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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums über die Weiterbildung auf dem Gebiet der Gerontopsychiatrie für Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz oder nach der Heilerziehungspflegeverordnung (Weiterbildungsverordnung - Gerontopsychiatrie) Vom 22. Juli 2004

ERSTER ABSCHNITT Allgemeines

§ 1 Zweck der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung an einer nach § 26 LPflG staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte soll Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger und Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz in der jeweils geltenden Fassung, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger mit ihren vielfältigen Aufgaben in der Gerontopsychiatrie vertraut machen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen speziellen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen vermitteln.
(2) Zu den pflegerischen Aufgaben in der Gerontopsychiatrie zählt die stationäre, teilstationäre und ambulante mitverantwortliche Versorgung psychisch veränderter älterer Menschen.
(3) Die Befähigung zur Übernahme dieser Aufgaben soll durch theoretische und praktische Weiterbildung, insbesondere auch durch Vermittlung patientenorientierter Verhaltensweisen, erzielt werden.

§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung ist im Regelfall, unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung, ein einjähriger berufsbegleitender Lehrgang, der auf der Grundlage eines detaillierten Lehrplanes mit Lernzielen und zugeordneter Dozentenqualifikation gestaltet wird. Auf die Dauer des Lehrgangs kann die Leitung der Weiterbildung abgeleistete Weiterbildungszeiten im Umfang ihrer Gleichwertigkeit anrechnen.
(2) Der Lehrgang umfasst: 1.
theoretischen und praktischen Unterricht von mindestens 400 Unterrichtsstunden, deren Dauer jeweils 45 Minuten beträgt,
2.
praktische Weiterbildung im Umfang von mindestens 320 Stunden, in Form von fachkundig angeleiteter Mitarbeit auf einer gerontopsychiatrischen Einheit in einem psychiatrischen Krankenhaus oder auf einer gerontopsychiatrischen Einheit in einer Alten- oder Behindertenhilfeeinrichtung, einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationsklinik unter ständiger fachärztlicher Beratung,
3.
die Abschlussprüfung.
(3) Erfolgt der Lehrgang in Teilzeitform, sind die geforderten Stundenzahlen ebenfalls einzuhalten; die Lehrgangsdauer soll im Regelfall zwei Jahre nicht überschreiten.
(4) Über den Unterricht und die praktische Weiterbildung sind Nachweise zu führen.
(5) Während des Weiterbildungslehrgangs sind mindestens drei Leistungsüberprüfungen durchzuführen, wovon mindestens eine schriftlich und eine mündlich erhoben werden soll. Eine schriftliche Leistungsüberprüfung muss unter Klausurbedingungen erbracht werden.
(6) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Weiterbildungsangeboten, die der Fortentwicklung der Pflegeberufe dienen sollen, kann von dieser Weiterbildungsverordnung abgewichen werden. Die Abweichung bedarf der Genehmigung durch das Sozialministerium.

§ 3 Lernbereiche des Unterrichts

###TABLE### -
Pflegemodelle und Pflegetheorien -
Pflegesysteme -
pflegerisch-therapeutische Konzepte -
pflegerische Interventionsmöglichkeiten -
Aspekte der Aktivierung -
Ethik und Pflegeverständnis -
Pflegeorganisation und Planung -
Pflegeprozess und Pflegediagnosen -
Biografiearbeit -
Pflegevisite -
Angehörigenarbeit -
Lebenswelten und ihre altersbedingten Veränderungen im pflegerischen Umgang
-
Einblick in therapeutische Konzepte -
Beziehungsgestaltung mit psychisch veränderten Menschen im Alter
-
Anwendung von Assessment- und Evaluationsverfahren
-
spezielle Pflege bei gerontopsychiatrischen Erkrankungen und Störungen
###TABLE### -
gerontopsychiatrische Grundlagen -
gerontopsychiatrische Erkrankungen und Störungen
-
organische Störungen -
affektive Störungen -
Suizid -
Schizophrenie und wahnhafte Störungen -
Störungen durch psychotrope Substanzen -
neurotische Störungen, Belastungsstörungen, somatoforme Störungen
-
Arzneimittel
###TABLE### -
Entwicklungspsychologie -
Lebenswelten als Konzept -
Selbst- und Fremdwahrnehmung, Rollenverständnis -
Kommunikation und Gesprächsführung -
Krisen- und Konfliktmanagement -
Copingstrategien -
Analyse und Bewältigung von Belastungen -
Wahrnehmung des älteren Menschen -
demoskopische Aspekte und nationale und internationale Versorgungsstrukturen
-
Lern- und Arbeitstechniken
###TABLE### -
haftungsrechtliche Bestimmungen -
Pflegeversicherungs-, Krankenversicherungs- und Pflegequalitätssicherungsgesetz
-
Heimgesetz -
Betreuungs- und Unterbringungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Problematik der freiheitsentziehenden Maßnahmen

1. Pflegerischer Fachbereich

160 Stunden

2. Medizinisch-therapeutischer Fachbereich

40 Stunden

§ 4 Unterbrechungen, versäumte Weiterbildungszeiten

(1) Die Teilnahme am Weiterbildungslehrgang muss so regelmäßig sein, dass die geforderten Leistungsüberprüfungen stattfinden können. Entschuldigt fehlenden Personen soll innerhalb einer Frist von vier Wochen die Möglichkeit zum Nachholen einer Leistungsüberprüfung angeboten werden.
(2) Insgesamt darf die versäumte Zeit in Unterricht und praktischer Weiterbildung jeweils 10 Prozent nicht übersteigen.

§ 5 Notenstufen

Für die einzelnen Prüfungsleistungen und das Prüfungsergebnis sowie die sonstigen Bewertungen und Leistungsüberprüfungen gelten die folgenden Notenstufen:

sehr gut (1)

= wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

gut (2)

= wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend (3)

= wenn die Leistungen den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,

ausreichend (4)

= wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft (5)

= wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

ungenügend (6)

= wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

ZWEITER ABSCHNITT Aufnahme

§ 6 Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufnahme in einen Weiterbildungslehrgang sind:
1.
die Erlaubnis, eine der in § 1 Abs. 1 benannten Berufsbezeichnungen zu führen, und
2.
eine einschlägige berufliche Tätigkeit, die nach Beendigung der Ausbildung mindestens ein Jahr betragen haben soll.

§ 7 Aufnahmeantrag

(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Leitung der Weiterbildung zu richten. Die Weiterbildungsstätte bestimmt rechtzeitig den Termin, zu dem der Antrag bei ihr eingegangen sein muss, und gibt ihn auf geeignete Weise bekannt. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.
Lebenslauf in tabellarischer Form mit Lichtbild und Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
Ausbildungszeugnis, 3.
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und 4.
Zeugnisse zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 6 Nr. 2.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Leitung der Weiterbildung schriftlich.

DRITTER ABSCHNITT Abschlussprüfung

§ 8 Zweck der Prüfung

In der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Weiterbildungsziel der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte für den Pflegedienst in der Gerontopsychiatrie erreicht wurde und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse sowie die fachpraktischen Fertigkeiten und Verhaltensweisen vorliegen.

§ 9 Teile der Prüfung

Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Facharbeit und einem nachfolgenden Kolloquium.

§ 10 Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung sind alle Lehrgangsteilnehmenden zuzulassen, die über Nachweise einer grundsätzlich regelmäßigen Teilnahme am Lehrgang verfügen und an den mindestens zu fordernden Leistungsüberprüfungen teilgenommen haben, sowie im Falle der Wiederholungsprüfung die zusätzlichen Nachweise über die Erfüllung der Auflagen nach § 17 vorgelegt haben.
(2) Über die Zulassung entscheidet die Leitung der Weiterbildung. Eine Ablehnung ist zu begründen und spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen.
(3) Für die Prüfung wird aus den während des Weiterbildungslehrgangs nach § 2 Abs. 5 erbrachten Leistungsüberprüfungen eine Anmeldenote gebildet, die bis auf die erste Dezimale nach dem Komma zu errechnen ist. Die schriftliche Klausurarbeit zählt zweifach, jede weitere Leistungsüberprüfung einfach. Die Note sowie die Prüfungstermine sind spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn durch die Leitung der Weiterbildung schriftlich mitzuteilen.

§ 11 Prüfungsausschuss

(1) Bei der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte wird für die Abschlussprüfung ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:
1.
ein Mitglied des zuständigen Regierungspräsidiums oder eine von diesem mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragte Person als Vorsitzender,
2.
die Leitung der Weiterbildung oder deren Stellvertretung,
3.
mindestens zwei an der Weiterbildung beteiligte Lehrkräfte.
(2) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat eine Stellvertretung. Als Stellvertretung für die Lehrkräfte können auch Lehrkräfte einer anderen staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte bestimmt werden, die in entsprechenden Lehrgängen unterrichten.
(3) Das Regierungspräsidium als zuständige Prüfungsbehörde bestellt widerruflich den Vorsitzenden und auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildung die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12 Verfahren der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung wird an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte abgenommen.
(2) Das Regierungspräsidium als zuständige Prüfungsbehörde setzt den Zeitpunkt der Prüfungsteile im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung fest.

§ 13 Entgegennahme und Bewertung der Facharbeit

(1) Das Thema der Facharbeit ist vom Prüfungsvorsitzenden zu genehmigen; er bestimmt zwei Prüfer zu Korrektoren der Facharbeit.
(2) Die Bearbeitungsfrist für die Facharbeit darf die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten. Die Facharbeit ist vier Wochen vor dem Termin des Kolloquiums abzugeben.
(3) Der Facharbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass die Arbeit selbstständig angefertigt wurde, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnungen kenntlich gemacht wurden.
(4) Die Facharbeit wird von den beiden Korrektoren unabhängig bewertet. Die Noten werden bis zur ersten Dezimale nach dem Komma festgelegt. Der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen gilt als Note. Unterscheidet sich die Benotung um mehr als eine Note, entscheidet der Prüfungsvorsitzende; die Noten der Korrektoren gelten als Grenzwerte.
(5) Die Bewertung der Facharbeit ist drei Arbeitstage vor dem Beginn des Kolloquiums mitzuteilen.

§ 14 Abnahme des Kolloquiums

(1) Der Prüfungsausschuss legt fest, in welcher Besetzung das Kolloquium abgenommen wird. Dem zu bildenden Fachausschuss gehören die Korrektoren der zu besprechenden Facharbeit an. Die zu prüfende Person wird von den Korrektoren der Facharbeit und im Falle von § 13 Abs. 4 Satz 4 vom Vorsitzenden geprüft.
(2) Das Kolloquium umfasst: 1.
die Präsentation der Facharbeit und 2.
eine fachliche Diskussion über die dargestellten Inhalte.
(3) Das Kolloquium dauert zwischen 20 bis 30 Minuten.
(4) Das Kolloquium ist nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses und mit Zustimmung der zu prüfenden Person gestatten, als Zuhörende teilzunehmen. Mitglieder des zuständigen Regierungspräsidiums sind jederzeit berechtigt, bei den Prüfungen als Beobachtende anwesend zu sein.
(5) Die Kolloquiumsnoten werden von jedem Prüfer bis auf die erste Dezimale nach dem Komma bestimmt. Die Gesamtnote des Kolloquiums ist der Durchschnitt der vergebenen Noten. Weicht sowohl die Kolloquiumsnote als auch die Anmeldenote von der Note für die Facharbeit um mehr als anderthalb Noten nach unten ab, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob eine neue Facharbeit gefertigt werden muss.
(6) Über das Kolloquium ist eine Niederschrift zu fertigen, in der Folgendes festzuhalten ist:
1.
Name der geprüften Person, 2.
Zeit und Dauer der Prüfung, 3.
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und Namen der Prüfer und
4.
die wesentlichen Gegenstände der Prüfung, der Verlauf und die Bewertung.

§ 15 Ermittlung des Prüfungsergebnisses

(1) Das Prüfungsergebnis wird in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses anhand der Ergebnisse der Facharbeit, des Kolloquiums und der Anmeldenote ermittelt. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale nach dem Komma zu errechnen. Dabei sind Facharbeit, Kolloquium und Anmeldenote je einfach zu gewichten.
(2) Der nach Absatz 1 ermittelte Durchschnitt ist in der üblichen Weise auf eine ganze Note zu runden (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«).
(3) Der Prüfungsausschuss stellt in seiner Schlusssitzung fest, ob die Abschlussprüfung bestanden ist, und teilt dies den geprüften Personen unverzüglich mit. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der nach Absatz 1 ermittelte Durchschnitt mindestens 4,0 beträgt.
(4) Über die Schlusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.
(5) Die Niederschriften über die Prüfung und über die Schlusssitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Akten der Weiterbildungsstätte aufzubewahren. Die Niederschriften und Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlusssitzung des Prüfungsausschusses vernichtet werden.

§ 16 Zeugnis

(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit dem nach § 14 ermittelten Prüfungsergebnis (Anlage). Mit dem Abschlusszeugnis ist die Erlaubnis zum Führen der in der Anlage festgelegten Weiterbildungsbezeichnungen verbunden.
(2) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden und die Prüfung nicht wiederholt oder nicht teilgenommen hat, erhält auf Wunsch ein Abgangszeugnis mit den in § 15 Abs. 1 genannten Ergebnissen der einzelnen Prüfungsleistungen. In dem Zeugnis ist zu vermerken, dass das Weiterbildungsziel der anerkannten Weiterbildungsstätte für Gerontopsychiatrie nicht erreicht ist.

§ 17 Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen; der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Der Prüfungsausschuss kann die erneute Zulassung von einer bestimmten Vorbereitung abhängig machen, sofern dies auf Grund der ermittelten Einzelleistungen notwendig erscheint. Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholungsprüfung auf bestimmte Prüfungsteile beschränken.
(2) Der Prüfungstermin wird vom Prüfungsausschuss bestimmt.
(3) Bei der Wiederholungsprüfung soll der Prüfungsausschuss mit denselben Mitgliedern besetzt sein.

§ 18 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Abschlussprüfung nicht oder nicht vollständig teilnimmt, hat sie nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die zu prüfende Person hat den Grund unverzüglich der Leitung der Weiterbildung mitzuteilen.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Es ist ein Nachprüfungstermin festzusetzen, bei dem bereits erbrachte Prüfungsleistungen bestehen bleiben.
(4) Vor Beginn der Prüfung ist auf die Bestimmungen der §§ 18 und 19 hinzuweisen.

§ 19 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung oder ein entsprechender Verdacht festgestellt, ist der Sachverhalt von einem der Prüfer festzustellen und zu protokollieren. Die Prüfung wird vorläufig fortgesetzt bis die Entscheidung darüber getroffen ist, ob eine Täuschungshandlung vorliegt.
(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Wird eine Täuschungshandlung festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die Abschlussprüfung als nicht bestanden erklären, wenn seit Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.

§ 20 Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung

Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung richten sich nach der Pflege- und Sozialberufeanerkennungsverordnung.

VIERTER ABSCHNITT Schlussbestimmungen

§ 21 Übergangsvorschriften

(1) Eine vor Inkrafttreten des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) erteilte Erlaubnis als »Krankenschwester« oder »Krankenpfleger« oder als »Kinderkrankenschwester« oder »Kinderkrankenpfleger« oder eine einer solchen Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), gleichgestellte staatliche Anerkennung als »Krankenschwester« oder »Krankenpfleger« oder »Kinderkrankenschwester« oder »Kinderkrankenpfleger« nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik eröffnet den Zugang zur Weiterbildung.
(2) Wer entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigt ist, die frühere Berufsbezeichnung weiterzuführen, kann verlangen, dass die Weiterbildungsbezeichnung entsprechend abgeändert wird.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

Anlage

(zu § 16 Abs. 1)
___ (Name der Weiterbildungsstätte)
Weiterbildungszeugnis

Frau/Herr ___

geboren am ___ in ___
mit Berufserlaubnis
vom _______________________
hat in der Zeit vom ___ bis ___
an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte
___ (Name und Adresse der Weiterbildungsstätte)
an einem Weiterbildungslehrgang gemäß § 25 des Landespflegegesetzes in Verbindung mit der Weiterbildungsverordnung - Gerontopsychiatrie
erfolgreich teilgenommen.
Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgte nach Teilnahme an einem Lehrgang mit 400 Stunden Unterricht sowie 320 Stunden praktischer Weiterbildung.

Die Teilnehmerin / der Teilnehmer* hat im Rahmen der vorgeschriebenen Prüfung folgendes Prüfungsergebnis** erzielt:

Dieses Abschlusszeugnis berechtigt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 der Weiterbildungsverordnung - Gerontopsychiatrie, folgende Weiterbildungsbezeichnung zu führen:
»Altenpfleger für Gerontopsychiatrie«,
»Altenpflegerin für Gerontopsychiatrie«,
»Heilerziehungspfleger für Gerontopsychiatrie«,
»Heilerziehungspflegerin für Gerontopsychiatrie,
»Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Gerontopsychiatrie«,
»Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Gerontopsychiatrie«,
»Gesundheits- und Krankenpfleger für Gerontopsychiatrie«,
»Gesundheits- und Krankenpflegerin für Gerontopsychiatrie«.
»Pflegefachfrau für Gerontopsychiatrie«
»Pflegefachmann für Gerontopsychiatrie«*
Ort und Datum
_______________
Der Prüfungsausschuss
Die/Der Vorsitzende
__________________

Fußnoten

*
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