Gesetz zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen Vom 21. November 2017
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für nicht gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienende Betriebsbereiche im Sinne von § 3 Absatz 5a
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
§ 2 Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Störfall-Verordnung
Die §§ 23a, 23b Absatz 1 bis 4, §§ 24, 25 Absatz 1 und 1a, §§ 25a, 31 Absatz 2a, §§ 52 und 61 Absatz 2 sowie § 62 Absatz 1 Nummer 2 und 7 jeweils in Verbindung mit § 21
der Störfall-Verordnung, § 62 Absatz 1 Nummer 4a, Absatz 2 Nummer 1b und Absatz 3
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die Vorschriften der Störfall-Verordnung gelten entsprechend.
§ 3 Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.
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