GMSVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Sekundarstufe I und die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule (Gemeinschaftsschulverordnung - GMSVO) Vom 22. Juni 2012

Abschnitt 1 Sekundarstufe I

§ 1 Allgemeines

Für die Gemeinschaftsschulen gelten die Notenbildungsverordnung, die Schulbesuchsverordnung, die Konferenzordnung, die Elternbeiratsverordnung und die SMV-Verordnung mit den nachfolgenden Besonderheiten.

§ 2 Stundentafel

Für die Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule gilt die als Anlage 1 beigefügte Stundentafel.

§ 3 Lerngruppenbildung

(1) Die Schüler werden in einem gemeinsamen Bildungsgang je nach ihren individuellen Leistungsmöglichkeiten entsprechend den Bildungsstandards der Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums oder des sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums unterrichtet. Der Schulleiter bildet hierfür Lerngruppen nach pädagogischen Gesichtspunkten; Basis ist das der Schule nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation (Organisationserlass) für das jeweilige Schuljahr zur Verfügung stehende Budget.
(2) An die Stelle des in den jeweiligen Regelungen vorgesehenen Klassenlehrers tritt der Lerngruppenbegleiter; er wird vom Schulleiter bestimmt.

§ 4 Lernentwicklung und Bildungsstandards

(1) Ausgehend vom individuellen Leistungsstand des Kindes und vor dem Hintergrund der geltenden Bildungsstandards bietet die Fachlehrkraft, im Benehmen mit dem Schüler und den Erziehungsberechtigten, in dem jeweiligen Fach und Fächerverbund Lernangebote an, die dem Schüler die Möglichkeit geben, sein maximales Lern- und Leistungspotenzial auszuschöpfen.
(2) Jeder Schüler wird von einer Lehrkraft der Schule als Lerncoach betreut, der ihn regelmäßig in Fragen seiner individuellen Lernentwicklung berät. Die individuelle Lernentwicklung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren, etwa durch ein Lerntagebuch.
(3) Im Abschlussjahr wird der einzelne Schüler in allen Fächern nach den Bildungsstandards des angestrebten Bildungsabschlusses unterrichtet. Die Schule berät die einzelnen Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler im zweiten Schulhalbjahr der Klasse 8 sowie der Klasse 9, welcher Bildungsabschluss erreichbar erscheint. Die Lerngruppenkonferenz gibt eine entsprechende Empfehlung ab; dabei legt sie die Kriterien der jeweiligen Prüfungsordnung, Versetzungsordnung oder der Multilateralen Versetzungsordnung zugrunde. Die Erziehungsberechtigten entscheiden abschließend.
(4) Schüler, die einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot haben, werden auf der Basis einer individuellen Lernentwicklungsbegleitung in einem gemeinsamen Bildungsgang mit den nichtbehinderten Schülern nach den für das jeweilige sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum geltenden Bildungsstandards unterrichtet. Neben den in Absatz 1 genannten Lernangeboten werden auch die im Bildungsplan des jeweiligen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums aufgeführten Lernangebote berücksichtigt.

§ 5 Dauer des Bildungsganges

Der Bildungsgang dauert nach Maßgabe von § 8 a Absatz 4 SchG fünf oder sechs Schuljahre. In Ausnahmefällen kann er, außer im Abschlussjahr, auf Beschluss der Lerngruppenkonferenz und im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten um ein Jahr verkürzt oder verlängert werden. Für Schüler mit dem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot gelten die jeweils vorgesehenen Regelungen zur Dauer des Bildungsganges.

§ 6 Leistungsmessung

(1) Die Leistungsmessung erfolgt durch differenzierende Beurteilungen über den individuellen Entwicklungs- und Leistungsstand. Dazu werden regelmäßig schriftliche, mündliche oder praktische Leistungserhebungen durchgeführt.
(2) Soweit Noten gebildet werden, werden sie auf der Grundlage der im jeweiligen Fach beziehungsweise Fächerverbund überwiegend zugrunde liegenden Bildungsstandards ermittelt.
(3) Zum Schulhalbjahr und am Ende des Schuljahres erhalten die Schüler eine schriftliche Information über ihre Leistungen in den einzelnen Fächern und Fächerverbünden. Dabei wird kenntlich gemacht, auf welcher Anforderungsebene die Leistungen erbracht wurden. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten sind dabei zusätzlich Noten oder Notentendenzen auszubringen. Unabhängig davon informiert sie die Schule auf ihren Wunsch hin im Rahmen von Beratungsgesprächen über den Notenstand.
(3a) Die schriftliche Information im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 enthält auch Aussagen über das Lernverhalten und das Sozialverhalten. Ab Klassenstufe 7 und mit Ausnahme des individuellen Abschlussjahres sind zum Schuljahresende auf Wunsch der Erziehungsberechtigten jeweils auch Noten im Lernverhalten und Sozialverhalten auszubringen; die Regelungen der Notenbildungsverordnung über die Noten für Verhalten und Mitarbeit finden entsprechende Anwendung.
(3b) Eine Ausbringung von Noten nach den Absätzen 3 und 3a kann nur in der Weise erfolgen, dass dies für alle Fächer, Fächerverbünde sowie für das Lernverhalten und Sozialverhalten erfolgt.
(4) Schüler, die in Klassenstufe 9 durchgängig in allen Fächern und Fächerverbünden ihre Leistungen nach den Bildungsstandards der Realschule oder des Gymnasiums erbracht haben und nach der entsprechenden Versetzungsordnung in die Klasse 10 versetzt werden könnten, haben einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. Schüler, die in Klasse 10 durchgängig in allen Fächern und Fächerverbünden ihre Leistungen nach den Bildungsstandards des Gymnasiums erbracht haben und nach der Versetzungsordnung des Gymnasiums in die erste Jahrgangsstufe versetzt werden könnten, haben einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand.
(5) Im Abschlussjahr der Sekundarstufe I gelten die Notenbildungsverordnung sowie entsprechend dem gewählten Abschlussziel die Realschulabschlussprüfungsordnung, die Hauptschulabschlussprüfungsordnung oder die Regelungen der Versetzungsordnung Gymnasien. Für die Feststellung der Jahresleistung sowie im Abschlusszeugnis für die Hauptschulabschlussprüfung und die Realschulabschlussprüfung sind die Fächer der Gemeinschaftsschule mit Ausnahme des Profilfachs maßgeblich. Für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot gelten die hierfür jeweils vorgesehenen Regelungen zum Schulabschluss. Für die Versetzungsentscheidung auf dem erweiterten Niveau sind die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch sowie das Wahlpflichtfach und das Profilfach Kernfächer.
(6) Wer den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 erworben hat, kann diese Klasse erneut besuchen, um in Klasse 10 den Realschulabschluss zu erwerben oder die Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nach den Regelungen der gymnasialen Versetzungsordnung anzustreben.
(7) Wird die Hauptschulabschlussprüfung in Klasse 9 nicht bestanden, kann sie nach erneutem Besuch der Klasse 9 oder nach Besuch der Klasse 10 einmal wiederholt werden. Wird die Prüfung in Klasse 10 nicht bestanden, kann sie nach erneutem Besuch der Klasse 10 einmal wiederholt werden, sofern an ihr nicht bereits in Klasse 9 erfolglos teilgenommen wurde.
(8) Wird die Realschulabschlussprüfung nicht bestanden, so kann sie nach erneutem Besuch der Klasse 10 einmal wiederholt werden oder der Hauptschulabschluss angestrebt werden. Die Hauptschulabschlussprüfung kann einmal wiederholt werden.
(9) Kann eine Versetzung in Klasse 10 bei Unterricht auf Niveau E nach den Regelungen der Versetzungsordnung Gymnasien in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nicht erfolgen, so kann diese Klasse wiederholt werden, um die Versetzung auf Niveau E oder bei gleichzeitigem Wechsel auf das entsprechende Niveau den Realschulabschluss oder den Hauptschulabschluss anzustreben. Die Realschulabschlussprüfung und die Hauptschulabschlussprüfung können dabei jeweils einmal wiederholt werden. Eine entsprechende Wiederholungsmöglichkeit besteht nicht für Schüler, die die Klasse 10 wiederholt haben, um die Versetzung auf Niveau E anzustreben.

§ 7 Schulaufgaben

Hausaufgaben werden unter Wahrung der in § 10 der Notenbildungsverordnung vorgesehenen Ziele als Schulaufgaben durch individuelles und kooperatives Lernen im Ganztagsschulkonzept der Gemeinschaftsschule ersetzt.

§ 8 Konferenzen

(1) An die Stelle der Klassenkonferenz tritt die Lerngruppenkonferenz. Ihr gehören alle Lehrkräfte an, die in der Lerngruppe selbstständig unterrichten.
(2) Die Gesamtlehrerkonferenz kann Jahrgangsstufenkonferenzen bilden; die Regelungen der Konferenzordnung zu weiteren Teilkonferenzen bleiben im übrigen unberührt.

§ 9 Elternvertretung

(1) Für die Jahrgangsstufen wird jeweils eine Jahrgangsstufenpflegschaft gebildet. Für sie gelten die §§ 5 bis 9
der Elternbeiratsverordnung mit folgender Maßgabe:
1.
An die Stelle der Eltern der Schüler der Lerngruppe, der Lehrkräfte der Lerngruppe und des Lerngruppensprechers treten jeweils die Eltern der Schüler der Jahrgangsstufen, alle Lehrkräfte, die regelmäßig in der Jahrgangsstufe selbstständig unterrichten, die Vertreter der Schüler der Jahrgangsstufe im Schülerrat sowie deren Stellvertreter.
2.
An die Stelle des Vorsitzenden der Klassenpflegschaft tritt der Vorsitzende der Jahrgangsstufenpflegschaft. Er wird von den Elternvertretern der Jahrgangsstufe aus ihrer Mitte gewählt. Für die Wahl und die Amtszeit gelten die §§ 14 bis 20
der Elternbeiratsverordnung entsprechend.
(2) Die Jahrgangsstufenpflegschaft kann für die Lerngruppen Lerngruppenpflegschaften bilden. Für diese gelten die §§ 5 bis 9
der Elternbeiratsverordnung mit folgender Maßgabe:
1.
An die Stelle der Eltern der Schüler der Klasse, der Lehrkräfte der Klasse und des Klassensprechers treten jeweils die Eltern der Schüler der Lerngruppe, alle Lehrkräfte, die regelmäßig in der Lerngruppe selbstständig unterrichten, und der Lerngruppensprecher sowie sein Stellvertreter.
2.
Die Eltern der Lerngruppenpflegschaft wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Lerngruppenpflegschaft. Für die Wahl und die Amtszeit gelten die §§ 14 bis 20
der Elternbeiratsverordnung entsprechend. Stellvertreter ist der Lerngruppenbegleiter.
(3) Die Jahrgangsstufenpflegschaften wählen jeweils in den Elternbeirat so viele Vertreter wie bei Klassenbildungen entsprechend dem vom Organisationserlass vorgegebenen Teiler Klassenelternvertreter und Stellvertreter gewählt werden könnten. Entspricht die Zahl der Lerngruppen eines Jahrganges der Zahl der nach Satz 1 möglichen Klassen, kann die Jahrgangsstufenpflegschaft beschließen, dass statt der Wahl nach Satz 1 der Lerngruppenelternvertreter und ein Stellvertreter Mitglieder des Elternbeirates sind.

§ 10 Schülermitverantwortung

(1) An die Stelle der Klassenschülerversammlung und der Klassensprecher treten die Lerngruppenversammlung und die Lerngruppensprecher und ihre Stellvertreter.
(2) In jeder Lerngruppe werden ein Lerngruppensprecher und ein Stellvertreter gewählt.
(3) Die Lerngruppensprecher und ihre Stellvertreter wählen aus ihrer Mitte jeweils in den Schülerrat so viele Vertreter und Stellvertreter wie bei Klassenbildungen entsprechend dem vom Organisationserlass vorgegebenen Teiler Klassensprecher und Stellvertreter gewählt werden könnten. Entspricht die Zahl der Lerngruppen eines Jahrganges der Zahl der nach Satz 1 möglichen Klassen, sind alle Lerngruppensprecher und ihre Stellvertreter Mitglieder des Schülerrats.

Abschnitt 2 Gymnasiale Oberstufe

§ 11 Voraussetzungen für die Aufnahme

In die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule kann aufgenommen werden, wer
1.
an der Gemeinschaftsschule am Ende der Klasse 10 auf dem Niveau E in entsprechender Anwendung der Versetzungsordnung Gymnasien versetzt wurde oder
2.
die Realschulabschlussprüfung erfolgreich abgelegt und in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und in der Pflichtfremdsprache mindestens die Note »gut« und im dritten dieser Fächer mindestens die Note »befriedigend« sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern mindestens einen Durchschnitt von 3,0 erreicht hat.
Die Möglichkeiten des Wechsels in die gymnasiale Oberstufe nach den besonderen Aufnahmebestimmungen für die Gymnasien der dreijährigen Aufbauform und der Multilateralen Versetzungsordnung bleiben unberührt.

§ 12 Aufnahmeantrag

(1) Der Aufnahmeantrag ist bis zum 1. März an die Gemeinschaftsschule zu richten, die der Bewerber besuchen möchte. Dem Aufnahmeantrag sind eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses, das die Voraussetzung für die Aufnahme nachweist, beizufügen; sofern das Zeugnis zum Anmeldetermin noch nicht vorliegt, ist die Abschrift unverzüglich nachzureichen und dem Aufnahmeantrag einstweilen eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses beizufügen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Schulleitung. Sie kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb der sich der Bewerber erklären muss, ob er die zugesagte Aufnahme annimmt.

§ 13 Auswahlverfahren

(1) Können bei voller Ausschöpfung der vorhandenen personellen, räumlichen und sächlichen Gegebenheiten sowie bei Abstimmung der Aufnahmefähigkeit benachbarter Schulen und entsprechender Zuweisung der Bewerber gemäß § 18 Absatz 1 und § 88 Absatz 4
SchG nicht alle Bewerber in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule aufgenommen werden, werden die zur Verfügung stehenden Plätze an die Bewerber mit Werkrealschulabschluss, mit Realschulabschluss sowie an die Bewerber vergeben, die an einer Gemeinschaftsschule am Ende der Klasse 10 auf dem Niveau E in entsprechender Anwendung der Versetzungsordnung Gymnasien versetzt wurden; die zur Verfügung stehenden Plätze werden entsprechend dem jeweiligen Bewerberanteil auf diese Bewerbergruppen verteilt. Die von diesen Bewerbergruppen nicht beanspruchten Plätze werden an die Gruppe der Bewerber vergeben, die die Aufnahmevoraussetzungen an einem Gymnasium erworben haben.
(2) Die für die Vergabe nach Eignung und Leistung innerhalb der Bewerbergruppen nach Absatz 1 zur Verfügung stehenden Plätze werden nach dem auf eine Dezimale errechneten Durchschnitt aus den Noten der maßgeblichen Fächer des Zeugnisses ermittelt.
(3) Bis zu maximal 5 Prozent der Plätze sind für außergewöhnliche Härtefälle vorbehalten. Ein außergewöhnlicher Härtefall im Auswahlverfahren liegt vor, wenn ein Bewerber nicht ausgewählt worden ist und die Nichtaufnahme für ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Nichtaufnahme üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. Für die Berücksichtigung als außergewöhnliche Härtefälle kommen insbesondere familiäre oder soziale Umstände oder andere von dem Bewerber nicht zu vertretende Gründe in Betracht. Über das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles und die sich nach dem Grad der Härte ergebende Rangfolge des Bewerbers entscheidet ein Auswahlausschuss, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende und vier von ihm beauftragte Lehrkräfte angehören.
(4) § 11 Absatz 1 Multilaterale Versetzungsordnung findet auf Schüler, die nach den Absätzen 1 bis 3 an dem Auswahlverfahren teilnehmen, keine Anwendung.

§ 14 Besondere Regelungen für die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschulen

(1) Für die Klasse 11 der Gemeinschaftsschule gilt die als Anlage 2 beigefügte Stundentafel.
(2) Wer in mindestens vier aufeinanderfolgenden Schuljahren Unterricht in der zweiten Fremdsprache besucht hat, kann in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe entweder diese Fremdsprache fortführen oder eine neue Fremdsprache beginnen, die dann durchgehend in der gymnasialen Oberstufe belegt werden muss.
(3) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt, muss in der gymnasialen Oberstufe durchgehend Unterricht in einer neu beginnenden zweiten Fremdsprache mit einem Volumen von 12 Jahreswochenstunden belegen. Die Ergebnisse aus zwei Schulhalbjahren dieses Fremdsprachenunterrichts in den Jahrgangsstufen 1 und 2 müssen in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
(4) Im Übrigen finden die für die gymnasiale Oberstufe an Gymnasien der Normalform geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

Abschnitt 3 Schlussbestimmungen

§ 15 Übergangsbestimmungen

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 die Klassen 7 bis 10 besuchen, gilt die Anlage zu § 2 der Verordnung über die Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule in der am 31. Juli 2016 geltenden Fassung bis zu deren Abschuss an der Gemeinschaftsschule weiter. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Klassenwiederholung in eine Klasse wechseln, die sich im Schuljahr 2016/2017 in der Klassenstufe 5 oder 6 befand.
(2) Ethik wird erstmals im Schuljahr 2021/2022 in Klassenstufe 5 unterrichtet.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.

STUTTGART, den 22. Juni 2012

In Vertretung
DR. RUEP

Anlage 1

(zu § 2)

Stundenkontingent für die Gemeinschaftsschule - Sekundarstufe I

Vorbemerkungen zur Stundentafel
In Klasse 5 wird ein Basiskurs Medienbildung im Umfang von 35 Unterrichtsstunden durchgeführt, die aus dem Stundenvolumen der beteiligten Fächer entnommen werden. Die Gesamtlehrerkonferenz und die Schulkonferenz entscheiden über die am Basiskurs Medienbildung beteiligten Fächer und deren zeitlichen Anteil.
In den Klassen 5 bis 10 werden für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, elf Kontingentstunden Ethik vorgesehen. Die Verteilung der Kontingentstunden in Religionslehre wird unter Beteiligung der zuständigen kirchlichen Beauftragten festgelegt.
Die sieben Kontingentstunden des Fächerverbunds Biologie, Naturphänomene und Technik (BNT) werden wie folgt verteilt: Biologie vier Stunden, Physik eine Stunde, Chemie eine Stunde, Technik eine Stunde. Die acht Kontingentstunden des Profilfachs Informatik, Mathematik und Physik (IMP) werden wie folgt verteilt: jeweils im Umfang von einer Stunde in den Klassen 8 und 9 Informatik, Mathematik und Physik sowie in Klasse 10 Informatik und Physik*
.
Die Pflichtfremdsprache ist Englisch und beginnt in Klasse 5.
Die zweite Fremdsprache ist Französisch und beginnt für die Schülerinnen und Schüler, die die zweite Fremdsprache wählen, in Klasse 6 mit vier Kontingentstunden.
Die dritte Fremdsprache ist Spanisch und kann, bei entsprechendem Angebot durch die Schule, in Klasse 8 begonnen werden. Spanisch als dritte Fremdsprache können nur die Schüler wählen, die seit Beginn der Klasse 6 Französisch als zweite Fremdsprache gewählt haben.
Wahlpflichtbereich Klasse 7 bis 10: Technik beziehungsweise Alltagskultur, Ernährung, Soziales mit zwölf Kontingentstunden oder zweite Fremdsprache mit 14 Kontingentstunden von Klasse 7 bis 10 (zweite Fremdsprache insgesamt 18 Kontingentstunden ab Klasse 6).
Aus den Fächern des Wahlpflichtbereichs wählen die Schülerinnen und Schüler ein Fach aus, das bis zum Abschluss der Sekundarstufe I zu besuchen ist. Abweichend davon kann zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Klasse 6 anstelle der zweiten Fremdsprache eines der beiden anderen Wahlpflichtfächer gewählt werden.
Der Fächerverbund BNT wird in den Klassen 5 und 6 unterrichtet. Der Aufbaukurs Informatik wird in Klasse 7 unterrichtet. Die Fächer Biologie und Physik beginnen in Klasse 7. Die Fächer Chemie, Gemeinschaftskunde und Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung beginnen in Klasse 7 oder 8. Das Fach Geschichte beginnt in Klasse 5 oder 6. Die übrigen Fächer beginnen in Klasse 5.
Beim Übergang von Grundschülerinnen und Grundschülern mit vier Jahren Französischunterricht soll die Überbrückung bis zur möglichen Weiterführung von Französisch in Klasse 6 mit einem zweistündigen Kurs ermöglicht werden.
Das Profilfach an der Gemeinschaftsschule beginnt in Klasse 8.
Die Schule bietet als Profilfach Naturwissenschaft und Technik an. Alternativ oder in Ergänzung kann das Profilfach Informatik, Mathematik und Physik (IMP) eingeführt werden. Daneben wird eines der Fächer Musik, Bildende Kunst oder Sport angeboten; ist die Schule mindestens vierzügig, können auch zwei dieser Fächer angeboten werden. Bei ausreichender Nachfrage durch die Schülerinnen und Schüler kann die Schule zusätzlich das Fach Spanisch als dritte Fremdsprache anbieten.
Die Kompetenzanalyse wird verpflichtend in Klasse 8 durchgeführt. Die individuelle Förderung schließt sich unmittelbar an.
In den Klassen 9 und 10 sind alle Fächer zu unterrichten.
Gemeinschaftsschulen, die sich aus Realschulen mit genehmigtem bilingualem Zug entwickelt haben, können einen Antrag auf ein ergänzendes bilinguales Angebot stellen. Als Gemeinschaftsschule mit ergänzendem bilingualem Angebot erhalten sie für die Klassen 5 bis 10 zusätzlich neun Lehrerwochenstunden.

Unterrichtsfach

Stundenkontingent

I. Pflichtbereich

 

Religionslehre

11

Ethik

(11)

Deutsch

24

Pflichtfremdsprache (Englisch)

23

Mathematik

24

Gesellschaftswissenschaftliches Fächerfeld

 

 

Geschichte

8

 

Geographie

7

 

Gemeinschaftskunde

5

 

Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung

5

Naturwissenschaftliches Fächerfeld

 

 

Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik

7

 

Physik

7

 

Chemie

6

 

Biologie

5

Aufbaukurs Informatik

1

Musik

9

Bildende Kunst

9

Sport

17

Kompetenzanalyse mit individueller Förderung

2

II. Wahlpflichtbereich

 

Technik

12

Alltagskultur, Ernährung, Soziales

zweite Fremdsprache (Französisch)

18

III. Profilfach

 

dritte Fremdsprache (Spanisch)

8

Naturwissenschaft und Technik

Informatik, Mathematik und Physik (IMP)**

 

Musik, Kunst, Sport

 

Pool für Maßnahmen zur Differenzierung und Förderung

20

Fußnoten

*
[Red. Anm.: Beachte hierzu Artikel 13 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung vom 27. Juni 2018 (GBl. S. 280):
Der letzte Satz des dritten Absatzes der Vorbemerkung zur Stundentafel tritt am 1. August 2018 mit der Maßgabe in Kraft, dass er erstmals für Schülerinnen und Schüler Anwendung findet, die zum Schuljahr 2019/2020 in die Klasse 8 eintreten.]

Anlage 2

(zu § 12 Absatz 1)

Stundentafel Klasse 11 Gemeinschaftsschule

Vorbemerkung zur Stundentafel* :
Die vier Kontingentstunden des Profilfachs »Informatik, Mathematik und Physik (IMP)« werden wie folgt verteilt: Informatik eine Stunde, Mathematik zwei Stunden, Physik eine Stunde.
Das Fach Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung beginnt erstmals im Schuljahr 2021/2022.

Unterrichtsfach

Klasse 11

Religionslehre

2

Ethik

Deutsch

4

Pflichtfremdsprache (Englisch)

3

2. Fremdsprache (Französisch)

3

Neu beginnende Fremdsprache (Französisch oder Spanisch)

4

Mathematik

4

Geschichte

2

Geographie

1

Gemeinschaftskunde

1

Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung

1

Physik

2

Chemie

2

Biologie

1

Musik

1

Bildende Kunst

1

Sport

2

Profilfach: NwT, IMP, Musik, Bildende Kunst, Sport, Spanisch**

4

Physik (zusätzlich, nur wenn kein Profilfach fortgeführt werden kann)

1

Pool für Maßnahmen zur Differenzierung und Förderung

2

Fußnoten

*
[Red. Anm.: Beachte hierzu Artikel 13 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung vom 27. Juni 2018 (GBl. S. 280):
Die Vorbemerkung der Anlage 2 tritt am 1. August 2018 mit der Maßgabe in Kraft, dass sie erstmals für Schülerinnen und Schüler Anwendung findet, die zum Schuljahr 2019/2020 in die Klasse 8 eintreten.]
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