GebVNeuOG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Neuordnung der Gebäudeversicherung Vom 28. Juni 1993

Artikel 1 Änderung des Gebäudeversicherungsrechts

§ 1 Aufgaben

(1) In Ergänzung ihrer bisherigen gesetzlichen Aufgaben können die Badische Gebäudeversicherungsanstalt und die Württembergische Gebäudebrandversicherungsanstalt auch
1.
alle Sparten der Versicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung, der Krankenversicherung, der Rechtsschutzversicherung und der Kredit- und Kautionsversicherung betreiben,
2.
Versicherungsverträge vermitteln.
(2) Die Anstalten können sich zur Förderung ihrer eigenen Aufgaben an anderen Unternehmen beteiligen.

§ 1 Aufgaben

(1) In Ergänzung ihrer bisherigen gesetzlichen Aufgaben können die Badische Gebäudeversicherungsanstalt und die Württembergische Gebäudebrandversicherungsanstalt auch
1.
alle Sparten der Versicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung, der Krankenversicherung, der Rechtsschutzversicherung und der Kredit- und Kautionsversicherung betreiben,2.
Versicherungsverträge vermitteln.
(2) Die Anstalten können sich zur Förderung ihrer eigenen Aufgaben an anderen Unternehmen beteiligen.

§ 2 [1] Amtszeit der Gremien

Die Amtszeiten des Erweiterten Verwaltungsrats der Badischen Gebäudeversicherungsanstalt und des Versichertenbeirats für den Rechtsbereich Württemberg der Württembergischen Gebäudebrandversicherungsanstalt werden über den 31. Dezember 1992 hinaus fortgesetzt.

Fußnoten

[1]
§ 2 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 1993

§ 2 Amtszeit der Gremien

Die Amtszeiten des Erweiterten Verwaltungsrats der Badischen Gebäudeversicherungsanstalt und des Versichertenbeirats für den Rechtsbereich Württemberg der Württembergischen Gebäudebrandversicherungsanstalt werden über den 31. Dezember 1992 hinaus fortgesetzt.

§ 3 Umwandlung in Aktiengesellschaften

(1) Die Anstalten können von der Landesregierung in Aktiengesellschaften umgewandelt werden. Die Satzung wird vom Wirtschaftsministerium durch Verwaltungsakt festgestellt. Das Land gilt als Gründer und erhält die Aktien.
(2) Nach der Umwandlung nehmen die Aktiengesellschaften die bisher den Anstalten obliegenden Aufgaben als beliehene Unternehmer weiter wahr.
(3) Beamte und Arbeitnehmer bei den Anstalten werden ab dem Tage der Eintragung der Aktiengesellschaften in das Handelsregister Beamte und Arbeitnehmer des Landes beim Landesgewerbeamt Baden-Württemberg und mit Wirkung ab 1. Januar 2005 beim Regierungspräsidium Stuttgart. Sie nehmen weiterhin Aufgaben der Gebäudeversicherung in Form der Überlassung von Dienstleistungsergebnissen an die Aktiengesellschaften wahr, soweit sie nicht aus dem Beamtenverhältnis oder dem Arbeitsverhältnis mit dem Land ausscheiden, beurlaubt oder im Einzelfall vom Land anderweitig verwendet werden.

§ 3 Umwandlung in Aktiengesellschaften

(1) Die Anstalten können von der Landesregierung in Aktiengesellschaften umgewandelt werden. Die Satzung wird vom Wirtschaftsministerium durch Verwaltungsakt festgestellt. Das Land gilt als Gründer und erhält die Aktien.
(2) Nach der Umwandlung nehmen die Aktiengesellschaften die bisher den Anstalten obliegenden Aufgaben als beliehene Unternehmer weiter wahr.
(3) Beamte und Arbeitnehmer bei den Anstalten werden ab dem Tage der Eintragung der Aktiengesellschaften in das Handelsregister Beamte und Arbeitnehmer des Landes beim Landesgewerbeamt Baden-Württemberg und mit Wirkung ab 1. Januar 2005 beim Regierungspräsidium Stuttgart. Sie nehmen weiterhin Aufgaben der Gebäudeversicherung in Form der Überlassung von Dienstleistungsergebnissen an die Aktiengesellschaften wahr, soweit sie nicht aus dem Beamtenverhältnis oder dem Arbeitsverhältnis mit dem Land ausscheiden, beurlaubt oder im Einzelfall vom Land anderweitig verwendet werden.

§ 4 Aufhebung von Vorschriften und Überleitung

(1) Mit Ablauf vom 30. Juni 1994 treten außer Kraft:
1.
Das Gesetz über die Versicherung der Gebäude gegen Unwetter- und andere Elementarschäden vom 7. März 1960 (GBl. S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 1985 (GBl. S. 71),
2.
das Badische Gebäudeversicherungsgesetz in der Fassung vom 30. Januar 1934 (GVBl. S. 95), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1986 (GBl. S. 468),
3.
die Badische Verordnung über den Verwaltungsrat der Gebäudeversicherungsanstalt vom 9. Februar 1934 (GVBl. S. 109),
4.
die Badische Vollzugsverordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz vom 15. Dezember 1934 (GVBl. 1935 S. 5),
5.
das Preußische Gesetz wegen anderweitiger Einrichtung des Immobiliar-Feuerversicherungswesens in den Hohenzollernschen Landen vom 14. Mai 1855 (GS. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 1960 (GBl. S. 94),
6.
die Preußische Verordnung betreffend Einführung einzelner Teile des Gesetzes betreffend die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten vom 25. Juli 1910 (GS. S. 241) in den Hohenzollernschen Landen vom 21. Oktober 1912 (GS. S. 223),
7.
§ 31 des Ersten Gesetzes zur Verwaltungsreform (Kreisreformgesetz) vom 26. Juli 1971 (GBl. S. 314),
8.
das Württembergische Gesetz betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungs-Anstalt vom 14. März 1853 (RegBl. S. 79), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1943 (RegBl. S. 1),
9.
die Württembergische Verordnung zu dem Gesetz vom 14. März 1853 betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungs-Anstalt vom 14. März 1853 (RegBl. S. 95), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. November 1939 (RegBl. S. 141),
10.
die Württembergische Verordnung zum Gebäudebrandversicherungsgesetz (Entschädigung für Mietverlust, Neuwertversicherung, Sturmversicherung) vom 3. Februar 1943 (RegBl. S. 3),
11.
§ 31 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 868), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 1991 (GBl. S. 681).
Ab 1. Juli 1994 werden die bestehenden gesetzlichen Versicherungsverhältnisse kraft Gesetzes in vertragliche Versicherungsverhältnisse nach den Allgemeinen Bedingungen über die Feuer- und Elementarschadenversicherung (FEVB) überführt, die erstmals zum 31. Dezember 1994 gekündigt werden können. Auf die vertraglichen Versicherungsverhältnisse findet das Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263) in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(2) Ansprüche aus den gesetzlichen Versicherungsverhältnissen, die am 30. Juni 1994 noch nicht erfüllt sind, werden von den Aktiengesellschaften nach den bis dahin geltenden Vorschriften abgewickelt.

§ 4 Aufhebung von Vorschriften und Überleitung

(1) Mit Ablauf vom 30. Juni 1994 treten außer Kraft:
1.
Das Gesetz über die Versicherung der Gebäude gegen Unwetter- und andere Elementarschäden vom 7. März 1960 (GBl. S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 1985 (GBl. S. 71),2.
das Badische Gebäudeversicherungsgesetz in der Fassung vom 30. Januar 1934 (GVBl. S. 95), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1986 (GBl. S. 468),3.
die Badische Verordnung über den Verwaltungsrat der Gebäudeversicherungsanstalt vom 9. Februar 1934 (GVBl. S. 109),4.
die Badische Vollzugsverordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz vom 15. Dezember 1934 (GVBl. 1935 S. 5),5.
das Preußische Gesetz wegen anderweitiger Einrichtung des Immobiliar-Feuerversicherungswesens in den Hohenzollernschen Landen vom 14. Mai 1855 (GS. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 1960 (GBl. S. 94),6.
die Preußische Verordnung betreffend Einführung einzelner Teile des Gesetzes betreffend die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten vom 25. Juli 1910 (GS. S. 241) in den Hohenzollernschen Landen vom 21. Oktober 1912 (GS. S. 223),7.
§ 31 des Ersten Gesetzes zur Verwaltungsreform (Kreisreformgesetz) vom 26. Juli 1971 (GBl. S. 314),8.
das Württembergische Gesetz betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungs-Anstalt vom 14. März 1853 (RegBl. S. 79), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1943 (RegBl. S. 1),9.
die Württembergische Verordnung zu dem Gesetz vom 14. März 1853 betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungs-Anstalt vom 14. März 1853 (RegBl. S. 95), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. November 1939 (RegBl. S. 141),10.
die Württembergische Verordnung zum Gebäudebrandversicherungsgesetz (Entschädigung für Mietverlust, Neuwertversicherung, Sturmversicherung) vom 3. Februar 1943 (RegBl. S. 3),11.
§ 31 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 868), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 1991 (GBl. S. 681).
Ab 1. Juli 1994 werden die bestehenden gesetzlichen Versicherungsverhältnisse kraft Gesetzes in vertragliche Versicherungsverhältnisse nach den Allgemeinen Bedingungen über die Feuer- und Elementarschadenversicherung (FEVB) überführt, die erstmals zum 31. Dezember 1994 gekündigt werden können. Auf die vertraglichen Versicherungsverhältnisse findet das Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263) in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(2) Ansprüche aus den gesetzlichen Versicherungsverhältnissen, die am 30. Juni 1994 noch nicht erfüllt sind, werden von den Aktiengesellschaften nach den bis dahin geltenden Vorschriften abgewickelt.

§ 5 Verarbeitung von Versichertendaten aus der gesetzlichen Gebäudeversicherung

(1) Die Anstalten und die Aktiengesellschaften dürfen personenbezogene Daten Versicherter, die im Rahmen der gesetzlichen Gebäudeversicherung gespeichert worden sind, grundsätzlich bis zum 30. September 1994 nur für Zwecke der Feuer- und Elementarschadensversicherung verarbeiten; wird das Versicherungsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt gekündigt, so gilt dies auch für die Zeit der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses.
(2) Für andere Zwecke dürfen die Anstalten und die Aktiengesellschaften die Daten in den in Absatz 1 genannten Fällen nur verarbeiten, wenn der Versicherte eingewilligt oder eine solche Verarbeitung bis zum 30. Juni 1994 nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes zulässig gewesen wäre. Darüber hinaus dürfen die Anstalten und die Aktiengesellschaften die Versicherten bis zum 30. September 1994 im Zusammenhang mit allgemeinen Hinweisen über die Weiterentwicklung der Gebäudeversicherung höchstens dreimal schriftlich darüber unterrichten, daß sie über die Feuer- und Elementarschadensversicherung hinaus auch die in § 1
genannten anderen Aufgaben wahrnehmen und den Versicherten anheimstellen, hierüber Unterlagen anzufordern.
(3) Die Anstalten und die Aktiengesellschaften haben sicherzustellen, daß die aus der gesetzlichen Gebäudeversicherung stammenden Daten und die Daten aus der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1
dieses Gesetzes bis zum 30. September 1994 personell und organisatorisch voneinander getrennt verarbeitet werden. In den Fällen, in denen das Versicherungsverhältnis bis zum 30. September 1994 gekündigt wird, gilt dies auch für die Zeit der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses.
(4) Die Anstalten und die Aktiengesellschaften haben bis zum 30. Juni 1994 die bei den Gemeinden in ihrem Auftrag geführten Unterlagen mit Versichertendaten zu übernehmen.

§ 5 Verarbeitung von Versichertendaten aus der gesetzlichen Gebäudeversicherung

(1) Die Anstalten und die Aktiengesellschaften dürfen personenbezogene Daten Versicherter, die im Rahmen der gesetzlichen Gebäudeversicherung gespeichert worden sind, grundsätzlich bis zum 30. September 1994 nur für Zwecke der Feuer- und Elementarschadensversicherung verarbeiten; wird das Versicherungsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt gekündigt, so gilt dies auch für die Zeit der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses.
(2) Für andere Zwecke dürfen die Anstalten und die Aktiengesellschaften die Daten in den in Absatz 1 genannten Fällen nur verarbeiten, wenn der Versicherte eingewilligt oder eine solche Verarbeitung bis zum 30. Juni 1994 nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes zulässig gewesen wäre. Darüber hinaus dürfen die Anstalten und die Aktiengesellschaften die Versicherten bis zum 30. September 1994 im Zusammenhang mit allgemeinen Hinweisen über die Weiterentwicklung der Gebäudeversicherung höchstens dreimal schriftlich darüber unterrichten, daß sie über die Feuer- und Elementarschadensversicherung hinaus auch die in § 1 genannten anderen Aufgaben wahrnehmen und den Versicherten anheimstellen, hierüber Unterlagen anzufordern.
(3) Die Anstalten und die Aktiengesellschaften haben sicherzustellen, daß die aus der gesetzlichen Gebäudeversicherung stammenden Daten und die Daten aus der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 dieses Gesetzes bis zum 30. September 1994 personell und organisatorisch voneinander getrennt verarbeitet werden. In den Fällen, in denen das Versicherungsverhältnis bis zum 30. September 1994 gekündigt wird, gilt dies auch für die Zeit der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses.
(4) Die Anstalten und die Aktiengesellschaften haben bis zum 30. Juni 1994 die bei den Gemeinden in ihrem Auftrag geführten Unterlagen mit Versichertendaten zu übernehmen.

Artikel 2 Änderung des Sparkassengesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 3 Inkrafttreten

Artikel 1 § 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. Die übrigen Vorschriften treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 28. Juni 1993

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel Dr. Spöri Dr. Vetter Birzele Dr. Schultz-Hector von Trotha
Dr. Schäuble Mayer-Vorfelder Weiser Solinger Schäfer Schaufler
Unger-Soyka Wabro Baumhauer Weinmann Reinelt
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