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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung am Berufskolleg für Gebärdensprache (APrOBK - Gebärdensprache) Vom 15. Dezember 2009

1. ABSCHNITT Allgemeines

§ 1 Zweck der Ausbildung

Die Ausbildung am Berufskolleg für Gebärdensprache vermittelt insbesondere Kenntnisse der Gebärdensprache und Grundkenntnisse im Dolmetschen der Gebärdensprache. Sie führt zur Fachhochschulreife und befähigt zur Aufnahme des Studiums für Diplom-Gebärdensprachdolmetscher.

§ 2 Dauer und Gliederung der Ausbildung

Die Ausbildung dauert 2 Jahre und endet mit einer Abschlussprüfung, durch deren Bestehen die Fachhochschulreife erworben wird.

§ 3 Bildungsplan und Stundentafel, Notengebung, Zeugnisse

(1) Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium für die allgemeinbildenden Fächer für verbindlich erklärten Bildungs- und Lehrplänen und der als Anlage 1 beigefügten Stundentafel. Die Bildungs- und Lehrpläne für die berufsbezogenen Fächer werden von der Schule erstellt und sind dem Kultusministerium vorab zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(2) Die Zeugniserteilung und Leistungsbewertung erfolgt nach der Notenbildungsverordnung vom 5. Mai 1983 und der Verwaltungsvorschrift über Zeugnisse und Halbjahresinformationen an beruflichen Schulen vom 21. November 2001 in ihren jeweils geltenden Fassungen.

§ 4 Maßgebende Fächer

Für die Versetzung und für den Abschluss sind die Leistungen in den maßgebenden Fächern entscheidend. Maßgebende Fächer sind alle Fächer des Pflichtbereichs mit Ausnahme von Religionslehre.

2. ABSCHNITT Aufnahmeverfahren

§ 5 Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme in das Berufskolleg für Gebärdensprache ist
1.
die Fachschulreife, 2.
der Realschulabschluss, 3.
das Versetzungszeugnis der Klasse 11 eines Gymnasiums des neunjährigen Bildungsganges oder in die gymnasiale Oberstufe einer Gemeinschaftsschule,
4.
das Versetzungszeugnis in die Klasse 10 oder die Jahrgangsstufe 11 eines Gymnasiums des achtjährigen Bildungsganges oder
5.
der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes.

§ 6 Aufnahmeantrag

(1) Der Aufnahmeantrag ist an das Berufskolleg für Gebärdensprache zu richten. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingegangen sein muss, wird vom Schulleiter bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg,
2.
eine beglaubigte Abschrift des Nachweises des Bildungsstandes nach § 5 und
3.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls a)
an welchen anderen Schulen der Bewerber bereits an einem Aufnahmeverfahren teilgenommen hat,
b)
an welche anderen Schulen der Bewerber ebenfalls einen Aufnahmeantrag gerichtet hat.
Sofern der Nachweis nach § 5 zum Anmeldetermin noch nicht vorgelegt werden kann, ist er unverzüglich nachzureichen; dem Aufnahmeantrag ist in diesem Fall eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses beizufügen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Schulleiter. Er kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb deren sich der Bewerber erklären muss, ob er die Zusage über die Aufnahme annimmt.

§ 7 Auswahlverfahren

(1) Ein Auswahlverfahren ist nur durchzuführen, wenn bei voller Ausschöpfung der vorhandenen personellen und sächlichen Gegebenheiten nicht alle Bewerber, welche die Aufnahmevoraussetzungen nach § 5 erfüllen, in das Berufskolleg für Gebärdensprache aufgenommen werden können.
(2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:
1.
85 Prozent nach Eignung und Leistung, 2.
10 Prozent nach Wartezeit, 3.
5 Prozent für außergewöhnliche Härtefälle.
Bleiben im Rahmen der Auswahl nach Satz 1 Nr. 2 und 3 Plätze frei, sind diese nach Eignung und Leistung (Absatz 3) zu vergeben.
(3) Bei der Vergabe der Plätze nach Eignung und Leistung werden die zur Verfügung stehenden Plätze entsprechend dem jeweiligen Bewerberanteil verteilt auf die Gruppe der Bewerber mit
1.
Fachschulreife, 2.
Realschulabschluss, 3.
dem Versetzungszeugnis in die Klasse 11 eines Gymnasiums des neunjährigen Bildungsganges oder in die gymnasiale Oberstufe einer Gemeinschaftsschule oder dem Versetzungszeugnis in die Klasse 10 oder die Jahrgangsstufe 11 eines Gymnasiums des achtjährigen Bildungsgangs,
4.
einem dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand nach Abschluss der Klasse 10 der Werkrealschule oder der Hauptschule und
5.
einem dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand durch Berufsschulabschluss und Berufsabschluss oder durch Hauptschulabschluss, Berufsschulabschluss und Berufsabschluss.
Bei gleicher Rangfolge innerhalb der Bewerbergruppen nach Satz Nr. 1 bis 3 entscheidet der auf eine Dezimale errechnete Durchschnitt aus den Noten der Fächer Deutsch, Mathematik, einer versetzungserheblichen Fremdsprache und einem naturwissenschaftlichen Fach; bei hiernach sich ergebender gleicher Rangfolge entscheidet das Los. Bewerber mit dem Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes sind der einschlägigen Gruppe nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 zuzuordnen. Bei Bewerbern, die am allgemein bildenden Gymnasium des achtjährigen Bildungsgangs in die Jahrgangsstufe 11 versetzt wurden, wird das Zeugnis nach § 5 Nr. 4 zu Grunde gelegt, das der Bewerber im Auswahlverfahren vorlegt.
(4) Bei der Vergabe der Plätze nach Wartezeit werden die Bewerber in folgender Rangfolge aufgenommen:
1.
Bewerber mit drei und mehr Schuljahren Wartezeit,
2.
Bewerber mit zwei Schuljahren Wartezeit, 3.
Bewerber mit einem Schuljahr Wartezeit.
Innerhalb dieser Gruppe werden die Plätze nach Eignung und Leistung vergeben. Bei gleicher Rangfolge entscheidet das Los. Berücksichtigt werden nur volle Schuljahre, die seit dem ersten Aufnahmeantrag und der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nach § 5 bis zum Beginn des auf das laufende Aufnahmeverfahren folgenden Schuljahres verstrichen sind. Voraussetzung ist, dass alle Bewerber für diese Schuljahre ununterbrochen einen Aufnahmeantrag gestellt und keine Aufnahmezusage erhalten haben.
(5) Ein außergewöhnlicher Härtefall liegt vor, wenn der Bewerber nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht ausgewählt worden ist und die Nichtaufnahme für ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Nichtaufnahme üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. Für die Berücksichtigung als außergewöhnliche Härtefälle kommen insbesondere familiäre oder soziale Umstände oder andere vom Bewerber nicht zu vertretende Gründe, welche die Aufnahme der Ausbildung verzögert haben, in Betracht. Über das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles und die sich nach dem Grad der Härte ergebende Rangfolge der Bewerber entscheidet ein Auswahlausschuss, dem der Schulleiter als Vorsitzender und vier von ihm beauftragte Lehrkräfte angehören; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Bewerber, deren Aufnahmeantrag nach dem bestimmten Termin eingegangen ist, können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder zurückgenommen sind.

3. ABSCHNITT Versetzung

§ 8 Voraussetzungen

(1) In das zweite Schuljahr wird versetzt, wer auf Grund seiner Leistungen in den nach § 4 maßgebenden Fächern den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und deshalb erwarten lässt, dass er den Anforderungen des zweiten Schuljahres voraussichtlich genügen wird.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugnis
1.
der Durchschnitt aus den Noten aller maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist,
2.
die Leistungen im Fach Deutsche Gebärdensprache nicht schlechter als mit der Note »ausreichend« bewertet sind,
3.
die Leistungen in keinem maßgebenden Fach mit der Note »ungenügend« bewertet sind und
4.
die Leistungen in nicht mehr als einem maßgebenden Fach mit der Note »mangelhaft« bewertet sind; sind die Leistungen in zwei maßgebenden Fächern mit der Note »mangelhaft« bewertet, erfolgt eine Versetzung, wenn für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden kann die Note »mangelhaft« in einem maßgebenden Fach durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »befriedigend« in zwei maßgebenden Fächern.
(3) Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz einen Schüler, der nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu versetzen wäre, mit Zweidrittelmehrheit versetzen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass seine Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und er nach einer Übergangszeit den Anforderungen des zweiten Schuljahres voraussichtlich genügen wird.
(4) Die Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers ist im Zeugnis mit »versetzt« oder »nicht versetzt« zu vermerken; bei einer Versetzung nach Absatz 3 ist zu vermerken: »Versetzt nach § 8 Abs. 3 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung am Berufkolleg für Gebärdensprache«.

§ 9 Wiederholungen, Entlassung

(1) Bei einer Nichtversetzung kann das erste Schuljahr wiederholt werden.
(2) Schüler, die im ersten Schuljahr zweimal nicht versetzt worden sind, müssen das Berufskolleg verlassen.
(3) Eine freiwillige Wiederholung des ersten oder zweiten Schuljahres ist nicht möglich. Abweichend hiervon kann der Schulleiter ausnahmsweise in besonderen Härtefällen einmal eine vollständige oder teilweise Wiederholung des ersten Schuljahres zulassen. Dies gilt auch für die Wiederholung des zweiten Schuljahres, sofern nicht bereits das erste Schuljahr vollständig oder das zweite Schuljahr teilweise wiederholt wurde. Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn ein Schüler durch besondere Umstände gehindert war, die von ihm im Schuljahr erwarteten Leistungen zu erbringen. Als besondere Umstände kommen insbesondere längere oder häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten oder besondere familiäre oder soziale Umstände, die geeignet sind, sich leistungsmindernd auszuwirken, in Betracht. Die Wiederholung ist beim Schulleiter schriftlich zu beantragen. Bei einer Wiederholung des zweiten Schuljahres muss der Antrag spätestens am Tag vor Beginn des ersten Prüfungsteils bei der Schule eingegangen sein.
(4) Die Wiederholung auch nur eines Teils des ersten Schuljahres gilt als Nichtversetzung. Die Wiederholung auch nur eines Teils des zweiten Schuljahres gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung.

4. ABSCHNITT Ordentliche Abschlussprüfung

§ 10 Zweck der Prüfung

In der Abschlussprüfung soll der Schüler nachweisen, dass er das Ausbildungsziel des Berufskollegs für Gebärdensprache erreicht hat und die geforderten allgemeinen und fachtheoretischen Kenntnisse und fachpraktischen Fertigkeiten besitzt.

§ 11 Teile der Prüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung, der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung.

§ 12 Abnahme der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung wird am Berufskolleg für Gebärdensprache abgenommen.
(2) Der Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung wird vom Kultusministerium und der Zeitpunkt der praktischen und der mündlichen Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt.

§ 13 Zulassung zur Prüfung, Anmeldenoten

(1) Zur Abschlussprüfung ist zugelassen, wer im zweiten Schuljahr des Berufskollegs die zur Bildung von Anmeldenoten erforderlichen Einzelleistungen erbracht hat. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Nichtzulassung vom Schulleiter festzustellen und dem Prüfling unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung, es sei denn, dass die Gründe vom Prüfling nicht zu vertreten sind.
(2) Für die Prüfung werden in allen Fächern Anmeldenoten in Gestalt ganzer Noten gebildet, die aus den während des zweiten Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln sind. Die Anmeldenoten sind dem Schüler für die Fächer der schriftlichen und der praktischen Prüfung jeweils fünf bis sieben Unterrichtstage vor Beginn des betreffenden Prüfungsteils und für die übrigen Fächer fünf bis sieben Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit den Noten der schriftlichen und der praktischen Prüfung bekannt zu geben.

§ 14 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Abschlussprüfung wird am Berufskolleg ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:
1.
als Vorsitzender ein Vertreter oder Beauftragter der oberen Schulaufsichtsbehörde,
2.
als stellvertretender Vorsitzender der Schulleiter, soweit er nicht Vorsitzender nach Nummer 1 ist oder sein ständiger Vertreter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft,
3.
sämtliche Lehrkräfte, die im zweiten Schuljahr in den maßgebenden Fächern unterrichten.
Die obere Schulaufsichtsbehörde oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses können weitere Lehrkräfte der privaten Schule, an der die Prüfung stattfindet oder einer öffentlichen Schule als Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.
(3) Für die praktische und die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an:
1.
der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt,
2.
die Fachlehrkraft der Klasse oder bei deren Verhinderung eine in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrene Lehrkraft als Prüfer und
3.
mindestens ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses zugleich als Protokollführer.
Fachlehrkraft nach Satz 2 Nr. 2 ist bei der praktischen Prüfung die den Prüfling im Fach Einführung ins Dolmetschen unterrichtende Lehrkraft. In den Fächern, in denen der Schüler von verschiedenen Fachlehrkräften für Teilbereiche unterrichtet wird, gehören alle Fachlehrkräfte dem Fachausschuss als Mitglieder an, die den Schüler in den zu prüfenden Teilbereichen zuletzt unterrichtet haben. Sie sind jeweils für ihren Teilbereich Prüfer nach Satz 2 Nr. 2, im Übrigen weiteres Mitglied nach Satz 2 Nr. 3. Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung; er kann selbst prüfen.

§ 15 Schriftliche Prüfung

(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter oder einer von ihm beauftragten Lehrkraft.
(2) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in folgenden Fächern zu fertigen:

1. Deutsch

240 Minuten,

2. Englisch

200 Minuten,

3. Mathematik

200 Minuten und

4. Deutsche Gebärdensprache

90 Minuten.

(3) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne vom Kultusministerium oder der von ihm beauftragten oberen Schulaufsichtsbehörde gestellt. Die Prüfungsaufgabe im Fach Deutsche Gebärdensprache wird von der Schule gestellt.
(4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der schriftlichen Prüfung und den Aufsicht führenden Lehrkräften unterschrieben wird.
(5) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Klasse und von einer weiteren Fachlehrkraft, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; hierbei sind Dezimalen von 0,3 bis 0,7 auf eine halbe, die übrigen Dezimalen auf eine ganze Note zu runden. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und kann eine Einigung nicht erzielt werden, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die schriftliche Prüfung festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Fachlehrkräfte als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen.
(6) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden dem Schüler fünf bis sieben Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 16 Praktische Prüfung

(1) Im Fach Einführung ins Dolmetschen findet eine praktische Prüfung statt, in der der Prüfling nachzuweisen hat, dass er in der Lage ist, die deutsche Gebärdensprache in einer Gesprächssituation des Alltags anzuwenden.
(2) Die Prüfung dauert 30 Minuten.
(3) Die Prüfungsaufgabe wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Grund von Vorschlägen der Fachlehrkraft des Faches Einführung ins Dolmetschen gestellt.
(4) Der Fachausschuss setzt das Ergebnis der praktischen Prüfung fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss auf keine bestimmte Note einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; § 15 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(5) Über die praktische Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.

§ 17 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll keine Wiederholung, sondern eine Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein. Sie soll in der Regel 10 bis 15 Minuten je Prüfling und Fach dauern.
(2) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann hiervon abweichend die Durchführung einer Gruppenprüfung zulassen, wenn dies aus organisatorischen oder thematischen Gründen der Durchführung der Prüfung förderlich ist. Bei Gruppenprüfung können bis zu drei Prüflinge zusammen geprüft werden. Erfordert die Aufgabenstellung eine Einlesezeit oder eine thematische Herleitung und Durchdringung, gewährt der Fachausschuss zusätzlich die für die Erfassung der Aufgabe erforderliche Einarbeitungszeit, in der sich der Prüfling unter Aufsicht auf die mündliche Prüfung vorbereiten kann. Die Einarbeitungszeit darf 15 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle maßgebenden Fächer des zweiten Schuljahres mit Ausnahme des Faches Einführung ins Dolmetschen erstrecken.
(4) Auf Grund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Noten der schriftlichen Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in welchen Fächern mündlich zu prüfen ist. Jeder Prüfling wird mindestens in einem Fach und soll in nicht mehr als drei Fächern geprüft werden. Die zu prüfenden Fächer sind dem Prüfling fünf bis sieben Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Darüber hinaus kann der Prüfling bis zum nächsten Schultag dem Schulleiter schriftlich bis zu zwei weitere Fächer nach Absatz 3 benennen, in denen er mündlich zu prüfen ist.
(5) Im Anschluss an jede mündliche Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag des Prüfers fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. § 15 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Über die mündliche Prüfung jedes einzelnen Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.

§ 18 Ermittlung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und der Prüfungsleistungen. Hierbei wird der Durchschnitt auf die erste Dezimale errechnet und in der üblichen Weise auf eine ganze Note gerundet.
(2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen: 1.
in Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde,
die Anmeldenote,
die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung
je einfach, 2.
in Fächern, in denen nur schriftlich, praktisch oder mündlich geprüft wurde,
die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt.
(3) In Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, wer die Abschlussprüfung bestanden hat. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen.
(6) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung, über die Feststellung der Prüfungsergebnisse, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Feststellung der Ergebnisse der Prüfung vernichtet werden.

§ 19 Zeugnis

(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält das Abschlusszeugnis des Berufskollegs für Gebärdensprache mit den nach § 18 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten (Anlage 2). Das Abschlusszeugnis umfasst die Berechtigung der Fachhochschulreife.
(2) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach § 18 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(3) Schüler des zweiten Schuljahres, die an der Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen haben, erhalten ein Zeugnis über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen oder, sofern sie bereits vorliegen, mit den Anmeldenoten nach § 13 Abs. 2; Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Schüler, die an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden haben und das zweite Schuljahr wiederholen, erhalten ein Jahreszeugnis mit den nach § 18 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(4) In den Zeugnissen nach den Absätzen 2 und 3 ist zu vermerken, dass das Ausbildungsziel des Berufskollegs nicht erreicht ist.

§ 20 Wiederholung, Entlassung

(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch des zweiten Schuljahres einmal wiederholen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Wer an der Abschlussprüfung ganz oder teilweise aus wichtigem Grund nicht teilgenommen hat, kann das zweite Schuljahr wiederholen, wenn auch die Teilnahme an einer Nachprüfung nicht möglich war. Die Prüfung gilt als nicht unternommen.
(3) Wer die Abschlussprüfung auch bei Wiederholung nicht bestanden hat, muss das Berufskolleg verlassen. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 muss das Berufskolleg ebenfalls verlassen, wer durch ein gezielt auf das Nichtbestehen der Abschlussprüfung gerichtetes Verhalten das Bestehen der Prüfung vereitelt. Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmung hinzuweisen.
(4) Bei bestandener Abschlussprüfung ist weder eine Wiederholung der Ausbildung noch eine Wiederholung der Abschlussprüfung zulässig.

§ 21 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Wer ohne wichtigen Grund an einem der Prüfungsteile ganz oder teilweise nicht teilnimmt, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung der Schulleiter und bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(4) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Falle bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Vor Beginn der Prüfung ist auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 hinzuweisen.

§ 22 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung festgestellt oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Von der weiteren Teilnahme an der Prüfung wird ausgeschlossen, bei wem eine Täuschungshandlung vorliegt; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Schulleiter und bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlusszeugnis erteilen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
(6) Vor Beginn der Prüfung ist auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 hinzuweisen.

§ 23 Berufliche Praxis

(1) Wer eine zusätzliche Fachpraxis durch eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung nach Landes- oder Bundesrecht, durch eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit oder durch ein einschlägiges halbjähriges Praktikum nach Absatz 2 nachweist, erhält auf Antrag eine Bescheinigung der Schule über die bundesweite Anerkennung des Zeugnisses der Fachhochschulreife.
(2) Das halbjährige Praktikum wird in der Regel als Vollzeitpraktikum durchgeführt; bei der Durchführung eines Teilzeitpraktikums verlängert sich die Gesamtzeit des Praktikums entsprechend. Das Praktikum dient dem Kennenlernen der Arbeitswelt. Es erfolgt in hierfür geeigneten Betrieben, Einrichtungen und Behörden, in denen die Gebärdensprache angewendet werden muss. Die Durchführung des Praktikums an der ausgewählten Praktikumsstelle ist von der Schule vor Aufnahme des Praktikums zu genehmigen. Nach Abschluss des Praktikums ist der Schule eine Bestätigung über die Durchführung des Praktikums vorzulegen. Aus ihr müssen die Dauer der Beschäftigung, der zugewiesene Aufgabenbereich oder die zugewiesenen Aufgabenbereiche und die Fehltage hervorgehen.

5. ABSCHNITT Schlussbestimmungen

§ 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2009 in Kraft.
Stuttgart, den 15. Dezember 2009
Rau

Anlage 1

(Zu § 3)

Stundentafel des Berufskollegs für Gebärdensprache (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

1.

Pflichtbereich

1. Schuljahr

2. Schuljahr

 

Religionslehre

1

1

 

Deutsch

2

2

 

Englisch

3

3

 

Mathematik

2

4

 

Biologie

1

2

 

Geschichte mit Gemeinschaftskunde

2

1

 

Deutsche Gebärdensprache

5 + 5*

5

 

Einführung ins Dolmetschen

-

3

 

Andere Kommunikationsformen

5

4

 

Psychologie

1

-

 

Rhetorik und Kommunikation

2

2

 

Techniken und Medien für Hörgeschädigte

2

2

 

 

31

29

2.

Hospitationen, Praktikum

2

2

3.

Wahlbereich

2

2

Fußnoten

*
Praxisunterricht

Anlage 2

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