Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen (GHPO II) Vom 9. März 2007
1. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel der Ausbildung, Bezeichnungen
(1) Im Vorbereitungsdienst werden die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten aus dem Studium in engem Bezug zur Schulpraxis und auf der Grundlage der Bildungspläne so erweitert und vertieft, dass der Erziehungs- und Bildungsauftrag an Grund- und Hauptschulen sowie Werkrealschulen und Gemeinschaftsschulen erfolgreich und verantwortlich erfüllt werden kann. Die Entwicklung der Berufsfähigkeit und der Lehrerpersönlichkeit sowie die Stärkung der Eigenverantwortlichkeit sind die wesentlichen Ziele der Ausbildung.
(2) Schule und Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Seminar) bilden die Lehreranwärterinnen und Lehreranwärter (Anwärter) aus. Die unterrichtspraktische Ausbildung steht im Mittelpunkt. Die Bedeutung von Schulentwicklungsprozessen wird ebenso vermittelt wie die Zielvorstellungen interner und externer Evaluation und die Fähigkeit, eigenen Unterricht zu reflektieren.
(3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Begriffe wie Anwärter, Ausbilder, Ausländer, Bewerber, Dienstvorgesetzter, Mentor, Prüfer, Schulleiter, Seminarleiter, Vertreter, Vorsitzender enthalten, sind dies funktionsbezogene Beschreibungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.
2. ABSCHNITT Vorbereitungsdienst
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Vorbereitungsdienst wird zugelassen, wer
1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
ein Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife besitzt oder über eine fachgebundene Hochschulreife, die zum Studium des Lehramts für Grund- und Hauptschulen an einer Pädagogischen Hochschule befähigt (§ 58
Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG)); Gleiches gilt bei einer vom Kultusministerium als gleichwertig anerkannten Vorbildung im Sinne des § 58 Abs. 3 oder dem Bestehen einer Eignungsprüfung gemäß § 58
Abs. 4 oder § 59
Abs. 1 bis 3 LHG,
3.
die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in Baden-Württemberg nach der Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung I vom 31. Juli 1998 (GBl. S. 468, ber. S. 579 - GHPO I 1998), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2002 (GBl. S. 282), beziehungsweise vom 22. Juli 2003 (GBl. S. 432 - GHPO I 2003), letztere in der jeweils geltenden Fassung, oder
außerhalb Baden-Württembergs mit einer in Baden-Württemberg für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Fächerverbindung gemäß GHPO I 1998 oder gemäß GHPO I 2003 eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Grundschulen, Hauptschulen, für die Primarstufe, die Grund- und Mittelstufe, die Sekundarstufe I, das Lehramt an öffentlichen Schulen, das Lehramt für das Amt des Lehrers oder eine gleichartige und gleichwertige Prüfung bestanden hat,
nach ärztlichem Gesundheitszeugnis die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst und die angestrebte Laufbahn besitzt oder als Schwerbehinderter über ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verfügt,
als Bewerber mit dem Fach Sport seine Rettungsfähigkeit im Schwimmunterricht und*)
ein Vereinspraktikum von mindestens 24 Übungsdoppelstunden in einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten nachweist
oder als sonstiger Bewerber ein Betriebs- oder Sozialpraktikum von mindestens vier Wochen oder eine vergleichbare sonstige praktische Tätigkeit mit Kindern oder Jugendlichen absolviert hat,
in den letzten zwei Jahren vor dem Zulassungstermin an einer Ausbildung in erster Hilfe im Umfang von acht Übungsdoppelstunden teilgenommen hat.*)
(2) Auch wenn Ausländer nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, können sie zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(3) Wurde die in Absatz 1 Nr. 3 genannte Erste Staatsprüfung ganz oder teilweise mehr als vier Jahre vor dem Zulassungstermin abgelegt, so kann das örtlich zuständige Regierungspräsidium in einem Kolloquium überprüfen lassen, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für einen erfolgreichen Vorbereitungsdienst noch vorhanden sind. Auf die Überprüfung kann verzichtet werden, wenn der weiteren Ausbildung förderliche Tätigkeiten oder entsprechende Aus- oder Weiterbildung nachgewiesen werden. In Fächern mit fachpraktischer Prüfung kann die Überprüfung durch einen fachpraktischen Teil ergänzt werden.
(4) Das Regierungspräsidium bestimmt für die Überprüfung ein Seminar, das eine Kommission bildet. Sie besteht aus einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem und aus einem Fachvertreter des Seminars. Der Vorsitzende ist gleichzeitig Fachprüfer, wenn mehr als ein Fach geprüft wird. Die Überprüfung dauert pro Fach etwa 30 Minuten und enthält fachbezogen didaktische und erziehungswissenschaftliche Elemente. Die Dauer eines fachpraktischen Teils wird durch das Seminar festgelegt.
(5) Die Leistungen werden unmittelbar nach der Überprüfung beurteilt und mit »bestanden« oder »nicht bestanden« bewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Er eröffnet dem Bewerber unmittelbar nach der Überprüfung das Ergebnis, falls gewünscht auch die tragenden Gründe der Bewertung, und unterrichtet unverzüglich das Regierungspräsidium. Die Überprüfung kann einmal binnen Jahresfrist wiederholt werden. § 16 gilt entsprechend.
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und 8 treten gemäß § 31 Satz 1 am 1. Februar 2008 in Kraft.
(1) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist jeweils spätestens am 1. September bei dem Regierungspräsidium einzureichen, in dessen Bezirk das Seminar liegt, dem der Bewerber vorzugsweise zugewiesen werden möchte. Das Kultusministerium kann einen anderen Termin bestimmen.
(2) Die Zulassung wird auf dem entsprechenden amtlichen Vordruck beantragt. Beizufügen sind:
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über Bildungsweg und Berufstätigkeiten,
ein Personalbogen mit einem Lichtbild aus neuester Zeit,
das Zeugnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 2,
4.
das Zeugnis über die Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a oder b,
eine Erklärung, ob und wo bereits ein Antrag auf Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst für ein Lehramt gestellt oder ein Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet worden ist, gegebenenfalls in welchem Umfang; entsprechende Bescheinigungen sind beizufügen,
gegebenenfalls eine Bescheinigung über abgeleisteten Wehr- oder Ersatzdienst nach Artikel 12 a des Grundgesetzes,
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,
eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, und ob wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine gerichtliche Bestrafung vorliegt, die Inhalt eines Führungszeugnisses werden könnte,
ein ärztliches Gesundheitszeugnis aus neuester Zeit,
der Nachweis über das Praktikum nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 7 und gegebenenfalls bei Bewerbern im Fach Sport der Nachweis über die Rettungsfähigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 5,
der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 8.
Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Fotokopie oder Abschrift vorzulegen. Die Vorlage der Zeugnisurschriften kann verlangt werden.
(3) Das Regierungspräsidium kann für die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 einen späteren Termin bestimmen.
(4) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muss ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30
Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis wird vom Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei dem nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Regierungspräsidium beantragt.
(5) Das amtsärztliche Zeugnis soll sich dazu äußern, ob der Bewerber gesundheitlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes gewachsen ist und sein Einsatz in der Schule verantwortet werden kann. Bei Schwerbehinderten wird auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens festgestellt, ob und gegebenenfalls welche Erleichterungen eingeräumt werden. Dies geschieht für den Bereich der Ausbildung durch das Regierungspräsidium im Benehmen mit dem Seminar, für den Bereich der Prüfung durch das Prüfungsamt.
§ 4 Zulassung zum Vorbereitungsdienst
(1) Das Kultusministerium bestimmt das Seminar, zu dem im Falle der Zulassung zugewiesen wird; es kann seine Zuständigkeit auf nachgeordnete Stellen übertragen.
(2) Über den Zulassungsantrag entscheidet das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das nach Absatz 1 bestimmte Seminar liegt. Es weist die Bewerber dem nach Absatz 1 bestimmten Seminar zu. Die Zulassung wird ausgesprochen auf der Grundlage der Fächer und gegebenenfalls Fächerverbünde (Ausbildungsfächer), die Prüfungsgegenstand der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nach § 4 Abs. 1 oder 2 GHPO I 1998 beziehungsweise §§ 5 und 6
GHPO I 2003 waren. Bei einer diesen Voraussetzungen entsprechenden Vorbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b gilt dies entsprechend.
(3) Bei bestandener Erweiterungsprüfung nach § 27 GHPO I 1998 beziehungsweise § 28
GHPO I 2003 kann zusätzlich ein entsprechendes drittes Ausbildungsfach im Sinne von Abs. 2 Satz 3 gewählt werden. Ein Tausch von studierten Ausbildungsfächern ist bis zum Ende des ersten Ausbildungsabschnitts möglich, soweit hierdurch eine Fächerkombination entsteht, die Prüfungsgegenstand einer Ersten Staatsprüfung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a sein konnte. Gleiches gilt, wenn ein Fach durch ein Engpassfach auf vergleichbarem Niveau ersetzt wird, wobei eines der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch oder Französisch beibehalten werden muss. Eine Abwahl eines dritten Ausbildungsfaches ist nach dem genannten Zeitpunkt nicht mehr möglich. Es besteht kein Anspruch, in mehr als drei Ausbildungsfächern ausgebildet zu werden.
(4) Die Ausbildung orientiert sich an den Vorgaben der aktuellen Bildungspläne. Soweit ein Ausbildungsfach der Ersten Staatsprüfung Bestandteil eines schulischen Fächerverbundes ist, unterrichtet der Anwärter in der Regel in diesem Fächerverbund und wird in ihm ausgebildet und geprüft. Die Lehrprobe soll einen inhaltlichen Schwerpunkt im studierten Fach haben.
(5) Wer in der Ersten Staatsprüfung bilingual geprüft wurde, kann seine Ausbildung im Rahmen der Ausstattung und Möglichkeiten der Seminare fortsetzen und schließt sie entsprechend ab. Gleiches gilt für das Europalehramt.
(6) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 2 Abs. 1 genannten Voraussetzungen oder die in § 3 geforderten Unterlagen nicht vorliegen. Wer nach § 7 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 oder 5 entlassen worden ist, darf nicht wiedereingestellt werden. Nach sonstigen Entlassungen soll nicht wiedereingestellt werden, es sei denn, der Vorbereitungsdienst hat noch kein Unterrichtshalbjahr gedauert und es wurde ein wichtiger Grund anerkannt. Dies gilt entsprechend für einen nicht in Baden-Württemberg begonnenen Vorbereitungsdienst. § 7 Abs. 3 Nr. 3 bleibt unberührt.
(7) Eine Zulassung wird unwirksam, wenn der Vorbereitungsdienst nicht zu dem vom Regierungspräsidium bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer Nachfrist angetreten wird.
(8) Der Seminarleiter weist den Bewerber im Benehmen mit der unteren Schulaufsichtsbehörde, soweit möglich unter Berücksichtigung sozialer Belange, der Schule oder den Schulen zu, wo er schulpraktisch auszubilden ist. Wird er an mehr als einer Schule ausgebildet, legt der Seminarleiter eine Stammschule fest. In Einzelfällen kann das Regierungspräsidium die Schulen bestimmen. Der künftige Anwärter kann sich nach Zuweisung zu einem Seminar um Zuweisung zu einer bestimmten Schule bemühen und zu dieser Kontakt aufnehmen; er hat jedoch keinen Anspruch, dieser Schule zugewiesen zu werden.
(9) Bewerber mit studiertem Schwerpunkt Grundschule können bis zum Ende des ersten Ausbildungsabschnitts mit Zustimmung des Seminarleiters zum Schwerpunkt Hauptschule wechseln. Ist in diesen Fällen eines der Ausbildungsfächer »Ästhetische Erziehung/Bewegungserziehung« oder »Heimat- und Sachunterricht« gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 GHPO I 1998, wird das studierte Schwerpunktfach oder Vertiefungsfach zum entsprechenden Ausbildungsfach im Rahmen des entsprechenden Fächerverbundes.
(10) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst begründet keinen Anspruch auf spätere Übernahme in den öffentlichen Schuldienst.
Ausbildungsstätten sind die Seminare und öffentliche sowie mit Genehmigung des Regierungspräsidiums auch staatlich anerkannte private Grund- und Hauptschulen sowie Werkrealschulen und Gemeinschaftsschulen.
§ 6 Ausbildungsleiter und Ausbilder
Ausbildungsleiter ist der Seminarleiter. Er ist verantwortlich für die gesamte Ausbildung. Ausbilder sind an der Schule die Schulleiter und die Mentoren, am Seminar die Bereichsleiter, Fachleiter und Lehrbeauftragten.
§ 7 Ausbildungsverhältnis
(1) Wer als zugelassener Bewerber die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wird vom Regierungspräsidium unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Lehreranwärterin oder zum Lehreranwärter ernannt. Ansonsten wird in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis übernommen.
(2) Das Beamtenverhältnis oder das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis (Ausbildungsverhältnis) endet mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes. Ist die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird.
(3) Der Anwärter soll entlassen werden, wenn
1.
er sich in solchem Maße als ungeeignet erwiesen hat, dass er nicht länger ausgebildet oder im Unterricht eingesetzt werden kann,
die Frist des § 24 Abs. 2 Satz 7 überschritten ist,
der Vorbereitungsdienst krankheitsbedingt um ein Unterrichtshalbjahr verlängert und nicht wieder angetreten wurde oder wenn er um mehr als diese Zeit verlängert werden müsste; Gleiches gilt, wenn während einer solchen Zeitspanne wegen häufiger Erkrankungen eine geregelte Ausbildung nicht möglich war oder dies bereits vor ihrem Ablauf festzustellen ist; der Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung binnen vier Jahren und der Prüfungsanspruch gehen, ungeachtet der Nr. 2, durch diese Entlassung nicht verloren, vor Wiederaufnahme des Dienstes ist ein amtsärztliches Zeugnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 vorzulegen,
das Kolloquium nach § 10 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 Satz 4 endgültig nicht bestanden ist,
nach Feststellung der Schule oder des Seminars, auch nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nach § 10 Abs. 4, die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann oder
ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
§ 8 Dienstvorgesetzter und Vorgesetzte
Der Regierungspräsident ist Dienstvorgesetzter, der Seminarleiter Vorgesetzter des Anwärters. Die Ausbilder sind in ihrem jeweiligen Teilbereich weisungsberechtigt; in Zweifelsfällen entscheidet der Seminarleiter.
§ 9 Pflichten des Anwärters
Der Anwärter ist verpflichtet, an den ihn betreffenden Veranstaltungen des Seminars und der Schule oder Schulen sowie an der Zweiten Staatsprüfung teilzunehmen und die sonstigen im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen.
3. ABSCHNITT Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst ist ein zielgerichtetes Ausbildungsverhältnis und dauert in der Regel drei Unterrichtshalbjahre. Zeiten von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter und nach der Entbindung sowie Elternzeit nach §§ 40 und 41
der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung werden auf Verlängerungen nicht angerechnet. Bei einer Unterbrechung der Ausbildung von mehr als vier Jahren gilt § 2 Abs. 3 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass geprüft wird, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für die erfolgreiche Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes noch vorhanden sind.
(2) Der Vorbereitungsdienst beginnt einmal jährlich am ersten allgemeinen Arbeitstag im Februar und endet regelmäßig mit dem Ende des folgenden Schuljahres. Im Übrigen endet er nach § 7 Abs. 2 Satz 2 oder durch Entlassung.
(3) Das Regierungspräsidium kann auf Antrag des Anwärters Zeiten eines anderen Vorbereitungsdienstes ganz oder teilweise anrechnen. Wenn und soweit sie der Ausbildung förderlich sind, gilt dies auch für berufspraktische Tätigkeiten und für andere vergleichbare Ausbildungszeiten eines anderen Vorbereitungsdienstes, etwa für musisch-technische Fachlehrer oder andere einschlägige vergleichbare Vorbereitungszeiten, die für die Ausbildung in diesem Vorbereitungsdienst förderlich sind, zum Beispiel vergleichbare Ausbildungszeiten im Ausland. Diese können auf die Dauer dieses Vorbereitungsdienstes angerechnet werden, sofern dies nach dessen Organisation und Struktur möglich ist.
(4) Der erste Ausbildungsabschnitt (§ 11 Abs. 2) verlängert sich einmal um längstens sechs Monate, wenn das Seminar oder die Schule feststellt, dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist. Der Seminarleiter berichtet unverzüglich dem Regierungspräsidium, das die Verlängerung mitteilt. Wird während der Verlängerung erneut festgestellt, dass selbstständiger Unterricht nicht zu verantworten ist, berichtet der Seminarleiter darüber dem Regierungspräsidium in der Regel spätestens bis 15. Dezember.
(5) Das Regierungspräsidium kann auf Antrag des Anwärters, falls vom Seminar befürwortet, den Vorbereitungsdienst wegen Krankheit um bis zu einem Unterrichtshalbjahr verlängern. Dauert die Erkrankung länger als vier Wochen, soll das Regierungspräsidium eine amtsärztliche Untersuchung anordnen.
(6) Ist eine Aufnahme in einen der laufenden Kurse zum Zeitpunkt der Rückkehr nur mit Schwierigkeiten möglich, wird für eine Übergangszeit ein individueller Ausbildungsplan erstellt. Ist eine Wiedereingliederung auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich, wird der weitere Verlauf der Ausbildung individuell festgelegt.
(7) Auf Antrag kann sich der Anwärter bis zur Wiedereingliederung ohne Bezüge beurlauben lassen.
(8) Ist die Zweite Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden, kann das Regierungspräsidium auf Vorschlag des Prüfungsamts den Vorbereitungsdienst falls und soweit geboten verlängern, jedoch nur einmal und höchstens um ein Unterrichtshalbjahr. Gleiches gilt, wenn diese Prüfung erstmalig als nicht bestanden gilt. Ist eine der Lehrproben nicht bestanden und lautet die Note auf nicht schlechter als »mangelhaft« (5,0), kann dem Anwärter ungeachtet von § 18 Abs. 4 nach Beratung und unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles die Wiederholung auf Antrag noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes gestattet werden, wobei der entsprechend § 23 Abs. 2 Satz 2 berechnete Notendurchschnitt insgesamt auf 2,50 oder besser lauten soll. Nicht bestandene Kolloquien sowie die Dokumentation mit Präsentation können auf Antrag während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden, falls auch eine Lehrprobe nicht bestanden ist, jedoch nur mit dieser. Eine Aufteilung von Wiederholungen auf den laufenden und einen verlängerten Vorbereitungsdienst findet nicht statt. Satz 3 bis 5 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 4.
§ 11 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst ist in zwei Ausbildungsabschnitte gegliedert, in welchen der Anwärter alle Aufgaben mit wachsender Eigenständigkeit wahrnimmt.
(2) Der erste Ausbildungsabschnitt dauert ein Unterrichtshalbjahr und dient der vertieften Einführung in eine zunehmend selbstständige Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit an Grund- und Hauptschulen sowie Werkrealschulen und Gemeinschaftsschulen. Er umfasst die Ausbildung am Seminar und an den Schulen, denen der Anwärter zugewiesen ist.
(3) Der zweite Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre und umfasst selbstständigen Unterricht mit eigenem Lehrauftrag, begleitende Veranstaltungen des Seminars und die Prüfung.
§ 12 Ausbildung am Seminar
(1) Die Ausbildung am Seminar umfasst
1.
Veranstaltungen in Pädagogik,
2.
Veranstaltungen in Didaktik und Methodik der Ausbildungsfächer,
Veranstaltungen in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht sowie
ergänzende Veranstaltungen des Seminars.
(2) Der Anwärter erhält von seinen Ausbildern am Seminar in jedem Fach/Fächerverbund mindestens zwei Unterrichtsbesuche. Er fertigt vor jedem Unterrichtsbesuch einen ausführlichen Unterrichtsentwurf.
(3) Unmittelbar nach jedem Besuch wird ein Beratungsgespräch geführt und zeitnah ein Ergebnisprotokoll verfasst. Der Anwärter erhält eine Kopie. Jeder seiner Ausbilder am Seminar ist für ihn Ansprechpartner; seine Ausbilder in der Didaktik des Faches/Fächerverbunds (Fachdidaktik-Ausbilder) lassen ihn in ihrem Unterricht hospitieren. Der Ausbilder in Pädagogik, falls nicht möglich ein anderer Ausbilder am Seminar, führt mit dem Anwärter mindestens zwei Ausbildungsgespräche und gegen Ende des Vorbereitungsdienstes auf Wunsch ein Bilanzgespräch. Soweit geboten, stimmt er sich mit den anderen Ausbildern ab. Diese können an den Gesprächen teilnehmen; sie sollen teilnehmen, falls und soweit vom Anwärter gewünscht.
§ 13 Ausbildung an der Schule
(1) Der Schulleiter regelt und überwacht in Abstimmung mit dem Seminar die Ausbildung an der Schule. Dem Leiter der Stammschule obliegt die Sorge für die Ausbildung in Schulkunde. Der Anwärter erhält vom jeweiligen Schulleiter auf Nachfrage mündliche Rückmeldungen zu seinem Leistungsstand.
(2) Der Leiter der Stammschule bestellt im Einvernehmen mit dem Seminarleiter einen Mentor. Der Mentor koordiniert die Ausbildung an der Schule, ist Ansprechpartner des Anwärters, besucht ihn in seinem Unterricht und lässt ihn bei sich hospitieren. Schulleiter und Mentor können jederzeit den Unterricht besuchen. Der Schulleiter ist verpflichtet, den Anwärter in jedem Ausbildungsfach mindestens einmal im Unterricht zu besuchen.
(3) Während des ersten Ausbildungsabschnitts unterrichtet der Anwärter wöchentlich in der Regel bis zu zwölf Unterrichtsstunden in der Grund- und der Hauptschule sowie Werkrealschule oder einer Gemeinschaftsschule; er beginnt damit baldmöglichst und unterrichtet zunehmend eigenverantwortlich im Rahmen des Lehrauftrags anderer Lehrkräfte. Er nimmt an sonstigen Veranstaltungen der Schule teil und lernt die Aufgaben des Klassenlehrers und die schulischen Gremien kennen.
(4) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts unterrichtet der Anwärter in der Regel dreizehn, bei Schwerbehinderung zwölf Wochenstunden selbstständig, davon mindestens elf, bei Schwerbehinderung zehn in kontinuierlichen Lehraufträgen. Diese sollen die Ausbildungsfächer umfassen, darunter stets Mathematik oder Deutsch oder eine Fremdsprache und falls möglich einen Fächerverbund. Der Anwärter unterrichtet sowohl an einer Grundschule als auch an einer Hauptschule, Werkrealschule oder Gemeinschaftsschule. Bei studiertem Schwerpunkt Hauptschule und nach Schwerpunktwechsel nach § 4 Abs. 9 soll er im Rahmen der schulischen Möglichkeiten überwiegend an einer Hauptschule, Werkrealschule oder Gemeinschaftsschule unterrichten und hierbei zumindest einen Lehrauftrag ab Klasse sieben übernehmen. Anwärter mit Stufenschwerpunkt Grundschule können auf Wunsch ausschließlich einer solchen zugewiesen werden. Sie absolvieren die Ausbildung in der Gegenstufe im ersten Ausbildungsabschnitt an einer Werkreal-, Haupt- oder Gemeinschaftsschule. Im zweiten Ausbildungsabschnitt legt der Anwärter an der Grundschule die Dokumentation mit Präsentation sowie beide Lehrproben ab. Am Seminar wird er auch für einen Einsatz an Haupt-, Werkreal- und Gemeinschaftsschulen ausgebildet.
(5) Der Schulleiter erstellt etwa drei Monate vor Ende des Vorbereitungsdienstes eine schriftliche Beurteilung und Bewertung (Schulleiterbeurteilung) über die Berufsfähigkeit des Anwärters und beteiligt hierbei den Mentor und gegebenenfalls den Leiter der zweiten Ausbildungsschule. Er sucht zuvor das Gespräch insbesondere mit Ausbildern nach § 12 Abs. 2. Er kann ihnen den Entwurf seiner Beurteilung vorab zur Kenntnis geben und sie um Rückmeldung bitten. Sodann leitet er die Beurteilung unverzüglich dem Prüfungsamt und dem Seminar zu. Beurteilt werden vorrangig Qualität und Erfolg des Unterrichts, die erzieherischen und didaktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten, gegebenenfalls die Wahrnehmung der Aufgaben eines Klassenlehrers, daneben die erzieherische Arbeit und das Engagement, schulkundliche Kenntnisse und das gesamte dienstliche Verhalten. Maßgeblicher Zeitraum ist der bis zum Beurteilungszeitpunkt abgeleistete Vorbereitungsdienst mit Schwerpunkt auf dem zweiten Ausbildungsabschnitt.
(6) Die Schulleiterbeurteilung steht bis zum Ende der Ausbildung unter Änderungsvorbehalt. Sie ist zu ändern, wenn die weiteren Leistungen des Anwärters oder sein dienstliches Verhalten dies erfordern. Sie schließt mit einer Note nach § 22. Werden in der Schulleiterbeurteilung die pädagogischen und erzieherischen Kompetenzen oder die Lehrfähigkeit auch nur in einem Ausbildungsfach als nicht ausreichend beurteilt, darf die Note »ausreichend« (4,0) nicht mehr erteilt werden.
4. ABSCHNITT Zweite Staatsprüfung
Prüfungsbehörde ist das Landeslehrerprüfungsamt (Prüfungsamt). Es ist zuständig für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen, soweit nichts anderes festgelegt ist.
§ 15 Prüfer und Prüfungsausschüsse
(1) Zu Prüfern können Angehörige der Kultusverwaltung mit Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bestellt werden sowie andere Personen, die nach ihrer Ausbildung befähigt sind, Prüfungen im Sinne dieser Verordnung abzunehmen.
(2) Das Prüfungsamt bildet die Prüfungsausschüsse für die Prüfungen nach § 17 Nr. 2 bis 4, soweit geboten unter vorbereitender Mitwirkung des Seminars. Sie bestehen aus einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem und mindestens einem zweiten Prüfer.
(3) Der Vorsitzende leitet die Prüfung und kann in dieser Eigenschaft stets auch selbst prüfen. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften und Termine. Prüfer sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet, auch gegenüber Mentor und Schulleitung.
(4) Mitglieder des Prüfungsamtes sind bei Prüfungen anwesenheitsberechtigt, ebenso der Seminarleiter, sein Vertreter und von ihnen bestimmte Ausbilder am Seminar. Bei dienstlichem Interesse kann das Prüfungsamt weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.
(5) Ist Evangelische oder Katholische Religionslehre Gegenstand einer Lehrprobe, kann die zuständige Kirchenbehörde einen Kirchenvertreter als weiteren Prüfer benennen.
Über die Prüfungen nach §§ 18 bis 21 wird jeweils eine Niederschrift gefertigt. Es sind aufzunehmen:
Besetzung des Prüfungsausschusses,
2.
Beginn und Ende, die Themen und der Verlauf der Prüfung,
Tag, Ort und Teil der Prüfung,
5.
falls eröffnet die sie tragenden Gründe sowie
7.
Niederschriften werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unmittelbar nach der Prüfung unterzeichnet und dem Prüfungsamt zugeleitet.
§ 17 Art und Umfang der Prüfung
Die Zweite Staatsprüfung umfasst:
1.
die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Abs. 5 und 6),
2.
die Schulrechtsprüfung (§ 18),
3.
die Dokumentation mit Präsentation (§ 19 Abs. 2 und 3) und das pädagogische Kolloquium (§ 19 Abs. 5),
die Beurteilung der Unterrichtspraxis mit didaktischem Kolloquium (§§ 20 und 21).
(1) Die Prüfung in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht (Schulrechtsprüfung) findet, auch im Falle des § 10 Abs. 4, zu Ende des ersten Ausbildungshalbjahrs oder im zweiten Ausbildungshalbjahr statt. Sie soll von konkreten Unterrichtserfahrungen ausgehen und besteht aus einem etwa 20-minütigen Prüfungsgespräch.
(2) Es prüfen ein Vorsitzender und als zweiter Prüfer ein Ausbilder in Schulrecht.
(3) Die Leistung wird unmittelbar anschließend nach § 22 beurteilt und bewertet. Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer voneinander ab und einigen sie sich nicht, wird die Endnote über den rechnerischen Durchschnitt der beiden Bewertungen bestimmt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet und entsprechend § 23 Abs. 2 Satz 3 auf eine ganze oder halbe Note als Endnote festgelegt. Im Anschluss an die Prüfung eröffnet der Vorsitzende auf Wunsch die Note, auf Verlangen auch deren tragende Gründe.
(4) Bei Nichtbestehen soll diese Prüfung noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden.
§ 19 Dokumentation mit Präsentation und pädagogisches Kolloquium
(1) Der Anwärter wählt zu Ende des ersten Ausbildungsabschnitts aus seinen Ausbildungsfächern im Rahmen des § 20 Abs. 1 seine beiden Lehrprobenfächer und sein Präsentationsfach. Hat er nur zwei Ausbildungsfächer, wählt er sein Präsentationsfach aus diesen.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Prüfern. Vorsitzender ist ein Pädagogik-Ausbilder, der nicht eigener Ausbilder des Anwärters war; der zweite Prüfer soll der Ausbilder nach Absatz 3 Satz 1 sein.
(3) Nach Absprache mit einem Ausbilder am Seminar wählt der Anwärter jeweils bis Ende Oktober in seinem Präsentationsfach ein Thema aus einem eigenen fachbezogenen und projektorientierten Unterrichtsvorhaben. Wurde das Thema bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgesprochen, wird es vom Seminarleiter bestimmt. Der Anwärter fertigt eine Dokumentation, die er im darauffolgenden Januar in zwei Exemplaren abgibt. Der Abgabetermin wird vom Prüfungsamt festgelegt. Der Umfang soll nicht mehr als 15 Seiten DIN A 4 mit üblicher Gestaltung umfassen, wozu noch bis zu 10 Seiten für Inhaltsübersicht, Literaturangaben und gegebenenfalls Anhang hinzukommen können; je eine Fassung auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format ist beizufügen. Ist bis zu dem in Satz 1 genannten Termin kein Thema abgesprochen, wird es zeitnah vom Seminarleiter bestimmt.
(4) Der Dokumentation ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt wurde. Für alle Stellen und Materialien, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken, auch elektronischen Medien, entnommen worden, sind die Quellen anzugeben. Materialien aus dem Internet sind durch Ausdruck der ersten Seite zu belegen, auf Nachfrage durch kompletten Ausdruck oder auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format.
(5) Die Präsentation, der die Dokumentation zu Grunde liegt, ist eine Einzelprüfung und dauert etwa 20 Minuten. Der Anwärter präsentiert dabei aus seiner Dokumentation seine Überlegungen und Resultate mediengestützt in freier Rede. Er kann sowohl für die Dokumentation als auch für die Präsentation nach Absprache mit dem Ausbilder auch die englische oder französische Sprache wählen. Ist eine dieser Sprachen Ausbildungsfach, soll die Präsentation in der Fremdsprache erfolgen.
(6) Das pädagogische Kolloquium ist eine Einzelprüfung von etwa 30 Minuten und folgt der Präsentation nach einer Pause von etwa 15 Minuten.
(7) Die Präsentation findet in der Regel zu Beginn des dritten Ausbildungshalbjahres in den Räumen des Seminars statt. Die Präsentation kann mit Einverständnis des Anwärters seminaröffentlich sein. Teilnehmer des laufenden Prüfungsdurchgangs sind als Zuhörer ausgeschlossen.
(8) Die Leistungen in Dokumentation mit Präsentation einerseits und pädagogischem Kolloquium andererseits werden jeweils im unmittelbaren Anschluss nach § 22 beurteilt und bewertet. Im Anschluss an das pädagogische Kolloquium werden die Noten auf Verlangen eröffnet, auf Wunsch auch deren tragende Gründe.
(9) Wird die Dokumentation mit Präsentation nicht mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet, kann dieser Prüfungsteil einmal wiederholt werden. Die Wiederholung umfasst die Dokumentation mit Präsentation eines neuen Themas aus einer eigenen Unterrichtseinheit. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 7 und 8 entsprechend, Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Vorschlagsrecht spätestens innerhalb von vier Wochen nach Eröffnung des Nichtbestehens auszuüben ist, Absatz 8, soweit er die Dokumentation mit Präsentation betrifft.
§ 20 Beurteilung der Unterrichtspraxis
(1) Im zweiten Ausbildungsabschnitt werden die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Anwärters im Rahmen seines Lehrauftrags nach § 13 Abs. 4 beurteilt. Er wird hierzu an zwei verschiedenen Tagen in didaktisch zusammenhängenden Unterrichtssequenzen (Lehrproben) besucht, die jeweils mindestens eine Unterrichtsstunde dauern. Ist Evangelische oder Katholische Religionslehre Ausbildungsfach, ist es stets Gegenstand einer Lehrprobe; gleiches gilt für ein eventuelles Bilingualfach. Bei studiertem Schwerpunkt Grundschule findet je eine Lehrprobe in der Grund- und in der Hauptschule, Werkrealschule oder Gemeinschaftsschule statt. § 13 Absatz 4 bleibt hiervon unberührt. Bei studiertem Schwerpunkt Hauptschule, Werkrealschule oder Gemeinschaftsschule findet eine Lehrprobe in der Hauptschule oder Werkrealschule statt, die andere soll in der Grundschule stattfinden. In den Fällen des § 4 Abs. 9 finden beide Lehrproben in der Hauptschule, Werkrealschule oder Gemeinschaftsschule statt, davon eine ab Klasse sieben. Im Anschluss an den Unterricht kann der Anwärter zu dessen Ablauf Stellung nehmen. Die Lehrprobe wird unmittelbar anschließend beurteilt und bewertet. Schriftliche Unterrichtsplanung und gegebenenfalls Stellungnahme werden berücksichtigt.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem fachkundigen Prüfer und gegebenenfalls dem Kirchenvertreter. Der Mentor des Anwärters, der Schulleiter und seine anderen eigenen Ausbilder dürfen nicht zu Prüfern bestellt werden. Andere eigene Ausbilder sind nur die Ausbilder am Seminar, die ihn in seinem Unterricht besucht haben. Eine Ausnahme ist für Ausbilder am Seminar in zwingenden Fällen möglich.
(3) Das Prüfungsamt bestimmt einen Zeitraum, in dem die Lehrproben angesetzt werden. Das Seminar entwirft für den Prüfungszeitraum einen Rohplan für den einzelnen Anwärter; es berücksichtigt soweit möglich dabei seinen aktuellen Stundenplan, seinen Lehrauftrag sowie seine Sperrtermine, die Prüfung nach § 19 und stimmt sich mit dem Prüfungsamt ab. Es schlägt diesem Prüfungstage und Prüfer vor und nennt, auf Vorschlag der zuständigen Kirchenbehörde, gegebenenfalls auch den Kirchenvertreter. Das Prüfungsamt bestellt die Prüfungsausschüsse einschließlich der Vorsitzenden und übermittelt dann die Prüfungsdaten (Ansetzungsblatt) an die Prüfer und den Schulleiter. Dieser unterrichtet den Anwärter jeweils am sechsten Werktag vor dem Prüfungstag.
(4) Der Anwärter übergibt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses etwa 30 Minuten vor einer Lehrprobe seine schriftliche Unterrichtsplanung, und zwar jeweils ein Exemplar pro Ausschussmitglied und eines für die Akten. Sie muss auch den Zusammenhang mit vorherigem und folgendem Unterricht darlegen. Der Anwärter übergibt auch seine aktuellen Wochen- oder Stoffpläne sowie die jeweiligen Klassentagebücher.
(5) § 19 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 21 Didaktisches Kolloquium
(1) Das fachbezogene didaktische Kolloquium findet in der Regel im Anschluss an die jeweilige Lehrprobe statt und wird von denselben Prüfern abgenommen; es dauert etwa 30 Minuten und soll vom gesehenen Unterricht ausgehen, sich jedoch mindestens zur Hälfte mit über diesen hinausgehenden Fragen befassen. Es wird anschließend beurteilt und bewertet.
(2) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend; nach dem didaktischen Kolloquium eröffnet der Vorsitzende gegebenenfalls auf Verlangen zugleich die Note der Lehrprobe und auf Wunsch deren tragende Gründe.
(1) Die Einzelleistungen werden wie folgt gewichtet:
die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Abs. 5 und 6) fünffach,
die Schulrechtsprüfung (§ 18) einfach,
3.
die Dokumentation mit Präsentation (§ 19 Abs. 2 und 3) dreifach,
das pädagogische Kolloquium (§ 19 Abs. 4) dreifach,
die Beurteilung der Unterrichtspraxis (§ 20) jeweils fünffach,
die Leistungen im didaktischen Kolloquium (§ 21) jeweils dreifach.
(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus der durch 28 geteilten Summe der gewichteten Einzelleistungen. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen berechnet und die Berechnung danach abgebrochen. Die Note wird wie folgt festgelegt:
Ein errechneter Durchschnitt von
1,0 bis 1,24 ergibt die Note »sehr gut«,
1,25 bis 1,74 ergibt die Note »sehr gut bis gut«,
1,75 bis 2,24 ergibt die Note »gut«,
2,25 bis 2,74 ergibt die Note »gut bis befriedigend«,
2,75 bis 3,24 ergibt die Note »befriedigend«,
3,25 bis 3,74 ergibt die Note »befriedigend bis ausreichend«,
3,75 bis 4,00 ergibt die Note »ausreichend«,
4,01 bis 4,74 ergibt die Note »ausreichend bis mangelhaft«,
4,75 bis 5,24 ergibt die Note »mangelhaft«,
5,25 bis 5,74 ergibt die Note »mangelhaft bis ungenügend«,
5,75 bis 6,0 ergibt die Note »ungenügend«.
(3) Ein nach Absatz 1 und 2 errechneter Mittelwert von
1,00 bis 1,49 ergibt die Gesamtnote »mit Auszeichnung bestanden«,
1,50 bis 2,49 ergibt die Gesamtnote »gut bestanden«,
2,50 bis 3,49 ergibt die Gesamtnote »befriedigend bestanden«,
3,50 bis 4,00 ergibt die Gesamtnote »bestanden«
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede einzelne Prüfungsleistung nach Absatz 1 mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet worden ist.
(5) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird eine Gesamtnote nicht ermittelt.
§ 24 Fernbleiben von der Prüfung
(1) Wer ohne Genehmigung des Prüfungsamtes der Prüfung oder einzelnen Prüfungsterminen fernbleibt, erhält in dem fraglichen Prüfungsteil bzw. den fraglichen Prüfungsteilen die Note »ungenügend« (6,0).
(2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholtem Fernbleiben im Falle einer Erkrankung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gilt auch die Inanspruchnahme der Schutzfristen von §§ 3
Abs. 2 und 6
Abs. 1
des Mutterschutzgesetzes. Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung nachzuholen ist. Sie soll spätestens nach einem halben Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.
(3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann nachträglich eine Verhinderung wegen dieses Grundes nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Wenn nach Abschluss des Teils der Prüfung, für den eine Verhinderung geltend gemacht wird, ein Monat verstrichen ist, ist das Berufen auf einen Rücktrittsgrund in jedem Fall ausgeschlossen.
§ 25 Täuschungsversuch und Verstoß gegen die Ordnung
(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt oder eine nicht der Wahrheit entsprechende Versicherung nach § 19 Abs. 3 Satz 6 oder § 20 Abs. 5 abgibt, gegen den setzt das Prüfungsamt je nach Schwere des Verstoßes entweder die Note »ungenügend« (6,0) fest oder verfügt den Ausschluss von der Prüfung. In diesem Falle gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
(2) Stellt sich eine derartige Verfehlung nachträglich heraus, kann das Prüfungsamt entsprechend verfahren, es sei denn, seit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind mehr als zwei Jahre vergangen.
§ 26 Wiederholung der Prüfung
(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil eine oder mehrere Prüfungsleistungen mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertet worden sind, so können die entsprechenden Prüfungsleistungen einmal wiederholt werden. Gilt die Prüfung nach § 25 als nicht bestanden, so müssen alle Prüfungsleistungen wiederholt werden.
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil die Schulleiterbeurteilung auf schlechter als »ausreichend« (4,0) lautet, so sind die Lehrproben stets erneut abzulegen, was als Wiederholung gilt. Andere bestandene Prüfungsteile bleiben gültig. Am Ende eines verlängerten Vorbereitungsdienstes erstellt der Schulleiter eine neue Beurteilung über diesen Zeitraum.
(3) Ist der Vorbereitungsdienst aus anderen Gründen als dem des Absatzes 2 verlängert worden, so wird an dessen Ende eine neue Schulleiterbeurteilung auf der Grundlage der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes erstellt.
(4) Ist in einer Wiederholungsprüfung eine mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertete Leistung erbracht worden, ist der Prüfungsanspruch für dieses Lehramt erloschen.
§ 27 Lehrbefähigung und Prüfungszeugnis
(1) Wer die Prüfung besteht, erwirbt die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen sowie Werkrealschulen und erhält hierüber ein Zeugnis.
(2) Das Zeugnis nennt die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ausbildungsfächer, die Einzelnoten nach § 22 und die Gesamtnote nach § 23.
(3) Die Note für die Prüfungsleistung in Evangelischer oder Katholischer Religionslehre wird ergänzend im Zeugnis ausgewiesen. Hierbei wird die Leistung gemäß § 20 zu fünf Achteln, diejenige gemäß § 21 zu drei Achteln gewichtet.
(4) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte Lehrerin für Grund- und Hauptschulen sowie Werkrealschulen« oder »Staatlich geprüfter Lehrer für Grund- und Hauptschulen sowie Werkrealschulen« zu führen.
(5) Ist die Prüfung nicht bestanden, wird ein schriftlicher Bescheid erteilt.
(6) Eine nach einem Vorbereitungsdienst für Lehrkräfte in einem anderen Bundesland für den Unterricht in mindestens zwei Unterrichtsfächern durch eine erfolgreich abgelegte Zweite Staatsprüfung für die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b aufgeführten Lehrämter erworbene Befähigung entspricht der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen sowie Werkrealschulen.
§ 28 Europalehramt, bilinguales Lehren und Lernen sowie fakultatives Ausbildungsfach
(1) Bei Ausbildung nach § 4 Abs. 5 gelten die §§ 13, 20 und 27 mit den folgenden Maßgaben:
Das Ausbildungsfach wird bilingual unterrichtet. Gegenstand einer Lehrprobe (§ 20) und eines didaktischen Kolloquiums (§ 21) ist bilingualer Unterricht.
Wer die Erste Staatsprüfung für das Europalehramt an Grund- und Hauptschulen sowie Werkrealschulen bestanden hat, erwirbt mit bestandener Zweiter Staatsprüfung die Lehrbefähigung für das Europalehramt an Grund- und Hauptschulen sowie Werkrealschulen und erhält hierüber ein Zeugnis.
Bei Ausbildung und Prüfung in bilingualem Lehren und Lernen wird hierüber und über die Zielsprache ein Vermerk ins Zeugnis aufgenommen.
(2) Ist ein Anwärter auf Grund einer Erweiterungsprüfung gemäß § 27 GHPO I 1998 oder nach § 28
GHPO I 2003 mit einem weiteren Ausbildungsfach zum Vorbereitungsdienst zugelassen, so wird er antragsgemäß auch in ihm ausgebildet, im Falle eines vierten Ausbildungsfaches jedoch nur soweit im Einzelfall möglich. Bis zum Ende des ersten Ausbildungsabschnitts kann das Fach abgewählt werden. Ein drittes Ausbildungsfach ist Gegenstand der Prüfung gemäß §§ 19 bis 21, über die Ausbildung in einem vierten Fach wird ein Vermerk ins Zeugnis aufgenommen.
§ 29 Anrechnung von Prüfungen
(1) Das Prüfungsamt kann erfolgreich abgelegte gleichwertige Prüfungen oder Teile solcher Prüfungen auf entsprechende Anforderungen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen sowie Werkrealschulen anrechnen.
(2) Eine Anrechnung wird im Prüfungszeugnis vermerkt.
5. ABSCHNITT Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 30 Übergangsbestimmungen
(3) Diese Verordnung gilt erstmalig für Anwärter, deren Vorbereitungsdienst im Februar 2007 begonnen hat. Anwärter, die vor dem Zulassungstermin Februar 2007 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, werden nach den bisherigen Vorschriften ausgebildet und geprüft mit der Maßgabe, dass in § 13 Abs. 6 Satz 1 in der Fassung vom 18. Januar 2001 und in § 13 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung vom 26. Juli 1984, ausgenommen bei Schwerbehinderung, die entsprechend dieser Verordnung um eine Stunde erhöhten Stundenzahlen gelten.