Verordnung des Justizministeriums zur Durchführung des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug (DVO LBGS) Vom 2. Januar 2008
§ 1 Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe
(1) Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe werden errichtet
1.
in Stuttgart
für die Amtsgerichtsbezirke Backnang, Besigheim, Böblingen, Esslingen am Neckar, Leonberg, Ludwigsburg, Marbach am Neckar, Schorndorf, Stuttgart, Stuttgart-Bad Cannstatt, Vaihingen an der Enz und Waiblingen sowie für die Gemeinden Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen im Amtsgerichtsbezirk Nürtingen;
2.
in Karlsruhe
für die Amtsgerichtsbezirke Achern, Baden-Baden, Bretten, Bruchsal, Bühl, Calw, Ettlingen, Gernsbach, Karlsruhe, Karlsruhe-Durlach, Maulbronn, Pforzheim, Philippsburg und Rastatt;
3.
in Heilbronn
für die Amtsgerichtsbezirke Adelsheim, Bad Mergentheim, Brackenheim, Buchen (Odenwald), Crailsheim, Heilbronn, Künzelsau, Langenburg, Mosbach, Öhringen, Schwäbisch Hall, Tauberbischofsheim und Wertheim;
4.
in Ulm
für die Amtsgerichtsbezirke Aalen, Ehingen (Donau), Ellwangen (Jagst), Geislingen an der Steige, Göppingen, Heidenheim an der Brenz, Neresheim, Schwäbisch Gmünd und Ulm;
5.
in Freiburg
für die Amtsgerichtsbezirke Breisach am Rhein, Emmendingen, Ettenheim, Freiburg im Breisgau, Gengenbach, Kehl, Kenzingen, Lahr, Lörrach, Müllheim, Oberkirch, Offenburg, Säckingen, Sankt Blasien, Schönau im Schwarzwald, Schopfheim, Staufen im Breisgau, Titisee-Neustadt, Waldkirch, Waldshut-Tiengen und Wolfach;
6.
in Rottweil
für die Amtsgerichtsbezirke Donaueschingen, Freudenstadt, Horb am Neckar, Oberndorf am Neckar, Rottweil, Spaichingen, Tuttlingen und Villingen-Schwenningen;
7.
in Ravensburg
für die Amtsgerichtsbezirke Bad Waldsee, Biberach an der Riß, Konstanz, Leutkirch im Allgäu, Radolfzell, Ravensburg, Riedlingen, Saulgau, Singen (Hohentwiel), Stockach, Tettnang, Überlingen und Wangen im Allgäu;
8.
in Mannheim
für die Amtsgerichtsbezirke Heidelberg, Mannheim, Schwetzingen, Sinsheim, Weinheim und Wiesloch;
9.
in Reutlingen
für die Amtsgerichtsbezirke Albstadt, Balingen, Hechingen, Kirchheim unter Teck, Münsingen, Nagold, Reutlingen, Rottenburg am Neckar, Sigmaringen, Tübingen und Urach sowie für die Gemeinden Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Frickenhausen, Großbettlingen, Köngen, Kohlberg, Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neuffen, Nürtingen, Oberboihingen, Schlaitdorf, Unterensingen, Wendlingen und Wolfschlugen im Amtsgerichtsbezirk Nürtingen.
(2) Die bisherigen Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe werden aufgelöst.
§ 2 Übertragung von Dienstherrenbefugnissen zur Ausübung
Soweit die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe einem freien Träger übertragen sind, werden dem Vorstand des freien Trägers bezüglich der beamteten Beschäftigten folgende weitere Dienstherrenbefugnisse zur Ausübung übertragen:
1.
die Entscheidungen über Erholungsurlaub,
2.
die Regelung der Arbeitszeit,
3.
die Fertigung von Vorbeurteilungen für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen durch die zuständige Behörde,
4.
die Stellungnahme zur Vorbereitung der Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erteilung oder Versagung einer Nebentätigkeitsgenehmigung,
5.
die Entgegennahme und Prüfung von Krankenstandsmeldungen einschließlich ärztlicher Zeugnisse und Anzeigen sonstiger Dienstverhinderungen,
6.
die Fertigung von Stellungnahmen zu Dienstaufsichtsbeschwerden,
7.
die Angelegenheiten im Zusammenhang mit Dienstreisen, insbesondere die Erteilung von Dienstreiseaufträgen, die Erstattung der Reisekostenvergütungen und die Anerkennung eines überwiegenden dienstlichen Interesses an der Haltung eines privaten Kraftfahrzeugs nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3 Pauschalentschädigung für ehrenamtliche Bewährungshelfer
(1) Der ehrenamtliche Bewährungshelfer erhält als Entschädigung für seine Auslagen pro betreuten Probanden und vollen Kalendermonat 30 Euro. Für nicht vollständige Kalendermonate erhält er pro Tag ein Dreißigstel der monatlichen Pauschalentschädigung.
(2) Über Anträge auf Gewährung einer Pauschalentschädigung entscheidet das Justizministerium.
(3) Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Justizministeriums zur Übertragung von Dienstherrenbefugnissen im Rahmen der Bewährungs- und Gerichtshilfe in freier Trägerschaft vom 30. November 2004 (GBl. S. 864), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 2007 (GBl. S. 491), außer Kraft.
Stuttgart, den 2. Januar 2008
In Vertretung
Steindorfner
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