GEG-DVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-Durchführungsverordnung - GEG-DVO) Vom 9. März 2022

§ 1 Zuständigkeit

(1) Die unteren Baurechtsbehörden nach § 46 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) sind für die Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Sie unterliegen dabei der Fachaufsicht der Regierungspräsidien.
(2) Die den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften nach § 46
Absatz 2 Satz 1 LBO durch Absatz 1 übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung.
(3) Zuständige Behörde für Stichprobenkontrollen von Inspektionsberichten über Klimaanlagen und über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen nach § 78
GEG und Energieausweisen nach § 79 GEG sowie für die nicht personenbezogene Auswertung von Daten nach § 100
Absatz 1 GEG ist das Regierungspräsidium Tübingen, Landesstelle für Bautechnik (Kontrollstelle Land). Die vorläufige Aufgabenwahrnehmung durch das Deutsche Institut für Bautechnik nach § 114
GEG bleibt davon unberührt. Die Kontrollstelle Land kann die zuständige untere Baurechtsbehörde mit der Inaugenscheinnahme nach § 99
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 GEG beauftragen.
(4) Zuständige Behörde für 1.
Befreiungen nach § 102 Absatz 1 GEG und das Verlangen der Vorlage einer Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen durch qualifizierte Sachverständige nach § 102
Absatz 3 Satz 2 GEG, 2.
Befreiungen nach § 103 Absatz 1 GEG und die Entgegennahme des Berichts nach § 103
Absatz 2 Satz 1 GEG
ist die Kontrollstelle Land.
(5) Die für die Fachaufsicht zuständigen Behörden können den nachgeordneten Behörden unbeschränkt Weisung erteilen.
(6) Die Kontrollstelle Land ist Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36
Absatz 1 Nummer 1 OWiG bei Ordnungswidrigkeiten nach § 108 Absatz 1 Nummer 15, 17 und 21
GEG; für alle übrigen Ordnungswidrigkeiten nach § 108
GEG ist die zuständige untere Baurechtsbehörde Verwaltungsbehörde.

§ 2 Erfüllungserklärungen

(1) Für alle in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallenden zu errichtenden Gebäude ist im Auftrag des Bauherrn die Einhaltung der Anforderungen von Teil 2 des Gebäudeenergiegesetzes, Teil 4 des Gebäudeenergiegesetzes und Teil 5 des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung nach § 92
Absatz 1 Satz 1 GEG in Verbindung mit § 93 GEG von einem Entwurfsverfasser nach § 43
LBO nachzuweisen. Für die Zuziehung von Sachkundigen durch den Entwurfsverfasser gilt § 43
Absatz 2 LBO entsprechend. Sachkundige sind Personen nach § 88
Absatz 1 GEG. Der Bauherr hat die Erfüllungserklärung nach diesem Absatz der zuständigen unteren Baurechtsbehörde nach Fertigstellung des Gebäudes unverzüglich vorzulegen. Der Bauherr hat sicherzustellen, dass dem Eigentümer des Gebäudes die Erfüllungserklärung spätestens nach Fertigstellung des Gebäudes übergeben wird.
(2) Werden bei einem in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallenden bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 48
Satz 1 GEG ausgeführt, ist im Auftrag des Eigentümers die Einhaltung der Anforderungen von Teil 3 bis 5 des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung nach § 92
Absatz 2 Satz 1 GEG von einer sachkundigen Person nach § 88
Absatz 1 GEG nachzuweisen, wenn unter Anwendung des § 50
Absatz 1 und 2 GEG für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50
Absatz 3 GEG durchgeführt werden. Die Pflicht nach Satz 1 besteht auch in den Fällen des § 51
GEG. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Der Eigentümer hat die Erfüllungserklärung nach diesem Absatz der zuständigen unteren Baurechtsbehörde nach Fertigstellung der Maßnahme unverzüglich vorzulegen.
(3) Die Pflichten des Bauherrn nach Absatz 1 bestehen auch, wenn dieser zugleich Eigentümer des Gebäudes ist.

§ 3 Verfahren nach § 103 GEG

Der Abschluss einer Maßnahme, für die nach § 103 Absatz 1 GEG eine Befreiung von den Anforderungen des § 10
Absatz 2 GEG erteilt wurde, ist der Kontrollstelle Land unverzüglich durch den Bauherrn anzuzeigen. Der Bauherr hat den Bericht gemäß § 103
Absatz 2 Satz 1 GEG der Kontrollstelle Land spätestens ein Jahr nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen.

§ 4 Textform

Erfüllungserklärungen nach § 2 bedürfen der Textform nach § 126b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das Umweltministerium kann auf seiner Internetseite Muster für Erfüllungserklärungen und sonstige Nachweise und Erklärungen zur Verfügung stellen.

§ 5 Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten von Klimaanlagen

(1) Die Kontrollstelle Land kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach §§ 99
Absatz 1 und 100 Absatz 1 GEG fachkundige Personen hinzuziehen; fachkundige Personen sind Personen nach § 88 Absatz 1 sowie § 77
Absatz 2 und 3 GEG.
(2) Hat die Kontrolle nach § 99 Absatz 1 GEG ergeben, dass ein Inspektionsbericht über Klimaanlagen oder über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen nach § 78
GEG oder ein Energieausweis nach § 79 GEG 1.
die Anforderungen nach §§ 74 bis 78 oder 79 bis 86
Absatz 1 GEG nicht erfüllt oder 2.
von einer Person ausgestellt wurde, die nicht die Voraussetzungen für die Durchführung einer Inspektion einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage nach § 77
GEG oder für die Ausstellung eines Energieausweises nach § 88
Absatz 1 GEG erfüllt,
teilt die Kontrollstelle Land dies dem Aussteller mit. Sie kann vom Aussteller Angaben zum Eigentümer des Gebäudes und zu dessen Adresse sowie Angaben zur Adresse des Gebäudes verlangen. Die Kontrollstelle Land teilt das Ergebnis der Kontrolle dem Eigentümer des Gebäudes und der zuständigen unteren Baurechtsbehörde mit. Die nach Satz 3 der unteren Baurechtsbehörde mitgeteilten Daten dürfen von dieser, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, nur für Verfahren nach § 95
GEG verarbeitet werden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, und nur bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren einschließlich etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen gespeichert oder aufbewahrt werden. Wird kein Verfahren nach § 95
GEG eingeleitet, sind die mitgeteilten Daten, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, spätesten nach zwei Jahren zu löschen oder zu vernichten. Ergeben sich bei der Kontrolle Anhaltspunkte, dass ein Entwurfsverfasser, der Bauherr, der Eigentümer eines Gebäudes oder eine fachkundige Person gegen eine Vorschrift dieser Verordnung oder des Gebäudeenergiegesetzes, die nicht von der Kontrollstelle Land vollzogen wird, verstoßen hat, übermittelt die Kontrollstelle Land der zuständigen unteren Baurechtsbehörde die für eine Überprüfung dieses Sachverhalts erforderlichen Daten. Für die nach Satz 4 übermittelten Daten gilt § 99
Absatz 7 Satz 2 und 3 GEG entsprechend.
(3) Die Kontrollstelle Land hat die Daten nach § 100
Absatz 1 GEG zu speichern und dem Umweltministerium zum 31. Januar 2022, danach alle drei Jahre, eine mit ihm abgestimmte Auswertung der Daten mindestens zu den Merkmalen nach § 100
Absatz 2 und 3 GEG sowie einen Bericht über die wesentlichen Erfahrungen mit den Stichprobenkontrollen vorzulegen.

§ 6 Ausnahmen für Gebäude öffentlicher Körperschaften

Die §§ 1 und 2 Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie Absatz 2 Satz 4 gelten nicht für Gebäude des Bundes, des Landes, einer anderen Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts oder einer Kirche, soweit nach § 70
Absatz 1 LBO die Zustimmung an die Stelle der Baugenehmigung tritt. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die Maßnahme den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes entspricht.

§ 7 Übergangsvorschriften

(1) Bei Vorhaben, auf die die Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes anzuwenden sind und für die im Falle der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens die Bauantragstellung bei der zuständigen Behörde, im Falle der Durchführung eines Kenntnisgabeverfahrens die Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde und im Falle der Verfahrensfreiheit der Baubeginn vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte, gilt § 2 mit der Maßgabe, dass die Erfüllungserklärung unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes oder der Maßnahme der zuständigen unteren Baurechtsbehörde vorzulegen ist.
(2) Die Zuständigkeit und das Verfahren für Vorhaben, Anträge auf Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen, auf die nach § 111
Absatz 1 GEG die Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes nicht anzuwenden sind, richten sich nach den Bestimmungen der EnEV-Durchführungsverordnung vom 8. November 2016 (GBl. S. 600, ber. 2017 S. 74), die durch Artikel 47 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 43) geändert worden ist, und der Verordnung des Umweltministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 28. November 2008 (GBl. S. 471), die durch Artikel 145 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 82) geändert worden ist.
(3) Wenn der Bauherr gemäß § 111 Absatz 3 GEG die Anwendung neuen Rechts verlangt, findet abweichend von Absatz 2 diese Verordnung Anwendung.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die EnEV-Durchführungsverordnung vom 8. November 2016 (GBl. S. 600, ber. 2017 S. 74), die durch Artikel 47 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 43) geändert worden ist, und die Verordnung des Umweltministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 28. November 2008 (GBl. S. 471), die durch Artikel 145 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 82) geändert worden ist, außer Kraft.
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