die Beurteilung des Schulleiters erfolgt im Falle eines Schulwechsels in Abstimmung mit dem Leiter der Schule des zweiten Ausbildungsabschnitts.
(4) Ist in einer Wiederholungsprüfung eine mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertete Leistung erbracht worden, ist der Prüfungsanspruch für dieses Lehramt erloschen.

§ 28 Erwerb der Befähigung, Prüfungszeugnis

(1) Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien und in den Hauptfächern die Lehrbefähigung in allen Stufen des Gymnasiums erworben. In einem Beifach wird die Lehrbefähigung für die Unter- und Mittelstufe erworben.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, das die Endnoten der einzelnen Prüfungsleistungen ausweist. Im Zeugnis sind die Endnoten und die Gesamtnote in ihrer wörtlichen Bezeichnung zu verwenden. In Klammern ist der berechnete Mittelwert nach § 24 Abs. 2 anzugeben.
(3) Wer an einer Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« teilgenommen und die Prüfungen nach § 29 erfolgreich abgeschlossen hat, hat die Befähigung für den bilingualen Unterricht an Gymnasien nachgewiesen. Er erhält darüber eine Bescheinigung. Diese wird durch den Ausbildungsleiter nach erfolgreich abgelegter Prüfung dem Prüfungsamt zugeleitet und vom Prüfungsamt gesiegelt.
(4) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung »Assessorin des Lehramts« oder »Assessor des Lehramts« zu führen.
(5) Ist die Prüfung nicht bestanden, wird darüber ein schriftlicher Bescheid erteilt.
(6) Eine nach einem Vorbereitungsdienst für Lehrer in einem anderen Bundesland für den Unterricht in mindestens zwei Unterrichtsfächern durch eine erfolgreich abgelegte Zweite Staatsprüfung für die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b aufgeführten Lehrämter erworbene Befähigung entspricht der Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien.

§ 29 Prüfung in einem zusätzlichen Ausbildungsfach und in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht«

(1) Für die Ausbildung und Prüfung in einem zusätzlichen Ausbildungsfach und in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« finden die Bestimmungen dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung entsprechende Anwendung.
(2) Eine Zulassung zur erweiterten Ausbildung kann noch bis zu einem vom Seminar festzulegenden Zeitpunkt nach Beginn des Vorbereitungsdienstes erfolgen. Voraussetzung für die Zulassung zur Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« ist ein abgeschlossenes Studium in einem Sachfach, in dem bilingualer Unterricht erteilt wird, und in der Fremdsprache. Die Voraussetzung eines abgeschlossenen Fremdsprachenstudiums kann bei einer entsprechenden Sprachkompetenz (beispielsweise Muttersprache), die durch ein Kolloquium festgestellt wird, entfallen. Die Ausbildung im weiteren Ausbildungsfach oder für den bilingualen Unterricht umfasst alle Seminarveranstaltungen. Die zusätzliche schulpraktische Ausbildung im weiteren Ausbildungsfach erstreckt sich während des Vorbereitungsdienstes über mindestens 25 Unterrichtsstunden und erfolgt in Form von begleitetem Ausbildungsunterricht. In der bilingualen Ausbildung wird die Unterrichtstätigkeit im ersten Ausbildungsabschnitt dem Unterricht im Sachfach zugerechnet. Im zweiten Ausbildungsabschnitt umfasst sie eine eigenverantwortlich durchgeführte Unterrichtseinheit von mindestens acht Unterrichtsstunden. Können Schule oder Seminar am Ende der schulpraktischen Ausbildung im zusätzlichen Ausbildungsfach oder im bilingualen Unterricht nicht feststellen, dass der Ausbildungsunterricht erfolgreich verlaufen ist, kann der Ausbildungsunterricht im zusätzlichen Ausbildungsfach oder im bilingualen Unterricht einmal um vier Wochen verlängert werden.
(3) Die Prüfung im zusätzlichen Ausbildungsfach umfasst eine fachbezogene Schulleiterbeurteilung, die Lehrprobe nach § 21 sowie ein fachdidaktisches Kolloquium nach § 22. Zum Erwerb der Lehrbefähigung für alle Stufen des Gymnasiums (Hauptfachanforderung) soll die Lehrprobe in der Oberstufe abgelegt werden. Ergänzend gilt § 13 Abs. 5 und 6 entsprechend. Die Gesamtnote der Prüfung im zusätzlichen Ausbildungsfach ergibt sich unter entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 aus dem Durchschnitt der Bewertungen der in Satz 1 genannten Prüfungsleistungen. Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet:
1.
die Lehrprobe dreifach, 2.
das fachdidaktische Kolloquium dreifach, 3.
die Beurteilung des Leiters der Schule vierfach.
(4) Die Prüfung im bilingualen Unterricht umfasst eine Beurteilung des Schulleiters, eine Lehrprobe nach § 21 sowie ein Kolloquium, das etwa 20 Minuten dauert und in der Regel im Anschluss an die Lehrprobe stattfindet. Dieses Kolloquium kann ganz oder in Teilen in der Zielsprache stattfinden. Die Vereinbarung eines Schwerpunktthemas ist nicht zulässig. Wurde die Dokumentation einer Unterrichtseinheit nicht im Rahmen des bilingualen Unterrichts vorgelegt, legt der Studienreferendar vor Beginn der Lehrprobe im bilingualen Unterricht zusätzlich eine darüber hinaus gehende Übersicht zur eigenverantwortlich durchgeführten Unterrichtseinheit samt Unterrichtsmaterialien vor. Die Beurteilung und Bewertung der Lehrprobe und des Kolloquiums werden vom Ausbilder in der bilingualen Zusatzausbildung und gegebenenfalls vom entsprechenden Ausbilder im Sachfach vorgenommen. In den Prüfungen des bilingualen Unterrichts wird ohne Notenfestsetzung das Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt.
(5) Wer die Ausbildung und Prüfung im zusätzlichen Ausbildungsfach erfolgreich durchlaufen hat, erhält über den Erwerb der Lehrbefähigung im zusätzlichen Ausbildungsfach ein Zeugnis mit Endnoten und Gesamtnote. Wer die Ausbildung und Prüfung in der Zusatzausbildung »Bilingualer Unterricht« erfolgreich durchlaufen hat, erhält die Bescheinigung nach § 28 Abs. 3 als Anlage zum Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung.

§ 30 Anrechnung von Prüfungen

(1) Das Prüfungsamt rechnet erfolgreich abgelegte gleichwertige Prüfungen oder Teile solcher Prüfungen auf entsprechende Anforderungen der Zweiten Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien an.
(2) Eine Anrechnung wird im Prüfungszeugnis vermerkt.

5. ABSCHNITT Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31 Übergangsvorschriften

(1) Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellt wurde, wird nach den bisherigen Vorschriften ausgebildet und geprüft mit der Maßgabe, dass in § 13
Abs. 3 Satz 1 in der Fassung vom 31. August 1984, ausgenommen bei Schwerbehinderung, die entsprechend dieser Verordnung um eine Stunde erhöhten Stundenzahlen gelten.
(2) Wer sein Studium für das Lehramt an Gymnasien vor dem 1. Oktober 2000 aufgenommen und die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 2. Dezember 1977 (GBl. 1978 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Februar 1998 (GBl. S. 198), oder die Künstlerische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Künstlerische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 20. Juli 1981 (GBl. S. 443), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. Mai 1997 (GBl. S. 238), bestanden hat, wird für eine Übergangszeit, die mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Schuljahr 2007/2008 endet, zum Vorbereitungsdienst und zur Zweiten Staatsprüfung nach den bisherigen Vorschriften zugelassen. In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.
(3) Wer ein Schulpraxissemester nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung vom 13. März 2001 (GBl. S. 201) absolviert und den Vorbereitungsdienst im Januar 2004 begonnen hat, wird nach den bisherigen Vorschriften mit der Maßgabe ausgebildet, dass das Schulpraxissemester auf das erste Unterrichtshalbjahr des Vorbereitungsdienstes angerechnet wird.
(4) Der Vorbereitungsdienst nach den Bestimmungen dieser Verordnung beginnt erstmalig im Januar 2005; § 2 Abs. 1 Nr. 6 findet ab 1. Januar 2006 Anwendung.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien vom 31. August 1984 (GBl. S. 576), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2002 (GBl. S. 262), außer Kraft.
Stuttgart, den 10. März 2004
Dr. Schavan
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