Gesetz zu dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und zu dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder Vom 26. Juni 2012
Artikel 1 Gesetz zu dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag *
Dem am 15. Dezember 2011 unterzeichneten Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nach stehend veröffentlicht.
Fußnoten
*
[Folgende Bekanntmachung vom 24. Juni 2014 (GBl. S. 339) ist zu beachten:
”Urteil des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 17. Juni 2014 - 1 VB15/13 -
1. Art. 1 des Gesetzes zu dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und zu dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder vom 26. Juni 2012 (GBl. S. 385) in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 (GBl. 2012 S. 388) sowie § 51
Abs. 4 Satz 1 und 2 des Landesglücksspielgesetzes vom 20. November 2012 (GBl. S. 604) sind hinsichtlich des dort festgelegten Stichtags mit Art. 2
Abs. 1 der Landesverfassung in Verbindung mit Art. 14
Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes sowie dem in Art. 23
Abs. 1 der Landesverfassung verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes unvereinbar.
Das Land ist verpflichtet, insoweit bis zum 31. Dezember 2015 eine verfassungskonforme Rechtslage für Baden-Württemberg herzustellen.
Die Bestimmungen können einstweilen weiter angewandt werden. Dies gilt mit der Maßgabe, dass - soweit die Behörden des Landes den weiteren Betrieb bestehender Spielhallen, für die bis einschließlich 18. November 2011 eine Erlaubnis nach § 33i
der Gewerbeordnung beantragt und in der Folge erteilt worden ist, bis zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage für Baden-Württemberg nicht unabhängig von der Erfüllung der Anforderungen aus § 41
des Landesglücksspielgesetzes und §§ 24 und 25 des Glücksspielstaatsvertrages dulden - eine Entschädigung zu leisten ist.
2. § 42
Abs. 2 des Landesglücksspielgesetzes und Art. 1 des Gesetzes zu dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und zu dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder in Verbindung mit § 25 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags sind mit der Landesverfassung vereinbar und damit gültig.
3. § 51
Abs. 5 Satz 2 des Landesglücksspielgesetzes verletzt die Beschwerdeführerin zu 4 in ihrem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 1 der Landesverfassung in Verbindung mit Art. 12
Abs. 1 und Art. 3
Abs. 1 des Grundgesetzes. Er ist nichtig.
4. § 51
Abs. 4 Satz 3 des Landesglücksspielgesetzes ist mit Art. 2
Abs. 1 der Landesverfassung in Verbindung mit Art. 12
Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
Das Land ist verpflichtet, insoweit bis zum 31. März 2015 eine verfassungskonforme Regelung zu erlassen. Einstweilen ist die Vorschrift weiter anzuwenden.
5. § 43
Abs. 1 Satz 2 des Landesglücksspielgesetzes ist - soweit dort aus Gründen des Jugendschutzes Einlasskontrollen mit einer Personalienfeststellung vorgeschrieben sind - nach Maßgabe der Gründe mit der Landesverfassung vereinbar und damit gültig.
6. § 43
Abs. 1 Satz 2 des Landesglücksspielgesetzes verletzt die Beschwerdeführerin zu 2 - soweit sie danach verpflichtet ist, einen Abgleich der Personalien der Gäste mit der zentral geführten Sperrdatei nach Artikel 1 § 23 Abs. 1 Erster GlüÄndStV durchzuführen - in ihrem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 1 der Landesverfassung in Verbindung mit Art. 12
Abs. 1 des Grundgesetzes. Er ist insoweit nichtig.”]
Artikel 2 Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
Dem am 15. Dezember 2011 und am 19. Januar 2012 unterzeichneten Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen über eine Staatliche Klassenlotterie vom 15. Dezember 1992 (GBl. S. 798) außer Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekanntzugeben.*
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder nach seinem § 20
Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekanntzugeben.*
(4) Tritt der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 1 § 35 Absatz 2 mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft, gilt sein Inhalt mit Ausnahme von Artikel 1 §§ 31 und 35 sowie Artikel 2 bis zu einer neuen landesrechtlichen Regelung als Landesrecht fort. Dies ist im Gesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 26. Juni 2012
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
KRETSCHMANN |
|
DR. SCHMID |
KREBS |
FRIEDRICH |
GALL |
UNTERSTELLER |
WARMINSKI-LEITHEUSSER |
BONDE |
STICKELBERGER |
BAUER |
HERMANN |
ALTPETER |
ÖNEY |
DR. SPLETT |
ERLER |
Fußnoten
*
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 10. Juli 2012 (GBl. S. 515) ist der Staatsvertrag am 1. Juli 2012 in Kraft getreten.]
Staatsvertrag
Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV)1
**
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: „die Länder“ genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Fußnoten
**
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 10. Juli 2012 (GBl. S. 515) ist der Staatsvertrag am 1. Juli 2012 in Kraft getreten.]
Artikel 1 [1] Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 15.12.2011
[Text eigenständig aufgenommen]
Fußnoten
[1]
Artikel 1 in Kraft mit Wirkung vom 1. Juli 2012
Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Sind bis zum 30. Juni 2012 nicht mindestens 13 Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(2a) Andere Länder können diesem Vertrag beitreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt und, soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, mit deren Zustimmung. Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt die übrigen vertragsschließenden Länder. Die Regelungen dieses Vertrags treten für das beitretende Land am Tage nach dem Eingang der Beitrittserklärung bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. Soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, treten die Regelungen für das beitretende Land am Tag nach dem Eingang der Anzeige dieser Zustimmung bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2004 außer Kraft.
(4) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages endet die Fortgeltung der Regelungen des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 30. Januar 2007/31. Juli 2007 nach den Ausführungsgesetzen der Länder.
Anhang
Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“
Zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht gelten die folgenden Richtlinien:
1.
Die Veranstalter
a)
benennen Beauftragte für die Entwicklung von Sozialkonzepten,
b)
erheben Daten über die Auswirkungen der von ihnen angebotenen Glücksspiele auf die Entstehung von Glücksspielsucht und berichten hierüber sowie über den Erfolg der von ihnen zum Spielerschutz getroffenen Maßnahmen alle zwei Jahre den Glücksspielaufsichtsbehörden,
c)
schulen das für die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung öffentlichen Glücksspiels eingesetzte Personal in der Früherkennung problematischen Spielverhaltens, zum Beispiel dem plötzlichen Anstieg des Entgelts oder der Spielfrequenz,
d)
schließen das in den Annahmestellen beschäftigte Personal vom dort angebotenen Glücksspiel aus,
e)
ermöglichen es den Spielern, ihre Gefährdung einzuschätzen, und
f)
richten eine Telefonberatung mit einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer ein.
2.
Eine Information über Höchstgewinne ist mit der Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust zu verbinden.
3.
Die Vergütung der leitenden Angestellten von Glücksspielveranstaltern darf nicht abhängig vom Umsatz berechnet werden.
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Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV)
[Text eigenständig aufgenommen.]*
Fußnoten
*
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 10. Juli 2012 (GBl. S. 515) ist der Staatsvertrag am 1. Juli 2012 in Kraft getreten.]
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