Gesetz zur Änderung der Amtszeit der Gemeinderäte, der Kreisräte und der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart und zur Änderung der Gemeindeordnung Vom 28. Mai 2003
Artikel 1 Änderung der Amtszeit
§ 1
Abweichend von § 30
Abs. 2
Satz 1
der
Gemeindeordnung, § 21 Abs. 2 Satz 1
der Landkreisordnung und § 12 Abs. 2 Satz 1
des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart endet die Amtszeit der derzeit im Amt befindlichen Gemeinderäte, Kreisräte und Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart mit Ablauf des Monats August 2004.
§ 1
Abweichend von § 30 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung, § 21 Abs. 2 Satz 1 der Landkreisordnung und § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart endet die Amtszeit der derzeit im Amt befindlichen Gemeinderäte, Kreisräte und Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart mit Ablauf des Monats August 2004.
§ 2
Unbeschadet des § 32 Abs. 4
des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 30
Abs. 2
Satz 2
der
Gemeindeordnung und § 21
Abs. 2
Satz 2
der Landkreisordnung sowie unbeschadet des § 49 Abs. 2 und des § 32 Abs. 4
des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 2
des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart beginnt die Amtszeit der bei den nächsten Kommunalwahlen gewählten Gemeinderäte, Kreisräte und Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart am 1. September 2004.
§ 2
Unbeschadet des § 32 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung und § 21 Abs. 2 Satz 2 der Landkreisordnung sowie unbeschadet des § 49 Abs. 2 und des § 32 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart beginnt die Amtszeit der bei den nächsten Kommunalwahlen gewählten Gemeinderäte, Kreisräte und Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart am 1. September 2004.
Artikel 2 Änderung der Gemeindeordnung
(Änderungsanweisungen)
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 28. Mai 2003
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Teufel
Dr. Palmer Dr. Schäuble
Prof. Dr. Frankenberg Stratthaus
Stächele Dr. Repnik
Müller
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