GnRPolBefrV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der vorläufigen Regierung über die Ausübung des Gnadenrechts im Verfahren der politischen Befreiung und Säuberung Vom 25. August 1952

§ 1

(1) Das Gnadenrecht im Verfahren der politischen Befreiung und Säuberung wird auf den Ministerpräsidenten übertragen.
(2) Soweit in den bisherigen Ländern andere Stellen als die Regierungen oder die Staatspräsidenten (Ministerpräsident) zur Ausübung des Gnadenrechts zuständig waren, wird es im gleichen Umfang wieder auf diese Stellen übertragen.

§ 2

§ 7 der Verordnung der vorläufigen Regierung über die Ausübung des Gnadenrechts vom 20. Mai 1952 (Ges. Bl. S. 7) wird aufgehoben.

§ 3

Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 25. August 1952

Die vorläufige Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Dr. Veit
Herrmann
Dr. Schenkel
Hohlwegler
Dr. Frank
Fiedler
Markierungen
Leseansicht