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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Grundschulen (Grundschulversetzungsordnung) Vom 30. Januar 1984

§ 1 Versetzungsanforderungen

(1) Von Klasse 1 nach Klasse 2 steigt ein Schüler ohne Versetzungsentscheidung auf. Im übrigen werden nur die Schüler in die nächsthöhere Klasse versetzt, die auf Grund ihrer Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im ganzen entsprochen haben und die deshalb erwarten lassen, daß sie den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen sind. Ein Schüler wird auch dann versetzt, wenn die Klassenkonferenz zu der Auffassung gelangt, daß seine Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen, daß er aber nach einer Übergangszeit den Anforderungen der nächsthöheren Klasse voraussichtlich gewachsen sein wird.
(2) Die Voraussetzungen für eine Versetzung gemäß Absatz 1 Satz 2 liegen vor
1.
von Klasse 2 nach Klasse 3, wenn der Schüler im Jahreszeugnis in keinem der Fächer Deutsch und Mathematik die Note »ungenügend« und in nicht mehr als einem dieser Fächer die Note »mangelhaft« erreicht hat;
2.
von Klasse 3 nach Klasse 4, wenn der Schüler im Jahreszeugnis in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie im Sachunterricht zweimal mindestens »ausreichend« und einmal mindestens »mangelhaft« erreicht hat.
(3) Die Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers ist im Zeugnis wie folgt zu vermerken: »Versetzt« oder »Nicht versetzt«.

§ 2 Meldung versetzungsgefährdeter Schüler

(1) Wird in den Klassen 2 bis 4 eine Klasse in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie ab Klasse 3 im Sachunterricht nur von einem Lehrer unterrichtet, hat dieser sechs Wochen vor Aushändigung der Jahreszeugnisse alle Schüler, bei denen die Versetzung gefährdet erscheint, dem Schulleiter schriftlich zu melden. Der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer hat sich von den Leistungen dieser Schüler im Unterricht einen ausreichenden Eindruck zu verschaffen, über den die Klassenkonferenz vor der Beschlußfassung zu unterrichten ist.
(2) An ein- und zweiklassigen Schulen ist die Meldung an das Staatliche Schulamt zu richten. Dieses oder ein von ihm Beauftragter verschafft sich von den Leistungen der Schüler im Unterricht einen ausreichenden Eindruck. Die Entscheidung über die Nichtversetzung ist erst nach Beratung mit dem Staatlichen Schulamt oder dessen Beauftragten zu treffen.

§ 3 Aussetzung der Versetzungsentscheidung

Die Klassenkonferenz kann die Entscheidung über die Versetzung längstens bis zum Ende des nächsten Schulhalbjahres aussetzen und von der Erteilung eines Zeugnisses absehen, wenn hinreichende Entscheidungsgrundlagen fehlen, weil die Leistungen des Schülers dadurch abgesunken sind, daß er im zweiten Schulhalbjahr
1.
aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen die Schule wechseln mußte oder
2.
wegen Krankheit länger als acht Wochen den Unterricht nicht besuchen konnte oder
3.
durch sonstige besonders schwerwiegende von ihm nicht zu vertretende Gründe in seinem Leistungsvermögen erheblich beeinträchtigt war.
Auf dem Zeugnisformular ist anstelle der Noten der Vermerk anzubringen: »Versetzung ausgesetzt gemäß § 3 der Versetzungsordnung«. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Versetzung nimmt der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Klasse teil.

§ 4 Überspringen einer Klasse

In Ausnahmenfällen können Schüler mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten nach folgenden Maßgaben bis zu zwei Klassen überspringen:
1.
Schüler, deren geistiger Entwicklungsstand so überdurchschnittlich ist, dass eine Einschulung in Klasse 1 pädagogisch nicht sinnvoll erscheint, können in Klasse 2 eingeschult werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter; er kann hierzu ein fachpsychologisches Gutachten einholen.
2.
Schüler, deren Gesamtleistungen so überdurchschnittlich sind, dass ein Verbleiben in der bisherigen Klasse pädagogisch nicht sinnvoll erscheint, können in der Regel am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klassen 1 bis 3 in die nächsthöhere Klasse oder zum Schuljahresende der Klassen 1 bis 2 in die übernächste Klasse überwechseln. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. An der Klassenkonferenz nehmen die Lehrer der Klasse, in die der Schüler übertreten soll, mit beratender Stimme teil.
3.
Bei Schülern, deren Gesamtleistungen so überdurchschnittlich sind, dass ein Verbleiben in der Grundschule pädagogisch nicht sinnvoll erscheint, kann am Ende der Klasse 3 festgestellt werden, dass das Ziel der Abschlussklasse der Grundschule erreicht ist, und eine Grundschulempfehlung ausgesprochen werden. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. Die Regelungen der Aufnahmeverordnung gelten entsprechend.

§ 5 Freiwillige Wiederholung einer Klasse

(1) Schülerinnen und Schülern der Klassen 1 bis 4 wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten einmal während des Besuchs dieser Klassen gestattet, eine Klasse freiwillig zu wiederholen. Die freiwillige Wiederholung ist zulässig am Ende der Klasse 1, während der Klasse 2, in den Klassen 3 und 4 in der Regel nur zum Ende eines Schulhalbjahres; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.
(2) Die freiwillige Wiederholung hat zur Folge, daß die zuletzt ausgesprochene Versetzung rückwirkend als nicht mehr getroffen gilt. Die freiwillige Wiederholung ist im Zeugnis mit »wiederholt freiwillig« zu vermerken.

§ 6 Ziel der Abschlußklasse

Am Ende der Klasse 4 ist festzustellen, ob das Ziel der Abschlußklasse der Grundschule erreicht ist. Das Ziel der Grundschule haben Schüler erreicht, die auf Grund von § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser Versetzungsordnung versetzt werden können.

§ 7 Übergangsbestimmungen

Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 in die Klassen 3 oder 4 eingetreten sind, gilt bis zu deren Abschluss der Grundschule die Grundschulversetzungsordnung in der am 31. Juli 2016 geltenden Fassung. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Klassenwiederholung in eine Klasse wechseln, die sich im Schuljahr 2016/2017 in der Klassenstufe 1 oder 2 befand.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Versetzung an Grundschulen (Grundschulversetzungsordnung) vom 22. Juni 1978 (K.u.U. S. 1262) außer Kraft.
Stuttgart, den 30. Januar 1984
Mayer-Vorfelder
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