GTVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Ganztagsschulen an Grundschulen und Grundstufen von sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt Lernen (Ganztagsgrundschulverordnung - GTVO) Vom 6. Oktober 2014

§ 1 Genehmigungsverfahren

(1) Den Antrag auf Einrichtung einer Ganztagsschule an Grundschulen und in der Grundstufe von sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt Lernen (SBBZ mit Förderschwerpunkt Lernen) stellt der Schulträger.
(2) Der Antrag ist über das Staatliche Schulamt, das den Antrag prüft und dazu eine Stellungnahme abgibt, an das Regierungspräsidium zu richten.
(3) Für den Antrag ist das vom Kultusministerium zur Verfügung gestellte Antragsformular zu verwenden. Dem Antrag des Schulträgers sind beizufügen:
1.
Eine Bestätigung des Schulträgers, dass er die Kosten für die Bereitstellung des Mittagessens sowie für die Aufsichtsführung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler beim Mittagessen trägt,
2.
das am Qualitätsrahmen Ganztagsschule Baden-Württemberg ausgerichtete pädagogische Konzept der Schule im Hinblick auf die Umsetzung des Ganztagsbetriebs,
3.
eine Darstellung der räumlichen Voraussetzungen für den Ganztagsbetrieb und
4.
der zustimmende Beschluss der Schulkonferenz.
(4) Der Antrag für das nächste Schuljahr ist bis zum 1. Oktober eines Jahres dem Staatlichen Schulamt vorzulegen, das den Antrag bis zum 1. November eines Jahres dem zuständigen Regierungspräsidium vorlegt.
(5) Das Regierungspräsidium übersendet den Antrag mit seinem Entscheidungsvorschlag bis zum 1. Dezember eines Jahres an das Kultusministerium. Das Kultusministerium berechnet für das einzelne Regierungspräsidium den jeweiligen Ressourcenrahmen pro Schuljahr und teilt diesen dem Regierungspräsidium mit, woraufhin das Regierungspräsidium über den Antrag entscheidet.
(6) Die mit der Antragstellung verbundene Wahl für eines der vier gemäß § 4a
Absatz 1 Satz 2 SchG vorgesehenen Zeitmodelle kann keine Ablehnung des Antrags unter Berufung auf den Haushaltsvorbehalt begründen.
(7) Bei einer gemäß § 4a SchG genehmigten Schule gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend für einen Antrag,
1.
auf Änderung des Ganztagsbetriebs von sieben auf acht Zeitstunden oder von acht auf sieben Zeitstunden,
2.
auf Änderung des Ganztagsbetriebs von drei auf vier Tagen oder von vier auf drei Tagen oder
3.
auf Änderung des Ganztagsbetriebs von Wahlform auf verbindliche Form oder umgekehrt.
(8) Eine Aufhebung des Ganztagsbetriebs bedarf eines wichtigen Grundes. Der Antrag auf Aufhebung zum nächsten Schuljahr ist dem Staatlichen Schulamt bis spätestens 1. Oktober eines Jahres vorzulegen, das den Antrag dem zuständigen Regierungspräsidium spätestens zum 1. November eines Jahres zur Entscheidung vorlegt.

§ 2 Pädagogisches Konzept

(1) Grundlage für die Entwicklung des pädagogischen Konzepts ist der Qualitätsrahmen Ganztagsschule Baden-Württemberg. Die Pflichtelemente der Qualitätsstufe 1 sind zu berücksichtigen und umzusetzen. Das pädagogische Konzept der Ganztagsschule beinhaltet eine rhythmisierte Tages- und Unterrichtsgestaltung möglichst unter Einbeziehung von außerschulischen Kooperationspartnern. Als Teil des gesamten Schulkonzepts wird es gemäß § 45
Absatz 2 SchG von der Gesamtlehrerkonferenz nach Anhörung der Schulkonferenz gemäß § 47
Absatz 1 und 4 Nummer 1 Buchstabe a SchG beschlossen.
(2) Grundlagen und pädagogische Gestaltungselemente für die Rhythmisierung sind die Kontingentstundentafeln der Grundschulen und SBBZ mit Förderschwerpunkt Lernen sowie die Stundentafel-Öffnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Sie eröffnen unter anderem die Möglichkeit, von der Dauer der Unterrichtsstunden von 45 Minuten bei der Stundenplanung und Unterrichtsgestaltung abzuweichen und damit auch Unterrichtsblöcke zu bilden sowie innerhalb dieser Unterrichtsblöcke zu rhythmisieren.
(3) Anforderungen an die Rhythmisierung sind: 1.
die Unterrichtseinheiten sollen einschließlich der auf den Ganztagsbetrieb abgestimmten längeren Pausen ausgewogen auf den Vor- und Nachmittag verteilt sein.
2.
die Pausen werden zeitlich und inhaltlich variabel gestaltet; dabei sollen täglich eine gemeinsame Frühstückspause und mindestens eine Bewegungspause am Vormittag angeboten werden; die Pausenzeiten sollen so gestaltet sein, dass sie für die gesamte Schule gelten;
3.
die rhythmisierte Unterrichts- und Tagesgestaltung berücksichtigt Maßnahmen der individuellen Förderung, Lern-, Übungs- und Vertiefungseinheiten sowie die Erweiterung sozialer und personaler Kompetenzen und individueller Neigungen; das Lernen und die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler sollen ganzheitlich und umfassend gefördert werden.
4.
bei der Umsetzung der Rhythmisierung sind die örtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen wie auch die räumlichen Möglichkeiten und die Fahrzeiten des öffentlichen Personennahverkehrs beziehungsweise die Organisation der Schülerbeförderung; die Rhythmisierung ist auch an Ganztagsschulen in der Wahlform für alle Schülerinnen und Schüler, welche am Ganztagsbetrieb teilnehmen, zu gewährleisten.
5.
an der Ganztagsschule eingesetzte außerschulische Partner sind Teil des pädagogischen Konzepts; als außerschulische Partner kommen insbesondere gemeinnützige Vereine, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Organisationen, Jugendhilfe sowie Einzelpersonen aus Bereichen wie Sport, Musik, Kunst, Kultur, Jugendarbeit, Umwelt und Weiterbildung in Betracht; das Angebot der außerschulischen Partner kann auch außerhalb des Schulgeländes stattfinden, sofern damit insbesondere ein besonderer Mehrwert verbunden ist und die Gesamtverantwortung weiterhin bei der Schule liegt.
Bei der Umsetzung der Rhythmisierung sind die örtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen wie auch die räumlichen Möglichkeiten und die Fahrzeiten des öffentlichen Personennahverkehrs beziehungsweise die Organisation der Schülerbeförderung.
Die Rhythmisierung soll auch an Ganztagsgrundschulen in der Wahlform für alle Schülerinnen und Schüler der Schule gewährleistet werden.
(4) Das pädagogische Konzept soll außerschulische Kooperationspartner einbeziehen. Als außerschulische Partner kommen insbesondere gemeinnützige Vereine, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Organisationen, Jugendhilfe sowie Einzelpersonen aus Bereichen wie Sport, Musik, Kunst, Kultur, Jugendarbeit, Umwelt und Weiterbildung in Betracht. Das Angebot der außerschulischen Partner soll grundsätzlich an der Schule stattfinden. Außerhalb des Schulgeländes kann das Angebot bei Vorliegen wichtiger Gründe stattfinden, insbesondere wenn damit ein besonderer Mehrwert des Angebots verbunden ist.

§ 3 Durchführung des Ganztagsbetriebs

(1) Ganztagsgrundschulen und Grundstufen an SBBZ mit Förderschwerpunkt Lernen arbeiten an drei oder vier der Schultage pro Woche mit einem Umfang von sieben oder acht Zeitstunden. An einer Schule kann nur eines dieser vier Zeitmodelle stattfinden.
(2) Die Anmeldung einer Schülerin oder eines Schülers für den Ganztagsbetrieb in Wahlform gemäß § 4a
Absatz 2 SchG umfasst mindestens ein Schuljahr. Eine vorzeitige Abmeldung vom Ganztagsbetrieb während des laufenden Schuljahres ist nicht möglich. Über Ausnahmen in besonders gelagerten Einzelfällen entscheidet die Schulleitung.
(3) Der Ganztagsbetrieb kann an Grundschulen ab einer Mindestgruppengröße von 25 Schülerinnen und Schülern und an Grundstufen von SBBZ mit Förderschwerpunkt Lernen ab einer Mindestgruppengröße von zwölf Schülerinnen und Schülern eingerichtet werden. Eine Gruppe kann auch klassen- beziehungsweise jahrgangsübergreifend gebildet werden.

§ 4 Monetarisierung

(1) Schulen können zur Einbindung außerschulischer Partner bis zu 50 Prozent ihrer Lehrerwochenstunden-Zuweisung, die sie für den Ganztagsbetrieb erhalten, monetarisieren. Im Wege der Monetarisierung können die Schulen statt Lehrerwochenstunden Geldmittel erhalten, um Leistungen außerschulischer Partner für den Ganztagsbetrieb außerhalb der Mittagspause zu vergüten.
(2) Für jede gemäß § 4a SchG eingerichtete Ganztagsgrundschule und Grundstufe der SBBZ mit Förderschwerpunkt Lernen mit Ganztagsbetrieb wird bei ihrem Schulträger ein Schulbudget für den Ganztagsbetrieb eingerichtet. Die Schule bewirtschaftet dieses Budget, das der Zweckbestimmung des Absatz 1 unterliegt, selbstständig.
(3) Die Schule teilt jährlich bis spätestens zum 1. April für das folgende Schuljahr dem Staatlichen Schulamt mit, ob und in welchem Umfang sie von der Monetarisierung Gebrauch machen will. Das Staatliche Schulamt erfasst die Meldung der Schule im Rahmen der Bedarfsmitteilungen und meldet diese Daten bis spätestens zum 15. April jeden Jahres dem Regierungspräsidium weiter, welches das Kultusministerium unverzüglich, spätestens aber bis zum 30. April jeden Jahres, in Kenntnis setzt.
(4) Das Regierungspräsidium weist die Lehrerwochenstunden zu. Das Kultusministerium teilt der Landeskreditbank Baden-Württemberg mit, welche durch die Monetarisierung geschöpften Geldmittel an welchen Schulträger für welche Schule zu zahlen sind.
(5) Das jeweilige Jahresbudget wird auf ein beim Schulträger geführtes Konto in vier Raten zum 15. Oktober, 1. Dezember, 1. März sowie zum 1. Juni überwiesen. Die ersten beiden Raten umfassen fünf zwölftel, die zweiten beiden Raten umfassen sieben zwölftel des Jahresbudgets.
(6) Die Schulen haben die Grundsätze der Landeshaushaltsordnung zu beachten. Nicht verwendete Mittel sind jährlich bis spätestens zum 15. November an die Landeskreditbank Baden-Württemberg zurückzuzahlen.
(7) Die Schulen dürfen die Zuweisungen des Landes für den Ganztagsbetrieb, das heißt Lehrerwochenstunden und gegebenenfalls monetarisierte Mittel, nur für Angebote einsetzen, die für die Schüler unentgeltlich sind. Für die Teilnahme an entgeltpflichtigen gruppenbezogenen Angeboten außerhalb des Ganztagsbetriebs können Schüler von der in § 4a
Absatz 3 Satz 1 SchG bestimmten Schulpflicht befreit werden, sofern der besondere pädagogische Wert des Angebots dies rechtfertigt und die Befreiung mit dem Ganztagsbetrieb der Schule zu vereinbaren ist.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft.

STUTTGART, den 6. Oktober 2014

STOCH

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