APrOGVmD
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Gerichtsvollzieherdienstes (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Gerichtsvollzieherdienst - APrOGVmD) Vom 25. November 2014

ABSCHNITT 1 Allgemeines

§ 1 Zulassung zur Ausbildung

(1) Zur Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Gerichtsvollzieherdienstes kann zugelassen werden, wer
1.
sich mindestens zwei Jahre im mittleren Justizdienst bewährt hat,
2.
nach seiner Persönlichkeit und seinen bisherigen Leistungen für die besonderen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes geeignet erscheint,
3.
den besonderen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes körperlich gewachsen ist und
4.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
(2) Von der Zulassungsvoraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

§ 2 Zulassung von Justizfachangestellten und Justizangestellten

(1) Zur Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Gerichtsvollzieherdienstes kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 auch zugelassen werden, wer
1.
als Justizangestellte oder Justizangestellter sowie als Justizfachangestellte oder Justizfachangestellter die Laufbahnbefähigung für den mittleren Justizdienst nach § 3
Absatz 2 LVO-JuM besitzt und 2.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.
(2) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 haben vor Beginn der Ausbildung einen Vorbereitungslehrgang zu absolvieren. Ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis wird nicht erworben.

§ 3 Bewerbung und Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung ist auf dem Dienstweg an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts des Bezirks zu richten, dem die Bewerberin oder der Bewerber angehört oder in dem die Ausbildung absolviert werden soll.
(2) Die Leitung der Beschäftigungsbehörde legt den Zulassungsantrag mit einer Stellungnahme über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen sowie die voraussichtliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für die Laufbahn des mittleren Gerichtsvollzieherdienstes vor. Etwaige Bedenken gegen die Zulassung sind hervorzuheben. Die Stellungnahme kann binnen einer Frist von vier Wochen nachgereicht werden.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts soll die Bewerberinnen und Bewerber zu einer persönlichen Vorstellung einladen und kann weitere Erkundigungen über ihre Eignung veranlassen. Vor der Entscheidung über den Antrag veranlasst sie oder er die amtsärztliche Untersuchung derjenigen Bewerberinnen und Bewerber, deren Zulassung beabsichtigt ist. Zum Zweck der Auswahl können die Bewerberinnen und Bewerber auch vorübergehend einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher sowie der Geschäftsstelle einer Vollstreckungsabteilung zugeteilt werden oder in sonst geeigneter Weise beschäftigt werden.
(4) Auf Verlangen der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts ist von den Bewerberinnen und Bewerbern, deren Zulassung beabsichtigt ist, ferner eine Erklärung vorzulegen, ob und welche Schulden vorhanden sind.
(5) Die erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Ausbildung zugelassen. Sie verbleiben während der Ausbildung und bis zur Verleihung eines Amts des Gerichtsvollzieherdienstes in der bisherigen Rechtsstellung, führen ihre bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung und behalten ihre Besoldung oder ihr Entgelt. § 20 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

ABSCHNITT 2 Vorbereitungslehrgang

§ 4 Dauer und Gliederung des Vorbereitungslehrgangs

Im Rahmen eines zweimonatigen Lehrgangs sollen Justizfachangestellte und Justizangestellte auf die Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Gerichtsvollzieherdienstes vorbereitet werden. Er gliedert sich wie folgt:
1.
erster Abschnitt (erste und zweite Woche): Fachpraktische Einführungsphase bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher,
2.
zweiter Abschnitt (dritte bis achte Woche): Fachtheoretische Ausbildung.

§ 5 Einberufung und Status

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts beruft die Teilnehmenden zeitgleich mit der Zulassung zur Gerichtsvollzieherausbildung zu dem Vorbereitungslehrgang ein.
(2) Für die Dauer des Vorbereitungslehrgangs behalten die Teilnehmenden ihre bisherige Rechtsstellung.
(3) Während des Vorbereitungslehrgangs soll kein Erholungsurlaub erteilt werden.

§ 6 Leitung des Vorbereitungslehrgangs

(1) Die Organisation der fachtheoretischen Ausbildung obliegt den Oberlandesgerichten. Sie erstellen einvernehmlich den Lehrplan, stellen den Stundenplan auf und sorgen für einen ordnungsgemäßen Unterricht. Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte bestellen die Lehrgangsleitung und die Lehrkräfte einvernehmlich.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Organisation der fachtheoretischen Ausbildung auch der Ausbildungsstätte nach § 19 Absatz 1 übertragen werden. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts an die Ausbildungsstätte abgeordnet. Während der fachtheoretischen Ausbildung unterstehen die Teilnehmenden weiterhin der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts ihres Ausbildungsbezirks. Sie haben die Anordnungen der Lehrgangsleitung zu befolgen.
(3) Die Leitung der fachpraktischen Einführungsphase obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts. Sie oder er bestimmt die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher, dem die Teilnehmerin oder der Teilnehmer zugewiesen wird.

§ 7 Fachpraktische Einführungsphase

Im Rahmen der fachpraktischen Einführungsphase sollen die Teilnehmenden einen möglichst umfassenden Einblick in den Beruf einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers erhalten, so dass die erworbenen fachtheoretischen Kenntnisse in einen Praxisbezug gesetzt werden können. Den Teilnehmenden ist ein Überblick über die Aufgaben des Gerichtsvollzieherdienstes im Innen- und Außendienst sowie die Büroorganisation zu geben. Die oder der Dienstvorgesetzte der unterweisenden Gerichtsvollzieherin oder des unterweisenden Gerichtsvollziehers erteilt über die Teilnahme an der fachpraktischen Einführungsphase eine Bescheinigung. Dem Oberlandesgericht ist eine Mehrfertigung zu übersenden.

§ 8 Fachtheoretische Ausbildung

(1) Die fachtheoretische Ausbildung soll den Teilnehmenden des Vorbereitungslehrgangs in Lehrveranstaltungen vertiefte Kenntnisse in folgenden für die Ausbildung relevanten grundlegenden Stoffgebieten vermitteln:
1.
Allgemeine rechtliche Zusammenhänge, 2.
Bürgerliches Recht, 3.
Handelsrecht, 4.
Zivilprozessrecht, 5.
Insolvenzrecht, 6.
Register- und Grundbuchwesen, 7.
Gerichtskostenrecht und Kassenwesen, 8.
Justizverwaltungs- sowie Disziplinar- und Regressrecht,
9.
Juristische Klausurtechnik.
Zur Übung und als Leistungskontrollen sind zu fertigen:
1.
Drei Probeklausuren zu je zwei Stunden, 2.
drei Aufsichtsklausuren zu je zwei Stunden.
Der Unterricht wird vor allem in Form von Vorträgen, Besprechungen und Übungen erteilt. Hierbei ist stets der Bezug zur späteren Tätigkeit herzustellen.
(2) Den Teilnehmenden soll ausreichend Zeit verbleiben, den Lehrstoff zu verarbeiten und ihr Wissen durch Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.
(3) Die Aufsichtsklausuren sollen am Ende der fachtheoretischen Ausbildung in den Schwerpunktbereichen Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Zivilprozessrecht gefertigt werden. Bei der Ausgestaltung ist ein Bezug zu den für die angestrebte Laufbahn relevanten Stoffgebieten herzustellen.
(4) Die Aufsichtsklausuren sind unter Aufsicht zu fertigen. Die Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft mit einer Note und Punktzahl nach § 30 zu bewerten und zu besprechen. Über die Ergebnisse der Aufsichtsklausuren sind Übersichten zu erstellen, die der Lehrgangsleitung unverzüglich vorzulegen sind.
(5) Die Lehrgangsleitung erteilt über die fachtheoretische Ausbildung ein Zeugnis, welches auf Grundlage der mündlichen Leistungen sowie der in den Aufsichtsklausuren erzielten Ergebnisse Aussagen über Befähigung, Kenntnisse und Leistungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie deren fachtheoretische Eignung für den angestrebten Beruf trifft. Das Zeugnis schließt mit einer der in § 30 Absatz 1 genannten Noten mit Punktzahl ab. Die Lehrgangsleitung übersendet das Zeugnis dem zuständigen Oberlandesgericht zu weiteren Bekanntgabe an die Teilnehmerin oder den Teilnehmer.

§ 9 Widerruf der Zulassung zur Ausbildung

(1) Bestehen nach dem Ergebnis des Vorbereitungslehrgangs Zweifel an der Eignung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers für die Laufbahn des mittleren Gerichtsvollzieherdienstes, widerruft der Präsident oder die Präsidentin des Oberlandesgerichts die Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildung für die Gerichtsvollzieherlaufbahn. Ein Widerruf soll der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer spätestens acht Wochen nach Ende des Vorbereitungslehrgangs schriftlich mitgeteilt werden.
(2) Teilnehmende, deren Zulassung zur Ausbildung widerrufen wurde, setzen ihre frühere Tätigkeit fort.
(3) Eine Wiederholung oder Verlängerung des Vorbereitungslehrgangs ist ausgeschlossen. In begründeten Einzelfällen kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Ausnahmen zulassen.

ABSCHNITT 3 Ausbildung

§ 10 Dauer der Ausbildung

Die Ausbildung dauert 20 Monate. Sie kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bis zum Abschluss der auf die Beendigung der Ausbildung folgenden Gerichtsvollzieherprüfung verlängert werden.

§ 11 Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung gliedert sich in fünf Ausbildungsabschnitte:

Abschnitt I:

Amtsgericht und Einführungslehrgang I

2 Monate,

Abschnitt II:

Gerichtsvollzieher und Einführungslehrgang II

6 Monate,

Abschnitt III:

Fachlehrgang I

5 Monate,

Abschnitt IV:

Gerichtsvollzieher

5 Monate,

Abschnitt V:

Fachlehrgang II

2 Monate.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann aus wichtigem Grund die Abschnittsreihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte I, II und IV abweichend festsetzen.

§ 12 Urlaub

Urlaub nach § 31 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung oder § 28 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder wird auf die Ausbildung nicht angerechnet.

§ 13 Krankheit

Die durch Krankheit versäumte Zeit muss nachgeholt werden, soweit sie einen Monat im Ausbildungsjahr übersteigt. Die Ausbildung verlängert sich entsprechend. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann Ausnahmen zulassen.

§ 14 Zeugnisse

Nach Beendigung der einzelnen Ausbildungsabschnitte hat die jeweilige Ausbildungsleitung (§ 16 Absatz 3 und 7) ein Zeugnis über die Art der Beschäftigung, die Fähigkeiten, die Leistungen und über die Persönlichkeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers zu erstellen.

§ 15 Verlängerung der Ausbildung

Hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten nicht erreicht, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Ausbildung um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um zwölf Monate, verlängern.

§ 16 Leitung der Ausbildung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt die Amtsgerichte und die Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher, bei denen die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ausgebildet wird. Einem späteren Ausbildungsabschnitt darf die Teilnehmerin oder der Teilnehmer endgültig erst überwiesen werden, wenn das Ziel des vorhergehenden Abschnitts erreicht wurde. Die Oberlandesgerichte regeln einvernehmlich Inhalt und Ablauf des Einführungslehrgangs I und II und bestellen die Lehrgangsleitung.
(2) In den Ausbildungsabschnitten I, II und IV ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in der Regel an ihrem oder seinem bisherigen dienstlichen Wohnsitz oder Beschäftigungsort zu belassen. In den Ausbildungsabschnitten II und IV soll keine Zuteilung an dieselbe Gerichtsvollzieherin oder denselben Gerichtsvollzieher erfolgen.
(3) Mit Ausnahme des Einführungslehrgangs im Ausbildungsabschnitt I sowie der Ausbildungsabschnitte III und V ist die Behördenleitung des Amtsgerichts für die Ausbildung verantwortlich. Sie setzt die Reihenfolge und die Dauer der Beschäftigung bei den einzelnen Abteilungen des Amtsgerichts während des Ausbildungsabschnitts I fest. Mit der Ausbildung sollen nur solche Beamtinnen und Beamte betraut werden, die über die nötigen Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind.
(4) Durch ausgiebige Zuteilung von praktischen Arbeiten aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet sollen die Teilnehmerin oder der Teilnehmer angehalten werden, sich mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut zu machen und sich frühzeitig an ein selbständiges Arbeiten zu gewöhnen.
(5) Mechanische oder sich ständig wiederholende Arbeiten dürfen den Teilnehmenden nur insoweit übertragen werden, als sie der Ausbildung dienen.
(6) Die Teilnehmenden sind verpflichtet, auch durch gewissenhaftes Selbststudium an der Vervollkommnung ihres fachlichen Wissens zu arbeiten.
(7) Einführungs- und Fachlehrgänge leitet die jeweilige Lehrgangsleitung.

§ 17 Ausbildungsabschnitt I

(1) Im Ausbildungsabschnitt I soll die Teilnehmerin oder der Teilnehmer mit der Tätigkeit der Vollstreckungs- und der Registerabteilung vertraut gemacht werden. Es sollen Einblicke in die Insolvenzabteilung ermöglicht werden. Ferner findet der erste Teil des insgesamt sechswöchigen Einführungslehrgangs statt.
(2) Die praktische Ausbildung leitet eine Rechtspflegerin oder ein Rechtspfleger, die von der Behördenleitung bestellt worden sind. Der Einführungslehrgang wird von einer Richterin oder einem Richter oder einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes geleitet.

§ 18 Ausbildungsabschnitt II

(1) Im Ausbildungsabschnitt II soll die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in alle Geschäfte des Gerichtsvollzieherdienstes eingeführt und mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen bekannt gemacht werden. Ferner findet der zweite Teil des insgesamt sechswöchigen Einführungslehrgangs statt.
(2) Die ausbildende Gerichtsvollzieherin oder der ausbildende Gerichtsvollzieher soll der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer zunächst einfachere Büroarbeiten, die Führung der Geschäftsbücher sowie den Entwurf von Niederschriften, Urkunden, Mitteilungen an die Parteien und Kostenrechnungen übertragen. In der Folge ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in alle Geschäfte des Gerichtsvollzieherdienstes einzuführen. Die dabei anzuwendenden gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen sind eingehend mit ihr oder ihm zu erörtern. Sobald der Ausbildungsstand es zulässt, soll die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher die Teilnehmerin oder den Teilnehmer zu den Geschäften im Außendienst mitnehmen; in den beiden letzten Monaten soll die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ausschließlich im Außendienst ausgebildet werden. Auf die Anleitung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers zur geordneten und zweckmäßigen Führung eines Geschäftszimmers und die Behandlung vereinnahmter Gelder ist besondere Sorgfalt zu verwenden.
(3) Mit der praktischen Ausbildung bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher ist eine theoretische Unterweisung zu verbinden. Mit dieser Unterweisung kann die Behördenleitung des Amtsgerichts eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Justizdienstes oder eine oder einen für diese Tätigkeit geeignete Gerichtsvollzieherin oder geeigneten Gerichtsvollzieher betrauen. Durch die Unterweisung soll die Teilnehmerin oder der Teilnehmer zum besseren Verständnis der praktischen Arbeit in die gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen eingeführt werden, die für den Gerichtsvollzieherdienst besonders in Betracht kommen.

§ 19 Fachlehrgang I und II (Ausbildungsabschnitte III und V)

(1) Die theoretische Ausbildung findet im Fachlehrgang I und II statt, der an dem Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen Nebenstelle Monschau durchgeführt wird. Es ist sicherzustellen, dass dieser Lehrgang die Anforderungen der Absätze 3 bis 6 erfüllt.
(2) Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts an die Ausbildungsstätte abgeordnet. Während des Fachlehrgangs I und II unterstehen die Teilnehmenden weiterhin der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts ihres bisherigen Ausbildungsbezirks. Die Teilnehmenden haben die Anordnungen der Lehrgangsleitung zu befolgen.
(3) Der Unterricht wird in Form von Vorträgen sowie Lehrgesprächen und Übungen durchgeführt. Er soll folgende Gebiete umfassen, soweit sie für den Dienst des Gerichtsvollziehers von Bedeutung sind:
1.
Grundzüge des bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
2.
das Wechsel- und Scheckrecht, 3.
die Gerichtsverfassung, 4.
das Zivilprozessrecht, insbesondere Buch 8 der Zivilprozessordnung,
5.
die Grundzüge der Insolvenzordnung und des Devisenrechts,
6.
die Grundzüge des Straf- und Strafprozessrechts einschließlich des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
7.
die Grundzüge des Staats- und Verwaltungsrechts sowie des Beamtenrechts,
8.
das Kostenrecht einschließlich der Grundzüge des Steuer- und Zollrechts,
9.
die Grundzüge des Kassenwesens und das Beitreibungsverfahren,
10.
die Grundzüge der Waren- und Wirtschaftskunde, 11.
die Geschäftsanweisung für die Gerichtsvollzieher,
12.
die Gerichtsvollzieherordnung einschließlich der Anleitung zur Verwaltung des Schriftguts, zur Buchführung und zur selbständigen Führung eines Geschäftszimmers,
13.
deeskalierende Gesprächsführung und Gewaltprävention.
(4) Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer soll mit den psychologischen und sozialen Grundfragen der Arbeit einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers vertraut gemacht werden. Dazu gehören Kenntnisse über interkulturelle Kompetenz. Zur Förderung der Kenntnisse in der Waren- und Wirtschaftskunde (Absatz 3 Nummer 10) sollen landwirtschaftliche, handwerkliche, kaufmännische und industrielle Betriebe besichtigt werden.
(5) Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer fertigt schriftliche Arbeiten unter Aufsicht an. Auch sollen häusliche Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung gestellt werden. Die Aufsichtsarbeiten sind mit einer Note nach § 23
Absatz 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2005 (GV. NRW. S. 203) in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten und mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer zu besprechen.
(6) Nach Abschluss des Lehrgangs berichtet die Lehrgangsleitung der oder dem für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer zuständigen Präsidentin oder Präsidenten des Oberlandesgerichts über die von den einzelnen Teilnehmenden in den schriftlichen Arbeiten erzielten Noten und übermittelt die während des Lehrgangs gefertigten und bewerteten schriftlichen Arbeiten.

§ 20 Ausbildungsabschnitt IV

(1) Im Ausbildungsabschnitt IV soll die Teilnehmerin oder der Teilnehmer lernen, die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden; sie oder er soll so gefördert werden, dass am Ende der Ausbildung die Geschäfte der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers selbständig erledigt werden können. Neben der Ausbildung muss der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer hinreichend Zeit zur Vorbereitung auf die Gerichtsvollzieherprüfung verbleiben.
(2) Teilnehmende, die genügend fortgeschritten sind, können zum Zwecke der Ausbildung mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Gerichtsvollzieherdienstes beauftragt werden (Dienstleistungsauftrag). Nicht verbeamtete Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind zu diesem Zwecke in das Beamtenverhältnis zu übernehmen.

§ 21 Fachlehrgang II (Ausbildungsabschnitt V)

Im Fachlehrgang II werden vor allem die im Ausbildungsabschnitt IV praktisch erworbenen Fähigkeiten im erforderlichen Umfang theoretisch erweitert und vertieft. Am Ende dieses Fachlehrgangs findet die schriftliche Gerichtsvollzieherprüfung gemäß § 27 statt.

§ 22 Vorzeitige Beendigung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung ist vorzeitig zu beenden, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer
1.
sich aufgrund ihres oder seines Verhaltens für die Gerichtsvollzieherlaufbahn ungeeignet erweist,
2.
in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet,
3.
ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
Vor der vorzeitigen Beendigung der Ausbildung ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer zu hören; von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist.
(2) Wird die Ausbildung vorzeitig beendet, so nimmt die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ihre oder seine frühere Tätigkeit wieder auf.

ABSCHNITT 4 Gerichtsvollzieherprüfung

§ 23 Zweck

In der Gerichtsvollzieherprüfung soll festgestellt werden, ob die Teilnehmerin oder der Teilnehmer nach ihren oder seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen sowie nach ihrer oder seiner Persönlichkeit die Eignung für die Gerichtsvollzieherlaufbahn besitzt.

§ 24 Prüfungsausschuss

(1) Die Gerichtsvollzieherprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei den Oberlandesgerichten gebildet wird und dessen Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüfende unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind. Nach näherer Bestimmung des Justizministeriums kann für mehrere Oberlandesgerichtsbezirke ein Prüfungsausschuss bei einem Oberlandesgericht gebildet werden.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die vorsitzende Person muss die Befähigung zum Richteramt besitzen; die beiden anderen Mitglieder gehören je der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes und des mittleren Gerichtsvollzieherdienstes an.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt mit Zustimmung des Justizministeriums die vorsitzende Person sowie die weiteren Mitglieder und für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter auf die Dauer von drei Jahren.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterstehen in dieser Eigenschaft der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts.
(5) Der Prüfungsausschuss fällt alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen mit Stimmenmehrheit.

§ 25 Zulassung zur Prüfung

(1) Gegen Ende des Ausbildungsabschnitts IV lässt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Teilnehmerin oder den Teilnehmer zur Gerichtsvollzieherprüfung zu, falls diese oder dieser nach den bisherigen Ausbildungsleistungen hinreichend vorbereitet erscheint.
(2) Hält die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Teilnehmerin oder den Teilnehmer nicht für hinreichend vorbereitet, wird sie oder er, falls die Ausbildung nicht vorzeitig beendet wird (§ 22), in die Ausbildung zurückverwiesen und deren Art und Dauer geregelt.

§ 26 Prüfungsverfahren

(1) Die Gerichtsvollzieherprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung soll am Ende des Fachlehrgangs II im Ausbildungsabschnitt V abgenommen werden. Die Termine der mündlichen Prüfung werden von dem Oberlandesgericht im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss möglichst bald nach der schriftlichen Prüfung bestimmt; die Ladungen zu diesen Terminen werden durch das Oberlandesgericht veranlasst.
(3) Termine für Prüfungsarbeiten, die aus persönlichen Gründen (beispielweise Krankheit) des Prüflings außerhalb der regelmäßigen Prüfungstermine anberaumt werden müssen, werden von dem Oberlandesgericht im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss festgesetzt.

§ 27 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung findet an vier Tagen statt. Unter Aufsicht sind fünf Prüfungsaufgaben aus dem Gebiet des Vollstreckungswesens, der Zustellungstätigkeit, der Protesterhebung und des Kostenrechts zu bearbeiten.
(2) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden durch Lehrkräfte der Nebenstelle Monschau des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen erstellt und mit Musterlösungen versehen (§ 29
Absatz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2005 (GV. NRW. S. 203) in der jeweils geltenden Fassung). Zu jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben samt Musterlösungen für Termine, die gemäß § 26 Absatz 3 außerhalb der regelmäßigen Prüfungstermine anberaumt werden, erstellt die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses; sie kann die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder fachkundige Dritte um Mithilfe und Vorschläge bitten. Im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(4) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten führt die Leitung oder eine Lehrkraft des Fachlehrgangs II, im Fall des § 26 Absatz 3 eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder höheren Dienstes.
(5) Die Prüfungsarbeiten sind spätestens nach Ablauf der Bearbeitungsfrist an die aufsichtsführende Person abzugeben. Die Dauer der Bearbeitung soll bei einer Prüfungsaufgabe an einem Tag fünf Stunden, bei zwei Prüfungsaufgaben an einem Tag je drei Stunden nicht übersteigen.
(6) Die Prüfungsarbeiten sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung vom Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen zugeteilt. Die zu den Kennziffern gehörenden Namen dürfen den prüfenden Personen vor der Begutachtung der Aufsichtsarbeiten nicht bekannt gegeben werden.
(7) Die aufsichtsführende Person fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Ablieferung, verschließt die Prüfungsarbeiten in einem Umschlag und versiegelt ihn.
(8) Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsaufgaben, die dazu erstellten Musterlösungen, die Prüfungsarbeiten und die Prüfungsniederschriften von der Leitung des Ausbildungsabschnitts V in getrennten, versiegelten Umschlägen den Oberlandesgerichten zu übersenden. Auf den Umschlägen sind die in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben zu vermerken. Im Einvernehmen mit dem Oberlandesgericht können die Prüfungsaufgaben und Lösungsvorschläge einem Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zugeleitet werden. Im Fall des § 26 Absatz 3 erfolgt die entsprechende organisatorische Abwicklung durch das zuständige Oberlandesgericht.

§ 28 Zulassung zur mündlichen Prüfung

Mündlich geprüft wird, wer in der schriftlichen Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,60 Punkten und in wenigstens drei - davon mindestens einer aus dem Gebiet Vollstreckungswesen - der nach § 27 zu fertigenden Prüfungsarbeiten 4,0 oder mehr Punkte erreicht hat. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Gerichtsvollzieherprüfung nicht bestanden.

§ 29 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung schließt sich sobald als möglich an die schriftliche Prüfung an. In der Regel sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling etwa 45 Minuten entfallen; sie kann durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.
(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet nach § 19 Absatz 3. Sie soll außerdem den Stand der Allgemeinbildung des Prüflings feststellen.
(4) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person kann Richterinnen und Richtern und Beamtinnen und Beamten, die ein dienstliches Interesse nachweisen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten.

§ 30 Prüfungsnoten

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut (1) =

13 bis 15 Punkte

= eine besonders hervorragende Leistung,

gut (2)

= 10 bis 12 Punkte

= eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung,

befriedigend (3)

= 7 bis 9 Punkte

= eine über dem Durchschnitt liegende Leistung,

ausreichend (4)

= 4 bis 6 Punkte

= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

mangelhaft (5)

= 2 bis 3 Punkte

= eine Leistung mit erheblichen Mängeln,

ungenügend (6)

= 0 bis 1 Punkt

= eine Leistung, die den Anforderungen nicht genügt.

Die Vergabe von Zwischenpunktzahlen ist unzulässig.
(2) Gibt die zu prüfende Person eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so erhält sie für die Prüfungsaufgabe die Note ungenügend (null Punkte).

§ 31 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die schriftlichen Arbeiten werden von zwei prüfenden Personen unabhängig voneinander mit einer Punktzahl nach § 30 bewertet.
(2) Weichen die Bewertungen der prüfenden Personen einer Arbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Bei größeren Abweichungen setzt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts oder eine von ihr oder ihm bestimmte dritte fachkundige Person die Punktzahl im Rahmen der Vorschläge fest, wenn die prüfenden Personen sich nicht einigen oder bis auf zwei Punkte annähern können.
(3) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden mit einer Gesamtpunktzahl nach § 30 bewertet. Weichen die Ansichten der prüfenden Personen voneinander ab, so finden die §§ 196 und 197
des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäße Anwendung.

§ 32 Prüfungsgesamtnote

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der Gerichtsvollzieherprüfung und setzt die Gesamtnote fest.
(2) Grundlage der Festsetzung sind die Einzelleistungen in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Die für die schriftlichen Arbeiten und für die Leistungen in der mündlichen Prüfung erteilten Punktzahlen werden zusammengerechnet; dabei wird die Bewertung in der mündlichen Prüfung dreifach gezählt. Das Ergebnis wird durch acht geteilt und kaufmännisch gerundet auf zwei Dezimalen errechnet (Durchschnittspunktzahl).
(3) Der Prüfungsausschuss kann die Durchschnittspunktzahl nach dem Gesamteindruck, den er von den Leistungen des Prüflings gewonnen hat, bestätigen oder mit Stimmenmehrheit bis zu einem Punkt heben oder senken (Endpunktzahl); dabei sind die Leistungen des Prüflings während der Ausbildung angemessen zu berücksichtigen.
(4) Die Gerichtsvollzieherprüfung ist bestanden, wenn die zu prüfenden Person mindestens die Endpunktzahl 4,00 erzielt hat.
(5) Bei bestandener Gerichtsvollzieherprüfung ergibt sich die Gesamtnote aus der Endpunktzahl wie folgt:

4,00 bis 6,49 Punkte

=

ausreichend,

6,50 bis 9,49 Punkte

=

befriedigend,

9,50 bis 12,49 Punkte

=

gut,

12,50 bis 15,00 Punkte

=

sehr gut.

(6) Das Ergebnis der Gerichtsvollzieherprüfung gibt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person den Prüflingen mündlich bekannt.

§ 33 Niederschrift des Prüfungsausschusses

(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgehalten wird:
1.
Ort, Tag und Dauer der Prüfung, 2.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die bei der Prüfung mitgewirkt haben,
3.
die Bewertung der schriftlichen Arbeiten, 4.
die Gegenstände der mündlichen Prüfung und die in der mündlichen Prüfung erteilte Gesamtpunktzahl,
5.
die Durchschnittspunktzahl, die Endpunktzahl und die Gesamtnote,
6.
die Entscheidungen des Prüfungsausschusses.
(2) Ist die Gerichtsvollzieherprüfung nicht bestanden, so wird in der Niederschrift vermerkt, welche weitere Ausbildung der Prüfungsausschuss für erforderlich hält.
(3) Die Niederschrift ist von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person zu unterzeichnen und mit den Prüfungsunterlagen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu übersenden.

§ 34 Platzziffer

Nach Abschluss der Gerichtsvollzieherprüfung setzt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts aufgrund der Endpunktzahlen Platzziffern fest. Haben mehrere Prüflinge die gleiche Endpunktzahl, so erhalten sie die gleiche Platzziffer.

§ 35 Prüfungszeugnis

(1) Wer die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote. Sind die Prüfungsleistungen mit der Gesamtnote ausreichend bewertet worden, so wird in dem Zeugnis nur angegeben, dass die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden ist. Auf Antrag wird auch eine Bescheinigung über die erreichte Platzziffer ausgestellt.
(2) Das Prüfungszeugnis wird von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person unterzeichnet und mit dem großen Dienstsiegel des Oberlandesgerichts versehen.
(3) Mit dem Bestehen der Gerichtsvollzieherprüfung erwirbt der Prüfling keinen Anspruch auf Verwendung als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher.

§ 36 Rücktritt

(1) Bleibt ein Prüfling der schriftlichen Prüfung insgesamt fern oder gibt er bei keiner der Prüfungsarbeiten eine Bearbeitung ab, gilt dies als Rücktritt von der Gerichtsvollzieherprüfung. Als Rücktritt von der Gerichtsvollzieherprüfung gilt weiter, wenn ein Prüfling ganz oder teilweise nicht an der mündlichen Prüfung teilnimmt.
(2) Bei Verhinderung an der Prüfungsteilnahme wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund wird der Rücktritt auf Antrag genehmigt. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen, im Falle einer Erkrankung grundsätzlich unter Beifügung eines ärztlichen Zeugnisses, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
(3) Hat sich der Prüfling in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes der Prüfung unterzogen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(4) Wird der Rücktritt genehmigt, so gilt die Gerichtsvollzieherprüfung als nicht unternommen. Betrifft die Genehmigung nur die mündliche Prüfung, wird ein neuer mündlicher Prüfungstermin bestimmt. Wird der Rücktritt nicht genehmigt, gilt die Gerichtsvollzieherprüfung als nicht bestanden.

§ 37 Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, kann entsprechend der Schwere des Verstoßes die Arbeit mit der Note ungenügend (null Punkte) bewertet, die Gesamtnote zum Nachteil des Prüflings abgeändert oder der Ausschluss von der Gerichtsvollzieherprüfung, in besonders schweren Fällen auch der endgültige Ausschluss ohne Wiederholungsmöglichkeit, ausgesprochen werden. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn nach Ausgabe der Aufgabe nicht zugelassene Hilfsmittel mitgeführt werden oder in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstoßen wird. In minder schweren Fällen kann von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden.
(2) Wer im Verdacht steht, unzulässige Hilfsmittel benutzt oder mit sich geführt zu haben, ist verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. Wird die Mitwirkung oder die Herausgabe verweigert, wird die Arbeit mit der Note ungenügend (null Punkte) bewertet.
(3) Absätze 1 und 2 gelten für die mündliche Prüfung entsprechend.
(4) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 3 vorlagen, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die ergangenen Prüfungsentscheidungen zurücknehmen und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen verhängen. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

§ 38 Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.
(2) Die weitere Ausbildung beträgt mindestens vier und höchstens neun Monate. Art und Dauer bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts; die Vorschläge des Prüfungsausschusses (§ 33 Absatz 2) sollen dabei berücksichtigt werden.

§ 39 Prüfungsakten

Die Prüfungsakten verbleiben beim Oberlandesgericht.

§ 40 Verwendung nach der Prüfung

(1) Teilnehmende, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, nehmen ihre frühere Tätigkeit wieder auf.
(2) Mit Erfolg geprüfte Teilnehmende sind möglichst im Gerichtsvollzieherdienst zu verwenden.
(3) Die Ernennung zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher soll erst erfolgen, nachdem die Beamtin oder der Beamte mindestens ein Jahr nach der Prüfung selbständig im Gerichtsvollzieherdienst tätig gewesen ist.

ABSCHNITT 5 Schlussbestimmungen

§ 41 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

STUTTGART, den 25. November 2014

STICKELBERGER

Markierungen
Leseansicht