LGFG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Landesgraduiertenförderungsgesetz - LGFG) Vom 23. Juli 2008

§ 1 Zweck der Förderung

Zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses können von den Hochschulen des Landes nach Maßgabe dieses Gesetzes und der im Staatshaushaltsplan für diesen Zweck bereitgestellten Mittel Stipendien und besondere Zuwendungen an hochqualifizierte wissenschaftliche und künstlerische Nachwuchskräfte gewährt werden.

§ 2 Förderung von Promotionen

(1) Zur Vorbereitung auf die Promotion kann ein Stipendium gewährt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2.
eine herausragende Qualifikation, 3.
ein wissenschaftliches Arbeitsvorhaben, das einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten lässt,
4.
die Annahme als Doktorand an einer baden-württembergischen Hochschule,
5.
die wissenschaftliche Betreuung durch die Hochschule.
Bei der Feststellung der Qualifikation können neben Studien- und Prüfungsleistungen wissenschaftliche Leistungen, Erfahrungen und Kenntnisse, die in oder außerhalb einer Hochschule erbracht oder erworben worden sind, mit berücksichtigt werden.
(2) Setzt die Zulassung zur Promotion ein abgeschlossenes Hochschulstudium nicht voraus, kann in besonderen Fällen nach Maßgabe des Absatzes 1 gefördert werden, wer ein Hochschulstudium nicht abgeschlossen hat und als Studienabschluss nur die Promotion anstrebt.

§ 3 Förderung künstlerischer Entwicklungsvorhaben

(1) Zur Erarbeitung eines künstlerischen Entwicklungsvorhabens kann ein Stipendium gewährt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1.
ein abgeschlossenes Studium an einer Kunsthochschule,
2.
eine herausragende Qualifikation, 3.
ein Arbeitsvorhaben, das einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel erwarten lässt,
4.
die Zulassung des Arbeitsvorhabens durch eine baden-württembergische Kunsthochschule,
5.
die künstlerische Betreuung durch die Hochschule.
Bei der Feststellung der Qualifikation können neben Studien- und Prüfungsleistungen künstlerische Leistungen, Erfahrungen und Kenntnisse, die in oder außerhalb einer Kunsthochschule erbracht oder erworben worden sind, mit berücksichtigt werden.
(2) Setzt die Zulassung zur Promotion ein abgeschlossenes Hochschulstudium nicht voraus, kann in besonderen Fällen nach Maßgabe des Absatzes 1 gefördert werden, wer ein Hochschulstudium nicht abgeschlossen hat und als Studienabschluss nur die Promotion anstrebt.

§ 4 Art der Förderung

Die Stipendien und besonderen Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. Sie dürfen nicht von einer Gegenleistung abhängig gemacht werden. Ein Anspruch auf Gewährung eines Stipendiums oder von besonderen Zuwendungen besteht nicht.

§ 5 Stipendium

(1) Die Fördersätze werden vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 10 von der Hochschule festgelegt. Die Hochschule kann unterschiedliche Fördersätze vorsehen, wenn dies im Hinblick auf die Gegebenheiten des fachspezifischen Arbeitsmarktes, auf außergewöhnlich hohe Aufwendungen für die Erstellung der Dissertation oder auf die familiäre Situation erforderlich erscheint, um hochqualifizierte Bewerber für eine Promotion zu gewinnen. Die Hochschule soll die mit der Dissertation verbundenen Sach- und Reisekosten bei der Bemessung des Fördersatzes pauschal berücksichtigen.
(2) Die Hochschule bestimmt, inwieweit bei der Bemessung des Stipendiums vom Stipendiaten bezogenes Einkommen und Zuschüsse Dritter ganz oder teilweise angerechnet werden. Für das Promotionsvorhaben erlangte Zuschüsse Dritter können bei der Förderung mindernd oder ausschließend berücksichtigt werden, auch wenn sie für Zeiträume vor dem beantragten Förderungszeitraum gewährt wurden. Die Hochschule kann dazu die Vorlage von Erklärungen und Nachweisen zum Einkommen sowie zu den aktuell sowie in der Vergangenheit für das Promotionsvorhaben bezogenen Förderungen Dritter verlangen, bei Nichtvorlage die Förderung versagen und bei falschen Angaben die Förderung ganz oder teilweise zurückfordern.
(3) Die Aufnahme von Erwerbstätigkeiten oder der Bezug von Förderleistungen Dritter während der Förderungsdauer sind der Hochschule anzuzeigen. Die Hochschule kann bei Aufnahme von Erwerbstätigkeiten oder bei Bezug von Förderleistungen Dritter während der Förderungsdauer die Förderung reduzieren oder beenden.
(4) Bei einer Erwerbstätigkeit oder bei einer Förderung durch Dritte im Bewilligungszeitraum kann die Hochschule die Förderung zunächst unter Vorbehalt gewähren und die endgültige Förderentscheidung von der Vorlage von Nachweisen über die tatsächliche Höhe der Einkünfte oder der von Dritten bezogenen Förderleistungen abhängig machen.
(5) Über die Förderungsdauer und eventuelle Verlängerungsmöglichkeiten entscheidet die Hochschule.
(6) Die Hochschule soll während der Förderungsdauer in regelmäßigen Abständen Nachweise über den zeitgerechten Fortschritt der Dissertation verlangen. Werden diese Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Hochschule die Förderung reduzieren oder einstellen.

§ 6 Besondere Zuwendungen

Soweit Aufwendungen nicht bereits nach § 5 Abs.1 Sätze 2 und 3 bei der Bemessung des Stipendiensatzes pauschal Berücksichtigung gefunden haben, können hierfür besondere Zuwendungen geleistet werden.

§ 7 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Die Verteilung der Förderungsmittel auf die Hochschulen ist Aufgabe des Wissenschaftsministeriums. Das Wissenschaftsministerium kann im Benehmen mit der Hochschule dieser bis zu einem Drittel der auf sie entfallenden Mittel mit der Maßgabe zuweisen, dass sie bestimmten Fachrichtungen oder Bewerbern, die ihr Arbeitsvorhaben an bestimmten Forschungseinrichtungen durchführen, vorzubehalten sind.
(2) Die Hochschule kann vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 10 durch Satzung Höchst-, Mindest- oder Regelfördersätze festlegen, besondere Zuwendungen nach § 6 begrenzen und Regelungen zur Förderungsdauer treffen.
(3) Die zu vergebenden Stipendien werden öffentlich ausgeschrieben. Die von der Hochschule zu treffende Auswahl der Stipendiaten sowie die im Einzelfall erfolgende Festsetzung der Förderungsdauer und der Höhe des Stipendiums sowie die Gewährung besonderer Zuwendungen obliegt einer von der Hochschule einzurichtenden zentralen Vergabekommission. Die Zusammensetzung der Vergabekommission regelt die Hochschule durch Satzung. Über die Vergabe der Stipendien wird auf der Basis von Gutachten entschieden.
(4) Die Vergabekommission kann ihre Zuständigkeiten auf Leitungsgremien von Organisationseinheiten der strukturierten Doktorandenförderung delegieren, soweit Angehörige dieser Einrichtungen betroffen sind. Die Delegation kann mit Vorgaben verbunden werden, die dem Ziel einer einheitlichen Förderpraxis dienen.
(5) Die Hochschulen erstatten über die Praxis der Förderung dem Landtag in einem zweijährigen Turnus Bericht.

§ 8 Unterbrechung und Abbruch

(1) Von einer Unterbrechung oder einem Abbruch des Arbeitsvorhabens ist die Hochschule unverzüglich zu unterrichten. Die Förderung endet mit dem Ende des Monats, in dem das Arbeitsvorhaben unterbrochen oder abgebrochen worden ist.
(2) Abweichend hiervon kann die Hochschule der Unterbrechung des Arbeitsvorhabens wegen Krankheit, Schwangerschaft, besonderer familiärer Belastung oder aus einem anderen wichtigen Grund bis zu einem Jahr, in Ausnahmefällen bis zu zwei Jahren, zustimmen, wenn der Betreuer bestätigt, dass hierdurch der Abschluss des Arbeitsvorhabens nicht gefährdet wird. Die Zustimmung kann mit der Auflage verbunden werden, mit der Hochschule den fachlichen Anschluss zu halten. Die Erfüllung dieser Auflage ist durch einen Bericht an die Hochschule, jeweils nach Ablauf von sechs Monaten, nachzuweisen; der Betreuer soll zu dem Bericht eine Stellungnahme abgeben.
(3) Bei einer Unterbrechung nach Absatz 2 wird das Stipendium in voller Höhe bis zum Ablauf des Monats fortgezahlt, in dem seit Beginn der Unterbrechung ein Zeitraum von sechs Wochen verstrichen ist. Das Stipendium kann darüber hinaus in Höhe von höchstens 210 Euro monatlich bis zu einem halben Jahr fortgezahlt werden.
(4) Bei einer Unterbrechung nach Absatz 2 wird die Bewilligung um den Zeitraum der Unterbrechung, aufgerundet auf den vollen Monat, verlängert. Bei einer Entbindung verlängert sich die Bewilligung unabhängig davon, ob eine Unterbrechung erfolgt ist, mindestens um die Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfrist, aufgerundet auf den vollen Monat. Bei einer längeren Erkrankung, die die Arbeit an der Dissertation eingeschränkt hat, ohne dass die Promotion unterbrochen wurde, kann die Vergabekommission die Förderdauer in angemessener Weise verlängern.

§ 9 Abschlussbericht

Spätestens sechs Monate nach Beendigung der Förderung ist der Hochschule eine Bestätigung der Fakultät, Sektion oder Fachgruppe über die Einreichung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit vorzulegen. Wird diese nicht eingereicht, so sind der Stand der Arbeit, die Gründe für die Verzögerung sowie der beabsichtigte Fortgang der Arbeit eingehend darzulegen. Die Vergabekommission kann bis zwei Jahre nach Abschluss der Förderung von dem ehemaligen Stipendiaten weitere Berichte zum Fortgang der Arbeit verlangen.

§ 10 Verordnungsermächtigung

Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Landtages durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über
1.
das Vergabeverfahren, 2.
Höchst-, Mindest- und Regelfördersätze, 3.
Voraussetzungen und den Höchstbetrag besonderer Zuwendungen,
4.
die Art und den Umfang einer mit der Förderung zu vereinbarenden Nebentätigkeit und die Anrechnung von daraus erzieltem Erwerbseinkommen,
5.
die Förderungsdauer einschließlich eventueller Verlängerungsmöglichkeiten,
6.
die Mitwirkungspflichten der Stipendiaten, 7.
für die Förderung vorzulegende Nachweise, 8.
weitere Berichtspflichten der Hochschulen.

§ 11 Schlussvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Landesgraduiertenförderungsgesetz vom 23. Juli 1984 (GBl. S. 477), zuletzt geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278), sowie die Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Durchführung des Landesgraduiertenförderungsgesetzes vom 20. Mai 2001 (GBl. S. 420) außer Kraft.
(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Graduiertenförderung des Landes erhält, darf bei einer fortgesetzten Förderung nicht schlechter als bei Anwendung der bisherigen Regelung gestellt werden. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 23. Juli 2008
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: Oettinger

Prof. Dr. Goll

Prof. Dr. Reinhart

Rech

Stächele

Pfister

Hauk

Dr. Stolz

Gönner

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