Verordnung des Sozialministeriums über die Weiterbildung auf dem Gebiet der Gerontopsychiatrie für Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz oder nach der Heilerziehungspflegeverordnung (Weiterbildungsverordnung - Gerontopsychiatrie) Vom 22. Juli 2004
ERSTER ABSCHNITT Allgemeines
§ 1 Zweck der Weiterbildung
§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung
§ 3 Lernbereiche des Unterrichts
1. Pflegerischer Fachbereich |
160 Stunden |
2. Medizinisch-therapeutischer Fachbereich |
40 Stunden |
§ 4 Unterbrechungen, versäumte Weiterbildungszeiten
§ 5 Notenstufen
sehr gut (1) |
= wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
gut (2) |
= wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, |
befriedigend (3) |
= wenn die Leistungen den Anforderungen im Allgemeinen entspricht, |
ausreichend (4) |
= wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
mangelhaft (5) |
= wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
ungenügend (6) |
= wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |