LGeoZG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten für Baden-Württemberg (Landesgeodatenzugangsgesetz - LGeoZG) Vom 17. Dezember 2009

Abschnitt 1 Ziel und Anwendungsbereich

§ 1 Ziel des Gesetzes

Dieses Gesetz dient dem Aufbau einer Geodateninfrastruktur Baden-Württemberg als Teil der nationalen Geodateninfrastruktur. Es schafft den rechtlichen Rahmen für
1.
den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden Stellen sowie
2.
die Nutzung dieser Daten und Dienste, insbesondere für Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Landkreise und der unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(2) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts können Geodaten und Metadaten über das Geoportal nach § 10 Abs. 2 bereitstellen, wenn sie sich verpflichten, diese Daten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen und hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten beziehen, die in den Geodaten enthalten sind, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.

Abschnitt 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Allgemeine Begriffe

(1) Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet.
(2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
(3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:
1.
Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen,
2.
Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen,
3.
Dienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen (Downloaddienste),
4.
Transformationsdienste zur geodätischen Umwandlung von Geodaten.
(4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.
(5) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.
(6) Geoportal ist eine elektronische Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.
(7) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.
(8) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
die Landesregierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung einschließlich öffentlicher beratender Gremien. Die beratenden Gremien gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den geodatenhaltenden Stellen gehören nicht
a)
die obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, und
b)
Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Landkreise oder einer unter der Aufsicht des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände oder der Landkreise stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

§ 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste

(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und die folgenden Bedingungen erfüllen:
1.
sie beziehen sich auf das Hoheitsgebiet Baden-Württembergs;
2.
sie liegen in elektronischer Form vor; 3.
sie sind vorhanden bei a)
einer geodatenhaltenden Stelle, fallen unter ihren öffentlichen Auftrag und
aa)
wurden von einer geodatenhaltenden Stelle erstellt oder
bb)
sind bei einer solchen eingegangen oder cc)
werden von dieser geodatenhaltenden Stelle verwaltet oder aktualisiert,
b)
Dritten, denen nach § 2 Abs. 2 Anschluss an die Geodateninfrastruktur Baden-Württemberg gewährt wird,
oder werden für diese bereitgehalten; 4.
sie betreffen eines oder mehrere der folgenden Themen:
a)
Koordinatenreferenzsysteme (Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes [x, y, z] oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums),
b)
geografische Gittersysteme (harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen),
c)
geografische Bezeichnungen (Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse),
d)
Verwaltungseinheiten (lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsbefugnisse hat oder ausübt und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind),
e)
Adressen (Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl),
f)
Flurstücke oder Grundstücke (Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden),
g)
Verkehrsnetze (Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt; dies umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen und das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes [ABl. L 228 vom 9. September 1996, S. 1], zuletzt geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 [ABl. L363 vom 20. Dezember 2006, S. 1], und künftige Überarbeitungen dieser Entscheidung),
h)
Gewässernetz (Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebiete und aller sonstigen Wasserkörper und hiermit verbundener Teilsysteme, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete; gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik [ABl. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1], geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 [ABl. L 331 vom 15. Dezember 2001, S. 1], und in Form von Netzen),
i)
Schutzgebiete (Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts sowie des Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen),
j)
Höhe (digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Wasserflächen inklusive Tiefenmessung bei Gewässern und Mächtigkeit bei Eisflächen, sowie Uferlinien; Geländemodelle),
k)
Bodenbedeckung (physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wälder, natürlicher [naturnaher] Gebiete, Feuchtgebiete und Wasserkörper),
l)
Orthofotografie (georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren),
m)
Geologie (geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur des Untergrundes; dies umfasst auch Grundgebirgs- und Sedimentgesteine, Lockersedimente, Grundwasserleiter und -stauer, Störungen, Geomorphologie und anderes),
n)
statistische Einheiten (Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten),
o)
Gebäude (geografischer Standort von Gebäuden), p)
Boden (Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität),
q)
Bodennutzung (Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks wie zum Beispiel Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete),
r)
Gesundheit und Sicherheit (geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde [zum Beispiel Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege], Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit [zum Beispiel Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien] oder auf das Wohlbefinden [zum Beispiel Ermüdung, Stress] der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität [zum Beispiel Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm] oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität [zum Beispiel Nahrung, genetisch veränderte Organismen]),
s)
Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste (Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser),
t)
Umweltüberwachung (Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems wie zum Beispiel Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation durch oder im Auftrag von öffentlichen Behörden),
u)
Produktions- und Industrieanlagen (Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung [ABl. L 257 vom 10. Oktober 1996, S. 26], zuletzt geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 [ABl. L33 vom 4. Februar 2006, S. 1], erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte),
v)
landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen (landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten einschließlich Bewässerungssysteme, Gewächshäuser und Ställe),
w)
Verteilung der Bevölkerung - Demografie (geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmale und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten),
x)
Bewirtschaftungsgebiete, Schutzgebiete, geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten (auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete; dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf Binnen- und Seewasserstraßen, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements),
y)
Gebiete mit naturbedingten Risiken (gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken [sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die auf Grund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können], zum Beispiel Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche),
z)
atmosphärische Bedingungen (physikalische Bedingungen in der Atmosphäre; dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus den Messstandorten sowie deren Angabe),
aa)
meteorologische Objekte (Witterungsbedingungen und deren Messung: Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung [Evapotranspiration], Windgeschwindigkeit und Windrichtung),
bb)
ozeanografische Objekte (physikalische Bedingungen der Ozeane wie zum Beispiel Strömungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe),
cc)
Meeresregionen (physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen),
dd)
biogeografische Regionen (Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen),
ee)
Lebensräume und Biotope (geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und [lebensunterstützenden] Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen; dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete),
ff)
Verteilung der Arten (geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten),
gg)
Energiequellen (Energiequellen wie zum Beispiel Kohlenwasserstofflagerstätten, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie, gegebenenfalls mit Tiefen- beziehungsweise Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle),
hh)
mineralische Bodenschätze (mineralische Rohstofflagerstätten wie zum Beispiel Metallerze, Industrieminerale, gegebenenfalls mit Tiefen- beziehungsweise Höhenangaben zur Ausdehnung der Lagerstätten).
(2) Einzelheiten zur Spezifikation der den Themen zugeordneten Geodaten werden durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt.
(3) Sind neben einer Referenzversion mehrere identische Kopien der gleichen Geodaten bei verschiedenen geodatenhaltenden Stellen vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(4) Verfügt die geodatenhaltende Stelle bezogen auf Geodaten und Geodatendienste nicht selbst über die Rechte an geistigem Eigentum, so bleiben diese Rechte von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
(5) Die bei den geodatenhaltenden Stellen der untersten Verwaltungsebene und den Gemeinden vorhandenen Geodaten im Sinne des Absatzes 1 unterliegen diesem Gesetz nur, wenn ihre Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist.
(6) Die in den Grundbüchern geführten Daten werden von den Regelungen dieses Gesetzes nicht erfasst.

Abschnitt 3 Anforderungen

§ 5 Bereitstellung von Geodaten

(1) Die amtlichen Daten des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung sind die fachneutralen Kernkomponenten der Geodateninfrastruktur Baden-Württemberg. Sie werden für Zwecke dieses Gesetzes durch die Vermessungsbehörden bereitgestellt.
(2) Die Geodaten nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 sind Bestandteil der Datengrundlage der Geodateninfrastruktur Baden-Württemberg. Sie werden durch die hierfür jeweils ursprünglich zuständigen Stellen bereitgestellt.
(3) Die geodatenhaltenden Stellen haben ihre Geodaten auf der Grundlage der amtlichen Daten nach Absatz 1 zu erfassen und zu führen.
(4) Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines weiteren Landes oder mehrerer weiterer Länder oder auf das Hoheitsgebiet eines weiteren Mitgliedstaates oder mehrerer weiterer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein erstreckt, stimmen die zuständigen geodatenhaltenden Stellen mit den jeweils zuständigen Stellen dieser Länder, des Bundes, der anderen Mitgliedstaaten oder der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein die Darstellung und die Position des Standorts oder des geografischen Gebiets ab.

§ 6 Bereitstellung der Geodatendienste und Netzdienste

(1) Die geodatenhaltenden Stellen stellen sicher, dass für die von ihnen erhobenen, geführten oder bereitgestellten Geodaten und Metadaten mindestens die nachfolgenden Dienste bereitstehen:
1.
Suchdienste, 2.
Darstellungsdienste, 3.
Downloaddienste, 4.
Transformationsdienste, 5.
Dienste zur Abwicklung eines elektronischen Geschäftsverkehrs.
(2) Die Dienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über elektronische Netzwerke öffentlich verfügbar sein.
(3) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten nach Absatz 1 so zu kombinieren, dass die Geodatendienste und Netzdienste im Einklang mit diesem Gesetz betrieben werden können.
(4) Für Suchdienste sind zumindest folgende Suchkriterien zu gewährleisten:
1.
Schlüsselwörter, 2.
Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,
3.
geografischer Standort, 4.
Qualitätsmerkmale, 5.
Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten,
6.
für die Erfassung, Führung und Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten zuständige geodatenhaltende Stelle.
(5) Einzelheiten zur Spezifikation der Geodatendienste und Netzdienste werden durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt.

§ 7 Bereitstellung von Metadaten

(1) Die geodatenhaltenden Stellen, welche Geodaten und Geodatendienste als Referenzversion im Sinne von § 4 Abs. 3 bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
(2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
1.
Schlüsselwörter, 2.
Klassifizierung, 3.
geografischer Standort, 4.
Qualitätsmerkmale, 5.
bestehende Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit nach § 12 sowie die Gründe für solche Beschränkungen,
6.
Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls entsprechende Geldleistungen,
7.
für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle.
(3) Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netzdiensten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
1.
Qualitätsmerkmale, 2.
Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls hiermit verbundene Geldleistungen,
3.
für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle.
(4) Einzelheiten zur Spezifikation der Metadaten werden durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt.

§ 8 Interoperabilität

(1) Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten sind interoperabel bereitzustellen.
(2) Einzelheiten zur Interoperabilität werden durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt.

Abschnitt 4 Organisation und elektronisches Netzwerk

§ 9 Organisation der Geodateninfrastruktur

(1) Den Aufbau der Geodateninfrastruktur Baden-Württemberg begleitet ein interministerieller Ausschuss (Begleitausschuss) unter Beteiligung der kommunalen Landesverbände. Den Vorsitz hat das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen (Ministerium).
(2) Das Ministerium richtet eine Kontaktstelle ein, welche die Aufgaben der nationalen Anlaufstelle im Sinne des Artikels 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG unterstützt.
(3) Einzelheiten zur Organisation der Geodateninfrastruktur Baden-Württemberg erlässt das Ministerium im Einvernehmen mit den berührten Ministerien nach Anhörung der kommunalen Landesverbände durch Verwaltungsvorschrift.

§ 10 Elektronisches Netzwerk

(1) Geodaten, Metadaten, Geodatendienste und Netzdienste werden als Bestandteile der Geodateninfrastruktur Baden-Württemberg über ein elektronisches Netzwerk verknüpft.
(2) Als zentraler Zugangsknoten zum elektronischen Netzwerk nach Absatz 1 wird ein Geoportal Baden-Württemberg eingerichtet.

Abschnitt 5 Nutzung von Geodaten

§ 11 Allgemeine Nutzung

Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich des § 12 für andere geodatenhaltende Stellen und öffentlich verfügbar bereitzustellen. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

§ 12 Schutz öffentlicher und sonstiger Belange

(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über Suchdienste im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 kann beschränkt werden, soweit er nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder die Verteidigung haben kann, es sei denn, das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt.
(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über die anderen Dienste nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ist zu beschränken, soweit dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf
1.
die internationalen Beziehungen, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder die Verteidigung,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von geodatenhaltenden Stellen im Sinne von § 3 Abs. 8,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Schutz der Umweltbereiche, auf die sich diese Daten beziehen,
es sei denn, das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt.
(3) Soweit durch den Zugang zu Geodaten 1.
personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, verletzt würden oder
3.
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegende Informationen offenbart würden,
ist der Zugang zu beschränken, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt. Vor der Entscheidung über den Zugang sind die Betroffenen anzuhören. Die geodatenhaltende Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die geodatenhaltende Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.
(4) Geodaten, die private Dritte einer geodatenhaltenden Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich dazu verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt.
(5) Gegenüber geodatenhaltenden Stellen mit Ausnahme derjenigen Stellen im Sinne von § 3 Abs. 8 Nr. 2 sowie gegenüber entsprechenden Stellen des Bundes, anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch gegenüber Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören, können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten, die zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich sind, nur beschränkt werden, soweit hierdurch
1.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens,
2.
der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren,
3.
die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,
4.
bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
5.
die Verteidigung oder 6.
die internationalen Beziehungen
gefährdet werden können.
(6) Der Zugang zu Geodaten über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Absatz 2 Nr. 2 und 4, Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie in Absatz 4 genannten Gründe beschränkt werden.

§ 13 Geldleistungen und Lizenzen

(1) Geodatenhaltende Stellen, die Geodaten nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 oder Geodatendienste nach § 6 Abs. 1 anbieten, können für deren Nutzung Lizenzen erteilen und Geldleistungen fordern, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Geodatenhaltende Stellen eröffnen den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten nach einheitlichen Bedingungen. Soweit geodatenhaltenden Stellen oder Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft nach Absatz 1 Lizenzen erteilt oder von diesen Geldleistungen gefordert werden, müssen sie mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen geodatenhaltenden Stellen vereinbar sein. Die geforderten Geldleistungen dürfen das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen, wobei die Selbstfinanzierungserfordernisse der geodatenhaltenden Stellen, die Geodaten und Geodatendienste anbieten, zu beachten sind. Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Erfüllung von aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, werden keine Geldleistungen gefordert.
(3) Suchdienste nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 sind kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(4) Darstellungsdienste nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 stehen kostenlos zur Verfügung, soweit sie nicht über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung hinausgehen. Geodatenhaltende Stellen können die Weiterverwendung von Geodaten, die über Darstellungsdienste bereitgestellt werden, unterbinden. Weiterverwendung in diesem Sinne ist die Nutzung von Informationen, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht und in der Regel auf die Erzielung von Entgelt gerichtet ist. Soweit dem keine anderweitigen Rechtsvorschriften entgegenstehen, können abweichend von Satz 1 für die Nutzung von Darstellungsdiensten Geldleistungen gefordert werden, wenn die Geldleistung die Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen mehrfach monatlich aktualisiert werden.
(5) Soweit für die Nutzung von Geodaten oder Geodatendiensten Geldleistungen gefordert werden, sind für deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 zu nutzen. Für solche Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.
(6) Geodatenhaltende Stellen können Geodaten und Geodatendienste anderer geodatenhaltender Stellen mit deren Einverständnis in eigene Anwendungen einbinden; in diesem Fall muss gesichert sein, dass die Bedingungen für Lizenzen und Geldleistungen, welche die das Einverständnis erklärende Stelle fordert, bei der Bereitstellung dieser Geodaten und Geodatendienste für weitere Stellen und Dritte eingehalten werden.
(7) Soweit geodatenhaltende Stellen anderer Länder, des Bundes, und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, finden die Regelungen des Absatzes 2 auch auf diese Anwendung. Dies gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören.
(8) Die Bedingungen für den Zugang zu den Geodaten und ihre Nutzung werden durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt.

Abschnitt 6 Schlussbestimmungen

§ 14 Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Abs. 4, Artikel 7 Abs. 1, Artikel 16 und 17 Abs. 8 sowie Artikel 21 Abs. 4 der Richtlinie 2007/2/EG, soweit diese den Anwendungsbereich dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen zu erlassen.
Markierungen
Leseansicht