Drittes Gesetz zur Eingliederung von Gemeinden in andere Gemeinden und Landkreise Vom 26. Juli 1971
§ 1 Änderung von Gemeindegrenzen
Es werden eingegliedert
1.
die Gemeinde Jungingen, Landkreis Ulm, in die Stadt Ulm;
2.
die Gemeinde Untergröningen, Landkreis Schwäbisch Gmünd, in die Gemeinde Abtsgmünd, Landkreis Aalen;
3.
die Gemeinde Unterkessach, Landkreis Buchen, in die Stadt Widdern, Landkreis Heilbronn;
4.
die Gemeinde Würm, Landkreis Pforzheim, in die Stadt Pforzheim;
5.
die Gemeinden Biesingen, Oberbaldingen und Öfingen, Landkreis Donaueschingen, in die Gemeinde Bad Dürrheim, Landkreis Villingen;
6.
die Gemeinde Lehen, Landkreis Freiburg, in die Stadt Freiburg im Breisgau;
7.
die Gemeinde Heinstetten, Landkreis Stockach, in die Gemeinde Meßstetten, Landkreis Balingen;
8.
die Gemeinden Sirchingen und Wittlingen, Landkreis Münsingen, in die Stadt Urach, Landkreis Reutlingen.
§ 2 Änderung der Grenzen von Landkreisen
Es werden eingegliedert
1.
in den Landkreis Bruchsal
vom Landkreis Sinsheim
die Gemeinde Landshausen;
2.
in den Landkreis Karlsruhe
vom Landkreis Pforzheim
die Gemeinde Ittersbach.
§ 3 Rechtsfolgen, Auseinandersetzung
(1) Es ist Rechtsnachfolgerin
1.
der Gemeinde Jungingen die Stadt Ulm,
2.
der Gemeinde Untergröningen die Gemeinde Abtsgmünd,
3.
der Gemeinde Unterkessach die Stadt Widdern,
4.
der Gemeinde Würm die Stadt Pforzheim,
5.
der Gemeinden Biesingen, Oberbaldingen und Öfingen die Gemeinde Bad Dürrheim,
6.
der Gemeinde Lehen die Stadt Freiburg im Breisgau,
7.
der Gemeinde Heinstetten die Gemeinde Meßstetten,
8.
der Gemeinden Sirchingen und Wittlingen die Stadt Urach.
Die weiteren Rechtsfolgen der Eingliederungen nach §§ 1 und 2 und die Auseinandersetzung regeln die Beteiligten durch Vereinbarung. Diese bedarf der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde.*
(2) Kommt eine Vereinbarung bis zum 1. September 1971 nicht zustande, enthält sie keine erschöpfende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, trifft die obere Rechtsaufsichtsbehörde die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen.*
(3) Auf die Regelung der weiteren Rechtsfolgen im Falle der Eingliederungen nach § 2 findet § 8
Abs. 2 der Landkreisordnung entsprechende Anwendung.
Fußnoten
*
§ 3 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 treten am 31. Juli 1971 in Kraft.
§ 4 Anwendungsbereich bisherigen Rechts
(1) Die Bebauungspläne und die örtlichen Bauvorschriften der nach § 1 eingegliederten Gemeinden gelten weiter. Im übrigen gilt das Ortsrecht der aufnehmenden Gemeinden; diese können anderes bestimmen.*
(2) In den nach § 1 in andere Gemeinden eingegliederten Gemeinden findet das in den aufnehmenden Gemeinden geltende Kreisrecht, in den nach § 2 in andere Landkreise eingegliederten Gemeinden das Kreisrecht des aufnehmenden Landkreises Anwendung.
(3) Im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Heinstetten findet das in der Gemeinde Meßstetten, im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Unterkessach das in der Stadt Widdern geltende Landesrecht Anwendung. Im Bereich des Grundbuch- und Notarrechts findet im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Heinstetten auch das für die Gemeinde Meßstetten und im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Unterkessach auch das für die Stadt Widdern geltende Bundesrecht Anwendung. Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, bleiben die bisher geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften maßgebend.
Fußnoten
*
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 tritt am 31. Juli 1971 in Kraft.
§ 5 Rechtsstellung als Kreiseinwohner
Soweit für Rechte oder Pflichten die Dauer des Wohnens im Gebiet eines Landkreises maßgebend ist, wird Einwohnern die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer in dem bisherigen Landkreis angerechnet.
§ 6 Sparkassenrechtliche Bestimmungen
(1) Mit Ablauf des 31. August 1971 scheidet die Gemeinde Heinstetten als Gewährträger der Bezirkssparkasse Meßkirch, die Gemeinde Unterkessach als Gewährträger der Bezirkssparkasse Bauland aus.
(2) Spätestens bis zum 31. August 1972 sind im Gebiet der bisherigen Gemeinde Heinstetten bestehende Zweigstellen der Bezirkssparkasse Meßkirch auf die Kreissparkasse Balingen, im Gebiet der bisherigen Gemeinde Unterkessach bestehende Zweigstellen der Bezirkssparkasse Bauland auf die Kreissparkasse Heilbronn zu übertragen. Die Übertragung erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Bei der Übertragung wird zwischen den Sparkassen ein angemessener Ausgleich herbeigeführt.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1971 in Kraft mit Ausnahme von § 3 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, die am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft treten.
Stuttgart, den 26. Juli 1971
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Filbinger
Dr. Schieler
Krause
Gleichauf
Dr. Hahn
Dr. Schwarz
Dr. Brünner
Hirrlinger
Dr. Seifriz
Schwarz
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