Verordnung des Sozialministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an den staatlich anerkannten Schulen für die Gesundheitsfach- und Krankenpflegeberufe (GKBFHVO) Vom 17. Juni 2013
§ 1 Allgemeines
Wer im Zusammenhang mit einer mindestens zweijährigen bundesgesetzlich geregelten Ausbildung in den Gesundheitsfach- und Krankenpflegeberufen (Anlage 1) an einer staatlich anerkannten Gesundheitsfachberufeschule oder einer Krankenpflegeschule die Fachhochschulreife erwerben will, muss einen Realschulabschluss oder einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand nachweisen, am Zusatzunterricht in den Fächern des Wahlbereichs Deutsch, Englisch und Mathematik teilnehmen und im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung des jeweiligen Ausbildungsganges eine Zusatzprüfung ablegen.
§ 2 Zusatzunterricht
(1) Der Zusatzunterricht in den einzelnen Ausbildungsgängen richtet sich nach der Stundentafel (Anlage 2) und den Bildungs- und Lehrplänen des Kultusministeriums zur Erlangung der Fachhochschulreife.
(2) Für die Teilnahme am Zusatzunterricht gilt das erste Schuljahr als Probezeit. Die weitere Teilnahme am Zusatzunterricht setzt voraus, dass am Ende des ersten Schuljahres der Durchschnitt aus den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik mindestens 4,0 beträgt und keines dieser Fächer mit der Note »ungenügend« bewertet wurde.
(3) Der Zusatzunterricht ist von Lehrkräften zu erteilen, deren Qualifikation der Qualifikation von Lehrkräften entspricht, die an öffentlichen Schulen regelmäßig Unterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife erteilen.
(4) Am Ende jedes Schuljahres erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse über die in den Fächern des Zusatzunterrichts während des ganzen Schuljahres erbrachten Leistungen. Am Ende jedes ersten Schulhalbjahres erhalten die Schülerinnen und Schüler Halbjahresinformationen.
(5) Für die Bildung der Leistungsnoten, die Leistungsfeststellung, den Umfang und die Anzahl der Klassenarbeiten und für die Hausaufgaben gelten § 5
Absätze 1 bis 4, §§ 7 bis 9
Absätze 3 und 5 sowie § 10
der Notenbildungsverordnung vom 5. Mai 1983 (GBl. S. 324), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 11. April 2012 (GBl. S. 334, 354), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 3 Zeitpunkt und Ort der Zusatzprüfung
(1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wird im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung des jeweiligen Ausbildungsganges abgenommen. Der Zusammenhang mit der Abschlussprüfung ist gegeben, wenn diese dem landeseinheitlichen Prüfungstermin für die Fachhochschulreife unmittelbar vorhergeht oder folgt.
(2) Die Prüfung findet an der Schule statt, die den Zusatzunterricht erteilt hat.
§ 4 Zulassung zur Zusatzprüfung, Anmeldenoten
(1) Zur Zusatzprüfung ist auf Antrag zugelassen, wer an der Abschlussprüfung des jeweiligen Ausbildungsganges teilnimmt, den Zusatzunterricht ordnungsgemäß besucht hat und die zur Bildung von Anmeldenoten für die Fächer des Zusatzunterrichts erforderlichen Einzelleistungen erbracht hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Nichtzulassung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzustellen und dem Prüfling unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie gilt als Nichtbestehen der Zusatzprüfung, es sei denn, dass die Gründe vom Prüfling nicht zu vertreten sind.
(2) Für die Zusatzprüfung werden in allen Fächern des Zusatzunterrichts Anmeldenoten (ganze Noten) gebildet, die aus den während des letzten Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln sind. Die Anmeldenoten sind dem Prüfling fünf bis sieben Schultage vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben.
§ 5 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
(1) Für die Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wird an der jeweiligen Schule ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Er wird von der oberen Schulaufsichtsbehörde einberufen. Dem Prüfungsausschuss gehören an:
1.
eine von der oberen Schulaufsichtsbehörde zu bestimmende Person, die den Vorsitz führt,
2.
ein Mitglied der Schulleitung und
3.
sämtliche Lehrkräfte, die in den Fächern der Zusatzprüfung an der Schule Unterricht erteilen.
Die obere Schulaufsichtsbehörde kann weitere Lehrkräfte einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule, die eine Lehrbefähigung für die in der Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife geprüften Fächer besitzen, in den Prüfungsausschuss berufen.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person den Ausschlag.
(4) Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an:
1.
die vorsitzende Person oder ein von ihr bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, als Leiterin oder Leiter,
2.
die Fachlehrkraft der Klasse oder bei deren Verhinderung eine in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrene Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer und
3.
ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, das zugleich das Protokoll führt.
In Fächern, in denen die Klasse von verschiedenen Lehrkräften für Teilbereiche unterrichtet wird, gehören alle Fachlehrkräfte dem Fachausschuss an. Sie sind jeweils für ihren Teilbereich Prüfende nach Satz 2 Nummer 2. Die den Fachausschuss leitende Person bestimmt den Gang der Prüfung und kann selbst prüfen.
§ 6 Schriftliche Prüfung
(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(2) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in folgenden Fächern zu fertigen:
1. |
Deutsch |
240 Minuten, |
2. |
Englisch |
200 Minuten, |
3. |
Mathematik |
200 Minuten. |
(3) Die Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne landeseinheitlich vom Kultusministerium gestellt.
(4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter und den Aufsicht führenden Lehrkräften unterschrieben wird.
(5) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Klasse und einer weiteren, von der der Prüfung vorsitzenden Person bestimmten Lehrkraft korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; Dezimalen von 0,3 bis 0,7 sind hierbei auf eine halbe Note, die übrigen Dezimalen auf eine ganze Note zu runden. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Bewertenden nicht einigen, setzt die vorsitzende Person die endgültige Note fest; dabei gelten die Bewertungen der beiden Bewertenden als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen.
(6) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden den Prüflingen fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
§ 7 Mündliche Prüfung
(1) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person legt den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung fest.
(2) Die mündliche Prüfung soll keine Wiederholung, sondern eine Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein. Sie dauert in der Regel zehn bis 15 Minuten je Prüfling und Fach.
(3) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person kann hiervon abweichend die Durchführung einer Gruppenprüfung zulassen, wenn dies aus organisatorischen oder thematischen Gründen für die Durchführung der Prüfung förderlich ist. Bei Gruppenprüfungen können bis zu drei Prüflinge zusammen geprüft werden.
(4) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle in § 6 Absatz 2 genannten Fächer erstrecken.
(5) Auf Grund der Anmeldenoten und der Noten der schriftlichen Prüfung bestimmt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person, in welchen Fächern mündlich zu prüfen ist. Von der mündlichen Prüfung ist in den Fächern abzusehen, in denen die Anmeldenote und die Note der schriftlichen Prüfung übereinstimmen. Die zu prüfenden Fächer sind den Prüflingen fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Darüber hinaus kann der Prüfling bis zum nächsten Schultag der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich weitere Fächer nach Absatz 4 benennen, in denen er mündlich geprüft werden soll.
(6) Im Anschluss an jede mündliche Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag der prüfenden Person fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss auf keine bestimmte Note einigen oder mehrheitlich mit der Stimme der leitenden Person für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist. Als Note der mündlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; Dezimalen von 0,3 bis 0,7 sind hierbei auf eine halbe Note, die übrigen Dezimalen auf eine ganze Note zu runden.
(7) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.
§ 8 Ermittlung des Prüfungsergebnisses
(1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern der Zusatzprüfung ermittelt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Grund der Anmeldenoten und der Prüfungsleistungen, wobei der Durchschnitt auf die erste Dezimale zu errechnen und auf eine ganze Note zu runden ist; eine Dezimale bis 0,4 ist dabei auf eine ganze Note abzurunden und eine Dezimale ab 0,5 auf eine ganze Note aufzurunden.
(2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen die Anmeldenote, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach. In Fächern, in denen nur schriftlich geprüft wurde, zählt die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt.
(3) Die Durchschnittsnote wird gebildet aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Endnoten in den Fächern des Zusatzunterrichts sowie der doppelt gewichteten Prüfungsnote im schriftlichen und der doppelt gewichteten Prüfungsnote im mündlichen Teil der Prüfung im jeweiligen Ausbildungsgang. Bei den Ausbildungsgängen Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenz, Medizinisch-technische Radiologieassistenz und Medizinisch-technische Assistenz für Funktionsdiagnostik wird anstelle der Prüfungsnote die jeweilige Gesamtnote herangezogen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(4) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person stellt fest, wer die Zusatzprüfung bestanden hat. Über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(5) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und die Feststellung der Prüfungsergebnisse, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren ab der Feststellung der Prüfungsergebnisse vernichtet werden.
§ 9 Bestehen der Prüfung
Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn
1.
die Prüfung im jeweiligen Ausbildungsgang bestanden ist,
2.
der Durchschnitt aus den Endnoten der Fächer der Zusatzprüfung 4,0 oder besser ist,
3.
keines der Fächer der Zusatzprüfung mit der Endnote »ungenügend« bewertet ist und
4.
von den Fächern der Zusatzprüfung nicht mehr als ein Fach mit der Note »mangelhaft« bewertet ist. Wurde in zwei Fächern der Zusatzprüfung die Note »mangelhaft« erteilt, ist die Zusatzprüfung bestanden, wenn für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden kann dabei die Note »mangelhaft« in einem Fach der Zusatzprüfung
a)
mit mindestens der Note »gut« in einem anderen Fach der Zusatzprüfung oder
b)
durch mindestens die Prüfungsnote »gut« im schriftlichen oder im mündlichen Teil der Prüfung im jeweiligen Ausbildungsgang.
§ 10 Wiederholung der Prüfung
Wer nur die Zusatzprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal zum nächsten Prüfungstermin ohne erneuten Besuch des Zusatzunterrichts wiederholen. Die ursprünglichen Anmeldenoten bleiben erhalten. Der Prüfling muss sich bis zum ersten Februar vor dem nächsten Prüfungstermin bei der Schule zur nächsten Prüfung anmelden.
§ 11 Nichtteilnahme, Rücktritt
(1) Wer ohne wichtigen Grund an einem der Prüfungsteile ganz oder teilweise nicht teilnimmt, hat die Zusatzprüfung nicht bestanden. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei der mündlichen Prüfung die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(4) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Zusatzprüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Falle bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen.
(5) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
§ 12 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung festgestellt oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Von der weiteren Teilnahme an der Prüfung wird ausgeschlossen, bei wem eine Täuschungshandlung vorliegt; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei der mündlichen Prüfung die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlusszeugnis erteilen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
§ 13 Zeugnis der Fachhochschulreife
Wer nach der Feststellung des Prüfungsausschusses die Abschlussprüfung und die Zusatzprüfung bestanden hat, erhält neben dem Zeugnis über die staatliche Prüfung für den jeweiligen Ausbildungsgang das Zeugnis der Fachhochschulreife (Anlage 3 bei den Berufen mit dreijähriger Ausbildung, Anlage 4 bei den Berufen mit zweijähriger Ausbildung), das zum Studium an einer Fachhochschule berechtigt. Dabei werden die Prüfungsnote des schriftlichen und die Prüfungsnote des mündlichen Teils der Prüfung aus dem Zeugnis über die staatliche Prüfung für den jeweiligen Ausbildungsgang übernommen. § 8 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
STUTTGART, den 17. Juni 2013 |
ALTPETER |
Anlage 1
(zu § 1)
Bundesgesetzlich geregelte Ausbildungen in den Gesundheitsfach- und Krankenpflegeberufen 1.
Berufe mit dreijähriger Ausbildung:
-
Diätassistentin oder Diätassistent,
-
Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
-
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
-
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
-
Hebamme oder Entbindungspfleger,
-
Logopädin oder Logopäde,
-
Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik,
-
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent,
-
Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent,
-
Orthoptistin oder Orthoptist,
-
Physiotherapeutin oder Physiotherapeut.
2.
Berufe mit zweijähriger Ausbildung:
-
Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,
-
Podologin oder Podologe,
-
Rettungsassistentin oder Rettungsassistent.
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1)
Stundentafel
Staatlich anerkannte Schulen für die Gesundheitsfach-
und Krankenpflegeberufe
- durchschnittliche Zahl der Wochenstunden -
1.
Berufe mit dreijähriger Ausbildung
###TABLE###
2.
Berufe mit zweijähriger Ausbildung
Zusatzprogramm |
1. Schuljahr |
2. Schuljahr |
3. Schuljahr |
Deutsch |
1 |
1 |
2 |
Englisch |
2 |
2 |
2 |
Mathematik |
2 |
2 |
2 |
Anlage 3
(zu § 13 Satz 1)
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Anlage 4
(zu § 13 Satz 1)
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