APrOGVgD
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Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Gerichtsvollzieherdienstes (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Gerichtsvollzieherdienst - APrOGVgD) Vom 19. Januar 2016

ABSCHNITT 1 Allgemeines

§ 1 Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten die Aufgaben des gehobenen Gerichtsvollzieherdienstes qualifiziert wahrnehmen können. Die Ausbildung soll durch ein anwendungsbezogenes Studium auf wissenschaftlicher Grundlage mit integrierter Praxisausbildung gründliche Kenntnisse, Fähigkeiten und die Anwendung von Methoden vermitteln, die zur selbständigen Erfüllung der Aufgaben im Gerichtsvollzieherdienst befähigen.

§ 2 Laufbahnbefähigung

Mit der erfolgreichen Ableistung des Vorbereitungsdienstes einschließlich des Bestehens der Bachelorprüfung wird die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Gerichtsvollzieherdienstes nach Maßgabe des § 8
Absatz 1 der Laufbahnverordnung-Justizministerium erlangt. Ein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht erworben.

§ 3 Gestaltung der Ausbildung, Zuständigkeiten

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er wird als Bachelorstudium an der Hochschule für Rechtspflege in Schwetzingen (Hochschule), an Gerichten und bei Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern (Ausbildungsstellen) abgeleistet.
(2) Die Oberlandesgerichte und die Hochschule arbeiten zum Zwecke der Koordinierung des Bachelorstudiums vertrauensvoll zusammen. Die Oberlandesgerichte sind für den Vorbereitungsdienst, insbesondere für Einstellungen und Entlassungen zuständig; die Hochschule ist für die Durchführung des Studiengangs nach Abschnitt 4 und 5 dieser Verordnung verantwortlich.

ABSCHNITT 2 Zulassung

§ 4 Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
nach ihren oder seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die besonderen Anforderungen im gehobenen Gerichtsvollzieherdienst geeignet ist,
3.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und
4.
eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 58 Absatz 2 LHG nachweist.
(2) Über die Bewerbung um Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Einstellung erfolgen soll.
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen die Dienstbezeichnung Gerichtsvollzieheranwärterin (Anwärterin) oder Gerichtsvollzieheranwärter (Anwärter).

§ 5 Bewerbung

(1) Die Bewerbung ist an das Oberlandesgericht zu richten, in dessen Bezirk die Einstellung erfolgen soll. Die Oberlandesgerichte setzen die Bewerbungsfristen fest.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1.
Kopien der Zeugnisse und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 4 nachgewiesen werden; sofern diese zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht vorgelegt werden können, Kopien der Zeugnisse der letzten vier Schulhalbjahre; der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 ist nachzureichen,
2.
Kopien der Zeugnisse über Beschäftigungen und Prüfungen seit der Schulentlassung, soweit vorhanden,
3.
ein aktueller Lebenslauf, 4.
ein aktuelles Lichtbild in Passbildgröße, 5.
eine Erklärung, ob die Bewerberin oder der Bewerber Deutscher im Sinne des Artikels 116
des Grundgesetzes ist oder als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Rahmen der Freizügigkeit nach Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anspruch auf Gleichbehandlung hat.
(3) Auf Anforderung sind des Weiteren vorzulegen: 1.
ein Führungszeugnis der zuständigen Meldebehörde zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30
Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes), 2.
eine schriftliche Erklärung über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren sowie über Disziplinarmaßnahmen und anhängige Disziplinarverfahren,
3.
ein aktuelles ärztliches Gesundheitszeugnis, das die für die Beurteilung der körperlichen Eignung für die Ausübung des Gerichtsvollzieherberufs notwendigen Befundtatsachen enthält; die Oberlandesgerichte werden ermächtigt, ein Anforderungsprofil für die Beurteilung der körperlichen Eignung der Bewerberinnen oder Bewerber als Leitlinie für die Begutachtung zu erstellen; das jeweilige Oberlandesgericht kann in Zweifelsfällen ein weiteres Gesundheitszeugnis einer vom jeweiligen Oberlandesgericht benannten Ärztin oder eines vom jeweiligen Oberlandesgericht benannten Arztes anfordern; und
4.
eine Erklärung, ob geordnete wirtschaftliche Verhältnisse bestehen.
Die Unterlagen sollen bei der Entscheidung nicht älter als sechs Monate sein.

§ 6 Auswahlverfahren

(1) Das Justizministerium legt jährlich die Zahl der Anwärterinnen und Anwärter fest, die in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden können.
(2) Für die Einbeziehung in das Auswahlverfahren kann das Justizministerium einen Notendurchschnitt festlegen, der mindestens erreicht sein muss.
(3) Für die Auswahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber wird von dem jeweils zuständigen Oberlandesgericht ein Auswahlausschuss eingesetzt, an dem auch die Hochschule teilnehmen kann. Die Auswahlentscheidung richtet sich nach Eignung und Befähigung der jeweiligen Bewerberin oder des jeweiligen Bewerbers.
(4) Das jeweils zuständige Oberlandesgericht erteilt den Bewerberinnen und Bewerbern einen abschließenden Bescheid über die Zulassung.

ABSCHNITT 3 Vorbereitungsdienst

§ 7 Beginn, Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Einstellungen in den Vorbereitungsdienst erfolgen zum 1. September eines jeden Jahres.
(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

1.

Studienphase I

12 Monate an der Hochschule,

2.

Studienphase II (Studienpraxis)

12 Monate vorwiegend an den Ausbildungsstellen,

3.

Studienphase III

12 Monate an der Hochschule.

§ 8 Aufsicht

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter im Sinne des § 3
Absatz 3 LBG ist die Rektorin oder der Rektor der Hochschule. Soweit Module in der Studienphase II (Studienpraxis) an Ausbildungsstellen abgeleistet werden, ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Behördenleiterin oder der Behördenleiter der jeweiligen Ausbildungsstelle.
(2) Die Ausbildungsstellen und die Hochschule berichten dem jeweils zuständigen Oberlandesgericht bei besonderem Anlass, insbesondere wenn Anwärterinnen und Anwärter ihre Dienstpflichten verletzen, in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten oder wegen Krankheit von längerer Dauer oder aus einem sonstigen Grund an der Ausbildung gehindert sind.

§ 9 Urlaub, Krankheit, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Die von der Hochschule bestimmten vorlesungsfreien Zeiten werden auf den Erholungsurlaub angerechnet.
(2) Wird die Ausbildung durch Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund länger als zwei Monate innerhalb eines Ausbildungsabschnitts unterbrochen, kann das Oberlandesgericht die Wiederholung dieses Ausbildungsabschnitts anordnen und den Vorbereitungsdienst entsprechend verlängern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Geburt eines Kindes, die Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7
Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes oder eine Behinderung. Außer Betracht bleiben Zeiten des Erholungsurlaubs oder eines Sonderurlaubs nach den §§ 26, 29 und 30
der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) sowie eines bis zu zehntägigen Urlaubs aus sonstigen Gründen nach § 31
AzUVO.

§ 9a Mutterschutz, Eltern- und Pflegezeit, Betreuungspflichten

Die gesetzliche vorgesehenen Fristen zum Mutterschutz, zur Eltern- und Pflegezeit nach den §§ 74 und 76
LBG in Verbindung mit §§ 32ff. AzUVO sind zu berücksichtigen.

§ 10 Beendigung des Beamtenverhältnisses, Entlassung

(1) Unter Widerruf des Beamtenverhältnisses soll entlassen werden,
1.
wer in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet; hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn bei den Erstversuchen der Modulprüfungen mindestens drei Fehlversuche unternommen wurden und mindestens zwei Wiederholungsprüfungen nicht bestanden wurden;
2.
wer wegen längerer Erkrankung die Ausbildung nicht mehr ordnungsgemäß fortführen kann;
3.
wer sich als unwürdig für den Beruf der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers erweist;
4.
wer in einem besonders schweren Täuschungsfall endgültig ohne Wiederholungsmöglichkeit von der Prüfung ausgeschlossen wird oder
5.
bei wem sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem die Hochschule den Anwärterinnen und Anwärtern eröffnet, dass sie die Bachelorprüfung nach § 20 bestanden oder endgültig nicht bestanden haben, im Falle des Bestehens jedoch frühestens nach drei Jahren seit Beginn des Vorbereitungsdienstes.

ABSCHNITT 4 Bachelorstudium

§ 11 Bachelorstudium

(1) Das Bachelorstudium besteht aus Modulen, die die Studieninhalte vermitteln.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt drei Jahre und umfasst insgesamt 180 Leistungspunkte gemäß dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS). Der Gesamtumfang des Bachelorstudiums beträgt 5400 Zeitstunden.

§ 12 Studieninhalte

(1) Das Bachelorstudium umfasst zumindest die folgenden Studieninhalte:
1.
Grundlagen des Rechts und Methodenlehre, 2.
Bürgerliches Recht, 3.
Zivilprozessrecht, insbesondere Zwangsvollstreckungs- und Zustellungsrecht,
4.
Gerichtsvollzieherkostenrecht und Gerichtsvollzieherordnung,
5.
Handels- und Gesellschaftsrecht, 6.
Wertpapier-, Wechsel- und Versicherungsrecht, 7.
Steuer-, Arbeits- und Sozialrecht, 8.
Betriebswirtschaftslehre, 9.
Justizverwaltungsrecht, 10.
Kommunikations- und Deeskalationstechniken, 11.
Interkulturelle Kompetenz, 12.
Staats-, Verwaltungs- und Europarecht, 13.
Strafrecht.
(2) Das Nähere zu Studieninhalten und Studienablauf ist den Modulbeschreibungen in der Anlage und dem Modulhandbuch nach § 13 Absatz 3 zu entnehmen.

§ 13 Module

(1) Module sind abgeschlossene, thematisch umschriebene Lehreinheiten, die zu einem definierten Kompetenzzuwachs führen sollen. Sie können als Theorie-, Praxis- oder gemischte Module ausgestaltet sein und sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen.
(2) Die wesentlichen Elemente der Module, insbesondere die Lehrveranstaltungen, die angestrebten Lernergebnisse, die zu erwerbenden Leistungspunkte, die Teilnahmevoraussetzungen, die studentische Arbeitsbelastung, die Prüfungsleistungen nach § 15 sowie die Verteilung der Module auf die einzelnen Studienphasen, werden in der Anlage zu dieser Verordnung geregelt.
(3) Einzelheiten, insbesondere zum Inhalt der einzelnen Lehrveranstaltungen, werden in einem Modulhandbuch geregelt, welches das Justizministerium im Benehmen mit der Hochschule als Verwaltungsvorschrift erlässt.
(4) Die Rektorin oder der Rektor der Hochschule bestimmt für jedes Modul eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Diese sind Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner in allen allgemeinen Fragen des betreffenden Moduls.

§ 14 Leistungspunkte

Leistungspunkte im Sinne des § 11 Absatz 2 werden erworben, wenn das jeweilige Modul bestanden wurde. Sie dokumentieren die durchschnittliche quantitative Arbeitsbelastung der Anwärterinnen und Anwärter in Präsenz- und Selbststudium, enthalten jedoch keine Aussage über die qualitative Leistungsbewertung.

§ 15 Prüfungsleistungen

(1) Als Prüfungsleistungen kommen Aufsichtsarbeiten, Präsenzscheine, die Führung eines Pflichtenhefts, eine Seminararbeit mit Seminarvortrag sowie die Bachelorarbeit nach § 22 in Betracht. Sie werden nach Maßgabe des § 23 bewertet oder unbenotet erbracht. Eine unbenotete Prüfungsleistung wird mit »bestanden« oder »nicht bestanden« bewertet.
(2) In einer Aufsichtsarbeit werden Aufgaben oder Fälle aus dem Gebiet des Moduls innerhalb einer bestimmten Zeit schriftlich unter Aufsicht gelöst. Sie werden von einer Prüferin oder einem Prüfer nach Maßgabe des § 23 bewertet.
(3) Eine Seminararbeit ist eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte schriftliche Arbeit über eine vorgegebene Problemstellung; ein Seminarvortrag umfasst die freie Präsentation des in der Seminararbeit vorgestellten Arbeitsergebnisses. Die Prüfungsleistung umfasst sowohl Seminararbeit als auch Seminarvortrag und wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach Maßgabe des § 23 mit einer einheitlichen Note und Punktzahl bewertet.
(4) Ein Präsenzschein bestätigt, dass die Anwärterin oder der Anwärter an den nach der Modulbeschreibung vorgesehenen Präsenzzeiten teilgenommen hat. Diese Prüfungsleistung wird unbenotet erbracht.
(5) Ein Pflichtenheft legt die durch die Anwärterin oder den Anwärter zu erbringenden fachpraktischen Leistungen fest. Die jeweilige Ausbildungsstelle attestiert die Erfüllung dieser Leistungen. Mit der Abnahme des Pflichtenhefts durch die Hochschule werden die jeweils vorgesehenen Leistungspunkte erworben. Diese Prüfungsleistung wird unbenotet erbracht.

§ 16 Studienphase I und III an der Hochschule

In der Studienphase I und III werden auf wissenschaftlicher Grundlage die für die Berufspraxis erforderlichen Rechtskenntnisse vermittelt und die jeweiligen Praxisbezüge aufgezeigt und veranschaulicht. In Verbindung damit sollen das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis geweckt und der allgemeine Bildungsstand gefördert werden.

§ 17 Studienphase II (Studienpraxis)

(1) In der Studienpraxis wird die Fähigkeit vermittelt, die erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen sich mit allen im Gerichtsvollzieherdienst vorkommenden Arbeiten befassen. Ständig sich wiederholende Arbeiten dürfen nur übertragen werden, soweit dies die Ausbildung fördert. Eine Beschäftigung, die nur der Entlastung der Ausbildungsstellen dient, ist unzulässig.
(2) Die Hochschule weist den Anwärterinnen und Anwärtern Ausbildungsstellen zu. Die Oberlandesgerichte benennen der Hochschule zu diesem Zweck geeignete Ausbildungsstellen.
(3) Für die Organisation und Durchführung der praktischen Ausbildung sind die Ausbildungsstellen unter fachlicher Verantwortung der Hochschule zuständig.

ABSCHNITT 5 Prüfungen

§ 18 Prüfungsbehörde

Die Hochschule trifft alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten einschließlich der Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe. Sie richtet hierzu ein Prüfungsamt ein. Leiterin oder Leiter des Prüfungsamts ist die Rektorin oder der Rektor der Hochschule kraft Amtes.

§ 19 Prüferinnen und Prüfer

(1) Prüferinnen und Prüfer kraft Amtes sind die hauptamtlich an der Hochschule tätigen Lehrkräfte sowie die an der Hochschule tätigen Lehrbeauftragten. Sie sind in der Ausübung des Prüferamtes unabhängig.
(2) Die Hochschule kann im Benehmen mit dem Justizministerium andere geeignete Personen widerruflich auf bestimmte Zeit, in der Regel auf die Dauer von drei Jahren, als Prüferinnen und Prüfer bestellen.
(3) Die Bestellung endet durch Zeitablauf, Widerruf, Eintritt in den Ruhestand oder bei Prüferinnen und Prüfern kraft Amtes mit Ausscheiden aus dem Hauptamt.

§ 20 Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung ist auch eine staatliche Prüfung im Sinne des § 34
Absatz 1 LHG. Sie setzt sich aus dem Erwerb der Leistungspunkte nach § 14, den Modulprüfungen nach § 21 und der Bachelorarbeit nach § 22 zusammen. Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 180 Leistungspunkte erzielt und die Modulprüfungen nach Maßgabe des § 21 Absatz 2 sowie die Bachelorarbeit nach Maßgabe des § 22 Absatz 6 bestanden wurden.
(2) Die Bachelorprüfung ist zugleich Laufbahnprüfung im Sinne des § 16
Absatz 1 Nummer 1 LBG.

§ 21 Modulprüfungen

(1) In jedem Modul muss mindestens eine Prüfungsleistung nach Maßgabe des § 15 abgelegt werden (Modulprüfung). Die Prüfungsleistungen können modulbegleitend oder modulabschließend erbracht werden.
(2) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die benotete Prüfungsleistung mindestens mit der Note ausreichend (4 Punkte) oder die unbenotete Prüfungsleistung mit »bestanden« bewertet wurde.

§ 22 Bachelorarbeit

(1) Die Prüflinge erstellen nach näherer Maßgabe der Modulbeschreibung eine Bachelorarbeit (Thesis), mit der sie die Befähigung zur selbständigen Bearbeitung eines vorgegebenen Themas und der damit verbundenen Problemstellung unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden nachweisen. Die Bachelorarbeit besteht aus einer schriftlichen Arbeit und deren mündlicher Verteidigung, die jeweils mit einer Punktzahl und Note nach § 23 zu bewerten sind. Die Endpunktzahl und Endnote der Bachelorarbeit besteht zu 75 Prozent aus der schriftlichen Arbeit, zu 25 Prozent aus der mündlichen Verteidigung. Die Endpunktzahl wird bis auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechnet.
(2) Das Thema der Bachelorarbeit wird vom Prüfungsamt nach Anhörung des Prüflings vergeben.
(3) Die schriftliche Arbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern, die vom Prüfungsamt ausgewählt werden, bewertet. Der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer wird die Begutachtung der Erstprüferin oder des Erstprüfers mitgeteilt.
(4) Die schriftliche Arbeit ist bestanden, wenn sie im Durchschnitt mindestens mit der Note ausreichend (4,0 Punkte) nach Maßgabe des § 23 bewertet wurde. Nur wer die schriftliche Arbeit bestanden hat, kann zur mündlichen Verteidigung zugelassen werden. Hierüber entscheidet das Prüfungsamt.
(5) Die schriftliche Arbeit ist in einer 20-minütigen Prüfung mündlich zu verteidigen (Kolloquium). Das Kolloquium wird durch eine Prüfungskommission abgenommen, die aus zwei prüfenden Personen besteht, von denen mindestens eine auch die schriftliche Arbeit nach Absatz 3 bewertet hat. Das Prüfungsamt bestimmt eine Person zur oder zum Vorsitzenden. In dem Kolloquium soll der Prüfling nachweisen, dass er gesichertes Wissen zu dem Thema der Bachelorarbeit besitzt und fähig ist, die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit selbstständig zu begründen und gegen Einwände zu verteidigen. Können sich die Prüferinnen oder Prüfer nicht auf eine Bewertung einigen, entscheidet die oder der Vorsitzende. Das Ergebnis ist dem Prüfling im Anschluss mitzuteilen.
(6) Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn sie insgesamt mit mindestens der Endnote ausreichend (4,00 Punkte) bewertet wurde.

§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:

sehr gut

=

13 bis 15 Punkte

=

eine besonders hervorragende Leistung,

gut

=

10 bis 12 Punkte

=

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,

befriedigend

=

7 bis 9 Punkte

=

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

ausreichend

=

4 bis 6 Punkte

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft

=

1 bis 3 Punkte

=

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,

ungenügend

=

0 Punkte

=

eine völlig unbrauchbare Leistung.

Die Vergabe von Zwischennoten oder Zwischenpunktzahlen ist nicht zulässig.
(2) Weichen die Bewertungen einer Prüfungsleistung um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Punktzahl. Bei größeren Abweichungen setzt die Rektorin oder der Rektor der Hochschule oder eine von ihr oder ihm bestimmte geeignete dritte Person aus dem Kreis der Prüferinnen und Prüfer die Punktzahl im Rahmen der Vorschläge fest, wenn eine Einigung oder Annäherung auf drei Punkte nicht erzielt werden kann.
(3) Die Durchschnittspunktzahl nach Absatz 2 Satz 1 wird aus den zugrunde liegenden Prüfungsleistungen bis auf eine Dezimalstelle ohne Rundung errechnet.
(4) Aus einer Durchschnitts- oder Endpunktzahl ergibt sich die entsprechende Note wie folgt:

0,00 bis 0,99 Punkte

= ungenügend

1,00 bis 3,99 Punkte

= mangelhaft

4,00 bis 6,49 Punkte

= ausreichend

6,50 bis 9,49 Punkte

= befriedigend

9,50 bis 12,49 Punkte

= gut

12,50 bis 15,00 Punkte

= sehr gut

§ 23a Nachprüfungsverfahren

(1) Prüflinge können gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung Einwendungen erheben, um eine Überarbeitung und Abänderung der Prüfungsbewertung zu erreichen.
(2) Einwendungen gegen die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung sind binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Note und Möglichkeit der Einsichtnahme in die Prüfungsarbeit schriftlich mit einer substantiierten Begründung beim Prüfungsamt einzureichen.
(3) Einwendungen gegen die Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung sind unverzüglich nach Bekanntgabe der Note beim Prüfungsamt einzureichen und binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Note schriftlich substantiiert zu begründen.
(4) Die Einwendungen werden den betroffenen Prüferinnen und Prüfern vorgelegt. Über den Nachprüfungsantrag soll das Prüfungsamt binnen vier Wochen entscheiden.

§ 24 Wiederholung von Prüfungen

(1) Jede nicht bestandene Modulprüfung kann ein Mal wiederholt werden. Dies gilt für die Bachelorarbeit entsprechend.
(2) Wird auch die Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 Satz 1 nicht bestanden, können bis zu zwei Modulprüfungen des gesamten Studiums ein weiteres Mal wiederholt werden.
(3) Prüfungsleistungen nach Absatz 1, sofern diese zum endgültigen Nichtbestehen eines Moduls führen können, und nach Absatz 2 werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern nach Maßgabe des § 23 bewertet.
(4) Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des nicht bestandenen Prüfungsergebnisses durchgeführt werden.

§ 25 Nachteilsausgleich

(1) Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen eines Prüflings, die das Ablegen einer Modulprüfung oder der Bachelorarbeit erschweren, kann das Prüfungsamt auf schriftlichen Antrag angemessene Maßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigungen treffen; auf den Nachweis der Fähigkeiten, die zum Leistungsbild der abgenommenen Prüfungsleistung gehören, darf nicht verzichtet werden. Als Ausgleichsmaßnahmen können insbesondere die Bearbeitungszeit angemessen verlängert, nicht auf die Bearbeitungszeit anzurechnende Ruhepausen gewährt oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zugelassen werden. Wird die Bearbeitungszeit verlängert oder werden Ruhepausen gewährt, so darf die Zeit der Verlängerung und der Ruhepausen insgesamt die Hälfte der regulären Bearbeitungszeit nicht überschreiten.
(2) Die Beeinträchtigung ist vom Prüfling darzulegen und durch fachärztliches Attest, das die für die Beurteilung nötigen Befundtatsachen enthält, nachzuweisen.
(3) § 26 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 26 Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bei Rücktritt von einer Modulprüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamts wird das Prüfungsverfahren, sofern Prüfungsleistungen erbracht wurden, regulär fortgesetzt. Sofern keine Prüfungsleistungen erbracht wurden, findet § 27 Absatz 3 Satz 1 Anwendung; die Modulprüfung gilt als nicht bestanden. Dies gilt für einzelne Prüfungsleistungen innerhalb eines Moduls entsprechend.
(2) Bleibt ein Prüfling einer Prüfungsleistung fern oder gibt er diese nicht ab, gilt dies als Rücktritt von der Prüfungsleistung.
(3) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfungsleistung als nicht unternommen.
(4) Der Rücktritt wird auf schriftlichen Antrag des Prüflings genehmigt, wenn er wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert ist, an der Prüfungsleistung teilzunehmen. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. Im Falle einer Erkrankung ist außerdem unverzüglich ein fachärztliches Attest, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, einzuholen und dem Prüfungsamt vorzulegen.
(5) In begründeten Einzelfällen kann das Prüfungsamt die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ein begründeter Fall liegt insbesondere dann vor, wenn ein Prüfling einer Prüfungsleistung wiederholt fernbleibt oder von ihr zurücktritt.
(6) Unterzieht sich ein Prüfling in Kenntnis oder in fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 4 der Prüfungsleistung, kann ein Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn der Prüfling bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeiführt.
(7) In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach der Erbringung der Prüfungsleistung ein Monat verstrichen ist.
(8) Die vorstehenden Absätze gelten für die Bachelorarbeit entsprechend.

§ 27 Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit oder sonstigen Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch Einflussnahme auf eine Prüferin oder einen Prüfer zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so können unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes die Prüfungsleistung mit der Note ungenügend (0 Punkte) beziehungsweise die betreffende unbenotete Prüfungsleistung mit »nicht bestanden« bewertet, die Gesamtnote zum Nachteil des Prüflings abgeändert oder der Ausschluss von der Prüfungsleistung, in besonders schweren Fällen auch der endgültige Ausschluss ohne Wiederholungsmöglichkeit, ausgesprochen werden. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn nach Beginn der Erbringung der Prüfungsleistungen nicht zugelassene Hilfsmittel mitgeführt werden oder in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstoßen wird. In minder schweren Fällen kann von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden.
(2) Wer im Verdacht steht, unzulässige Hilfsmittel benutzt oder mit sich geführt zu haben, ist verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. Wird die Mitwirkung oder die Herausgabe verweigert, wird die Prüfungsleistung mit der Note ungenügend (0 Punkte) oder als nicht bestanden bewertet.
(3) Wird eine Prüfungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig abgelegt, so wird hierfür die Note ungenügend (0 Punkte) vergeben oder die Leistung als nicht bestanden bewertet. Setzt ein Prüfling die Bearbeitung nach Ende der Bearbeitungszeit fort, so kann unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes die Prüfungsleistung mit ungenügend (0 Punkte) bewertet werden; in minder schweren Fällen kann ein Punktabzug erfolgen oder von einer Sanktion abgesehen werden. Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt.
(4) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorlagen, so kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen verhängen. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit Erteilung des Abschlusszeugnisses mehr als fünf Jahre vergangen sind.

§ 28 Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens

(1) Das Prüfungsamt kann Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs oder sonstige Verfahrensfehler von Amts wegen oder auf Antrag eines Prüflings durch geeignete Maßnahmen oder Anordnungen heilen. Es kann insbesondere anordnen, dass einzelne Prüfungsleistungen von einzelnen oder allen Prüflingen zu wiederholen sind, oder bei Verletzung der Chancengleichheit eine Schreibverlängerung oder eine andere angemessene Ausgleichsmaßnahme verfügen.
(2) Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs sind während einer Aufsichtsarbeit gegenüber der aufsichtsführenden Person und während einer sonstigen Prüfungsleistung gegenüber der oder dem Prüfenden unverzüglich zu rügen. Nicht rechtzeitig gerügte Beeinträchtigungen sind unbeachtlich.
(3) Hat das Prüfungsamt wegen einer rechtzeitig gerügten Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs oder wegen eines sonstigen Verfahrensfehlers keine oder eine nicht ausreichende Ausgleichsmaßnahme nach Absatz 1 getroffen, so hat der Prüfling unverzüglich nach Abschluss des mängelbehafteten Prüfungsteils, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen schriftlich beim Prüfungsamt zu beantragen. Der Antrag darf keine Bedingung enthalten und kann nach Bekanntgabe der Bewertung der betroffenen Prüfungsleistungen nicht zurückgenommen werden. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, ist der Verfahrensfehler unbeachtlich.
(4) Gehen einzelne schriftliche Prüfungsleistungen verloren oder wird eine Aufgabe vorzeitig bekannt, ist die Prüfungsleistung im ersten Fall von den betroffenen Prüflingen, im zweiten Fall von einzelnen oder von allen Prüflingen zu wiederholen.

§ 29 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen in anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Studiengängen werden auf Antrag anerkannt, wenn hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Kein wesentlicher Unterschied besteht, wenn die anzuerkennenden Leistungen in Inhalt, Umfang und in den weiteren Anforderungen denjenigen dieses Bachelorstudiums im Wesentlichen entsprechen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(2) Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf Antrag auf dieses Hochschulstudium anzurechnen, wenn
1.
zum Zeitpunkt der Anrechnung die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind,
2.
die auf das Hochschulstudium anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind und
3.
die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen der Akkreditierung überprüft worden sind.
Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen höchstens 50 Prozent des Hochschulstudiums ersetzen.
(3) Die Anträge nach Absatz 1 und 2 sind spätestens drei Wochen vor dem Beginn desjenigen Moduls zu stellen, dessen Prüfungsleistung ersetzt werden soll. Über die Anerkennung entscheidet das Prüfungsamt.
(4) Werden Studien- oder Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten bei Übereinstimmung der Notensysteme zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Verordnung in die Berechnungen nach § 31 einzubeziehen. Stimmen die Notensysteme nicht überein, setzt das Prüfungsamt für die anerkannte Leistung auf Basis der Bewertungsstufen nach § 23 eine Note und Punktzahl fest. Für die Zuordnung von Leistungspunkten gelten die vorstehenden Sätze entsprechend.

§ 30 Zeugnisse

(1) Über die Leistungen in der Studienphase I und III erteilt die Hochschule jeweils ein Zeugnis, das die Punktzahlen für die nach Maßgabe der Modulbeschreibungen erbrachten Prüfungsleistungen sowie die aus diesen Punktzahlen gebildete, den Leistungspunkten entsprechend gewichtete Durchschnittspunktzahl und eine zusammenfassende Note entsprechend der Notenskala nach § 23 Absatz 4 enthält. Durchschnittspunktzahlen werden bis auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechnet.
(2) Für die Studienphase II (Studienpraxis) wird von jeder Ausbildungsstelle ein Zeugnis erteilt, das sich hinsichtlich der nach Maßgabe der Modulbeschreibungen zu absolvierenden praktischen Ausbildungsabschnitte mit Ausnahme des Moduls Studienforum über die Fähigkeiten und Leistungen sowie über das dienstliche Verhalten ausspricht und eine Punktzahl und eine entsprechende Note gemäß § 23 enthält.
(3) Die Zeugnisse werden an die Anwärterinnen und Anwärter übermittelt. Eine Abschrift hiervon erhalten jeweils die Hochschule und das jeweils zuständige Oberlandesgericht.

§ 31 Gesamtnote

(1) Das Prüfungsamt ermittelt die Gesamtpunktzahl, die sich wie folgt zusammensetzt:
1.
Endpunktzahl der Bachelorarbeit 10 Prozent, 2.
Durchschnittspunktzahl der übrigen Module 90 Prozent mit Ausnahme der unbenoteten Prüfungsleistungen nach § 15 Absatz 5 und 6. Die Durchschnittspunktzahl wird bis auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechnet.
Für die Bildung der Durchschnittspunktzahl nach Satz 1 Nummer 2 werden die in den Modulprüfungen erzielten Noten mit den Leistungspunkten gewichtet, die den Modulen zugewiesen sind.
(2) Bei bestandener Prüfung ergibt sich die Gesamtnote aus der Gesamtpunktzahl wie folgt:

4,00

bis

6,49 Punkte

=

ausreichend

6,50

bis

9,49 Punkte

=

befriedigend

9,50

bis

12,49 Punkte

=

gut

12,50

bis

15,00 Punkte

=

sehr gut.

(3) Die Gesamtpunktzahl wird mit zwei Dezimalstellen ausgewiesen. Die weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 32 Hochschulgrad, Abschlusszeugnis, Platzziffer

(1) Mit dem Bestehen der Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Hochschulgrad »Bachelor of Laws (LL.B.)«.
(2) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält von der Hochschule ein Abschlusszeugnis mit folgenden Angaben:
1.
die Gesamtnote und -punktzahl sowie die insgesamt erworbenen Leistungspunkte,
2.
die relative Note entsprechend der ECTS-Bewertungsskala der erfolgreichen Prüflinge
###TABLE### 3.
die Bezeichnung und Bewertung der absolvierten Module sowie der hierauf entfallenden Leistungspunkte,
4.
die Bezeichnung der Stellen, bei denen die Studienpraxis absolviert wurde,
5.
das Thema, die Einzelpunktzahlen sowie die Endnote und -punktzahl der Bachelorarbeit und
6.
die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden und damit die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Gerichtsvollzieherdiensts erworben hat.
(3) Auf Antrag stellt das Prüfungsamt ein Zusatzdokument in deutscher und englischer Sprache aus, in dem neben ergänzenden Informationen zur Person und zum Zeugnis auch Angaben über den Status der Hochschule sowie Informationen zum Studium enthalten sind (Diploma Supplement).
(4) Auf Grundlage der Gesamtpunktzahlen setzt das Prüfungsamt Platzziffern fest. Haben mehrere Prüflinge die gleiche Gesamtpunktzahl, erhalten sie die gleiche Platzziffer. Das Prüfungsamt stellt ein Zeugnis über die erreichte Platzziffer aus. Dieses wird dem jeweils zuständigen Oberlandesgericht übermittelt.
(5) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat oder den Studiengang nicht fortführt, erhält auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung über die Bezeichnung und Bewertung der absolvierten Module sowie der hierauf entfallenden Leistungspunkte. Die Bescheinigung muss eindeutig erkennen lassen, dass die Laufbahnprüfung nicht bestanden ist.

§ 33 Akteneinsicht

Die Prüfungsakten werden bei dem Prüfungsamt geführt. Die Prüflinge können ihre Prüfungsakten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bis zu einem Jahr nach Erteilung des Abschlusszeugnisses oder nach dem endgültigen Nichtbestehen einsehen.

ABSCHNITT 6 Schlussbestimmungen

§ 34 Übergangsvorschrift

§ 24 Absatz 2 gilt erstmals für Studierende, die im September 2021 den Vorbereitungsdienst aufnehmen. Im Übrigen findet § 24 Absatz 2 in der Fassung vom 19. Januar 2016 Anwendung.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

STUTTGART, den 19. Januar 2016

STICKELBERGER

Anlage

(zu § 13 Absatz 2)
Wesentliche Elemente der Module
Modulnummer M I-1 Grundlagen des Rechts und Zivilrecht I
(Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, Schuldrecht I)

Studienjahr

Erstes Studienjahr (Studienphase I)

Dauer

Alle Lehrveranstaltungen des Moduls finden innerhalb eines Studienjahres statt.

Häufigkeit des Angebots

Einmal pro Studienjahr

Leistungspunkte (ECTS)

11

Studentische Arbeitsbelastung (Workload):

Gesamt: 330 Stunden

Lehrveranstaltungen

I.

Einführung in das Recht und Methodenlehre

1.

Rechtsquellen

2.

Gerichtssystem

3

Einführung in die juristische Arbeitsweise und Grundlagen der Fallbearbeitung

4.

Lernstrategien im Studium

5.

Grundbegriffe und Grundprinzipien des Bürgerlichen Gesetzbuches

 

II.

Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches

1.

Willenserklärung, Vertrag und Rechtsgeschäft

2.

Geschäftsfähigkeit

3.

Formvorschriften

4.

Inhaltliche Schranken des Rechtsgeschäfts

5.

Willensmängel

6.

Rechtsgeschäftliches Handeln für andere

7.

Bedingung und Befristung

8.

Verjährung

 

III.

Schuldrecht I

1.

Einführung und Grundlagen

2.

Abtretung

3.

Inhalt von Schuldverhältnissen

4.

Beendigung von Schuldverhältnissen

5.

Leistungsverweigerungsrechte

6.

Rücktritt

7.

Allgemeines Schadensrecht

8.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

9

Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

10.

Bürgschaft

11.

Besprechung der Aufsichtsarbeit

 

IV.

Halbgruppenübung

1.

Übungsfälle

2.

Übungsklausur

3.

Besprechung der Übungsklausur

Teilnahmevoraussetzungen

Keine

Unterrichtssprache

Deutsch

Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten

Bestehen der Prüfungsleistung

Angestrebte Lernergebnisse, Kompetenzen und Schlüsselkompetenzen

1.

Die Studierenden kennen die Grundlagen der juristischen Arbeitsweise für Ausbildung und Praxis.

2.

Die Studierenden beherrschen Grundzüge des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Schuldrechts als Grundlage für die dem Gerichtsvollzieher übertragenen Aufgaben.

Prüfungsleistung

Eine benotete Aufsichtsarbeit mit Schwerpunkt Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches und Schuldrecht I

Prüfungsdauer

4 Zeitstunden

Verwendung des Moduls in anderen Studiengängen

Nicht anwendbar

Modulnummer M I-2 Zivilrecht II (Sachenrecht)

Studienjahr

Erstes Studienjahr (Studienphase I)

Dauer

Alle Lehrveranstaltungen des Moduls finden innerhalb eines Studienjahres statt.

Häufigkeit des Angebots

Einmal pro Studienjahr

Leistungspunkte (ECTS)

5

Studentische Arbeitsbelastung (Workload):

Gesamt: 150 Stunden

Lehrveranstaltungen

I.

Mobiliarsachenrecht

1.

Grundbegriffe des Sachenrechts

2.

Eigentum und Besitz

3.

Rechtsgeschäftlicher Erwerb und Verlust des Eigentums

4.

Gesetzlicher Erwerb des Eigentums

5.

Ansprüche aus dem Eigentum

6.

Pfandrecht

7.

Eigentumsvorbehalt

8.

Sicherungseigentum

9.

Grundbegriffe des Sachenrechts

10.

Fallbeispiele

 

II.

Immobiliarsachenrecht und Grundbuchrecht

1.

Grundbegriffe des Immobiliarsachenrechts

2.

Eigentumserwerb vom Berechtigten

3.

Unrichtiges Grundbuch und Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten

4.

Ansprüche des Eigentümers oder Berechtigten

5.

Vormerkung

6.

Grundpfandrechte (Grundlagen) und Rang von Rechten

7.

Haftungsverband bei den Grundpfandrechten

8.

Hypothek

9.

Grundschuld

10.

Sonstige beschränkte dingliche Rechte

11.

Fallbeispiele

12.

Grundlagen des Grundbuchwesens

13.

Besprechung der Aufsichtsarbeit

Teilnahmevoraussetzungen

Keine

Unterrichtssprache

Deutsch

Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten

Bestehen der Prüfungsleistung

Angestrebte Lernergebnisse, Kompetenzen und Schlüsselkompetenzen

Die Studierenden beherrschen die Grundzüge des Mobiliar- und Immobiliarsachenrechts sowie des Grundbuchrechts als Grundlagen für die dem Gerichtsvollzieher übertragenen Aufgaben.

Prüfungsleistung

Eine benotete Aufsichtsarbeit

Prüfungsdauer

4 Zeitstunden

Verwendung des Moduls in anderen Studiengängen

Nicht anwendbar

Modulnummer M I-3 Zivilrecht III und Nebengesetze (Familienrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht I, Vereinsrecht)

Studienjahr

Erstes Studienjahr (Studienphase I)

Dauer

Alle Lehrveranstaltungen des Moduls finden innerhalb eines Studienjahres statt.

Häufigkeit des Angebots

Einmal pro Studienjahr

Leistungspunkte (ECTS)

6

Studentische Arbeitsbelastung (Workload):

Gesamt: 180 Stunden

Lehrveranstaltungen

I.

Familienrecht

1.

Abstammung

2.

Rechtsstellung des Kindes

3.

Kindesunterhalt

4.

Vormundschaft

5.

Pflegschaft

6.

Betreuung

7.

Eheschließung und sonstige Formen des Zusammenlebens

8.

Allgemeine Ehewirkungen

9.

Eheliches Güterrecht

10.

Ehescheidung

 

II.

Handels- und Gesellschaftsrecht I, Vereinsrecht

1.

Begriff und Bedeutung des materiellen Handelsrechts

2.

Handelsregister

3.

Kaufmannsbegriff

4.

Firma

5.

Eintragungen beim Einzelkaufmann

6.

Prokura

7.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

8.

Offene Handelsgesellschaft

9.

Kommanditgesellschaft

10.

Eintragungen bei Offener Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft

11.

Auflösung oder Beendigung von Personenhandelsgesellschaften

12.

Vereinsrecht

13.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

14.

Unternehmergesellschaft

15.

Eintragungen bei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

16.

Auflösung und Beendigung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

17.

Besprechung der Aufsichtsarbeit

Teilnahmevoraussetzungen

Keine

Unterrichtssprache

Deutsch

Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten

Bestehen der Prüfungsleistung

Angestrebte Lernergebnisse, Kompetenzen und Schlüsselkompetenzen

1.

Die Studierenden kennen die Grundlagen des Familienrechts.

2.

Die Studierenden kennen die für den Gerichtsvollzieher relevanten Vorschriften in Betreuungs-, Vormundschafts- und Pflegschaftsangelegenheiten.

3.

Die Studierenden beherrschen die Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts.

Prüfungsleistung

Eine benotete Aufsichtsarbeit

Prüfungsdauer

5 Zeitstunden

Verwendung des Moduls in anderen Studiengängen

Nicht anwendbar

Modulnummer M I-4 Verfahrensrecht und Kostenrecht

Studienjahr

Erstes Studienjahr (Studienphase I)

Dauer

Alle Lehrveranstaltungen des Moduls finden innerhalb eines Studienjahres statt.

Häufigkeit des Angebots

Einmal pro Studienjahr

Leistungspunkte (ECTS)

11

Studentische Arbeitsbelastung (Workload):

Gesamt: 330 Stunden

Lehrveranstaltungen

I.

Erkenntnisverfahren im Zivilprozess

1.

Einführung und Grundlagen

2.

Rechtsweg und Zuständigkeit

3.

Parteien des Rechtsstreits

4.

Klageerhebung und Rechtschutzinteresse

5.

Exkurs: Zulässigkeitsprüfung in der Klausur

6.

Besondere Verfahrensgestaltungen

7.

Streitgegenstand

8.

Organe der Zivilrechtspflege

9.

Ablauf nach Eingang der Klage bei Gericht

10.

Reaktion des Beklagten auf die Klage

11.

Beweiserhebung durch das Gericht

12.

Beendigung des Verfahrens durch die Parteien

13.

Beendigung durch Urteil

14.

Rechtskraft

15.

Rechtsmittel

16.

Fristen im Prozess

17.

Verfahrensgrundsätze und Sitzungspolizei

18.

Fallbeispiele

 

II.

Allgemeiner Teil des Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

1.

Einführung und Grundlagen

2.

Verfahren

 

III.

Kostenrecht

1.

Kostengesetze der Gerichte

2.

Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher - Allgemeine Vorschriften

3.

Gerichtsvollzieherkostengesetz - Gebührenvorschriften

4.

Gerichtsvollzieherkostengesetz - Auslagenvorschriften

5.

Gerichtsvollzieherkostengesetz - Kostenzahlung

6.

Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz

7.

Rechtsanwaltskosten in der Zwangsvollstreckung

8.

Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

9.

Gerichtsvollziehervergütungsverordnung

 

IV.

Übung Kostenrecht

1.

Persönliche und sonstige Zustellungen

2.

Vorpfändung

3.

Gütliche Erledigung und Mobiliarvollstreckung

4.

Räumungs- und Wegnahmevollstreckung, Widerstandsbeseitigung

5.

Vermögensauskunft, Verhaftung

6.

Aufenthaltsermittlung und Fremdauskünfte

7.

Protestwesen

8.

Besprechung der Aufsichtsarbeit

Teilnahmevoraussetzungen

Keine

Unterrichtssprache

Deutsch

Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten

Bestehen der Prüfungsleistung

Angestrebte Lernergebnisse, Kompetenzen und Schlüsselkompetenzen

1.

Die Studierenden kennen die gerichtsverfassungsrechtliche Stellung der Organe der Rechtspflege und Grundzüge des Erkenntnisverfahrens im Zivilprozessrecht und des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

2.

Die Studierenden kennen die Vorgaben des Kostenrechts in dem für die Tätigkeit als Gerichtsvollzieher relevanten Teil und beherrschen den richtigen Ansatz von Gebühren und Auslagen.

3.

Die Studierenden beherrschen die Systematik der Berechnung der Vergütung des Gerichtsvollziehers.

Prüfungsleistung

Eine benotete Aufsichtsarbeit mit Schwerpunkt Kostenrecht

Prüfungsdauer

5 Zeitstunden

Verwendung des Moduls in anderen Studiengängen

Nicht anwendbar

Modulnummer M I-5 Zwangsvollstreckung I

Studienjahr

Erstes Studienjahr (Studienphase I)

Dauer

Alle Lehrveranstaltungen des Moduls finden innerhalb eines Studienjahres statt.

Häufigkeit des Angebots

Einmal pro Studienjahr

Leistungspunkte (ECTS)

15

Studentische Arbeitsbelastung (Workload):

Gesamt: 450 Stunden

Lehrveranstaltungen

I.

Einzelzwangsvollstreckungsrecht I

1.

Einführung in das Recht der Zwangsvollstreckung

2.

Organe der Zwangsvollstreckung

3.

Vollstreckungsantrag und Vollstreckungsauftrag - Allgemeines

4.

Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

5.

Vollstreckungstitel Endurteil - Inhalt

6.

Vollstreckungstitel Endurteil - Vollstreckungsfähiger Zustand

7.

Weitere Vollstreckungstitel

8.

Einfache Klausel und weitere vollstreckbare Ausfertigung

9.

Titelergänzende Klausel

10.

Titelübertragende Klausel

11.

Zustellungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung

12.

Besondere Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen

13.

Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 Zivilprozessordnung (ZPO)

14.

Vollstreckungshindernisse

15.

Zwangsvollstreckung in besondere Vermögensmassen

16.

Fallbeispiele

 

II.

Einzelzwangsvollstreckungsrecht II

1.

Vollstreckungsauftrag - Allgemeines

2.

Aufenthaltsermittlung

3.

Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen - Allgemeines

4.

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

5.

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen

6.

Verwertung

7.

Gütliche Erledigung

8.

Vermögensauskunft des Schuldners

9.

Zentrales Schuldnerverzeichnis

10.

Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

11.

Fallbeispiele

 

III.

Einzelzwangsvollstreckungsrecht III

1.

Verwaltungsvollstreckungsverfahren und Verwaltungszwangsverfahren

2.

Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung

3.

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen

4.

Zwangsvollstreckung zur Herausgabe von beweglichen und unbeweglichen Sachen

5.

Arrest und einstweilige Verfügung und Gewaltschutz

6.

Fallbeispiele

7.

Besprechung der Aufsichtsarbeit

 

IV.

Gesamtvollstreckungsrecht I

1.

Einführung und Grundlagen

2.

Insolvenzeröffnungsverfahren und Wirkungen des eröffneten Insolvenzverfahrens

3.

Verteilung der Insolvenzmasse und Beendigung des Verfahrens

4.

Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung

5.

Fallbeispiele

Teilnahmevoraussetzungen

Keine

Unterrichtssprache

Deutsch

Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten

Bestehen der Prüfungsleistung

Angestrebte Lernergebnisse, Kompetenzen und Schlüsselkompetenzen

1.

Die Studierenden werden befähigt, dem Gerichtsvollzieher im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung übertragene Aufgaben wahrzunehmen. Sie verstehen es, sich im Spannungsfeld zwischen Gläubiger- und Schuldnerinteressen sicher zu bewegen.

2.

Die Studierenden beherrschen Grundzüge des Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahrens, soweit diese für die Aufgaben des Gerichtsvollziehers relevant sind.

Prüfungsleistung

Eine benotete Aufsichtsarbeit

Prüfungsdauer

5 Zeitstunden

Verwendung des Moduls in anderen Studiengängen

Nicht anwendbar

Modulnummer M I-6 Gerichtsvollzieherordnung und Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung

Studienjahr

Erstes Studienjahr (Studienphase I)

Dauer

Alle Lehrveranstaltungen des Moduls finden innerhalb eines Studienjahres statt.

Häufigkeit des Angebots

Einmal pro Studienjahr

Leistungspunkte (ECTS)

7

Studentische Arbeitsbelastung (Workload):

Gesamt: 210 Stunden

Lehrveranstaltungen

I.

Gerichtsvollzieherordnung

1.

Einführung

2.

Behandlung Auftragseingang

3.

Aktenführung

4.

Buchführung

5.

Kassenführung

6.

Abrechnungssystem

7.

Führen eines Geschäftszimmers, Büroorganisation

8.

Fallbeispiele

 

II.

Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung

1.

Einführung

2.

Verfahrensablauf allgemein

3.

Zwangsvollstreckung in körperliche bewegliche Sachen

4.

Verwertung gepfändeter Sachen

5.

Zwangsvollstreckung in Forderungen

6.

Verfahren bei Abgabe der Vermögensauskunft, eidesstattliche Versicherung

7.

Räumung

8.

Wechselprotest

9.

Arrest und einstweilige Verfügung, Kindesherausgabe

10.

Fallbeispiele

11.

Besprechung der Aufsichtsarbeit

Teilnahmevoraussetzungen

Keine

Unterrichtssprache

Deutsch

Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten

Bestehen der Prüfungsleistung

Angestrebte Lernergebnisse, Kompetenzen und Schlüsselkompetenzen

1.

Die Studierenden beherrschen die Gerichtsvollzieherordnung und die Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung als Grundlage jeder Gerichtsvollziehertätigkeit.

2.

Die Studierenden können ihre Kenntnisse auch auf komplexe Fallgestaltungen anwenden.

Prüfungsleistung

Eine benotete Aufsichtsarbeit

Prüfungsdauer

4 Zeitstunden

Verwendung des Moduls in anderen Studiengängen

Nicht anwendbar

Modulnummer M I-7 Zustellung

Studienjahr

Erstes Studienjahr (Studienphase I)

Dauer

Alle Lehrveranstaltungen des Moduls finden innerhalb eines Studienjahres statt.

Häufigkeit des Angebots

Einmal pro Studienjahr

Leistungspunkte (ECTS)

5

Studentische Arbeitsbelastung (Workload):

Gesamt: 150 Stunden

Lehrveranstaltungen

I.

Zustellungswesen

1.

Allgemeines

2.

Abgrenzung Partei- und Amtszustellung, örtliche Zuständigkeit

3.

Zustellungsauftrag

4.

Zustellungsadressat

5.

Zustellung an den Zustellungsadressaten

6.

Ersatzzustellung im Allgemeinen

7.

Ersatzzustellung bei natürlichen Personen

8.

Ersatzzustellung bei Einzelgewerbetreibenden, an Rechtsanwälte und andere »Freiberufler«

9.

Ersatzzustellung bei Behörden, juristischen Personen, Gesellschaften und sonstige Personenmehrheiten einschließlich Offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft

10.

Zustellungsakt »Übergabe«, Ausfertigung und beglaubigte Abschrift

11.

Zustellungsakt »Beurkundung«

12.

Arten der (Partei-) Zustellung

13.

Zeit der Zustellung und Stellung des Gerichtsvollziehers bei der Zustellung

14.

Heilung von Zustellungsmängeln

15.

Zustellungen im Rahmen der Forderungsvollstreckung

16.

Zustellung von Anwalt zu Anwalt

17.

Sonderfälle bei der Zustellung (Strafsachen, Schiedssprüche, Kasernierte, Nato-Truppenangehörige, Auslandsbeteiligung)

18.

Amtszustellung durch den Gerichtsvollzieher

19.

Formulare

 

II.

Übung Zustellungswesen

1.

Übungsfälle

2.

Besprechung der Aufsichtsarbeit

Teilnahmevoraussetzungen

Keine

Unterrichtssprache

Deutsch

Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten

Bestehen der Prüfungsleistung

Angestrebte Lernergebnisse, Kompetenzen und Schlüsselkompetenzen

1.

Die Studierenden beherrschen das Zustellungsrecht zur Erfüllung einer zentralen Aufgabe des Gerichtsvollziehers.

2.

Sie können das Zustellungsrecht auch auf komplexe Fallgestaltungen anwenden.

Prüfungsleistung

Eine benotete Aufsichtsarbeit

Prüfungsdauer

5 Zeitstunden

Verwendung des Moduls in anderen Studiengängen

Nicht anwendbar

Modulnummer M II-1 Praxis Amtsgericht

Studienjahr

Zweites Studienjahr (Studienphase II)

Dauer

Alle Lehrveranstaltungen des Moduls finden innerhalb eines Studienjahres statt.

Häufigkeit des Angebots

Einmal pro Studienjahr

Leistungspunkte (ECTS)

14

Studentische Arbeitsbelastung (Workload):

Gesamt: 420 Stunden

Lehrveranstaltungen und
Ausbildungsabschnitte
(Praxis)

I.

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

1.

Aufgaben des Richters

2.

Aufgaben des Rechtspflegers

3.

Aufgaben der Geschäftsstelle

4.

Hinterlegungsstelle

 

II.

Allgemeine Zwangsvollstreckungssachen

1.

Geschäftsstelle für Zwangsvollstreckungssachen

2.

Forderungspfändung allgemein

3.

Pfändung von Arbeitseinkommen und wiederkehrenden Sozialgeldleistungen

4.

Pfändung von Kontoguthaben und sonstigen Forderungen

5.

Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung

6.

Kostenfestsetzung gemäß § 788 ZPO

7.

Vollstreckungsschutz und Rechtsbehelfe

 

III.

Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen

1.

Vollstreckungsversteigerung

2.

Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft

3.

Zwangsverwaltung

 

IV.

Justizverwaltung

1.

Justizverwaltung

2.

Gerichtsvollzieherverteilerstelle

3.

Zentraler Prüfungsbeamter

 

V.

Insolvenzsachen

1.

Verfahrensablauf

2.

Geschäftsstelle für Insolvenzsachen

 

VI.

Familien- und Betreuungssachen

1.

Familiensachen

2.

Betreuungssachen

 

VII.

Tageshospitationen

1.

Handels- und Vereinsregister

2.

Grundbuchamt

3.

Nachlassgericht

4.

Strafabteilung

Teilnahmevoraussetzungen

Keine

Unterrichtssprache

Deutsch

Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten

Bestehen der Prüfungsleistung

Angestrebte Lernergebnisse, Kompetenzen und Schlüsselkompetenzen

1.

Die Studierenden haben einen Überblick über die Organisation und den Arbeitsablauf an einem Amtsgericht und die Zusammenhänge zur Tätigkeit des Gerichtsvollziehers.

2.

Die Studierenden kennen die Aufgaben des Handelsregisters, Vereinsregisters, Grundbuchamts, Nachlassgerichts und der Strafabteilung.

3.

Die Studierenden haben einen Überblick über die Aufgaben und Tätigkeit eines Zentralen Prüfungsbeamten.

Prüfungsleistung

Pflichtenheft

Prüfungsdauer

Entfällt

Verwendung des Moduls in anderen Studiengängen

Nicht anwendbar

Modulnummer M II-2 Gerichtsvollzieherpraxis A

Studienjahr

Zweites Studienjahr (Studienphase II)

Dauer

Alle Lehrveranstaltungen des Moduls finden innerhalb eines Studienjahres statt.

Häufigkeit des Angebots

Einmal pro Studienjahr

Leistungspunkte (ECTS)

7

Studentische Arbeitsbelastung (Workload):

Gesamt: 210 Stunden

Lehrveranstaltungen und Ausbildungsabschnitt (Praxis)

Geschäftsorganisation

1.

Geschäftszimmer und allgemeine Geschäftsorganisation

2.

Register- und Aktenführung

3.

Buchführung und Zahlungsverkehr

4.

Abrechnung mit der Landesoberkasse

Teilnahmevoraussetzungen

Keine

Unterrichtssprache

Deutsch

Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten

Bestehen der Prüfungsleistung

Angestrebte Lernergebnisse, Kompetenzen und Schlüsselkompetenzen

Die Studierenden beherrschen die wesentlichen Fertigkeiten zur selbständigen Organisation des Geschäftsbetriebs sowie zur sorgfältigen dienstlichen Dokumentation in sämtlichen Bereichen des Buchungs- und Kassenwesens.

Prüfungsleistungen

Pflichtenheft

Prüfungsdauer

Entfällt

Verwendung des Moduls in anderen Studiengängen

Nicht anwendbar

Modulnummer M II-3 Gerichtsvollzieherpraxis B

Studienjahr

Zweites Studienjahr (Studienphase II)

Dauer

Alle Lehrveranstaltungen des Moduls finden innerhalb eines Studienjahres statt.

Häufigkeit des Angebots

Einmal pro Studienjahr

Leistungspunkte (ECTS)

8

Studentische Arbeitsbelastung (Workload):

Gesamt: 240 Stunden

Lehrveranstaltungen und Ausbildungsabschnitt (Praxis)

Zwangsvollstreckung I

1.

Allgemeine Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen

2.

Besondere Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen

3.

Durchführung der Zwangsvollstreckung

Teilnahmevoraussetzungen

Keine

Unterrichtssprache

Deutsch

Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten

Bestehen der Prüfungsleistung

Angestrebte Lernergebnisse, Kompetenzen und Schlüsselkompetenzen

Die Studierenden sind in der Lage, Aufträge zur Durchführung einer Mobiliarzwangsvollstreckung aufgrund von Geldleistungstiteln zu erledigen.

Prüfungsleistungen

Pflichtenheft

Prüfungsdauer

Entfällt

Verwendung des Moduls in anderen Studiengängen

Nicht anwendbar

Modulnummer M II-4 Gerichtsvollzieherpraxis C

Studienjahr

Zweites Studienjahr (Studienphase II)

Dauer

Alle Lehrveranstaltungen des Moduls finden innerhalb eines Studienjahres statt.

Häufigkeit des Angebots

Einmal pro Studienjahr

Leistungspunkte (ECTS)

6

Studentische Arbeitsbelastung (Workload):

Gesamt: 180 Stunden

Lehrveranstaltungen und Ausbildungsabschnitt (Praxis)

Zustellungs- und Protestwesen

1.

Zustellungswesen

2.

Protestwesen

Teilnahmevoraussetzungen

Keine

Unterrichtssprache

Deutsch

Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten

Bestehen der Prüfungsleistung

Angestrebte Lernergebnisse, Kompetenzen und Schlüsselkompetenzen

1.

Die Studierenden sind in der Lage, Zustellungen aller Art zu bewirken und die dabei anfallenden Kosten anzusetzen.

2.

Die Studierenden sind in der Lage, Aufträge zur Erhebung eines Wechsel- oder Scheckprotests zu erledigen und die dabei anfallenden Kosten anzusetzen.

Prüfungsleistungen

Pflichtenheft

Prüfungsdauer

Entfällt

Verwendung des Moduls in anderen Studiengängen

Nicht anwendbar

Modulnummer M II-5 Gerichtsvollzieherpraxis D

Studienjahr

Zweites Studienjahr (Studienphase II)

Dauer

Alle Lehrveranstaltungen des Moduls finden innerhalb eines Studienjahres statt.

Häufigkeit des Angebots

Einmal pro Studienjahr

Leistungspunkte (ECTS)

12

Studentische Arbeitsbelastung (Workload):

Gesamt: 360 Stunden

Lehrveranstaltungen und Ausbildungsabschnitt (Praxis)

Zwangsvollstreckung II

1.

Vermögensauskunft des Schuldners gemäß §§ 802c bis 802f ZPO

2.

Erzwingungshaft gemäß §§ 802g bis 802j ZPO und Vorführung im Auftrag des Gerichts

3.

Drittauskünfte

4.

Eidesstattliche Versicherung gemäß § 836 Absatz 3 und § 883 ZPO

Teilnahmevoraussetzungen

Keine

Unterrichtssprache

Deutsch

Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten

Bestehen der Prüfungsleistung

Angestrebte Lernergebnisse, Kompetenzen und Schlüsselkompetenzen

1.

Die Studierenden sind in der Lage, ein Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung durchzuführen und die dabei anfallenden Kosten anzusetzen.

2.

Die Studierenden sind in der Lage, Verhaftungen zur Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft oder einer Eidesstattlichen Versicherung vorzunehmen und die dabei anfallenden Kosten anzusetzen.

3.

Die Studierenden sind in der Lage, Drittauskünfte über Schuldnervermögen einzuholen und die dabei anfallenden Kosten anzusetzen.

Prüfungsleistungen

Pflichtenheft

Prüfungsdauer

Entfällt

Verwendung des Moduls in anderen Studiengängen

Nicht anwendbar

Modulnummer M II-6 Gerichtsvollzieherpraxis E

Studienjahr

Zweites Studienjahr (Studienphase II)

Dauer

Alle Lehrveranstaltungen des Moduls finden innerhalb eines Studienjahres statt.

Häufigkeit des Angebots

Einmal pro Studienjahr

Leistungspunkte (ECTS)

7

Studentische Arbeitsbelastung (Workload):

Gesamt: 210 Stunden

Lehrveranstaltungen und Ausbildungsabschnitt (Praxis)

Zwangsvollstreckung III

1.

Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners

2.

Pfändung und Verwertung beweglicher körperlicher Sachen

3.

Vollstreckung von Ansprüchen auf Herausgabe beweglicher Sachen

4.

Vollstreckung von Ansprüchen auf Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen (Räumungsvollstreckung)

5.

Vollstreckung von Ansprüchen auf Vornahme vertretbarer oder nicht vertretbarer Handlungen

6.

Vollstreckung von Ansprüchen auf Duldung oder Unterlassung

7.

Vollziehung von Arresten und einstweiligen Verfügungen

8.

Durchsetzung von Ansprüchen auf Herausgabe eines Kindes und nach dem Gewaltschutzgesetz

Teilnahmevoraussetzungen

Keine

Unterrichtssprache

Deutsch

Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten

Bestehen der Prüfungsleistung

Angestrebte Lernergebnisse, Kompetenzen und Schlüsselkompetenzen

1.

Die Studierenden sind in der Lage, im Rahmen der Mobiliarzwangsvollstreckung bewegliche Sachen zu pfänden und zu verwerten.

2.

Die Studierenden sind in der Lage, einen Zwangsvollstreckungsauftrag zur Herausgabe beweglicher Sachen zu erledigen.

3.

Die Studierenden sind in der Lage, einen Zwangsvollstreckungsauftrag zur Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen durchzuführen (Räumungsvollstreckung).

4.

Die Studierenden sind in der Lage, die dem Gerichtsvollzieher obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchsetzung gerichtlich festgestellter Ansprüche auf die Vornahme von vertretbaren und nicht vertretbaren Handlungen und auf Duldung oder Unterlassung zu erledigen.

5.

Die Studierenden sind in der Lage, die dem Gerichtsvollzieher obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchsetzung von in gerichtlichen Eilverfahren zur Erwirkung von Arresten oder einstweiligen Verfügungen titulierten Ansprüchen zu erledigen.

6.

Die Studierenden sind in der Lage, einen gerichtlich festgestellten Anspruch auf Herausgabe eines Kindes zwangsweise durchzusetzen.

7.

Die Studierenden sind in der Lage, einen gerichtlich festgestellten Anspruch nach dem Gewaltschutzgesetz zwangsweise durchzusetzen.

8.

Die Studierenden sind in der Lage, einen Auftrag zur Ermittlung des Aufenthalts des Schuldners zu erledigen.

Prüfungsleistungen

Pflichtenheft

Prüfungsdauer

Entfällt

Verwendung des Moduls in anderen Studiengängen

Nicht anwendbar

Modulnummer M II-7 Studienforum

Studienjahr

Zweites Studienjahr (Studienphase II)

Dauer

Alle Lehrveranstaltungen des Moduls finden innerhalb eines Studienjahres statt.

Häufigkeit des Angebots

Einmal pro Studienjahr

Leistungspunkte (ECTS)

6

Studentische Arbeitsbelastung (Workload):

Gesamt: 180 Stunden

Lehrveranstaltungen

I.

Halbgruppenübung
Übungsfälle

II.

Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten
Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten

III.

Seminar
Seminar

IV.

Fachspezifische Exkursionen
Einblicke in Institutionen mit Berührungspunkten zur Gerichtsvollziehertätigkeit

Teilnahmevoraussetzungen

Keine

Unterrichtssprache

Deutsch

Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten

Bestehen der Prüfungsleistung

Angestrebte Lernergebnisse, Kompetenzen und Schlüsselkompetenzen

1.

Die Studierenden erschließen sich eigenverantwortlich Entwicklungen in der aktuellen Rechtsprechung und ordnen diese in den Kontext der Gerichtsvollziehertätigkeit ein.

2.

Die Studierenden eignen sich die Methoden des wissenschaftlichen juristischen Arbeitens durch die Erstellung einer schriftlichen Ausarbeitung zu einem vorgegebenen Thema an.

3.

Die Studierenden sind in der Lage, einen freien Kurzvortrag zu halten.

4.

Die Studierenden erschließen sich vertiefende Kenntnisse in den Bereichen Einzelzwangsvollstreckungsrecht, Zustellungswesen, Gerichtsvollzieherkostenrecht und der Buch- und Kassenführung.

5.

Die Studierenden erhalten Einblicke in Institutionen mit Berührungspunkten zur Gerichtsvollziehertätigkeit.

Prüfungsleistung

Gesamtnote aus Seminararbeit und Seminarvortrag

Prüfungsdauer Seminarvortrag

15 Minuten

Bearbeitungszeit

Mindestens 7 Tage

Verwendung des Moduls in anderen Studiengängen

Nicht anwendbar

Modulnummer M III-1 Zwangsvollstreckung II

Studienjahr

Drittes Studienjahr (Studienphase III)

Dauer

Alle Lehrveranstaltungen des Moduls finden innerhalb eines Studienjahres statt.

Häufigkeit des Angebots

Einmal pro Studienjahr

Leistungspunkte (ECTS)

13

Studentische Arbeitsbelastung (Workload):

Gesamt: 390 Stunden

Lehrveranstaltungen

I.

Einzelzwangsvollstreckungsrecht IV

1.

Vertiefung Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen

2.

Besondere Vollstreckungstitel

3.

Vertiefung Vermögensauskunft des Schuldners, zentrales Schuldnerverzeichnis und Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

4.

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in dingliche Rechte, Herausgabe- und Leistungsansprüche und sonstige Vermögensrechte

5.

Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit Wertpapieren

6.

Vertiefung Herausgabevollstreckung

7.

Vollstreckungsschutz

8.

Zwangsvollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Unterlassungen und Duldungen

9.

Zwangsvollstreckung nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

10.

Europäischer Vollstreckungstitel

 

II.

Gesamtvollstreckungsrecht II

1.

Besondere Arten des Insolvenzverfahrens

2.

Internationales Insolvenzrecht

3.

Vertiefung Wirkungen des eröffneten Insolvenzverfahrens

4.

Vertiefung Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung

 

III.

Übung Zwangsvollstreckungsrecht mit Nebengebieten

1.

Übungsfälle

2.

Besprechung der Aufsichtsarbeit

Teilnahmevoraussetzungen

Erfolgreicher Abschluss der Module M I-4, M I-5, M I-6 und M I-7

Unterrichtssprache

Deutsch

Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten

Bestehen der Prüfungsleistung

Angestrebte Lernergebnisse, Kompetenzen und Schlüsselkompetenzen

1.

Die Studierenden werden befähigt, dem Gerichtsvollzieher in Zwangsvollstreckungssachen übertragene Aufgaben selbständig wahrzunehmen.

2.

Die Studierenden können das Zwangsvollstreckungsrecht auch auf komplexe Fallgestaltungen sicher anwenden.

3.

Die Studierenden erkennen die Auswirkungen der Gesamtvollstreckung auf die Einzelzwangsvollstreckung und können diese beachten.

Prüfungsleistung

Eine benotete Aufsichtsarbeit

Prüfungsdauer

5 Zeitstunden

Verwendung des Moduls in anderen Studiengängen

Nicht anwendbar

Modulnummer M III-2 Wertpapier- und Versicherungsrecht

Studienjahr

Drittes Studienjahr (Studienphase III)

Dauer

Alle Lehrveranstaltungen des Moduls finden innerhalb eines Studienjahres statt.

Häufigkeit des Angebots

Einmal pro Studienjahr

Leistungspunkte (ECTS)

5

Studentische Arbeitsbelastung (Workload):

Gesamt: 150 Stunden

Lehrveranstaltungen

I.

Wertpapierrecht

1.

Grundlagen des Wertpapierrechts

2.

Arten von Wertpapieren

3.

Wechsel- und Scheckrecht

4.

Akzept, Girierung und Indossament

5.

Bestandteile des Wechsels

6.

Wechselgeschäfte der Kreditinstitute

7.

Ausländische Wechsel

8.

Rückgriff

9.

Wechsel- und Scheckprotest

10.

Arten des Protest

11.

Notwendigkeit des Protestes

12.

Verfahren

13.

Protesturkunde

14.

Recht des bargeldlosen Zahlungsverkehrs

15.

Fallbeispiele

16.

Besprechung der Aufsichtsarbeit

 

II.

Versicherungsrecht

1.

Arten von Versicherungen

2.

Begriffe aus dem Versicherungswesen

3.

Zwangsvollstreckung in Versicherungsansprüche

Teilnahmevoraussetzungen

Keine

Unterrichtssprache

Deutsch

Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten

Bestehen der Prüfungsleistung

Angestrebte Lernergebnisse, Kompetenzen und Schlüsselkompetenzen

1.

Die Studierenden werden befähigt, dem Gerichtsvollzieher im Bereich des Wertpapierrechts übertragene Aufgaben, insbesondere in seiner Funktion als Protestbeamter, wahrzunehmen.

2.

Die Studierenden sollen die Bedeutung von Versicherungen für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers und in gesamtwirtschaftlicher Sicht abschätzen lernen.

Prüfungsleistung

Eine benotete Aufsichtsarbeit

Prüfungsdauer

4 Zeitstunden

Verwendung des Moduls in anderen Studiengängen

Nicht anwendbar

Modulnummer M III-3 Zivilrecht IV und Nebengesetze (Schuldrecht II, Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht II)

Studienjahr

Drittes Studienjahr (Studienphase III)

Dauer

Alle Lehrveranstaltungen des Moduls finden innerhalb eines Studienjahres statt.

Häufigkeit des Angebots

Einmal pro Studienjahr

Leistungspunkte (ECTS)

7

Studentische Arbeitsbelastung (Workload):

Gesamt: 210 Stunden

Lehrveranstaltungen

I.

Schuldrecht II

1.

Leistungsstörungen im Überblick

2.

Leistungsstörungen (einzelne Pflichtverletzungen)

3.

Kaufvertrag

4.

Werkvertrag

5.

Mietvertrag

6.

Gelddarlehensvertrag

7.

Auftrag und Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

8.

Bereicherungsrecht

9.

Deliktsrecht

10.

Besprechung der Aufsichtsarbeit

 

II.

Erbrecht

1.

Grundbegriffe des Erbrechts

2.

Gesetzliche Erbfolge

3.

Gewillkürte Erbfolge

4.

Anfechtung, Nichtigkeit und Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung

5.

Ausschlagung und Annahme der Erbschaft

6.

Erbeinsetzung

7.

Erbschaftsanspruch und Surrogation

8.

Beschränkung des Erben

9.

Erbschein

10.

Schuldrechtliche Beschränkungen und Beschwerungen des Erben

11.

Pflichtteilsrecht

12.

Erbenhaftung

13.

Miterbengemeinschaft

14.

Sonstige Aufgaben des Nachlassgerichts

 

III.

Handels- und Gesellschaftsrecht II

1.

Aktiengesellschaft

2.

Genossenschaften

3.

Partnergesellschaften

4.

Sonderformen inländischer und europäischer Gesellschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Anstalten des öffentlichen Rechts

Teilnahmevoraussetzungen

Erfolgreicher Abschluss der Module M I-1 und M I-3

Unterrichtssprache

Deutsch

Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten

Bestehen der Prüfungsleistung

Angestrebte Lernergebnisse, Kompetenzen und Schlüsselkompetenzen

1.

Die Studierenden beherrschen Grundzüge des Besonderen Teils des Schuldrechts als Grundlage für die dem Gerichtsvollzieher übertragenen Aufgaben.

2.

Die Studierenden kennen die Grundzüge des Erbrechts.

3.

Die Studierenden kennen die Grundzüge des Vereinsrecht und weiterer Gesellschaftsarten.

Prüfungsleistung

Eine benotete Aufsichtsarbeit

Prüfungsdauer

4 Zeitstunden

Verwendung des Moduls in anderen Studiengängen

Nicht anwendbar

Modulnummer M III-4 Strafrecht

Studienjahr

Drittes Studienjahr (Studienphase III)

Dauer

Alle Lehrveranstaltungen des Moduls finden innerhalb eines Studienjahres statt.

Häufigkeit des Angebots

Einmal pro Studienjahr

Leistungspunkte (ECTS)

3

Studentische Arbeitsbelastung (Workload):

Gesamt: 90 Stunden

Lehrveranstaltungen

I.

Einführung in das Straf- und Strafverfahrensrecht

1.

Strafrecht, Strafgesetz und Rechtsfolgen der Straftat

2.

Gang des Ermittlungs- und Strafverfahrens

 

II.

Besonderes materielles Strafrecht

1.

Aufbau der Straftat

2.

Täterschaft und Teilnahme, Versuch

3.

Straftaten gegen das Eigentum

4.

Straftaten gegen das Vermögen

5.

Straftaten gegen die persönliche Freiheit

6.

Widerstand gegen die Staatsgewalt

7.

Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

8.

Strafbarer Eigennutz

9.

Falsche Versicherung an Eides Statt

10.

Urkundenfälschung

11.

Straftaten im Amt

12.

Insolvenzstraftaten

13.

Besprechung der Aufsichtsarbeit

Teilnahmevoraussetzungen

Keine

Unterrichtssprache

Deutsch

Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten

Bestehen der Prüfungsleistung

Angestrebte Lernergebnisse, Kompetenzen und Schlüsselkompetenzen

1.

Die Studierenden kennen die Grundzüge des Straf- und Strafverfahrensrechts.

2.

Die Studierenden werden befähigt, die Erfüllung von gerichtsvollzieherspezifischen Straftatbeständen zu erkennen.

Prüfungsleistung

Eine benotete Aufsichtsarbeit

Prüfungsdauer

3 Zeitstunden

Verwendung des Moduls in anderen Studiengängen

Nicht anwendbar

Modulnummer M III-5 Öffentliches Recht und Justizverwaltung

Studienjahr

Drittes Studienjahr (Studienphase III)

Dauer

Alle Lehrveranstaltungen des Moduls finden innerhalb eines Studienjahres statt.

Häufigkeit des Angebots

Einmal pro Studienjahr

Leistungspunkte (ECTS)

7

Studentische Arbeitsbelastung (Workload):

Gesamt: 210 Stunden

Lehrveranstaltungen

I.

Staatliches Haushaltswesen

1.

Einführung

2.

Haushaltsplan

3.

Neue Steuerungsinstrumente in der Justiz

4.

Haushaltsbezug der Buchungen der Gerichtsvollzieher

5.

Kosten- und Leistungsrechnung

 

II.

Beamtenrecht

1.

Einführung

2.

Beamtenverhältnis

3.

Rechte und Pflichten der Beamten

4.

Personalvertretungsrecht der Beamten

5.

Besondere mit dem Amt des Gerichtsvollziehers verbundene Rechte und Pflichten

 

III.

Aufgaben und Prüfungspflichten der Justizverwaltung

1.

Einführung

2.

Aufgaben der Gerichtsverwaltung

3.

Anzeige- und Genehmigungspflichten

4.

Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle

5.

Dienstaufsicht

 

IV.

Europarecht

1.

Entwicklung der Europäischen Gemeinschaften und der europäischen Union (EU)

2.

Organe der EU, Aufgaben

3.

Recht der EU

4.

Sonstige europäische Organisationen

 

V.

Staatsrecht

1.

Einführung

2.

Staatsstrukturprinzipien des Grundgesetzes

3.

Exkurs zu aktueller Thematik

4.

Staatsorganisation

5.

Grundrechte allgemein

6.

Besondere Grundrechte

 

VI.

Verwaltungsrecht

1.

Einführung

2.

Verwaltungsakt

3.

Verwaltungsverfahren

4.

Besonderes Verwaltungsrecht

5.

Verwaltungsgerichtsbarkeit

 

VII.

Recht der sozialen Sicherung

1.

Einführung in das System der sozialen Sicherung

2.

Allgemeiner Teil des Sozialgesetzbuchs I

3.

Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuchs

4.

Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

5.

Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

6.

Leistungen der Sozialversicherungsträger im Einzelnen

7.

Sozialleistungen in der Vermögensauskunft

8.

Besprechung der Aufsichtsarbeit

Teilnahmevoraussetzungen

keine

Unterrichtssprache

Deutsch

Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten

Bestehen der Prüfungsleistung

Angestrebte Lernergebnisse, Kompetenzen und Schlüsselkompetenzen

1.

Die Studierenden kennen den Konflikt »Rechtsgewährung versus Betriebswirtschaftslehre« und können das eigene Verwaltungshandeln auch unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten reflektieren.

2.

Die Studierenden kennen die Grundzüge der Verwaltungsabläufe bei den Gerichten und ihre Stellung als Beamter.

3.

Die Studierenden kennen die Grundzüge und die Grundstrukturen des Staates, des staatlichen Handels und der Europäischen Union mit ihren Institutionen und Rechtsgrundlagen sowie deren Auswirkungen auf die inländische Rechtsordnung und können in diesen Kontext die ihnen übertragenen Aufgaben einordnen.

4.

Die Studierenden sind in der Lage bei der Beurteilung und Lösung von Sachverhalten verfassungsrechtliche Wertmaßstäbe einfließen zu lassen.

5.

Die Studierenden kennen die Grundzüge des allgemeinen Verwaltungsrechts.

6.

Die Studierenden kennen die Arten der sozialen Sicherung und können diese in einem Vermögensverzeichnis erfassen. Sie beherrschen die Gebührenbefreiungsvorschriften der verschiedenen Leistungsträger.

Prüfungsleistung

Eine benotete Aufsichtsarbeit

 

mit Schwerpunkt Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Recht der sozialen Sicherung

Prüfungsdauer

4 Zeitstunden

Verwendung des Moduls in anderen Studiengängen

Nicht anwendbar

Modulnummer M III-6 Kommunikation, Interkulturelle Kompetenz,
Eigensicherung, Zeit- und Stressmanagement

Studienjahr

Drittes Studienjahr (Studienphase III)

Dauer

Alle Lehrveranstaltungen des Moduls finden innerhalb eines Studienjahres statt.

Häufigkeit des Angebots

Einmal pro Studienjahr

Leistungspunkte (ECTS)

9

Studentische Arbeitsbelastung (Workload):

Gesamt: 270 Stunden

Lehrveranstaltungen

I.

Kommunikation

1.

Grundlagen der Kommunikation, Psychologie

2.

Rhetorik, Techniken der Gesprächsführung

3.

Non-verbale Kommunikation

4.

Konflikt

5.

Soziale Kompetenz

6.

Anwendung und Analyse

 

II.

Interkulturelle Kompetenz

1.

Grundlagen interkultureller Zusammenarbeit

2.

Kulturbedingtheit des Wahrnehmens und Handelns

3.

Einüben und Erproben interkulturellen Agierens

4.

Anwendung und Analyse

 

III.

Eigensicherung

1.

Grundlagen des Eigenschutzes

2.

Deeskalationstechniken

3.

Gewaltprävention

4.

Exkurs: Suizid und Amok

5.

Anwendung und Analyse

6.

Selbstverteidigung

 

IV.

Zeit- und Stressmanagement

1.

Grundlagen der Arbeitsorganisation

2.

Zeitplanung und Zeiteinteilung

3.

Routine und Checklisten

4.

Umgang mit Belastungssituationen

5.

Stressabbau und Entspannungstechniken

Teilnahmevoraussetzungen

Keine

Unterrichtssprache

Deutsch

Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten

Bestehen der Prüfungsleistung

Angestrebte Lernergebnisse, Kompetenzen und Schlüsselkompetenzen

1.

Die Studierenden beherrschen Grundzüge psychologischer Schlüsselkompetenzen im Bereich Kommunikation, Rhetorik und Gesprächsführung. Sie erwerben soziale und interkulturelle Kompetenzen und erarbeiten individuelle Lösungen im Umgang mit Konflikten und Extremsituationen.

2.

Die Studierenden haben grundlegende Kenntnisse der Eigensicherung und sind befähigt, sich in einfachen Bedrohungssituationen selbst zu schützen.

3.

Die Studierenden kennen die Grundlagen des Zeit- und Stressmanagements und vermögen diese zur Erhaltung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit einzusetzen.

Prüfungsleistung

Präsenzschein

Prüfungsdauer

0,5 Zeitstunden

Verwendung des Moduls in anderen Studiengängen

Nicht anwendbar

Modulnummer M III-7 Gerichtsvollzieher als Unternehmer

Studienjahr

Drittes Studienjahr (Studienphase III)

Dauer

Alle Lehrveranstaltungen des Moduls finden innerhalb eines Studienjahres statt.

Häufigkeit des Angebots

Einmal pro Studienjahr

Leistungspunkte (ECTS)

8

Studentische Arbeitsbelastung (Workload):

Gesamt: 240 Stunden

Lehrveranstaltungen

I.

Betriebswirtschaftslehre

1.

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre

2.

Buchführung

3.

Finanzierung

4.

Betriebliches Rechnungswesen

5.

Statistik

6.

Fallbeispiele

7.

Besprechung der Aufsichtsarbeit

 

II.

Arbeitsrecht

1.

Grundbegriffe des Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

2.

Personalbeschaffung und Personalauswahl

3.

Begründung des Arbeitsverhältnisses

4.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

5.

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

6.

Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer

7.

Leistungsstörungen im Arbeitsverhältnis

8.

Grundzüge des Arbeitnehmerschutzrechte

9.

Abgaben zur gesetzlichen Sozialversicherung

10.

Mitarbeitergespräch und Arbeitszeugnis

 

III.

Steuerrecht

1.

Einführung in das Steuerrecht

2.

Umsatzsteuer

3.

Einkommenssteuer

4.

Steuern im Gerichtsvollzieherbüro

Teilnahmevoraussetzungen

Keine

Unterrichtssprache

Deutsch

Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten

Bestehen der Prüfungsleistung

Angestrebte Lernergebnisse, Kompetenzen und Schlüsselkompetenzen

1.

Die Studierenden kennen die Grundzüge betriebswirtschaftlicher Zusammenhängen, die sie befähigen den Geschäftsbetrieb eines Gerichtsvollzieherbüros wirtschaftlich zu betreiben.

2.

Die Studierenden kennen das deutsche Steuersystem in seinen Grundzügen. Sie wissen, welche Steuern im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Gerichtsvollzieherbüros anfallen und wie diese dem Finanzamt gemeldet und abgeführt werden.

3.

Die Studenten kennen die Grundstrukturen des Arbeitsrechts. Sie sind in der Lage, Problemstellungen, die dem Gerichtsvollzieher als Arbeitgeber begegnen, zu bewerten und praxis- und zielorientiert zu lösen.

Prüfungsleistung

Eine benotete Aufsichtsarbeit

 

mit dem Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre

Prüfungsdauer

4 Zeitstunden

Verwendung des Moduls in anderen Studiengängen

Nicht anwendbar

Modulnummer M III-8 Bachelorarbeit

Studienjahr

Drittes Studienjahr (Studienphase III)

Dauer

Alle Lehrveranstaltungen des Moduls finden innerhalb eines Studienjahres statt.

Häufigkeit des Angebots

Einmal pro Studienjahr

Leistungspunkte (ECTS)

6

Studentische Arbeitsbelastung (Workload):

Gesamt: 180 Stunden

Lehrveranstaltungen

Bachelorarbeit

1.

Einführung

2.

Einzelbetreuung

Teilnahmevoraussetzungen

Erfolgreicher Abschluss der Module M I-1, M I-2, M I-3, M I-4, M I-5, M I-6 und M I-7

Unterrichtssprache

Deutsch

Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten

Bestehen der Prüfungsleistung

Angestrebte Lernergebnisse, Kompetenzen und Schlüsselkompetenzen

Die Studierenden sind in der Lage mit den Methoden des wissenschaftlichen juristischen Arbeitens ein vorgegebenes Thema aus den Bereichen des Studienganges selbstständig innerhalb einer vorgegebenen Frist zu bearbeiten und dabei die für den Übergang in die Berufspraxis erforderlichen fachlichen Zusammenhänge zu überblicken.

Prüfungsleistung

Eine benotete Bachelorarbeit entspricht 75 Prozent der Prüfungsleistung Mündliche Verteidigung (Kolloquium) entspricht 25 Prozent der Prüfungsleistung

Bearbeitungszeit

5 Wochen

Verwendung des Moduls in anderen Studiengängen

Nicht anwendbar

Modulnummer M III-9 Workshop Start in den Beruf

Studienjahr

Drittes Studienjahr (Studienphase III)

Dauer

Alle Lehrveranstaltungen des Moduls finden innerhalb eines Studienjahres statt.

Häufigkeit des Angebots

Einmal pro Studienjahr

Leistungspunkte (ECTS)

2

Studentische Arbeitsbelastung (Workload):

Gesamt: 60 Stunden

Lehrveranstaltungen

Workshop Start in den Beruf

1.

Geschäftszimmer

2.

Akten- und Registerführung

3.

Kommunikationstechnik und Datensicherheit

4.

Außendienst

5.

Zahlungsverkehr und Kassenabschluss

6.

Akten- und Registerführung

7.

Beschwerden

8.

Arbeitgeberaufgaben

9.

Haftung des Gerichtsvollziehers

10.

Risikoabsicherung

11.

Verwaltung

12.

Verbände, Behörden, Arbeitshilfen

Teilnahmevoraussetzungen

Keine

Unterrichtssprache

Deutsch

Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten

Bestehen der Prüfungsleistung

Angestrebte Lernergebnisse, Kompetenzen und Schlüsselkompetenzen

Durch praxisnahe Hilfestellungen sind die Studierenden auf den Berufsstart und -alltag optimal vorbereitet und erweitern ihre im Praxisjahr gewonnenen Kenntnisse.

Prüfungsleistung

Präsenzschein

Prüfungsdauer

Entfällt

Verwendung des Moduls in anderen Studiengängen

Nicht anwendbar

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