Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung über Zuständigkeiten im Gesundheitswesen Vom 10. Dezember 1975
§ 1 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien
Den Regierungspräsidien werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
(aufgehoben)
2.
(aufgehoben)
3.
die Genehmigung für die Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 4 Satz 1 des Nitritgesetzes,
4.
die Entgegennahme der Anmeldung vitaminisierter Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Satz 1
der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel und
5.
die Genehmigung der gewerbsmäßigen Herstellung, des zum Verkauf Vorrätighalten oder in den Verkehr bringen teeähnlicher Erzeugnisse nach § 2 Satz 1 der Verordnung über Tee und teeähnliche Erzeugnisse.
§ 2 (aufgehoben)
§ 3 Zuständigkeiten der unteren Verwaltungsbehörden
Den unteren Verwaltungsbehörden werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
(aufgehoben)
2.
die Gestattung nach § 2 Satz 1 der Verordnung über die Altersgrenze bei Hebammen vom 24. Juli 1963 (BGBl. I S. 503), daß eine Hebamme, die das 70. Lebensjahr vollendet hat, weiterhin ihren Beruf ausübt.
§ 4 Aufhebung von Vorschriften
§ 2 der Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Hebammenwesens vom 16. Januar 1964 (Ges.Bl. S. 67) wird aufgehoben.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Stuttgart, den 10. Dezember 1975
Griesinger
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